Namensschutz, Domainnamen;
Haftung des "Admin-C"
für die Namensrechtsverletzung bei der Anmeldung von Domainnamen bei "Domain-Grabbing";
Störerbegriff; Verhältnis zum Markenschutz; Erstattung von Abmahnkosten aus
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB)
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I
ZR 150/09
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem
Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des
Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen
Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des
Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer
Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht
erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099
- afilias.de).
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens
gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C)
benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für
mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des
Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der
im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem
automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich
dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große
Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche
Entscheidung des BGH, die den Stand der Rspr. beim Domainnamensschutz
hervorragend darstellt (s. dazu die verlinkten Entscheidungen). Der
Sachverhalt ist technisch ein wenig Komplex, enthält aber viele
grundsätzliche Fragen des Namensschutzes und der Störerhaftung und ist
deshalb auch aus diesem Gesichtspunkt für die Grundlagen von Interesse.
Vereinfacht kann man daraus auch eine Klausur machen ....
Die Störerhaftung des Admin-C wurde hier letztlich deshalb bejaht, weil er
sich - für ihn erkennbar - als Mittelsperson für ein Unternehmen zur
Verfügung gestellt hatte, das "Domain-Grabbing"
betreibt. Für einen Überblick s. die
Pressemeldung des BGH.
Zur
Störerhaftung der Domainvergabestelle s.
BGH v. 27.10.2011 - I ZR 131/10.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin betreibt unter
der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik" u.a. im Internet einen Versandhandel
für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie ist Inhaberin der am 12.
November 1991 angemeldeten und am 15. Dezember 1992 für eine Reihe von Waren
aus dem Bereich der Haarkosmetik und des Friseurbedarfs eingetragenen
deutschen Wort-/Bildmarke „Basler HAAR-KOSMETIK" und des Domainnamens „www.basler-haarkosmetik.de".
2 Die in Großbritannien ansässige G. Ltd. stellte auf ihrer unter dem
Domainnamen „www.baslerhaarkosmetik.de"
registrierten Internetseite elektronische Werbeverweise für Angebote von
Konkurrenten der Klägerin bereit. Für diesen Domainnamen war der Beklagte
gegenüber der Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC), die
Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de" vergibt, als sogenannter
administrativer Ansprechpartner (Admin-C)
benannt und registriert worden, nachdem er sich gegenüber der G. Ltd.
generell bereiterklärt hatte, als
Admin-C zur
Verfügung zu stehen.
3 Der zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abzuschließende Domainvertrag
enthält hinsichtlich des administrativen Ansprechpartners unter § 3 Abs. 1
Satz 1 der DENIC-Domainbedingungen folgende Regelung:
Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin
enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der
Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung bzw. Nutzung der
Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze
verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt
er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der
zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO ist.
4 Die DENIC-Domainrichtlinien enthielten in der bis zum 18. Dezember 2008
gültigen Fassung unter Ziffer VIII zudem die folgende Bestimmung:
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber
benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und
verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten
verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC
darstellt. ... Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland
hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174
f. ZPO; ...
5 Die Klägerin wandte sich mit Schreiben ihres Anwalts vom 11. Juli 2008
unter dem Betreff „Domainname
baslerhaarkosmetik.de"
wie folgt an den Beklagten:
... Wir übergeben in der Anlage unser Schreiben an den Domaininhaber mit der
Aufforderung, die genannte Domain wegen Verletzung der Marken- und
Firmenrechte unserer Mandantin zu löschen. Wir fordern auch Sie als
administrativen Ansprechpartner zur Löschung der Domain auf. Unsere
Mandantin behält sich sämtliche Ansprüche und Rechte vor.
6 Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Der Beklagte war jedoch nicht
bereit, die der Klägerin nach ihrer Behauptung vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € zu erstatten. Die Zahlung dieses
Betrages ist Gegenstand des Rechtsstreits.
