(Störer-)Haftung der Domainvergabestelle (DENIC)
aus § 12 BGB für offenkundige Namensrechtsverletzungen;
Namensrechtsverletzung in Form der "Zuordnungsverwirrung"; Störerbegriff ("regierung-oberfranken.de")
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I
ZR 131/10
Fundstelle:
NJW 2012, 2279
Amtl. Leitsatz:
a) Die für die Registrierung von Domainnamen
unter der Top-Level-Domain „.de" zuständige DENIC haftet dann als Störerin,
wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter
unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird
(Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de).
b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich
bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung
der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt
und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen
registriert worden ist.
Zentrale Probleme:
Eine weitere wichtige
Entscheidung zum domain-Namensrecht, die auf der Entscheidung
BGHZ 148, 13 - ambiente.de aufbaut und die
gesamte Rspr. zum Domainnamensrecht hervorragend darstellt. Diesmal geht es
um die Störerhaftung der Domainvergabestelle (hier: DENIC) für
Namensrechtsverletzungen, die der Anmelder durch Reservierung des
Domainnamens begeht (zur Haftung des
Anmelders s. etwa die Anm. zu
BGHZ 155, 237 - maxem.de, zur Haftung des
"Admin-C" s.
BGH v. 9.11.2011 - I ZR
150/09). Kernaussage: Die Domainvergabestelle haftet als
Störer aus § 12 BGB, wenn die Namensrechtsverletzung offensichtlich ist. S.
im Übrigen die in der Entscheidung zitierten Urteile des BGH.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Der Kläger, der Freistaat Bayern,
nimmt die Beklagte, die deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der
Top-Level-Domain „.de", auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen
in Anspruch.
2 Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungsbezirke aufgeteilt,
die als „Regierungsbezirke" bezeichnet werden. Die Regierungsbezirke werden
durch Regierungen geleitet. Es handelt sich dabei um die Regierungsbezirke
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken und Schwaben. Die Regierungen werden jeweils als „Regierung von
..." benannt, also zum Beispiel „Regierung von Mittelfranken". Die
Regierungsbezirke betreiben registrierte Internetseiten unter den
Domainnamen „http://www.
regierung.NAME.bayern.de", also beispielsweise „www.regierung.
mittelfranken. bayern.de".
3 Die Beklagte vergibt die Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de" nach
dem Prioritätsprinzip in einem automatischen Verfahren, in dem die
materielle Berechtigung des Anmelders nicht geprüft wird. Nach ihren
Bedingungen und Richtlinien hat ein Domaininhaber, der seinen Sitz nicht in
Deutschland hat, mit der Anmeldung eine in Deutschland ansässige natürliche
Person als administrativen Ansprechpartner (Admin-C) zu benennen, der
zugleich als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184 ZPO gilt.
4 Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass bei der Beklagten zugunsten
von mehreren in Panama ansässigen Unternehmen die folgenden im Streitfall
angegriffenen Domainnamen registriert waren:
regierung-oberfranken.de regierung-mittelfranken.de
regierung-unterfranken.de regierung-oberpfalz.de
5 Darüber hinaus waren für diese Unternehmen die Domainnamen
„regierung-niederbayern.de" und „regierung-oberbayern.de" registriert
worden.
6 Als Admin-C sämtlicher Domainnamen war der in Hamburg wohnhafte Dr. M.
eingetragen. Der Kläger nahm diesen gerichtlich unter anderem auf
Unterlassung der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die
Domainnamen in Anspruch. Insoweit erging am 21. Mai 2008 ein
Versäumnisurteil des Landgerichts München I, das rechtskräftig wurde. Dr. M.
gab - teilweise vor und teilweise nach Erlass des Versäumnisurteils - seine
Stellung als Admin-C auf. Daraufhin wurden neue Personen als Admin-C
eingetragen. Die Domainnamen „regierung-niederbayern.de" und
„regierung-oberbayern.de" wurden am 23. März 2009 durch den jeweiligen
Domaininhaber gelöscht und sodann aufgrund von „Dispute-Einträgen" zugunsten
des Klägers registriert. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
7 Der Kläger erwirkte ferner Versäumnisurteile gegen die Inhaber der
Domainnamen, die allerdings unter der angegebenen Anschrift des jeweiligen
Ad-min-C nicht zugestellt werden konnten.
