Namensrechtlicher Schutz
von Domainnamen bei Verwendung von Pseudonymen ("maxem.de")
BGH, Urt. v. 26.6..2003 - I ZR 296/00
Fundstelle:
NJW 2003, 2978
BGHZ 155, 237
Zum namens- und markenrechtlicher
Schutz des Domainnamens, dem Prioritätsprinzip und seinen Ausnahmen bei gleichen Namensträgern
s. auch BGH NJW
2002, 2031 ("shell.de").
Zum
(zu verneinenden) Anspruch auf "Sperrung"
einer Domain s. BGH v.
19.2.2004 - I ZR 82/01= NJW 2004, 1793 - "kurt-biedenkopf.de".
Zum Verhältnis Namensrecht/Markenrecht s. auch
BGH v. 9.9.2004 - I ZR 65/02 sowie
BGH NJW 2008, 3716
(afilias.de)
Zur Haftung des "Admin-C" s. auch
BGH v. 9.11.2011 - I ZR
150/09. Zur Störerhaftung der
Domainvergabestelle s. BGH v.
27.10.2011 - I ZR 131/10.
Zentrales Problem:
Im Zentrum der Entscheidung steht der
namensrechtliche Schutz von Pseudonymen im Zusammenhang mit der
Registrierung von Domainnamen. Die Voraussetzungen eines solchen Schutzes
hat der BGH zuletzt in BGH NJW
2002, 2031 ("shell.de") dargelegt. Hier geht es - wiederum im
Rahmen einer sog. Namensanmaßung (s. dazu BGH NJW
2002, 2031 - "shell.de") - darum, ob das Pseudonym einem
tatsächlichen Namen rechtlich gleichzustellen ist, so daß die Benutzung
des Pseudonyms schon deshalb kein nach § 12 BGB unzulässige Namensanmaßung
darstellen kann. Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Pseudonym schon mit
der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob
ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Namen im
Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese
beantwortet der BGH nunmehr mit überzeugenden Gründen im letzteren Sinne.
Kernargument ist eine sonst mögliche Aushöhlung des Namensschutzes, weil
jeder, der einen fremden Namen benutzt, diesen kurzerhand zu seinem
Pseudonym erklären könnte.
Das BVerfG hat das Urteil durch
Kammerbeschluss v. 21.8.2006 bestätigt, s. BVerfG NJW 2007, 671 =
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060821_1bvr204703.html
Nicht ohne Ironie ist freilich der weitere Fortgang der Story:
Offensichtlich war der Kläger, der zwar den Prozeß gewonnen hat, nicht
schnell genug, sich auch die Domain "maxem.de"
reservieren zu lassen (der Urteilstenor lautete nämlich, da eine
Verurteilung zur "Herausgabe" der Domain nicht in Betracht kommt: "Der
Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen „maxem.de"
zu nutzen.") ... Der Beklagte ist "umgezogen" zu
www.lach.de/maxem/.
Phyrrus läßt grüßen ...
Das wäre übrigens auch nicht durch eine Klage gegen die
Domain-Vergabestelle (DENIC) zu verhindern gewesen, denn es gibt keinen
Anspruch auf "Sperrung" einer Domain (s.
BGH v. 19.2.2004 - I ZR 82/01
- "kurt-biedenkopf.de").
Zur Haftung aus culpa in contrahendo bei Verwendung eines Domainnamens
s. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02.
S. auch BGH v. 5.10.2006 - I ZR 277/03
(kein postmortaler Schutz des Namensrechts)
Zur
Frage, ob der Domainname selbst nach § 823 I BGB als "sonstiges Recht"
geschützt ist s.
BGH NJW 2012, 2034.
©sl 2003
Amtl. Leitsätze:
1. Bereits in der Registrierung eines
fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine
Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen
tragen.
2. Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der
Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen
Verkehrsgeltung besitzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de",
der für den Beklagten registriert ist.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner der
Rechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte
verwendet „Maxem" seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in
Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem
Vornamen seines Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines
Vaters und des eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit
1998 unterhält der Beklagte unter „www.maxem.de" eine private Homepage.
