Verletzung des
Namensrechts: Kein Anspruch auf „Sperrung“ eines Domainnamens gegen die
Domainvergabestelle (hier:
DENIC): „kurt-biedenkopf.de“
BGH,
Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 82/01
Fundstelle:
NJW 2004, 1793
Zentrale Probleme:
Die sehr lehrreiche Entscheidung resümiert in hervorragender Weise den
derzeitigen Stand der Rspr. zum Schutz von Domainnamen. S. dazu die Anm. zu
BGH NJW
2003, 2978 ("maxem.de").
Zur Haftung der Domainvergabestelle DENIC s. auch
BGH
NJW 2001, 3265 ("ambiente.de"); zum Domainnamensschutz
bei Namensgleichheit s. BGH NJW
2002, 2031 (shell.de).
Zur Haftung aus culpa in contrahendo bei Verwendung eines Domainnamens s.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02.
S. auch BGH v. 5.10.2006 - I ZR 277/03
(kein postmortaler Namensschutz)
Zur Haftung des "Admin-C" s. auch
BGH v. 9.11.2011 - I ZR 150/09.
©sl 2004
Amtl. Leitsatz:
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines
Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein
Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung
eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige
DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben
Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die
angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die
Beklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de"
enden.
Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse "kurt-biedenkopf.de"
hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit durch
rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 25. Mai
2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu unterlassen,
ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a. von
ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf" im
Internet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des
Domain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat diese
Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange des
Anerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2
zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter
Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de"
zu benutzen oder durch andere als den Beklagten zu 1 benutzen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001, 130).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren
Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat
einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de"
dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Ein
Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der
Internet-Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe
deshalb das Namensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht
als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen
Namensrechtsverletzung. Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine
besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders. Sie habe gegen
keine Prüfungspflicht verstoßen, die Namensrechtsverletzung sei für sie
nicht (unschwer) zu erkennen gewesen, auch wenn es sich bei dem Kläger um
eine berühmte Persönlichkeit handele.Markenrechtliche Ansprüche bestünden
nicht, weil der Kläger nicht Markenrechtsinhaber
sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die Beklagte zu 2
nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechtsverletzung fehle
für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsgefahr. Diese sei
dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegen der Eintragung
des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmend
für erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die
Weiterverfolgung dieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende
Unterlassungsklage fehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten
Rechtsverletzungen könnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der
konkreten Verletzungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des
Domain-Namens im Internet.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2
ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu.
1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger von der
Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens
"kurtbiedenkopf.de" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein
Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch
wegen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen des
Klägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des
Namens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist.
a) Die Beklagte zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de"
für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
angenommen, daß das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die
Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB
anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensgebrauch schon dann zu bejahen
sein, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen registrieren läßt, um
ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten
ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im Internet, sondern
bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ
149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urt. v.
26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP 2003, 1215 - maxem.de
[zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]).
In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder der
Internet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person
oder eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die
Beklagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die
Internet-Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision
verwendet die Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur
Bezeichnung eines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht
zukommenden Namen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen
Voraussetzungen für die (namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch
den Anmelder her (vgl. BGHZ 148, 13, 16 -
ambiente.de).
b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1
und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen
Namensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von der
Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de"
durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.
a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht
angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservierung
des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts des
Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der
Reservierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der
Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei
Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de).
Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level-Domains unterhalb der
deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu verwalten, im Interesse
sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Sie
verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit
Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine
schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen
in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip
vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind
Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf
völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu
2 in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGHZ
148, 13, 20 - ambiente.de; zustimmend: Freytag,CR 2001, 853; Hoeren,
Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/Baars, JR 2002, 288, 289;
Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, S.
139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte der
Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002, S. 79 ff.;
Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.; Ubber,
K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255).
Die Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich
entgegen der Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe
sich bei der Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen - auch für die
Beklagte zu 2 - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit
der beantragten Domain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person
der Zeitgeschichte übereinstimmte, namentlich nicht identisch war.
b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hinweis
des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nach der
Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13,
20 - ambiente.de) nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach
Klageerhebung den Löschungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000
anerkannt und den Domain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu
werden. Denn das Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß
die Beklagte zu 2 ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens
auch in zeitlicher
Hinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, den
Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" überhaupt für andere Personen einzutragen
und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eine
Verletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden
könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht begründen.