8 Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung zur Löschung der angegriffenen Domainnamen verpflichtet.
9 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung
der Domainnamen
„regierung-mittelfranken.de",
„regierung-oberfranken.de",
„regierung-unterfranken.de" und
„regierung-oberpfalz.de" aufzuheben.
10 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihre
Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung komme nur dann in
Betracht, wenn eine Rechtsverletzung durch Urteil festgestellt sei oder ganz
offenkundig zu Tage trete; daran fehle es im Streitfall.
11 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im
Berufungsverfahren hat die Beklagte mit einem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Mai 2010
mitgeteilt, dass die Domaininhaber die streitgegenständlichen Domainnamen
gelöscht hätten und der Kläger aufgrund von „Dispute-Einträgen" am 7. Mai
2010 Inhaber dieser Domainnamen geworden sei. Das Berufungsgericht hat
dieses Vorbringen als verspätet angesehen und nicht berücksichtigt. Die
Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
12 Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
13 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Löschung der
angegriffenen Domainnamen nach § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen
der Störerhaftung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
14 Voraussetzung für die Störerhaftung sei die Verletzung von
Prüfungspflichten. Diese träfen die Beklagte allenfalls dann, wenn sie - wie
im Streitfall -von einem Dritten auf angebliche Verletzung seiner Rechte
hingewiesen werde. Allerdings habe die Beklagte auch dann nur eingeschränkte
Prüfungspflichten zu erfüllen. Sie sei nur dann gehalten, eine Registrierung
zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen
könne, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletze.
15 Ein solcher offenkundiger, von dem zuständigen Sachbearbeiter der
Beklagten unschwer zu erkennender Rechtsverstoß sei im Streitfall gegeben.
Zwar sei hierfür nicht ausreichend, dass gegen den zunächst angegebenen
Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen sei. Ein solches
Urteil wirke nicht für und gegen den Domaininhaber. Die Beklagte sei jedoch
zur Löschung der Registrierung des Domainnamens verpflichtet, weil eine
eindeutige, sich aufdrängende Verletzung des Namensrechts des Klägers
vorliege. Der Streitfall zeichne sich durch die Besonderheit aus, dass es
sich bei den geschützten Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen
der Regierungsbezirke des Klägers handele. Bereits durch die Bezeichnung
„Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer
Regionen werde auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine
namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, offenkundig, dass der Name allein
einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen
Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass durch die Namensanmaßung einer -
noch dazu in Panama ansässigen - Privatperson bzw. eines privaten
Unternehmens eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine Verletzung
schutzwürdiger Interessen des Klägers liege darin, dass der unzulässige
Eindruck erweckt werde, die Verwendung des Namens sei autorisiert.
16 II. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt ist, ist begründet.
17 1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls
dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache
erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom
18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 -
Einkaufsgutschein II; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 161/01, juris Rn. 10).
Das ist hier der Fall. Die beanstandete Registrierung der
streitgegenständlichen Domainnamen ist gelöscht und der Kläger selbst
Inhaber der Domainnamen geworden. Zu prüfen ist daher, ob die Klage bis zu
dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn dies der
Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden
ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache
festzustellen (BGH, GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, mwN). Diese
Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht bejaht. Es
hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Löschungsanspruch aus § 12
Satz 1 Fall 2 BGB zusteht und die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des
Streitfalls als Störerin in Anspruch genommen werden kann.