7 Die Klägerin sieht in der Registrierung des Domainamens „baslerhaarkosmetik"
eine Verletzung ihres Firmen- und Markenrechts. Sie ist der Ansicht, der
Beklagte sei hierfür als Störer verantwortlich, weil es ihm zuzumuten sei,
die zu registrierenden Domainnamen mittels eines Internetsuchdienstes
abzufragen. Bei einer entsprechenden Abfrage wäre er sofort auf die Klägerin
gestoßen.
8 Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Zahlung von 1.379,80 € nebst
Zinsen in Anspruch genommen.
9 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die rechtliche Verantwortung
für den Domainnamen liege allein bei der Inhaberin. Eine Prüfungspflicht sei
ihm nur dann zuzumuten, wenn er konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung
erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin habe er
keine solche Kenntnis gehabt.
10 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das
Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage
abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 12). Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
11 A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung
der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB und § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5
MarkenG sowie § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12 Der Beklagte hafte nicht für die der Klägerin entstandenen
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er sei weder als Täter oder Teilnehmer
noch als Störer für durch Registrierung oder Inhalt des Domainnamens „www.bas-lerhaarkosmetik.de"
bewirkte Rechtsverletzungen (Marken-, Unternehmenskennzeichen- und/oder
Namensverletzung) verantwortlich. Die
Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs unter dem
Gesichtspunkt des „Domaingrabbing"
habe die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen.
13 In der Registrierung des Domainnamens könne zwar eine
Namensrechtsverletzung liegen, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens
ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb
des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt werde.
Der Beklagte sei aber weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für
die Rechtsverletzung verantwortlich.
14 Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheide aus, weil ein dafür
erforderlicher zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die behaupteten
Rechtsverletzungen vom Landgericht nicht festgestellt und von der Klägerin
auch nicht behauptet worden sei. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen
einer Störerhaftung gegeben. Der Beklagte habe zwar dadurch einen adäquat
kausalen Beitrag für die Rechtsverletzung geleistet, dass er sich als
Admin-C zur Verfügung gestellt habe. Auch eine rechtliche Möglichkeit zur
Störungsbeseitigung habe bestanden, soweit eine Namensrechtsverletzung durch
Registrierung des Domainnamens in Rede stehe. Für die Störerhaftung des
Beklagten, die sich mithin allein aus einer in der Registrierung selbst
liegenden Namensrechtsverletzung ergeben könne, sei aber entscheidend, ob
der Beklagte als Admin-C Prüfungspflichten verletzt habe, bevor er durch die
Klägerin abgemahnt worden sei. Die Auferlegung von solchen „proaktiven"
Prüfungspflichten sei einem Ad-min-C jedoch nur dann zuzumuten, wenn sich
ihm Rechtsverletzungen aufdrängten oder diese offenkundig seien. Derartiges
ergebe sich vorliegend unter Berücksichtigung der Aufgabe und Funktion des
Admin-C sowie der Eigenverantwortung des Domaininhabers weder aus dem
Umstand, dass die G. Ltd. mehrere Hundert Domains halte, noch daraus, dass
die Registrierungen mittels eines automatisierten Eintragungsverfahrens
erfolgt seien.
15 Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet
habe, die G. Ltd. greife mit Wissen des Beklagten mit Hilfe eines speziellen
Programms auf Domainnamen zu, die versehentlich gelöscht worden seien, sei
dieses Vorbringen nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil es von
dem der Klägerin eingeräumten Schriftsatzrecht nicht mehr gedeckt gewesen
sei. Es liege auch keine offenkundige Rechtsverletzung vor. Die Marke und
das Unternehmenskennzeichen der Klägerin seien nicht im Sinne von § 14 Abs.
2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG bekannt; der beanstandete Domainname könne auch
beschreibend im Sinne von „Haarkosmetik aus Basel" verstanden werden. Ohne
entsprechenden Anlass müsse ein Admin-C auch nicht den zu registrierenden
Domainnamen in eine Internetsuchmaschine eingeben, um dann auf die Klägerin
zu stoßen und hieraus auf eine Namensrechtsverletzung zu schließen.
16 B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur
Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht.
