Domainname kein "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 I
BGB; Anspruch des materiell Berechtigten gegen den durch Eintrag
bezeichneten "Scheinberechtigten" einer Domain auf Löschung aus dem
DENIC-Register; Anspruch aus Eingriffskondiktion, Verhältnis zur
Leistungsbeziehung (Subsidiarität der Bereicherung "in sonstiger Weise") (Gewinn.de)
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I
ZR 187/10
Fundstelle:
NJW 2012, 2034
BGHZ 192, 204
Amtl. Leitsatz:
a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein
absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne
von § 823 Abs. 1 BGB.
b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als
Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC
materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.
Zentrale Probleme:
Eine hochinteressante
Entscheidung zum Domainnamensrecht, die grundsätzliche Ausführungen zum
Deliktsrecht sowie zum Bereicherungsrecht enthält. Quintessenz: Der
Domainname als solcher ist kein "sonstiges" Recht i.S.v. § 823 I BGB, selbst
wenn er unter dem (wesentlich weiteren) Eigentumsbegriff von Art. 14 GG als
"Eigentum" erfasst wird. Zentrales Argument: Seine Exklusivität ergibt sich
nicht daraus, dass er - wie etwa der Besitz- oder Immaterialgüterrechte -
durch rechtliche Vorschriften gegenüber jedermann geschützt wird, sondern
schlicht aus der Tatsache, dass er aus technischen Gründen nur exklusiv
benutzt werden kann. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in welchen durch
die Benutzung eines Domainnamens andere absolute Rechte eines Dritten,
insbesondere das Namensrecht (§ 12 BGB) verletzt werden, s. dazu etwa
BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05
sowie
BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de
m.w.N. Die Entscheidung enthält auch grundlegende Ausführungen
zur Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB).
©sl 2012
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren
Stelle in die von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft
e.G. in Frankfurt am Main (im Weiteren: DENIC) geführten "WHOIS-Datenbank"
als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de"
eingetragen wird.
2 Das Unternehmen "NetzWerkStadt" ließ im Jahre 1996 den Domainnamen
"gewinn.de" bei der DENIC, der zentralen Vergabestelle für
Internetdomainnamen unter der Top-Level-Domain ".de", für sich registrieren.
Bei einer auf der Internetseite der DENIC möglichen "WHOIS-Abfrage", mit der
unter anderem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines
Internetdomainnamens unter der Top-Level-Domain ".de" erfragt werden können,
wurde bis zum 2. Juni 2005 "NetzWerkStadt" als Inhaber des Domainnamens mit
dem Namen "gewinn.de" genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben
über den Domaininhaber; "NetzWerkStadt" wurde dabei nicht mehr als Inhaber
genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der
Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den
Domainnamen "gewinn.de".
3 Der Kläger hat behauptet, "NetzWerkStadt" sei zur Zeit der Registrierung
des Domainnamens "gewinn.de" im Jahre 1996
die Bezeichnung für sein Unternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der DENIC
geschlossene Registrierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er
weiterhin Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" sei. Bei einer
"WHOIS-Abfrage" werde jedoch seit dem 15. Februar 2006 die Beklagte als
Inhaberin dieses Domainnamens genannt.
4 In einem weiteren, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren verfolgt der Kläger unmittelbar gegen die DENIC seine Eintragung als Inhaber
des Domainnamens "gewinn.de".
5 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung der WHOIS-Datenbank der DENIC
e.G., Kaiserstraße 75 bis 77, 60329 Frankfurt, dahingehend einzuwilligen,
dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain "gewinn.de" der Kläger eingetragen wird;
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger als Vertragspartner der DENIC e.G.
Inhaber der Domain "gewinn.de" ist;
äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der
Domain "gewinn.de" ist.
6 Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, nicht
sie, sondern ihr Geschäftsführer sei als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de"
registriert. Zudem habe sie den Domainnamen "gewinn.de" ordnungsgemäß erworben.