18 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
angegriffenen Domainnamen das Namensrecht des Klägers nach § 12 Satz 1 Fall
2 BGB verletzen und damit die Voraussetzungen eines auf Löschung der
rechtsverletzenden Domainnamen gerichteten Beseitigungsanspruchs gegeben
sind.
19 Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines
Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei
der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der
Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt
(BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR
138/99, BGHZ 149, 191, 199 - shell.de;
Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155,
273, 276 f. - maxem.de;
Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005,
430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de;
Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008,
1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Das Berufungsgericht
hat eine Verletzung des Namensrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt der
Zuordnungsverwirrung angenommen und die Verletzung schutzwürdiger Interessen
des Klägers in der Erweckung des unzutreffenden Eindrucks gesehen, dieser
habe die Verwendung der Namen den in Panama ansässigen Unternehmen
gestattet. Dass demgegenüber berechtigte Interessen der
Domaininhaber vorrangig schutzwürdig seien, sei offenkundig fernliegend.
Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der
Revision auch nicht beanstandet.
20 3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die
Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Löschung der Domainnamen
in Anspruch genommen werden kann, weil eine eindeutige, sich aufdrängende
Verletzung des Namensrechts des Klägers vorliegt.
21 a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer
zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung
des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I
ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im
Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten
genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH,
Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 -
ambiente.de; Urteil vom 9.
Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomizil I). Von
diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es
angenommen hat, dass die Beklagte mit der Registrierung der angegriffenen
Domainnamen eine Ursache für die zum Nachteil des Klägers eingetretene
Rechtsverletzung gesetzt hat. Dagegen erinnert die Revision nichts.
22 b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass
eine Verantwortlichkeit als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten
voraussetzt.
23 Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen
haben, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die
Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten
voraus. Ob und inwieweit dem als Störer
Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der
durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner
Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung
desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar
vorgenommen hat (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f.
- ambiente.de; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330
Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09,
GRUR 2012, 304 Rn. 51 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).
24 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beklagte nach diesen
Grundsätzen nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen. Danach sind ihr
für die Phase der automatisiert erfolgenden ursprünglichen Registrierung
keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten (BGHZ 148, 13, 18 f. -
ambiente.de).
Aber auch dann, wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine -
angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft sie nur eine
eingeschränkte Prüfungspflicht. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte
lediglich gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der
Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres feststellbar
ist.
25 Diese Privilegierung der Beklagten ergibt sich zum einen daraus,
dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich
des Anmelders fällt. Zum anderen rechtfertigt sich die
Einschränkung der Prüfungspflichten aus der Funktion der Beklagten. Sie
verfolgt keine eigenen Zwecke, handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht und
nimmt ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich
im öffentlichen Interesse wahr. Die Beklagte könnte ihre Aufgabe als rein
technische Registrierungsstelle nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise
erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter
eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung geltend macht, in
eine rechtliche Prüfung einzutreten.
26 Die Beklagte kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen
in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögliche
Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen (BGHZ
148, 13, 19, 21 -
ambiente.de). Anders liegt es allerdings dann,
wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen
kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen
offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu
er-
- 10 -
kennenden Rechtsverstößen kann von ihr erwartet werden, dass sie die
Registrierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist für die Beklagte eine
Verletzungen von Kennzeichenrechten nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger
gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig
ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss (BGHZ
148, 13, 21 f. - ambiente.de, mwN).
27 c) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt. Es ist von der Besonderheit des Streitfalls
ausgegangen, dass es sich bei den als verletzt geltend gemachten Namen um
offizielle Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers
handelt. Weiter hat es angenommen, die Verwendung der Bezeichnung
„Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer
Regionen weise auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine
namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, eindeutig darauf hin, dass der Name
allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich
werde für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass aufgrund der
Verwendung des Namens durch ein - noch dazu in Panama ansässiges - privates
Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Diese Beurteilung
lässt keine Rechtsfehler erkennen.
28 aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, es komme für die Haftung der Beklagten als Störer im
Streitfall nicht darauf an, ob sich der Kläger auf eine identische
Verletzung von berühmten Namen stützen könne.