17 I. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, obgleich die Klägerin ihr
Begehren damit begründet hat, dass die Benutzung des Domainnamens „www.
baslerhaarkosmetik.de" sowohl ihre Kennzeichenrechte als auch ihr Firmen-
bzw. Namensrecht verletzt habe.
18 Ein Kläger, der - wie hier - ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren
prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen
das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu
bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die
Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH,
Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 6 bis 12 = WRP
2011, 878 - TÜV I, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Klägerin legt
in dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbringen auch
nicht dar, ob sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Verletzung ihres
Firmenrechts und nur nachrangig auf eine Kennzeichenrechtsverletzung stützt.
Vielmehr werden die Firmen- und Kennzeichenrechtsverletzung gleichrangig
nebeneinander geltend gemacht. Hat der Kläger jedoch mehrere Klagegründe im
Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene
Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend
machen will, auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nachholen
(BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 - TÜV I). Dem ist die Klägerin vorliegend mit
der Bestimmung nachgekommen, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf eine
Verletzung zunächst ihres Firmenrechts, sodann des Unternehmenskennzeichens
„Basler Haarkosmetik" und schließlich der Wort-/Bildmarke stützt.
19 II. Der Klägerin steht im Hinblick auf das die Löschung des
Domainnamens verlangende Rechtsanwaltsschreiben vom 11. Juli 2008 nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670
BGB) im Ausgangspunkt auch ein Anspruch auf Erstattung der insoweit
anfallenden Kosten zu (dazu 1). Dass dieser Anspruch sich auch gegen den
Beklagten richtet, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft verneint,
weil es die mündliche Verhandlung auf Grund des Vorbringens der Klägerin im
Schriftsatz vom 2. September 2009 nach §§ 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht
wiedereröffnet hat (dazu 2).
20 1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der
vorgerichtlichen Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB sind
erfüllt.
21 a) Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne
Auftrag sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten und berechtigten
Abmahnung erstattungsfähig. Dies setzt voraus, dass dem Abmahnenden
gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte
Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine
gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden
(BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11 = WRP
2009, 441 - pcb; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn.
8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09,
GRUR 2011, 617 Rn. 16 = WRP 2011, 881 - Sedo).
22 b) Im Streitfall verlangt die Klägerin - wie sie mit der Revision
klargestellt hat - Kosten, die dadurch angefallen sind, dass sie durch ihre
Rechtsanwälte den Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 aufgefordert
hat, eine Löschung des Domainnamens
„baslerhaarkosmetik.de" bei der
DENIC zu veranlassen.
23 Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein solcher
Anspruch auf Löschung des angegriffenen Domainnamens auch zu.
24 aa) Allerdings ergibt sich ein Löschungsanspruch, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, entgegen der Auffassung der
Revision nicht aus einer Verletzung von Kennzeichenrechten der
Klägerin.
25 Das Berufungsgericht hat im Streitfall angenommen, dass die Registrierung
des Domainnamens kein Anknüpfungspunkt für eine vom Beklagten als Täter,
Teilnehmer oder Störer zu verantwortende und die Abmahnung rechtfertigende
Verletzung von Marken oder Unternehmenskennzeichen sein kann. Dies lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
26 Ein Anspruch auf Löschung einer Marke oder eines
Unternehmenskennzeichens setzt voraus, dass schon das Halten des
Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung
der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, Urteil
vom 11. April 2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 -
vossius.de; Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Rn. 13 =
WRP 2007, 1193 - Euro Telekom; Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR
2008, 912 Rn. 37 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 -
I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 36 = WRP 2009, 803 - ahd.de; Urteil vom 29.
Juli 2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU).
Hierfür ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen
betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine
Verwendung außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der
Klägerin bzw. des Warenähnlichkeitsbereichs ihrer Marke, hier also außerhalb
der von der Klägerin vorgetragenen Bereithaltung für elektronische
Werbeverweise auf Angebote von Konkurrenten der Klägerin (vgl. BGH, GRUR
2007, 888 Rn. 13, 31 - Euro Telekom; GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ahd.de; GRUR
2010, 235 Rn. 24 - AIDA/AIDU). Dafür ist nichts ersichtlich.
