Voraussetzungen der Eingriffskondiktion (§ 812 I
S. 1 Alt. 2 BGB): Zuweisungsgehalt eines Rechts; schuldrechtliche
Verpflichtung zum Unterlassen der Zweitverwertung eine Planung durch einen
Architekten, Anspruch auf Erlösherausgabe
BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - VII
ZR 259/11 - OLG Hamm
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit
den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für die Errichtung
eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstück und sind die Pläne nicht
urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architektenvertrag, sofern sich nicht
aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin auszulegen, dass es dem
Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige Errichtung
des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück - sei es auch im Wege
der Weiterübertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten - verwenden
zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen
auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu
unterlassen hat.
b) Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten
Anspruchs stellt - auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander -
keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit
Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB aus.
Zentrale Probleme:
Ein Architekt macht aufgrund eines wirksamen
Werkvertrages eine Planung für einen Bauunternehmer. Das geplante Bauprojekt
wird nicht realisiert, weil er das dafür erforderliche Grundstück nicht
erwerben kann. Später verkauft der Architekt seine Planung erneut an den
Erwerber des Grundstücks, wo sie realisiert wird. Der Bauunternehmer
verlangt jetzt Rückzahlung des Architektenhonorars. Der BGH verneint einen
Anspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 2 BGB), da die
Rechtsposition des Klägers keinen "bereicherungsrechtlichen
Zuweisungsgehalt" hatte, d.h. dieser die Planung auch nicht hätte
weiterverkaufen dürfen. Es fehlt damit am Tatbestandsmerkmal des § 812 I
"auf Kosten eines anderen". Anders wäre das zu bewerten, wenn die Planung
Urheberrechtsschutz genossen hätte und der Kläger diesbezüglich
verwertungsberechtigt gewesen wäre. Dann wäre auch an einen Anspruch auf
Erlösherausgabe aus § 816 I zu denken. Wenn es dem Architekten
schuldrechtlich (d.h. nach dem mit dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrag)
verboten gewesen wäre, die Pläne nochmals zu verwerten, kommt ein
Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB in Betracht, jedoch würde dieser
Anspruch nicht zu einem Herausgabeanspruch in Bezug auf den Gewinn des
Architekten führen. M.E. übersieht der Senat allerdings in seinen
weiterführenden Hinweisen, dass sich ein solcher Anspruch dann aus § 285 BGB
ergeben kann: Unterstellt man eine vertragliche Verpflichtung des
Architekten, die Planung nicht nocheinmal für dasselbe Bauprojekt auf
demselben Grundstück zu verwerten, weil der Unternehmer es bereits bezahlt
hat, dann tritt mit der Zweitverwertung Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ein,
daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe des erzielten Erlöses aus § 285 BGB
(zum Surrogatbegriff s. die Anm. zu
BGH NJW 2006, 2323).
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger, ein Bauunternehmer, geht
gegen den beklagten Architekten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vor
und begehrt Rückerstattung von Zahlungen, die er im Rahmen der
Zwangsvollstreckung an den Beklagten geleistet hat.
2 Der Beklagte erbrachte viele Jahre Planungsleistungen der Leistungsphasen
1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für Gebäude, die der Kläger als
Bauträger realisierte.
3 Im Jahr 2008 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung einer
Altenwohnanlage auf einem nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück
in D., beschränkt auf die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI
a.F. Der Beklagte erstellte die Planungen und holte eine Baugenehmigung für
das Projekt ein. Mit Schlussrechnung vom 5. Dezember 2008 stellte der
Beklagte dem Kläger unter Anrechnung einer Zahlung von 5.837,46 € einen
Restbetrag von 18.410,48 € in Rechnung.
4 Der Kläger bekam in der Folgezeit Schwierigkeiten bei der Realisierung des
Projekts und war nicht in der Lage, die Schlussrechnung zu begleichen. Unter
dem 26. Juni 2009 reichte der Beklagte beim Landgericht Klage wegen des
ausstehenden Architektenhonorars ein. In diesem Vorprozess wurde der hiesige
Kläger mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 zur
Zahlung von 18.410,48 € nebst Zinsen verurteilt.
5 Dem Kläger gelang es nicht, das genannte Grundstück zu erwerben und das
Bauvorhaben zu realisieren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. April 2010
wurde dieses Grundstück an die B. GmbH, ein Bauunternehmen, verkauft. Diese
erwarb vom Beklagten die seinerzeit für den Kläger erstellten Planungen und
zahlte hierfür an den Beklagten gemäß dessen Rechnung vom 22. April 2010
23.800 €. Die zunächst dem Kläger erteilte Baugenehmigung wurde sodann auf
die B. GmbH umgeschrieben, die das Bauvorhaben in der Folge ohne
Planungsänderungen realisierte.