3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zukunft
die Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch einen anderen als
den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviert und
einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Erstbegehungsgefahr zu. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers
auf (vollständige) "Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint,
eine solche Blockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines
Dritten einen für die Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß
darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen
"Kurt Biedenkopf" möglich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen
Erfolg, weil die Beklagte zu 2 nach der Löschung eines Domain-Namens bei
einer erneuten Anmeldung durch einen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei
der ersten Registrierung grundsätzlich keine Prüfungspflichten treffen.
a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2
deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann
erkennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung
einer großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen
und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ
148, 13, 20
- ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung
eines solchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens
verbietet es, der Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende
Fallgestaltung, daß nach der Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von
einem anderen Anmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens
beantragt wird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten.
Denn die Beklagte zu 2 müßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu
können, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die
sich auf die Dauer und die Kosten des Registrierungsverfahrens nachteilig
auswirkten. Auch für den Fall der erneuten Registrierung eines zuvor
gelöschten Domain-Namens für eine von dem ersten Anmelder verschiedene
Person gilt daher, daß die Auferlegung von Prüfungspflichten die Arbeit der
Beklagten zu 2 über Gebühr erschweren würde. Ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen,
daß nicht durch eine erneute Registrierung desselben oder eines ähnlichen
Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wiederum) Rechte des Klägers verletzt
werden, kann wegen der Beschränkung des noch anhängigen
Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain-Namens durch andere als
den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben.
b) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Beurteilung
nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vorliegenden
Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten wird, so
kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor der
Eintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der
Beklagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149,
191, 206 - shell.de). Will er wie der Kläger den Domain-Namen nicht für
sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen, kann er, sofern die
spätere Registrierung des Domain-Namens für einen anderen seine Rechte
verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung verlangen, wenn die konkrete
Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagte zu 2 ohne weiteres
feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 -
ambiente.de). Da der Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines
offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes
hinreichend wahren kann, ist es nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der
Löschung des Domain-Namens bei einer erneuten Registrierung für einen neuen
Anmelder irgendwelche Prüfungspflichten aufzuerlegen.
c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon
ausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der
Domain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren
Rechtsverstoß darstellt.
aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip
berufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch
sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern
lassen. Von der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen,
wenn das Interesse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der
uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des
anderen Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen
Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für
seinen Domain-
Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. -
shell.de). Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen
werden, daß - auch für die Beklagte zu 2 eindeutig ersichtlich - dem
Interesse des Klägers unter allen Umständen gegenüber einem gleichnamigen
Namensträger trotz dessen Priorität der Vorrang einzuräumen wäre. Der Kläger
will den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch
nehmen. Mangels einer eigenen Nutzungsabsicht wird er folglich nicht schon
dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, daß die mit dem
Namen "kurt-biedenkopf" gebildete Internet-Adresse wie jede andere nur
einmal vergeben werden kann und er daher von einer entsprechenden Nutzung
seines Namens ausgeschlossen wird, sobald der Domain-Name von der Beklagten
zu 2 (erneut) für einen Dritten registriert wird (vgl.
BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; ferner Jacobs,
Gesetzliche Teilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende
schutzwürdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namens
durch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegen der
Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im
Kollisionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt
unter diesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an
dieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene
Interessenabwägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die
Beklagte zu 2 klar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des
Klägers führen muß, kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch
Schieferdecker aaO S. 265).
bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des
Domain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die
Beklagte zu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche)
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage
treten muß. Zwar wird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein
rein persönliches oder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger
durch den unbefugten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in
irgendeine Beziehung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.).
Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens durch
nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Gefahr
einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger
entgegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch
Gleichnamige von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht
selbst als Internet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des
Klägers werden durch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn
der mit der Registrierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der
eigenen Verwendung mangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht
beeinträchtigt. Schützenswerte Interessen des Klägers können folglich erst
verletzt werden, wenn der Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich
als Internet-Adresse verwendet.
Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche
Gefahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse
aufzurufenden Homepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen
des Einzelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem
Falle die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die
Zuordnung zudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger
erfolgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige
Zuordnungsverwirrungen für die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar
erkennbar wären.
4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3
Satz 1 ZPO a.F.
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