27 Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall sei ein vorbeugender
Unterlassungsanspruch in Betracht zu ziehen. Die Klägerin verlangt die
Kosten einer nicht auf Unterlassung, sondern auf Löschung gerichteten
Abmahnung. Im Übrigen hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht
angegriffen - keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
28 bb) Ein Löschungsanspruch ergibt sich im Streitfall aber aus
einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin (§ 12 BGB).
29 (1) Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines
Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei
der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der
Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt
(BGH, Urteil vom 22.
November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 - shell.de;
BGH, Urteil vom 26. Juli
2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de;
BGH, Urteil vom 9. September
2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de;
BGH, Urteil vom 24. April
2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).
30 (2) Indem sich die Klägerin mit der für den Kostenerstattungsanspruch
maßgebenden Abmahnung vom 11. Juli 2008 auf ihre „Marken- und Firmenrechte"
gestützt hat, hat sie sich (auch) auf ihre Kennzeichenrechte berufen, die
den Namen ihres Unternehmens darstellen. Diese Rechte werden in erster Linie
durch § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 2 MarkenG, ergänzend aber auch durch das
Namensrecht des § 12 BGB geschützt (BGHZ
149, 191, 197 ff. - shell.de;
Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 12 Rn. 13 f.; Hacker in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 ff.).
31 (3) Der Anspruch aus § 12 BGB wird im Streitfall nicht durch die
Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt.
32 Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit
Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein
Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15
MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12
BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der
Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der
Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen
Verwechslungsgefahr berührt wird. In solchen Fällen kann der
Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung
herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des
Unternehmenskennzeichens liegen (BGH
GRUR 2005, 430, 431 - mho.de;
BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 10 -
afilias.de). Entsprechendes gilt,
wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die
aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet
werden kann (Ingerl/Rohnke aaO nach § 15 Rn. 65). So verhält es sich auch im
Streitfall.
33 Die geltend gemachten Abmahnkosten betreffen einen gegen die
Registrierung des Domainnamens als solchen gerichteten Löschungsanspruch.
Dieser ergibt sich - wie bereits dargelegt - nicht aus den §§ 5, 15 MarkenG,
weil im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass jedwede Belegung der unter
dem Domainnamen betriebenen Webseite das Unternehmenskennzeichen der
Klägerin verletzt.
34 (4) Der Klägerin steht an der Unternehmensbezeichnung „Basler
HaarKosmetik" auch ein Namensrecht zu. Bei von Haus aus
kennzeichnungskräftigen Bezeichnungen setzt die Entstehung des
Rechtsschutzes lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr
voraus (vgl.
BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 16 - afilias.de).
Eine Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, also die Aufnahme von
Benutzungshandlungen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen
Betätigung schließen lassen, steht vorliegend nicht im Streit.
35 Die Unternehmensbezeichnung der Klägerin ist auch hinreichend
unterscheidungskräftig. Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen
Gegenrüge entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr den
Bestandteil „Basler" in der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik" zumindest
auch als Eigenname verstehen wird und ihn - insbesondere außerhalb der Stadt
oder des Kantons Basel - nicht lediglich als eine beschreibende Bezugnahme
auf die Stadt Basel ansieht.
36 (5) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung des
Namensrechts der Klägerin nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB sind erfüllt.
37 Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne dieser Vorschrift
liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch
eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des
Namensträgers verletzt werden (vgl.
BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 18 -
afilias.de).
38 Im Streitfall wurde die Firma der Klägerin durch die nahezu
gleichlautende Registrierung als Domainname gebraucht. Denn der
berechtigte Namensträger wird dadurch, dass ein Dritter den Namen als
Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und
registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter
dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl.
BGHZ 149, 191, 199 - shell.de;
BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 19 -
afilias.de). Der Gebrauch des Namens war zudem
unbefugt, weil der Domain inhaberin keine eigenen Rechte an ihm zustehen
(vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn.
20 - afilias.de).
39 Der unbefugte Namensgebrauch hat ferner zu einer Zuordnungsverwirrung und
zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt.
Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer
Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in
der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als
Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf
den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht.
Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der
in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert, wird dadurch
über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse
des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete
Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH
GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de).
40 Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt
vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, kann der Nichtberechtigte nur ausnahmsweise auf
schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl.
BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 27 -
afilias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die
Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste
Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme
einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH
GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de) oder
aber wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der
Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl.
BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 27
und 30 - afilias.de). Derartige
Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
41 Der Schutzwürdigkeit der Belange der Klägerin steht schließlich nicht
entgegen, dass sie bereits Inhaberin des Domainnamens „www.basler-haarkosmetik.de"
ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Unternehmensbezeichnungen, die
aus mehreren Wörtern bestehen, als Domainnamen sowohl in der mit Bindestrich
getrennten Schreibweise als auch zusammengeschrieben verwendet werden. Es
liegt deshalb im berechtigten Interesse der Klägerin, unter den beiden
üblichen Eingabevarianten ihres Namens im Internet aufgefunden zu werden.
42 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Löschungsanspruch der Klägerin aus § 12 Satz 1
BGB richte sich nicht gegen den Beklagten, da dieser weder als Täter oder
Teilnehmer noch als Störer für die mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte
Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Berufungsgericht hat diese
Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen, weil es die mündliche
Verhandlung nicht auf Grund des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom
2. September 2009 nach § 139, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnet hat.
43 a) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend
eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Täter verneint.
44 aa) Der auf Löschung des Domainnamens gerichtete
Beseitigungsanspruch gemäß § 12 Satz 1 BGB ist deliktsrechtlicher Natur.
Damit gilt § 830 BGB, der wiederum an die im Strafgesetzbuch geregelten
Kategorien der Täterschaft und Teilnahme anknüpft. Es ist deshalb in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur anerkannt, dass
auch im Zivilrecht die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und
Teilnahme anzuwenden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 -
I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im
Internet; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 =
WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse). Als Täter einer Namens- oder
Kennzeichenrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale der
handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Namens- und Kennzeichenrechts
selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
45 Den in Rede stehenden Domainnamen
„www.baslerhaarkosmetik.de" hat die
in Großbritannien ansässige G. Ltd. registrieren lassen. Damit hat sie alle
für eine Verletzung des Namensrechts erforderlichen Tatbestandsmerkmale in
eigener Person verwirklicht. Dass der Beklagte aufgrund eines
gemeinschaftlichen Tatentschlusses an dem Registrierungsvorgang beteiligt
war, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision
geltend gemacht worden, so dass eine Mittäterschaft ausscheidet. Die
Revision wirft dem Beklagten vielmehr nur vor, die Registrierung des
Domainnamens nicht auf mögliche Rechtsverletzungen hin überprüft und daraus
nicht die Konsequenz gezogen zu haben, als Admin-C die Löschung des
Domainnamens zu bewirken. Dies kann eine Täterschaft des Beklagten nicht
begründen.
46 cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine täterschaftliche
Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der
Entscheidung des Senats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06 - BGHZ 180, 134 =
GRUR 2009, 597 - Halzband) angenommen werden. Der Senat hat in
dieser Entscheidung dargelegt, dass in den Fällen, in denen ein Dritter ein
fremdes Mitgliedskonto bei eBay benutzt, nachdem er an die Zugangsdaten
dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend
vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, der Inhaber des Mitgliedskontos sich
so behandeln lassen muss, als hätte er selbst gehandelt. Eine insoweit bei
der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene
Pflichtverletzung stellt einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar
(vgl. BGHZ 180, 134 Rn. 16 - Halzband). Der Grund für die Haftung
desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat,
besteht hierbei in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr
Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden
Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den
Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder
deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden (vgl.
BGHZ 180, 134 Rn. 18 - Halzband). Eine vergleichbare Gefahrenlage
und eine daraus folgende Verkehrspflicht des Admin-C bestehen bei der
Registrierung einer Internetdomain nicht, da über die Person des für die
Eintragung verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestehen.
47 b) Das Berufungsgericht hat weiter - von der Revision unbeanstandet -eine
Verantwortlichkeit des Beklagten als Gehilfe verneint, weil es im Streitfall
an dem dafür erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152
Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).