6 Da der Kläger keine Zahlungen mehr auf das Honorar leistete, begann der
Beklagte ab Juli 2010 aus dem Anerkenntnisurteil zu vollstrecken. Im Zuge
der Vollstreckungsmaßnahmen sind bislang 14.925 € vom Kläger bezahlt worden.
7 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 für unzulässig zu erklären
und den Beklagten zur Rückzahlung der auf das Honorar gezahlten Beträge zu
verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Landgerichts vom 22. Januar 2010 für unzulässig erklärt und den Beklagten
verurteilt, an den Kläger 15.868,07 € nebst Zinsen zu zahlen.
8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
9 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum
Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
10 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2012,1433 veröffentlicht ist,
ist der Auffassung, die Vollstreckungsabwehrklage sei begründet. Der Kläger
habe gegen den titulierten Honoraranspruch wirksam mit einem Anspruch aus
Eingriffskondiktion aufgerechnet. Indem der Beklagte die von ihm erstellten
Pläne ein zweites Mal einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück
gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, habe er auf Kosten des Klägers in
dessen Nutzungsrecht an den Plänen und damit in ein diesem zugewiesenes
vermögenswertes Recht eingegriffen. Der Kläger sei auch ohne ausdrückliche
vertragliche Regelung berechtigt gewesen, die vom Beklagten erstellten Pläne
für den Bau der Altenwohnanlage auf dem vorgesehenen Grundstück allein zu
nutzen. Dies gelte auch dann, wenn - was offenbleiben könne - die Pläne des
Beklagten urheberrechtsschutzfähig seien. Das Nutzungsrecht stehe dem
Beklagten bei interessengerechter Auslegung des Vertrages auch dann zu, wenn
die ursprünglich von den Parteien vorgesehene Nutzung durch einen vom
Auftraggeber durchzuführenden Nachbau als Bauträger nicht mehr möglich sei.
Ein Architekt, der für die Planung eines bestimmten Objekts auf einem
bestimmten Grundstück bereits honoriert worden sei, habe kein berechtigtes
Interesse daran, die Planung erneut zu veräußern und ein doppeltes Honorar
zu kassieren.
11 Der Beklagte habe den infolge der Verwertung erzielten Erlös in Höhe von
23.800 € jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB herauszugeben. Bei
Zugrundelegung beider Schlussrechnungen entspreche dies dem objektiven Wert
der Pläne.
12 Es könne folglich dahinstehen, ob im Rahmen des dem Kläger gegen den
Beklagten dem Grunde nach ebenfalls zustehenden Schadensersatzanspruchs nach
§ 280 Abs. 1 BGB der Schaden nach dem so genannten Verletzergewinn berechnet
werden könne.
13 Darüber hinaus stehe dem Kläger zumindest der Einwand des
Rechtsmissbrauchs zu. Es erscheine jedenfalls rechtsmissbräuchlich, dass der
Beklagte seine Honorarforderung aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecke,
obwohl er im April 2010 das Honorar für die Pläne bezogen auf dasselbe
Bauvorhaben auf demselben Grundstück in nahezu gleicher Höhe von dritter
Seite erhalten habe.
14 Der Kläger könne schließlich auch Rückzahlung der seit Juli 2010 zu
Unrecht vollstreckten Beträge verlangen. Diese beliefen sich auf 14.925 €.
Darüber hinaus könne der Kläger Zahlung des nach Aufrechnung nicht
erloschenen Teils der Forderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs.
2 BGB in Höhe von 943,07 € verlangen.
II.
15 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die
Vollstreckungsabwehrklage nicht für begründet erachtet werden.
17 a) Die Voraussetzungen für einen zur Aufrechnung gestellten
Bereicherungsanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der
Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB liegen auf der
Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, nicht
vor. In der Revision kann mangels gegenteiliger Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beklagten
erstellten Pläne nicht urheber-rechtsschutzfähig sind. Zwar ist die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien
geschlossenen Architektenvertrags unter dieser Voraussetzung nicht zu
beanstanden (aa). Der verletzten Rechtsposition des Klägers kommt indes,
wenn die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig sind,
der für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu (bb).