29 (1) Allerdings hat der Senat angenommen, dass eine Markenrechtsverletzung
für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich ist, wenn der Domainname mit
einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende
Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und sich diese
Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGHZ
148, 13, 23 - ambiente.de). Diese Grundsätze lassen sich jedoch
auf den Streitfall, in dem es nicht um eine Markenrechtsverletzung, sondern
um die Verletzung von Namensrechten eines deutschen Bundeslandes geht, nicht
ohne weiteres übertragen.
30 (2) Der Senat hat eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der Anzeige
eines Prätendenten tätig zu werden, auf Fälle der identischen Verwendung
berühmter Marken beschränkt, weil die Beurteilung einer Markenverletzung
besondere Kenntnisse im Markenrecht voraussetzt, die bei den Sachbearbeitern
der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können (BGHZ 148, 13, 22 -
ambiente.de). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass
dem Erfordernis der Berühmtheit der Marke und deren überragender
Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen nach alledem die
Funktion zukommt, eine Störerhaftung der Beklagten auf solche
Markenrechtsverletzungen einzugrenzen, die sich ihren Mitarbeitern auch ohne
besondere Kenntnisse des Markenrechts ohne weiteres erschließen. Das
Berufungsgericht hat weiter mit Recht in Abgrenzung zu diesen auf die
Besonderheiten des Markenrechts abstellenden Grundsätzen angenommen, dass
die Offenkundigkeit der Namensrechtsverletzung im Streitfall auch für den
Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse
verfügt, eindeutig ersichtlich sei, weil es sich bei den geschützten Namen
um die bekannte oder leicht zu verifizierende offizielle Bezeichnung der
Regierungen der Regierungsbezirke des klagenden Bundeslandes handele.
31 Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Beurteilung mit der Begründung
als rechtsfehlerhaft, die Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers
nennten sich jeweils „Regierung von während die angegriffenen Domainnamen
das Wort „von" nicht enthielten. Das Berufungsgericht hat zutreffend in
tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass sich aufgrund dieser Abweichung
für das allgemeine Verständnis kein relevanter Unterschied ergibt: Durch das
Weglassen der Präposition werde weder ein neuer Begriff oder Name geschaffen
noch verlören die Namen derart ihre Prägung, dass eine fehlende Identität
angenommen werden müsse. Diese Umstände würden sich vielmehr auch den
Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die
Rechtsverletzung aufdrängen müsse. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das
Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt hat,
dass auch den derzeitigen Internetadressen der hier maßgebenden Regierungen
der Zusatz „von" fehlt, ohne dass dadurch die Zuordnung zu der so
bezeichneten Behörde beeinträchtigt wird. Entgegen der Auffassung der
Revision führt die auf die Umstände des konkreten Streitfalls abstellende
Beurteilung des Berufungsgerichts schließlich auch nicht dazu, dass die
Mitarbeiter der Beklagten nunmehr bei jeder Abweichung zwischen dem als
verletzt behaupteten Namen einer staatlichen Stelle und dem in der
Domainbezeichnung verwendeten Namen prüfen müssten, ob eine relevante
Zuordnungsverwirrung vorliege.
32 bb) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, auch für die Sachbearbeiter der Beklagten erschließe
es sich ohne weiteres, dass es sich bei den sieben Verwaltungssprengeln des
Staatsgebiets des Klägers um allgemein bekannte geografische Regionen
handele und dass diese geografischen Regionen eine eigene „Regierung"
hätten. Die Revision wendet sich insoweit gegen eine auf tatrichterlichem
Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts, die weder erfahrungswidrig
ist noch sonst Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere macht die Revision
nicht geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang konkreten
Vortrag der Beklagten zum Umfang der insoweit erforderlich werdenden
Recherchen oder dem Bildungs- oder Ausbildungsstand ihrer Mitarbeiter
verfahrensfehlerhaft übergangen.