48 c) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Störer verneint hat.
49 aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer
zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung
des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 45 -
Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH,
Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de;
Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 -
Feriendomizil I). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht
ausgegangen.
50 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte
sich dadurch, dass er sich gegenüber der G. Ltd. als Admin-C zur Verfügung
gestellt hat, einen adäquat kausalen Beitrag zur Namensrechtsverletzung
geleistet hat, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer
Antragsteller einen Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine
inländische Person als Admin-C benennt. Dem Beklagten war es ferner
rechtlich und tatsächlich möglich, die Störung zu beseitigen. Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach
den Richtlinien der DENIC als Admin-C berechtigt war, den Domainvertrag
jederzeit zu kündigen mit der Folge, dass der Domainname gelöscht und damit
die Verletzung des Namensrechts der Klägerin beseitigt worden wäre.
51 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft
angenommen, dass der Beklagte im Streitfall nicht verpflichtet gewesen sei,
bereits vor der Abmahnung durch die Klägerin den angegriffenen Domainnamen
auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen und diese durch Kündigung
des Domainvertrages löschen zu lassen. Da die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige
Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt diese Haftung nach
der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten,
insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der
durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner
Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung
desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar
vorgenommen hat (vgl.
BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de;
Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres
Lebens).
52 Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Rechtspflicht zur
Überprüfung und Löschung zwar nicht bereits aus der Stellung des Beklagten
als Admin-C an sich. Allerdings kommt eine solche Rechtspflicht aufgrund der
besonderen Umstände des Streitfalls in Betracht, welche die Klägerin mit
Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Das
Berufungsgericht hätte insoweit die mündliche Verhandlung wiedereröffnen
müssen.
53 (1) Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die
entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen,
spricht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - die Funktion
und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des
Domainanmelders (ebenso OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG
Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG München, GRUR-RR 2010, 203, 204;
Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 762).
54 Der Admin-C hat - anders als etwa ein Diensteanbieter im Sinne
der §§ 8 bis 10 TMG - keine gesetzlich geregelte Stellung. Sein Funktions-
und Aufgabenbereich bestimmt sich vielmehr allein nach dem zwischen der
DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Nach § 3
Abs. 1 Satz 1 der „DENIC-Domainbedingungen" hat der Domaininhaber dafür
einzustehen, dass Registrierung und Nutzung des Domainnamens keine Rechte
Dritter verletzen. Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung
der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung
grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da
er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den
Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ
148, 13, 20 - ambiente.de). Dem
Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der
Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines
„administrativen Ansprechpartners" zu, der „zugleich
Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO" ist. Auch die nach
Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien" dem Admin-C zugewiesene Funktion
lässt nicht erkennen, dass ihm - neben dem Domaininhaber - zusätzlich die
Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu
verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des
Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem.
Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist,
„sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu
entscheiden", ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich
festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als
„Ansprechpartner der DE-NIC", also allein im Innenverhältnis zu. Nach den
Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist
mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter
zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die
Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber
dem Domaininhaber beschränkt.
55 Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer
Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden
Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin
Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder
Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten
schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte
oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR
2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch
darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im
öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht
handelt (BGHZ 148,
13, 19 f. - ambiente.de;
BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 -
I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de;
BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat
berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte
Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996
- I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb;
BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152
Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann
oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ
148, 13, 18. - ambiente.de; BGHZ
158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I
ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).
56 Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C
geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und
die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit
nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die
die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche
Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen
Top-Level-Domain „.de" wahrnimmt (vgl.
BGHZ 148, 13, 19 - ambiente.de).
Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren
Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den
Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung
solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des
Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des
Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein
Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen
Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine
Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich
daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von
möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist
festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in
erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den
ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung
zu erschweren.