18 aa) Das Berufungsgericht hat den Architektenvertrag dahingehend
ausgelegt, dass dem Kläger ungeachtet der Urheberrechtsschutzfähigkeit der
vom Beklagten erstellten Pläne in jedem Fall ein alleiniges Nutzungsrecht an
den Plänen, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben auf dem vorgesehenen
Grundstück, auch für den Fall zusteht, dass eine Errichtung des Bauwerks
durch den Kläger als Bauträger scheitert. Diese Auslegung ist nicht zu
beanstanden.
19 (1) Bei Plänen, die nicht urheberrechtsschutzfähig sind, bestimmt
sich nach dem Vertragsinhalt, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber eine
Nutzung der vom Architekten erstellten Pläne schuldrechtlich gestattet ist
und ob und in welchem Umfang es dem Architekten schuldrechtlich untersagt
ist, die Pläne nochmals zu verwerten. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche
Regelung, kann sich eine derartige stillschweigende Gestattung oder eine
derartige stillschweigende Unterlassungsvereinbarung aus dem Vertragszweck,
aus den Begleitumständen und aus dem schlüssigen Verhalten der
Vertragsparteien ergeben (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November
1981 - I ZR 168/79, BauR 1982, 387, 389 - Allwetterbad; Urteil vom 1. März
1984 - I ZR 217/81, NJW 1984, 2818, 2819 - Vorentwurf, zur stillschweigenden
Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei urheberrechtsschutzfähigen
Entwürfen eines Architekten).
20 (2) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung des Architektenvertrags nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht als Vertragszweck des zwischen den
Parteien geschlossenen Architektenvertrags die einmalige Errichtung des vom
Beklagten geplanten Bauwerks auf dem konkreten, dem Kläger zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht gehörenden Grundstück in D. festgestellt. Der dem
Beklagten erteilte Auftrag war wie bei früheren zwischen den Parteien
abgeschlossenen Verträgen von vornherein auf Planungsleistungen gemäß den
Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beschränkt. Sinn und Zweck
des Architektenvertrags war es, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen,
das Bauwerk auf dem genannten Grundstück gemäß den Plänen des Beklagten ohne
dessen weitere Mitwirkung errichten zu lassen. Zur Erreichung dieses
Vertragszwecks benötigte der Kläger die Befugnis, die vom Beklagten
erstellten Pläne für die einmalige Errichtung dieses Bauwerks auf dem
konkreten Grundstück verwenden zu dürfen. Deshalb ist von einer
entsprechenden stillschweigenden Gestattung des Beklagten, die Pläne hierfür
nutzen zu dürfen, auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1975 -
VII ZR 91/74, BGHZ 64, 145, 147 f.; vgl. auch v. Gamm, BauR 1982, 97, 114).
21 Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene
Vertragsauslegung auch insoweit, als es die Einräumung eines
alleinigen Nutzungsrechts des Klägers an den Plänen, beschränkt auf die
Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, für den Fall
angenommen hat, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als
Bauträger scheitert. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt
diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung.
Dem Beklagten war bekannt, dass der als Bauträger agierende Kläger die
Planungsleistungen für die Bebauung eines konkreten Grundstücks in Auftrag
gegeben hat. Nach dem Sinn und Zweck des Architektenvertrags macht es keinen
relevanten Unterschied, ob der Kläger das Bauwerk auf diesem Grundstück
durch von ihm Beauftragte nach den vom Beklagten erstellten Plänen errichten
lässt oder ob er die Befugnis, das Bauwerk plangemäß errichten zu lassen, an
einen Dritten - möglicherweise auch gegen Entgelt - weiterüberträgt, der das
Bauwerk dann nach den Plänen auf diesem Grundstück errichtet. Unter
Berücksichtigung des Vertragszwecks, nämlich der einmaligen Errichtung des
Bauwerks auf dem konkreten Grundstück gemäß den Plänen des Beklagten,
ist eine stillschweigende Gestattung des Beklagten zu einer solchen
Weiterübertragung und korrespondierend eine stillschweigende Vereinbarung
anzunehmen, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf
die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu
unterlassen hat.
22 bb) Auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision
auszugehen ist, kommt der verletzten Rechtsposition des Klägers indes der
für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu.
23 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch nach
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die
nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung
und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss
dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der
Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem
Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung
des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen
Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt demnach ein vermögensrechtlicher Vorteil, den
der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der
alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen könnte
(BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 -
Forschungskosten m.w.N.;
Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 40
- gewinn.de).