Auf der ersten Seite dieser Homepage, auf der ein Ritter aus einer
Märchenwelt abgebildet ist, wird der Betrachter mit dem Text „Welcome to
EverQuest! You have entered West Freeport." begrüßt. Maxem ist auch der
Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an einem privaten
Rollenspiel („Multiuser-Rollenspiel") beteiligt.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter „maxem.de" im
Internet präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein
Namensrecht. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu
unterlassen, den Namen „Maxem" in Form einer E-Mail-Adresse und
Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt,
ihm stünden an dem Namen „Maxem", den er als Aliasnamen führe, ebenfalls
Rechte aus § 12 BGB zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok.
232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen (OLG Köln CR 2000, 696).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision
des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das
Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch des
Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
In der
Verwendung des Domain-Namens „Maxem“ sei zwar ein Namensgebrauch zu sehen.
Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Beklagte ein Recht
habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Namen „Maxem“ als
Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen
Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er verwende den
Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Homepage
unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen
bürgerlichen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die
individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person.
Auf Verkehrsgeltung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus
aus nicht unterscheidungskräftig sei.
Der Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die
Verwendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen
des Klägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des
Namensgebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung
gebracht werde. Der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD
zeige, daß es noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die
ebenfalls diesen Namen trügen.
Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit
erlangt, daß die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen
einen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder
wirtschaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen
entsprechenden Domain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch
nicht auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung stützen könne,
werde ein solches Interesse von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne
sich auch nicht auf ein besseres Recht an dem Namen „Maxem“ berufen. Der
Schutz des bürgerlichen Namens genieße keinen Vorrang vor dem Schutz des
Pseudonyms. Ohne Bedeutung sei es daher, daß der Kläger seinen Namen
zeitlich vor dem Beklagten erworben habe.
Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; denn
der Beklagte habe den Namen „Maxem“ nicht gewählt, um den Kläger zu
behindern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.
II. Die gegen
diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu einem
wesentlichen Teil Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der
Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ in das
Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist
unbefugt, weil dem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen „Maxem“
zustehen (dazu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich
indessen allein auf den Domain-Namen „maxem.de“ und damit auch auf
sämtliche davon abgeleiteten E-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse
des Klägers nicht durch jede Verwendung des Namens oder Namensbestandteils
„maxem“ im Rahmen einer E-Mail-Adresse tangiert (dazu 3.).
1. Entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der
Internet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das
Namensrecht des Klägers.
a) Dem Kläger
als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“ steht an diesem
Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger
unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens – also gegen
jede Namensanmaßung – vorgehen.
b) Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse
registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte
Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.
aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als
Domain-Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine
Namensleugnung zu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. –
shell.de). Eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde
voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens
bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 167 u.
170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn
jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann,
fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten
der Berechtigung des Namensträgers. Anders als die Namensleugnung ist
die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann
vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des
Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 – Universitätsemblem,
m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese
Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als
Internet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ
149, 191, 199 – shell.de).
bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen
Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann
in Staudinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte,
der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht
erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger
kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 – röm.-kath.). Eine derartige
Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen
namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr
sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als
Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis
auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen
Internet-Auftritts.
Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich
genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage
rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung
reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse
des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch
einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die
Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des
Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete
Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines
unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit
einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem
eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten
Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder
Namensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm
zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt.
Er braucht aber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch
einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens
ausgeschlossen wird.
2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten
Internet-Adresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen
zustehen. Der Umstand, daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen
Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als
Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen
Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen
ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte mit dem
Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem
Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht
oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall
nicht gegeben.
a) Im
Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der
Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein
solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Namen im
Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese
Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten
(vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in
Münch-Komm. BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12
Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders
wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der
Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein
umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt
worden, in denen sich die Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101,
226, 228 f. – 4 Uessems; BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).
Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein
namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für
ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der
Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens
bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der
Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz
erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den
Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern
einen eigenen Aliasnamen.
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit
dem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen
läßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte
verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem
Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen
Namen verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es
in der „Cybergemeinde“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens
einen Alias- oder Spitznamen zu verwenden.
3. Der
Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf die
Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem
Top-Level-Domain „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen
schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines
Namens als Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch
streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den Domain-Namen „maxem.de“ zu
benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt,
die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten z.B. „maxem@maxem.de“).
Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch des Namens
„Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der
Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.
III. Das
Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die
Klageabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „maxem.de“
bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts
abzuändern und der Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung
zu verurteilen. |