57 Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der Beklagte
bereits vor der Abmahnung Kenntnis vom Namensrecht der Klägerin gehabt
hatte. Etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend. Sie meint
lediglich, es habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, den
angegriffenen Domainnamen in eine Suchmaschine einzugeben, was sogleich den
rechtsverletzenden Charakter des Domainnamens offenbart hätte. Unter
diesen Umständen kann offenbleiben, ob den Admin-C dann eine Pflicht zur
Störungsbeseitigung trifft, wenn ein Rechtsverstoß derart eindeutig ist,
dass er sich ihm aufdrängen muss (vgl.
BGHZ 148, 13, 21 - ambiente.de).
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Namensrechtsverletzung sei für den
Beklagten als Admin-C nicht offenkundig gewesen, weil die Bezeichnung
„Basler Haarkosmetik" weder eine bekannte Marke noch ein bekanntes
Unternehmenskennzeichen darstelle. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
58 Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg einen Verstoß gegen die
Hinweispflicht aus § 139 ZPO. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg,
weil die Revision nur pauschal geltend macht, die Klägerin hätte auf einen
Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass
sie auch bei den allgemeinen Verkehrskreisen zumindest Verkehrsgeltung
genieße. Es fehlt damit an der erforderlichen Darlegung, welche konkreten
Umstände die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, um eine -
im Streitfall eher fern liegende - Verkehrsgeltung darzulegen (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209, mwN).
59 (2) Eine Handlungspflicht zur Störungsbeseitigung kann sich hier aber aus
den besonderen Umständen des Streitfalls ergeben, wie sie die Klägerin im
nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
eingegangenen Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Die
Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die mündliche
Verhandlung aufgrund dieses Vorbringens nicht wiedereröffnet hat (§ 156 Abs.
2 Nr. 1 ZPO).
60 Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer
Rechtsverletzung kann sich nicht nur aus dem Gesetz oder aus vertraglichen
Regelungen ergeben, sondern auch aus dem Gesichtspunkt eines
gefahrerhöhenden Verhaltens, insbesondere aus der Verletzung von
Verkehrspflichten (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 2).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli
2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugendgefährdende Medien bei
eBay, mwN; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 =
WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05,
GRUR 2008, 530 Rn. 21 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei Selbstbeteiligung; BGHZ
180, 134 Rn. 18 - Halzband; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 = WRP 2011, 881 -
Sedo). Ein solches gefahrerhöhendes Verhalten des Beklagten ergibt sich aus
dem Vortrag, den die Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 2. September 2009
gehalten hat.
61 Dort hat die Klägerin behauptet, der Umstand, dass die G. Ltd. eine
Blankovollmacht des Admin-C benötigt habe und der Beklagte sich die
Domainnamen vor Registrierung nicht habe zeigen lassen bzw. nicht habe
zeigen lassen können, sei nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der G.
Ltd. um eine Firma handele, die „Domaingrabbing" betreibe. Immer
dann, wenn ein Domainname versehentlich kurzzeitig freigegeben sei, sichere
sich dieses Unternehmen den Domainnamen, was - um nicht gegenüber anderen
Interessenten das Nachsehen zu haben - typischerweise unter Zeitdruck
geschehe. Daher habe der „Domaingrabber" dem Admin-C auch nicht vor
der Registrierung Bescheid geben können, sondern habe dessen
Blankoeinwilligung benötigt. Dem Beklagten sei klar gewesen oder hätte klar
sein müssen, dass sich die G. Ltd. die Vielzahl an Domainnamen nur
sichern wolle, um damit als „Domaingrabber" Domainhandel zu betreiben. Aus
diesem Vortrag sowie der Feststellung des Berufungsgerichts, die
Registrierung der Domainnamen für die G. Ltd. erfolge aufgrund einer
automatisierten Eintragung, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine
die Störerhaftung begründende Prüfungspflicht des Beklagten.
62 Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt,
dass die Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen sowie der Handel mit
Domainnamen nicht unzulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 45
f. - ahd.de). Ferner hat es mit Recht ausgeführt, gegen die Annahme einer
Behinderungsabsicht spreche, dass die G. Ltd. der Klägerin nicht etwa einen
Kauf oder eine Lizenzierung des umstrittenen Domainnamens angeboten, sondern
ihn auf die Abmahnung hin sofort gelöscht habe.