7 Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2010, 485). Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten die Zustimmung dazu verlangen,
dass er an deren Stelle als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de"
in die "WHOIS-Datenbank" der DENIC eingetragen werde. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
9 Der Kläger könne sein Hauptbegehren nicht mit Erfolg auf einen dinglichen
Beseitigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1
BGB analog stützen. Der Inhaber einer Internetadresse erwerbe an dem dazu
gehörenden Domainnamen kein absolutes Recht, sondern lediglich ein - relativ
wirkendes - vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer.
Die Möglichkeit, den registrierten Domainnamen ausschließlich nutzen zu
können, sei allein technisch bedingt. Eine derartige Ausschließlichkeit
begründe noch kein absolutes Recht. Ein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des quasinegatorischen Rechtsschutzes auf rechtliche Positionen zu erstrecken,
die weder absolute Rechte noch sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter
beträfen, bestehe nicht.
10 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren sei auch nicht gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB begründet. Die Beklagte habe nichts rechtsgrundlos
auf Kosten des Klägers erlangt.
11 Die vom Kläger gestellten Hilfsanträge seien mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig. Bei einem Streit mehrerer
Forderungsgläubiger um ihre Berechtigung sei eine Feststellungsklage zwar im
Allgemeinen zulässig. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um einen bloßen
Gläubigerstreit im Sinne von § 75
ZPO, sondern vielmehr um die Klärung der Frage, welche der beiden
Prozessparteien Vertragspartner eines laufenden Dauerschuldverhältnisses
sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits die DENIC
gerichtlich in Anspruch genommen habe. Unter diesen Umständen verbessere die
hilfsweise erhobene Feststellungsklage den Rechtsschutz für den Kläger
nicht, sondern führe zu einem erheblichen prozessualen Mehraufwand und könne
divergierende Entscheidungen zur Folge haben.
12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist uneingeschränkt
zulässig. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Revision
sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit sie sich gegen die
Verneinung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB wende. Die Revision hat das Berufungsurteil auch in dieser
Hinsicht mit der Sachrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO
angegriffen.
13 Die genannte Vorschrift verlangt vom Revisionskläger die bestimmte
Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen
Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers. Sie weist zwar nur
knapp darauf hin, dass dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehe, weil sie
eine "Buchposition" in der "WHOIS-Datenbank" ohne rechtlichen Grund erlangt
habe, die aufgrund der tatsächlichen Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts
des Domaininhabers dem Kläger zugewiesen sei. Die Rügen der Revision richten
sich hauptsächlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem
Domainnamen handele es sich nicht um ein sonstiges Recht im Sinne von § 823
Abs. 1 BGB. Der Kläger verfolgt im Streitfall jedoch nur einen pro-zessualen
Anspruch, der lediglich auf unterschiedliche materiell-rechtliche
Anspruchsgrundlagen gestützt wird. In einem solchen Fall ist die rechtliche
Nachprüfung in vollem Umfang eröffnet, wenn eine Sachrüge in zulässiger Weise in
das Revisionsverfahren eingeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.
Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., §
551 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 551 Rn. 13). Für die
uneingeschränkte Zulässigkeit der Revision genügt es daher, dass der Kläger
sich in seiner Revisionsbegründung nur mit dem vom Berufungsgericht
verneinten Anspruch aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB
analog näher auseinandergesetzt hat.
14 III. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren des Klägers sei
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hauptklageantrag,
mit dem der Kläger seine Eintragung in die "WHOIS-Datenbank" der DENIC
erstrebt, nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
16 Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei einer "WHOIS-Abfrage" nicht er,
sondern die Beklagte als Inhaberin des Domainnamens "gewinn.de" genannt
wird. Er macht geltend, dadurch über den Domainnamen faktisch nicht mehr
verfügen zu können. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf
hin, dass die Eintragung in die "WHOIS-Datenbank" der DENIC keine
konstitutive Wirkung dahingehend entfaltet, wer Vertragspartner der DENIC
hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens geworden ist
(vgl.