24 In der Revision ist, da das Berufungsgericht zur
Urheberrechtsschutzfähigkeit der vom Beklagten erstellten Pläne keine
Feststellungen getroffen hat, davon auszugehen, dass der Kläger
lediglich einen schuldvertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf
Unterlassung einer Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des
geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, hat. Diesem vertraglichen
Unterlassungsgebot hat der Beklagte durch die Zweitverwertung in Bezug auf
die B. GmbH zuwidergehandelt. Bloß schuldrechtlich begründete Ansprüche
besitzen indes keinen bereicherungsrechtlich relevanten Zuweisungsgehalt
(vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986
- V ZR 140/85, NJW 1987, 771;
Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR
187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 41 - gewinn.de; Ellger,
Bereicherung durch Eingriff, 2002, S. 861 f.). Sie geben dem
Anspruchsinhaber im Verhältnis zu Dritten keine alleinige
Verwertungsbefugnis. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines
schuldvertraglich begründeten Anspruchs kann Rechtsfolgen nach dem Recht der
Leistungsstörungen nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 31.
Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771); sie stellt aber - auch im
Verhältnis der Vertragsparteien zueinander - keinen Eingriff in eine
Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar (vgl. Ellger,
aaO S. 863 f.).
25 b) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) steht dem Kläger
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Die Verletzung
eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu
Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht
an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 26. November 2004
- V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745; Urteil vom 8. November 1999 - II ZR
197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Palandt/ Grüneberg,
BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 46). Ein von der Rechtsprechung anerkannter
Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere beruht der titulierte Anspruch
nicht auf einem erheblichen Verstoß des Beklagten gegen Pflichten, die in
einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. BGH, Urteil vom
26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.).
26 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aus den
vorstehend unter II. 1. genannten Gründen auch der vom Berufungsgericht
ausgeurteilte Zahlungsanspruch nicht bejaht werden.
27 3. Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage des Sachverhalts,
von dem in der Revision auszugehen ist, auch - entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung - nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar,
weil der Kläger einen nach den Grundsätzen des Verletzergewinns bemessenen
Schaden ersetzt verlangen könnte. Sind die vom Beklagten erstellten Pläne
nicht urheberrechtsschutzfähig, kommt eine Berücksichtigung des
Verletzergewinns bei der Schadensbemessung wie bei der Verletzung von
Immaterialgüterrechten (vgl. insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG) oder
anderen mit absoluten Rechten vergleichbaren Rechtspositionen nicht in
Betracht. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt
sich, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht auf den
Verletzergewinn (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 79/00, NJW-RR
2002, 1565, 1567 - Titelexklusivität, zu einer schuldrechtlichen
Vereinbarung nachvertraglicher Exklusivität). Die schuldrechtliche
Vereinbarung, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der erstellten Pläne,
bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten
Grundstück, zu unterlassen hat, gibt dem Kläger keine mit einem absoluten
Recht vergleichbare Rechtsposition, weil er aufgrund dieser Vereinbarung
nicht befugt ist, die erstellten Pläne unter Ausschluss jedes Dritten zu
nutzen.
III.
28 Der Senat kann in der Sache mangels hinreichender Feststellungen nicht
selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das
Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29 1. Der Kläger hat den erlittenen Schaden in der Berufungsinstanz
ausdrücklich nur nach den Grundsätzen des Verletzergewinns berechnet
(Berufungsbegründung vom 18. Mai 2011, Seite 1). Einen
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB hat er damit bisher nicht
schlüssig dargetan, denn der ihm entstandene, mit einem Vermögensvergleich
zu berechnende Schaden, muss nicht identisch mit dem Verletzergewinn sein.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, zu einem
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegebenenfalls ergänzend
vorzutragen.
30 2. Das Berufungsgericht wird, soweit es darauf ankommt, Feststellungen zu
treffen haben, ob es sich bei den vom Beklagten erstellten Plänen um
ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk handelt. Sollte dies der Fall sein, wird
zu prüfen sein, ob der Beklagte dem Kläger stillschweigend ein
ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG), beschränkt
auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück,
eingeräumt hat. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen
haben, ob der Kläger wegen Verletzung dieses Nutzungsrechts gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1, Satz 2 UrhG auf der Grundlage des Verletzergewinns bemessenen
Schadensersatz verlangen kann. Ferner wird das Berufungsgericht
gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch
nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.
Dezember 1998 - I ZR 37/96, NJW 1999, 1966, 1968 - Hunger und Durst).
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