63 Der die Prüfungspflicht auslösende gefahrerhöhende Umstand ergibt
sich im Streitfall - unterstellt der vom Berufungsgericht unberücksichtigt
gelassene Vortrag der Klägerin trifft zu - vielmehr daraus, dass die G. Ltd.
freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt, also
auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung
stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen
könnten. Dies und der Umstand, dass diese automatisch und ohne jede
Rechtsprüfung angemeldeten Domainnamen durch die DENIC in einem wiederum
automatisierten Verfahren eingetragen werden, führt dazu, dass nach diesem
Vorbringen eine erhöhte Gefahr besteht, dass für die G. Ltd.
rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Trifft es zu, dass
sich der Beklagte gegenüber der G. Ltd. im Wege einer im Voraus erklärten
Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat,
hat er eine notwendige Ursache für das die Schutzrechte Dritter gefährdende
Tun der G. Ltd. gesetzt. In Kenntnis dieser Umstände wäre der
Beklagte aus Rechtsgründen gehalten gewesen zu prüfen, ob die automatisiert
angemeldeten und eingetragenen Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Revisionsrechtlich ist dabei der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, dass
der Beklagte bei einer einfachen Internetrecherche sofort auf die Klägerin
gestoßen und die Namensverletzung offenkundig geworden wäre.
64 Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klägerin nicht nach § 296a
Satz 1 ZPO zurückweisen. Zwar hat die Klägerin die für die Entscheidung des
Streitfalls erheblichen Umstände in einem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingereichten Schriftsatz vorgebracht. Die Wiedereröffnung der
Verhandlung ist aber auch aufgrund eines an sich verspätet eingereichten
Schriftsatzes nach § 296a Satz 2, § 156 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dann geboten, wenn
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler,
insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139
ZPO feststellt. So verhält es sich im Streitfall.
65 Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach §
139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der
betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen
Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2
Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urteil
vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 -
Gewährleistungsausschluss im Internet, mwN).
66 Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Nach § 139
Abs. 1 ZPO hat es dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und
vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere
ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die
Beweismittel bezeichnen. Hinweise hat das Gericht so früh wie möglich zu
erteilen und aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das
Landgericht hat eine Haftung des Beklagten mit der Begründung bejaht, dieser
habe sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen
Unternehmenszweck unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl inländischer
Domainnamen ist, bereit erklärt, als Admin-C zu fungieren, ohne
sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen Eintragung der
Domainnamen erhält. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die
Klägerin darauf hingewiesen hat, dass es diese Umstände abweichend von der
Beurteilung des Landgerichts für die Begründung einer Störerhaftung nicht
als ausreichend ansieht. Die Erteilung des erforderlichen Hinweises kann nur
durch den Inhalt der Akten bewiesen werden (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zwar
hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls im Termin
vom 20. August 2009 die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dies lässt
aber nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, dass auch der gebotene
Hinweis erteilt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz
mit dem Erfordernis, den Hinweis aktenkundig zu machen, nicht nur den Zweck
verfolgt, Streit darüber zu vermeiden, ob eine bestimmte Frage in der
mündlichen Verhandlung erörtert worden ist; mit dem Erfordernis der
Dokumentation wird darüber hinaus auch dafür gesorgt, dass der Hinweis in
einer Form erteilt wird, die der Partei, an die er sich richtet, die
Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion deutlich vor Augen führt (BGH,
Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, juris Rn. 23 - Schaumstoff Lübke).
67 III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562
ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie
nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dem Senat ist eine
abschließende Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht noch
Feststellungen dazu zu treffen hat, ob die Auswahl von Domainnamen durch die
G. Ltd. in einer Vielzahl von Fällen aufgrund eines automatisierten
Verfahrens erfolgte und der Beklagte dies wusste oder wissen musste. Auch
hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine
Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin bei einer Suche über einen
gängigen Internetsuchdienst sofort hätte gefunden werden können und ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Tätigkeit als Admin-C
eine Vergütung erhalten hat oder ob er sonst ein eigenes Interesse an der
Registrierung der Domainnamen verfolgt hat.
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