Kleespies, GRUR 2002, 764, 767; Hombrecher, MMR 2005, 647, 648). Gleichwohl
verfolgt der Kläger mit der Änderung des Eintrags in der "WHOIS-Datenbank"
der DENIC ein berechtigtes Interesse, das er durch die Inanspruchnahme der
Beklagten auch erreichen kann. Sein gegen die Beklagte gerichtetes Hauptbegehren erweist sich für ihn weder als objektiv sinnlos noch
kann er sein Klageziel auf einfachere Weise erreichen.
17 a) Nach § 8 Satz 1 der auf der Internetseite der DENIC bereitgestellten
DENIC-Domainbedingungen veröffentlicht die DENIC unter anderem den Namen und
die Anschrift des Inhabers des Domainnamens ("Domaininhaber"). Gemäß Nr. VII
Satz 1 der DENIC-Domainrichtlinien ist der "Domaininhaber" der
Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Danach kann der Eintragung in der "WHOIS-Datenbank" nicht jede Bedeutung und
Wirkung abgesprochen werden. Die Eintragung hat zumindest eine deklaratorische Wirkung für die Frage, wer nach außen als Vertragspartner
der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens -
und damit als Inhaber des Domainnamens - angesehen wird (vgl. Hombrecher,
MMR 2005, 647, 648). Ein am Erwerb eines Domainnamens Interessierter wird
einem Erwerbsgeschäft mit demjenigen, der nicht als Domaininhaber bei einer
"WHOIS-Abfrage" genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend
gegenüberstehen. Ungeachtet der materiellen Berechtigung ist es daher
wahrscheinlich, dass die Namensangabe bei der "WHOIS-Abfrage" maßgebliche
Bedeutung für die Verwertbarkeit eines Domainnamens hat. Unter diesen
Umständen besteht ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigten an
der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der
"WHOIS-Datenbank" mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmt.
18 b) Die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten ist dazu geeignet, das
vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel zu erreichen.
19 Dem Inhaber eines Domainnamens steht aus dem von ihm mit der DENIC
geschlossenen Registrierungsvertrag ein vertraglicher Berichtigungsanspruch zu, wenn ein Dritter in der "WHOIS-Datenbank" der DENIC zu Unrecht
als Inhaber des Domainnamens geführt wird (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764,
767). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine Ansprüche werkvertraglicher
(vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767) oder dienstvertraglicher (vgl. Koch in Kilian/Heussen, Computerrechtshandbuch, Stand 2011, Teil 2, Domains Rn. 68)
Natur sind. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die DENIC eine Änderung der
Eintragung betreffend den Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" zugunsten des
Klägers bislang abgelehnt und davon abhängig gemacht, dass die Beklagte
hierzu ihre Zustimmung erteilt. Gegenteilige Feststellungen hat auch das
Berufungsgericht nicht getroffen.
20 Der Kläger hat zwar in zweiter Instanz erfolgreich gegen die DENIC seine
Eintragung als Domainnamensinhaber erstritten. Da dieses Urteil bislang
nicht rechtskräftig ist, kann er sein Klageziel aber nicht auf einfachere
Weise, etwa im Wege der Vollstreckung dieses Titels, erreichen.
21 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Inhaber eines Domainnamens verfüge nicht über ein
sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und könne daher nicht gemäß
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem in der "WHOIS-Datenbank" der DENIC zu
Unrecht geführten (formell) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der
Eintragung verlangen.
22 a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die
Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne
von § 823 Abs. 1 BGB verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und dem überwiegenden Teil des
Schrifttums zu verneinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November
2004 - 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 = NJW 2005, 589 - ad-acta.de, mwN;
Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy,
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 14 Rn.
417; aA OLG Köln, GRUR-RR 2006, 267, 268
- investment.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. G Rn. 15).
23 Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber
der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges
absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht
verdinglicht wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR
2008, 1099 Rn. 21 = WRP 2008, 1520 - afilias.de;
Urteil vom 14. Mai 2009
- I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 = WRP 2009, 1533 - airdsl).
Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein
relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das
Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 - ad-acta.de; BGH, GRUR
2009, 1055
Rn. 55 - airdsl). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht
erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition
(vgl. Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). Bei einem Domainnamen handelt es
sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche
Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal
vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische
Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005,
261
- ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, GRUR 2005, 969,
970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 6/05, BFHE
215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39).
24 b) An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass ein Domainname
als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A
Ziffer I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen
Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist (vgl. BFHE
215, 222, 225). Diese Einordnung ist allein durch die faktische
Ausschließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als
immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand
im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB ausreicht (vgl. BFHE 215,
222, 225). Die Vergleichbarkeit beruht dagegen nicht auf einer von der
Rechtsordnung eingeräumten Rechtsposition, die Voraussetzung für den Schutz
als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist.
25 Entgegen der Ansicht der Revision ist das Nutzungsrecht des Inhabers
eines Domainnamens daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als
sonstigem Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar. Die
Ausschließlichkeitsrechte des berechtigten Besitzers werden - anders als
diejenigen des Inhabers eines Domainnamens - gerade nicht vertraglich
begründet, sondern beruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem
Dritten wirkenden Besitzschutz gemäß den §§ 858 ff. BGB.
26 c) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, dass
verfassungsrechtliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte eine Einordnung des ausschließlichen
Nutzungsrechts an einem Domainnamen eine Einordnung als sonstiges Recht im
Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gebieten.
27 aa) Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 24.
November 2004 (GRUR 2005, 261 - ad-acta.de) dem aus dem Vertrag mit der
DENIC folgenden Nutzungsrecht an einem Internetdomainnamen eine
eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt
hat, hat dies nicht zwangsläufig eine Einordnung dieses Nutzungsrechts als
sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zur Folge. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen zu dem gemäß Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum auch die auf dem Abschluss von
Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte, die als relative Rechte gerade
nicht den für absolute Rechte bestimmten Schutz des § 823 Abs. 1 BGB
genießen (vgl. MünchKomm.BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 160; Bornkamm in FS
Schilling aaO S. 39). Dementsprechend unterscheidet auch das
Bundesverfassungsgericht deutlich zwischen der Qualifizierung als Eigentum
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf der einen und der Einordnung als
sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite. In dem
Beschluss vom 24. November 2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
der Inhaber eines Domainnamens weder das Eigentum an der Internetadresse
selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, das
ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre; dem Inhaber des
Domainnamens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes
Nutzungsrecht zu (vgl. BVerfG, GRUR
2005, 261 - ad-acta.de).
28 bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision angeführten
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. September
2007 (MMR 2008, 29). Der Gerichtshof hat dort dargelegt, dass das durch den
Vertrag mit der DENIC begründete Nutzungsrecht eine geschützte
Eigentumsposition im Sinne von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK
darstellt. Einer
notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB als
sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition - wie
auch der sonstiger vertraglicher Rechte - bereits durch das Vertragsregime
und die dadurch begründeten primären Erfüllungs- und Sekundäransprüche im
Falle einer Leistungsstörung hinreichend gesichert ist. Entgegen der Ansicht
der Revision ist dieser Schutz nicht dadurch beeinträchtigt, dass die DENIC
aufgrund ihrer Position als einzige Vergabestelle für Domainnamen unter der
Top-Level-Domain ".de" möglicherweise Einschränkungen bei der Frage der
Kontrahierungsfreiheit unterliegt.
29 d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das dem Inhaber des
Domainnamens zustehende Nutzungsrecht ein wirtschaftlich verwertbares Gut
darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch
der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls
nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht
der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr
die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des
Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag
zustehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 970).