33 cc) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass ein
Sachbearbeiter der Beklagten den beanstandeten Domainnamen hinreichend
deutlich entnehmen kann, dass die Namen einer staatlichen Stelle und nicht
den in Panama ansässigen privaten Anmeldern zuzuordnen sind. Dabei
kann offenbleiben, ob - wie die Revision meint - nicht nur staatliche
Institutionen die Bezeichnung „Regierung" rechtmäßig verwenden dürfen,
sondern etwa auch eine Kneipe in Frankfurt sich „Regierung von
Sachsenhausen" nennen und eine entsprechende Internetseite betreiben darf.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls durch
die Bezeichnung „Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter
geographischer Regionen hinreichend deutlich wird, dass der Name allein
einer staatlichen Stelle zugeordnet ist. Anders als bei der Verwendung von
Personennamen ist es bei der Registrierung von auf örtlich bestimmte
staatliche Stellen hindeutenden sprechenden Domainbezeichnungen fernliegend,
dass gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens
berechtigt seien, existieren könnten. Jedenfalls unter den
Umständen des Streitfalls, in dem ein deutsches Bundesland gegenüber der
Beklagten geltend macht, dass sein Namensrecht durch die Registrierung eines
Domainnamens durch ein in Panama ansässiges Unternehmen verletzt worden ist,
ist die Möglichkeit einer berechtigten Namensbenutzung des
Domainnamens - etwa durch Dritte, die unter dieser Domainbezeichnung
Informationen über die betreffenden staatlichen Stellen und deren Tätigkeit
verbreiten wollen - eher theoretischer Natur und spricht nicht gegen die
Annahme einer Prüfungspflicht der Beklagten. Hinzu kommt, dass es -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zweifelhaft sein
kann, dass der Gebrauch des Namens einer staatlichen Stelle auch in diesen
Fällen zu einer Zuordnungsverwirrung führt, die der Namensträger nicht
hinnehmen muss.
34 d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme des
Berufungsgerichts, dass es weder des Erfordernisses der Berühmtheit noch
desjenigen der Identität der Namen bedürfe, lege der Beklagten derart
weitreichende Prüfungspflichten auf, dass das von der Rechtsordnung
gebilligte „Geschäftsmodell" der Beklagten gefährdet oder in Frage gestellt
werde oder es zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung ihrer Tätigkeit
komme. Wie dargelegt, entsprechen die auf den konkreten Umständen des
Streitfalls beruhenden Maßstäbe des Berufungsgerichts den hohen
Anforderungen, die der Senat an die Annahme der Prüfungspflicht der
Beklagten stellt. Eine von der Revision behauptete „uferlose" Ausdehnung der
Haftung der Beklagten ist deshalb gerade nicht zu befürchten. Soweit die
Revision meint, die vom Berufungsgericht bejahte Prüfungspflicht führe in
quantitativer Hinsicht zu einem unzumutbaren Prüfungsaufwand und stelle die
Beklagte in qualitativer Hinsicht vor unerfüllbare Aufgaben, werden
Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass die Beklagte - wie die Revision meint - nunmehr prüfen
müsse, wie es sich bei „semistaatlichen" Stellen wie Anwalts- oder
Handelskammern oder Rundfunkanstalten verhalte und ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Differenzierung zu Gunsten der öffentlichen Hand
kartellrechtlich problematisch wäre. Die Revision macht auch nicht geltend,
dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Beklagten zu Anzahl
und Umfang der von der Revision genannten Zweifelsfälle und den dadurch
anfallenden Prüfungsaufwand übergangen hätte.
35 4. Durch die Löschung der angegriffenen Domainnamen ist die auf die
Aufhebung der Registrierung dieser Domainnamen durch die Beklagte gerichtete
Klage unbegründet geworden.
36 III. Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die
Revisionsinstanz gelangt ist, durch die Löschung der angegriffenen
Domainnamen in der Hauptsache erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die
Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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