30 3. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte
Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt
eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
31 a) Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb
als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb
ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. BGH, Urteil
vom
22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 -
Automobil-Onlinebörse, mwN). Ein derartiger "betriebsbezogener" Eingriff
fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der
Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher -
auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind - den Betrieb weder zum Erliegen
bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem
Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen. Die
Berücksichtigung einer solchen Störung würde das Gewerbevermögen ohne
sachlichen Grund privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI
ZR 270/80, NJW 1983, 812,
813).
32 b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des
Betriebs des Klägers durch die Störung seiner behaupteten Stellung als
Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens tatsächlich beeinträchtigt
wird. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, den das
Berufungsgericht in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt
gelassen hätte.
33 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines
bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Klägers. Auf der Grundlage der
bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Kläger die begehrte Zustimmung von der Beklagten nach den Grundsätzen
der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen kann.
34 a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 BGB mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nichts auf
Kosten des Klägers erlangt. Die Eintragung in die "WHOIS-Datenbank" genieße
weder öffentlichen Glauben noch ermögliche sie einen gutgläubigen Erwerb von
Rechten an einem Domainnamen. Ebenso wenig komme der Eintragung konstitutive Wirkungen zu. Es handele sich um ein rein privates
Verzeichnis der Vertragspartner der DENIC, das die Erreichbarkeit des
Inhabers eines Domainnamens bei technischen Schwierigkeiten gewährleisten
solle. Darüber hinaus könne bei einer von dem Domainnamen ausgehenden
Rechtsverletzung mit Hilfe des Verzeichnisses festgestellt werden, wer
möglicherweise in Anspruch zu nehmen sei. Die rechtliche Position des
Klägers werde durch die Eintragung der Beklagten als Inhaberin des
Domainnamens "gewinn.de" nicht gefährdet.
35 b) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten.
36 aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare
Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person
zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der
Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso
vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige
Eintragungen im Grundbuch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis
und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter
ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines
Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Geldbetrages (vgl. BGH,
Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 244; Urteil
vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847; Palandt/Sprau, BGB, 71.
Aufl., § 812 Rn. 40; BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand: 1. März 2011, § 812 Rn.
132). Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers erlangte Stellung als
Hinterlegungsbeteiligter verleiht dem anderen Forderungsprätendenten die
Macht, die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den materiell Berechtigten
zu verhindern. Diese Rechtsstellung muss der an dem hinterlegten Gegenstand
nicht Berechtigte auf der Grundlage der Eingriffskondiktion durch Erklärung gegenüber
dem Berechtigten oder dem Schuldner nicht nur im Falle einer förmlichen
Hinterlegung aufgeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1961 - VII ZR 181/59,
BGHZ 35, 165, 170; BGH NJW-RR 1994, 847), sondern auch dann, wenn der
Schuldner die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des
weiteren Forderungsprätendenten abhängig macht, der wahre Berechtigte mithin
nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verfügen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 10/68, NJW 1970, 643).
37 bb) Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch
derjenige ein, der als Inhaber eines Domainnamens in der "WHOIS-Datenbank"
der DENIC eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC tatsächlich materiell
berechtigt zu sein.
38 Die Eintragung in der "WHOIS-Datenbank" der DENIC hat nicht nur Bedeutung
für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen
Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden
Rechtsverletzung, sie ist - wie bereits dargelegt (s. oben Rn. 17) -
vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines
Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung
des Berechtigten in die "WHOIS-Datenbank" verleiht diesem nach außen hin die
Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den
vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur
rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung
eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die
den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein
Recht zumindest behindert.
39 cc) Ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt
allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte
Rechtsposition "auf Kosten" des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm
ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt.
Diese Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person erfüllt,
die als Inhaber des Domainnamens in der "WHOIS-Datenbank" der DENIC
eingetragen ist.
40 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach
der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und
Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem
Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der
Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem
Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung
des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen
Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der
Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der
alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH,
Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 -
Forschungskosten, mwN).
41 Domainnamen kann ebenso wenig wie anderen schuldrechtlichen
Rechtspositionen die Zuordnungsfunktion zu ihrem Inhaber abgesprochen werden
(vgl. Bornkamm aaO S. 38 f.). Dem steht nicht entgegen, dass
schuldrechtliche Ansprüche die beanspruchten Rechtsgüter vor ihrer Erfüllung
dem Gläubiger noch nicht zuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V
ZR 140/85,
NJW 1987, 771; Urteil vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919;
Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 40; Erman/Buck-Heeb, BGB, 13. Aufl., § 812 Rn.
72). Der Gegenstand des einen Bereicherungsanspruch auslösenden Eingriffs
ist im Falle der Forderungsanmaßung nicht der zur Erfüllung beanspruchte
Gegenstand. Der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff erfolgt vielmehr
in die Stellung des Forderungsinhabers als solche. Aufgrund der
unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen
der bereicherungsrechtlichen Eingriffshaftung auf der einen und dem Deliktsschutz auf der anderen Seite führt die Einbeziehung schuldrechtlicher
Positionen auch nicht zu einer dem Deliktsschutz vergleichbaren Haftung für
die Verletzung solcher Rechtsgüter, die gerade nicht dem Deliktsschutz
unterliegen.
42 c) Für einen Eingriff in die vom Kläger beanspruchte Stellung als Inhaber
des Domainnamens gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien
auch keinen rechtlichen Grund.
43 IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine
eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil hierfür
noch weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 563 Abs. 1 ZPO).
44 1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang
keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage
getroffen, ob der Kläger hinsichtlich der Registrierung des Domainnamens
"gewinn.de" weiterhin Vertragspartner der DENIC ist, was von der Beklagten,
die einen eigenen rechtmäßigen Erwerb dieses Domainnamens für sich in
Anspruch nimmt, in Abrede gestellt wird. Darüber hinaus fehlen
Feststellungen dazu, ob bei einer
"WHOIS-Abfrage" die Beklagte oder deren Geschäftsführer persönlich als
Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" genannt wird.
45 2. Des Weiteren hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu
getroffen, wie es zu einer Umschreibung in der "WHOIS-Datenbank" gekommen
ist. Daher ist unklar, ob eine mögliche Eintragung der Beklagten - wie von
der Revisionserwiderung geltend gemacht - mittels einer an sie gerichteten
vertraglichen Leistung erfolgt ist.
46 Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der
Bereicherungsgegenstand dem Empfänger nicht geleistet worden ist (Grundsatz
des Vorrangs der Leistungs- gegenüber der Eingriffskondiktion, vgl.
BGH,
Urteil
vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN).
Ein Eingriff in die
Rechtsposition des Klägers, der zu einer Bereicherung der Beklagten geführt
hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung
gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der Beklagten im
bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393,
1394). Die dahingehende Bewertung entzieht sich indes jeder schematischen
Betrachtung, sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles
für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter
Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen
den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (vgl.
BGH, NJW 1999,
1393, 1394; Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 53).
47 V. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat noch auf
Folgendes hin:
48 1. Sollte das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers keinen
Erfolg haben, kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag nicht
schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen
werden.
49 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit
zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen einen
Dritten für sich in Anspruch nehmen, zwischen diesen beiden
Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich einer
Feststellung im Wege der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (vgl.
BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86, NJW-RR 1987, 1439, 1440;
Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, NJW-RR 1992, 252, 253). Anders
als das Berufungsgericht angenommen hat, sind diese Grundsätze aber nicht
nur dann anzuwenden, wenn ein Gläubigerstreit im Sinne von § 75 ZPO in Rede
steht. Sie gelten vielmehr auch für den umgekehrten Fall, dass zwischen zwei
möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den
anderen geklärt werden soll, wer von beiden für die betreffende
Verbindlichkeit haftet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92,
BGHZ 123, 44, 47). Selbst wenn im Regelfall das Interesse des einen
Schuldners auf Feststellung der Verpflichtung des anderen Schuldners
gerichtet sein dürfte, sind auch Fälle denkbar, in denen der klagende
Schuldner die Feststellung seiner eigenen Verbindlichkeit begehrt, wenn es
ihm beispielsweise darum geht, seine Stellung als Vertragspartner gegenüber
dem Gläubiger zu sichern. Dementsprechend schafft bereits der Streit um die
generelle Stellung als Vertragspartner zwischen zwei Prätendenten ein
Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1
ZPO sein kann.
50 Nach dem Vortrag des Klägers tritt die Beklagte als Inhaberin des
Domainnamens "gewinn.de" auf und beansprucht
damit - ebenso wie der Kläger -die Stellung als Vertragspartner der DENIC
hinsichtlich der Registrierung dieses Domainnamens.
51 b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung,
dass er Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens ist.
52 Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche schutzwürdige Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt,
wenn dem Kläger anstelle der Feststellungsklage eine bessere und einfachere
Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Sofern eine Klage auf Leistung
möglich und zumutbar ist, kommt dem abstrakten Feststellungsinteresse im
Allgemeinen kein hinreichender Schutz zu (vgl. Zöller/Greger aaO § 256 Rn.
7a). Der Umstand, dass der Kläger im Streitfall die begehrte Eintragung als
Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" möglicherweise auch im Wege einer
Leistungsklage gegen die DENIC erreichen könnte, steht dem
Feststellungsinteresse hier gleichwohl nicht entgegen.
53 Die Klage, die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der
fehlenden Berechtigung des anderen, sich derselben Vertragsstellung
berühmenden Prätendenten gerichtet ist, kann die Ungewissheit über die
streitige Rechtsstellung ausräumen. Dass das Urteil wegen seiner Inter-partes-Wirkung
nur den Verlierer des Prätendentenstreits, nicht aber den anderen
Vertragspartner bindet, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen.
Nach dem Vorbringen des Klägers hat die DENIC erklärt, dass sie den Stand
der "WHOIS-Datenbank" nach Klärung des vorliegenden Prätendentenstreits
anpassen werde, so dass es dann einer unmittelbaren Inanspruchnahme der
DENIC nicht
mehr bedarf. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung ist in aller
Regel davon auszugehen, dass der Vertragspartner in den Grenzen seiner
Leistungspflicht leisten wird, sobald der Streit zwischen den Prätendenten
entschieden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1439, 1440).
54 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem
Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht der Umstand entgegen, dass er
bereits eine Leistungsklage gegen die DENIC erhoben hat, mit der er im
Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seiner Feststellungsklage
verfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1439, 1440). Solange der Kläger - wie
vorliegend - noch kein rechtskräftiges Leistungsurteil erstritten hat,
stellt die gegen die DENIC erhobene Leistungsklage keine bessere, sondern
allenfalls eine gegenüber der hier erhobenen Feststellungsklage
gleichwertige Möglichkeit der Rechtsverfolgung dar.
55 Nach dem Vorbringen des Klägers würde sich die DENIC ungeachtet des
Ausgangs der Leistungsklage an das Ergebnis der Feststellungsklage halten
und damit selbst bei einer Erfolglosigkeit ihrer gerichtlichen
Inanspruchnahme durch den Kläger dessen Eintragung in die "WHOIS-Datenbank"
auf freiwilliger Grundlage bewirken. Die vom Berufungsgericht angenommene
Gefahr sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen ist nicht größer als
dann, wenn der Kläger sein Begehren zunächst im Wege der Feststellungsklage
und im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits sodann mit
einer gegen die DENIC gerichteten Leistungsklage verfolgen würde. Dieser Weg
wäre ihm nicht versperrt. Einer späteren Leistungsklage steht mangels
Identität der Streitparteien weder die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) der
Feststellungsklage
entgegen, noch wäre eine derartige Klage mangels Bindung des Gerichts der
Leistungsklage an die Entscheidung im Feststellungsverfahren objektiv
sinnwidrig und daher ohne jedes schützenswerte Interesse. Unter diesen
Umständen besteht kein sachlicher Grund, der gegen ein gleichzeitiges
Betreiben der Feststellungs- und der Leistungsklage spricht.
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