Domain-Namensschutz: Kein marken- oder namensrechtlicher Schutz bei
fehlender Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung; Haftung aus culpa in
contrahendo (jetzt: §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB) bei Benutzung eines
von einem anderen geplanten Domain-Namens ("Literaturhaus.de")
BGH, Urt. v.
16. Dezember 2004 - I ZR 69/02
Fundstelle:
NJW 2005, 1503
Amtl. Leitsätze:
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V."
fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der
Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der
neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach
§ 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der
Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten
Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem
Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10
UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der
Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der
Registrierungen verpflichtet sein.
Zentrale Probleme:
Es geht wiederum um das Problem des
Domain-Namensschutzes. Anders als in anderen Fällen war hier aber weder ein
namensrechtlicher noch ein kennzeichenrechtlicher Schutz nach dem MarkenG
gegeben, weil der betreffende Name ("literaturhaus.de") nicht
unterscheidungskräftig ist (s. § 3 I MarkenG) und deshalb nur geschützt
wäre, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hätte (§ 5 II MarkenG), was nicht der
Fall war.
Der BGH verweist aber an das OLG zurück, weil hier u.a. ein Anspruch (auch)
aus culpa in contrahendo, d.h. nach neuem Recht aus §§ 280 I, 311 II
Nr. 2, 241 II BGB in Betracht kommt. Die Idee zu dem Domainnamen stammte
nämlich vom Kläger, der ihn dem Beklagten "verriet", weil der Abschluß eines
Vertrags geplant war, aufgrund dessen der Beklagte die Web-Präsenz für den
Kläger erstellen sollte. Der Kläger hatte damit im Rahmen der
Vertragsanbahnung dem Beklagten "die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine
.... Interessen gewährt" bzw. ihm diese "anvertraut" (s. § 311 II Nr. 2
BGB). Diese Haftung beim Mißbrauch anvertrauter "Geheimnisse" ist eine
klassische c.i.c.-Fallgruppe. Das gilt gerade dann, wenn die
entsprechende "Idee" (noch) keinem speziellen gewerblichen Rechtsschutz wie
etwa Patentschutz, Markenschutz etc. unterliegt. Nach § 249 S. 1 BGB
(Naturalrestitution) kann daher hier ein Anspruch des Kl. bestehen, den
Domain-Namen freizugeben.
Zum markenrechtlichen Schutz von Domainnamen s.
BGH NJW
2002, 2031 ("shell.de");
zum Verhältnis Namensrecht/Markenrecht s. BGH v. 9.9.2004 - I ZR 65/02. Zur
Zulässigkeit von Gattungsbegriffen als Domainnamen s.
BGHZ
148, 1, 6 ("Mitwohnzentrale.de) sowie
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01
(weltonline.de). Zur Schutzfähigkeit von
Pseudonymen s. BGH NJW 2003, 2978 ("maxem.de").
Zur Haftung der Domainvergabestelle DENIC s.
BGH
NJW 2001, 3265 ("ambiente.de"); zum
(zu verneinenden) Anspruch auf "Sperrung"
einer Domain s. BGH v.
19.2.2004 - I ZR 82/01 = NJW 2004, 1793 - "kurt-biedenkopf.de".
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger, ein seit 1986 eingetragener Verein mit Sitz in H. , hat den
Namen "Literaturhaus e.V.". Er richtet in H. literarische und kulturelle
Veranstaltungen - teilweise gegen Entgelt - aus. Vergleichbare Vereinigungen
sind auch in anderen Städten entstanden. Sie treten im Einvernehmen mit dem
Kläger unter der Bezeichnung "Literaturhaus" in Verbindung mit dem
jeweiligen Städtenamen auf.
Der Kläger und weitere in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretende
Veranstaltungsforen befaßten sich seit Ende 1998 mit ihrem Internet-Auftritt
unter der gemeinsamen Domainadresse "www.literaturhaus.de". Der Beklagte,
der Unternehmen zu Marketingkonzepten berät, sollte die Internetseite
einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande, weil sich der
Kläger und die vier in F. , K. , B. und M. ansässigen Veranstaltungsforen im
März 2000 entschlossen, das Internet-Projekt selbst zu betreuen. Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Beklagte sich den Domain-Namen "www.literaturhaus.de"
registrieren lassen und den Aufbau eines eigenen Literaturforums unter
dieser Internet-Adresse begonnen. Mittlerweile verfügt der Beklagte auch
über die Domain-Namen "literaturhaus.com", "literaturhaus.org" und "literaturhaus.net".
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Recht an dem Namen "Literaturhaus
e.V." werde durch die Internet-Adressen des Beklagten verletzt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
I. es zu
unterlassen, die Bezeichnungen "literaturhaus.de", "literaturhaus.com",
"literaturhaus.org" und "literaturhaus.net" als Domain-Namen im Internet
für eine auf den Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu benutzen oder benutzen zu
lassen;
II. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle DENIC eG
Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26,
60329 Frankfurt/Main, in die Freigabe des auf den Beklagten
registrierten Domain-Namen "literaturhaus.de" (Administrativkontakt: H.
) einzuwilligen;
III. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle Network
Solutions, Inc. 505 Huntmar Park Drive, Herndon, VA 20170, USA, in die
Freigabe der Domains "literaturhaus.com", "literaturhaus.net" und "literaturhaus.org"
einzuwilligen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die
Bezeichnung "Literaturhaus" sei als beschreibende Angabe ohne
Unterscheidungskraft. Es sei seine Idee gewesen, ein Portal unter der
Internet-Adresse "literaturhaus.de" zu entwickeln, weshalb er sich die
entsprechenden Domain-Namen habe reservieren lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des
Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2002, 109).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der
Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Beklagten nach §§ 12, 1004
BGB bejaht und hierzu ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch hinsichtlich
der in den USA registrierten Internet-Adressen gegeben. Diese seien in
Deutschland abrufbar.
Dem Kläger stehe als Träger des Namens "Literaturhaus e.V." auch als
juristischer Person Namensschutz zu. Über originäre Namensfunktion verfüge
die Angabe "Literaturhaus e.V.", weil sie geeignet sei, ihren Träger
unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Die für sich nicht
unterscheidungskräftigen Wörter "Literatur" und "Haus" seien in
sprachunüblicher Weise zusammengeführt und in dieser Zusammensetzung
einprägsam. Hinzu käme, daß die Bezeichnung üblicherweise an jedem Ort nur
einmal benutzt werde. Mit Ingebrauchnahme der Bezeichnung habe der Schutz
begonnen und sei auch nicht deshalb entfallen, weil es in einer größeren
Zahl von Städten "Literaturhäuser" mit einer gleichen Zielsetzung gebe, wie
sie derjenigen des Klägers entspreche.
Durch die Registrierungen sowie die Verwendung der Internet-Adressen mache
der Beklagte von dem Namen des Klägers Gebrauch. Hierdurch würden
schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Ein nicht unerheblicher Teil
der Internet-Benutzer werde die Domain-Namen des Beklagten mit dem Kläger
und den in anderen Städten etablierten gleichnamigen Veranstaltungsforen in
Verbindung bringen. Es bestehe zumindest die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung und es werde der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der
Kläger oder ein Zusammenschluß deutschsprachiger Literaturhäuser habe dem
Beklagten den Gebrauch gestattet. Für nicht unerhebliche Teile des Verkehrs,
die die Verwendung des Namens durch den Beklagten als Hinweis auf den Kläger
auffaßten, bestehe Verwechslungsgefahr. Entweder gingen diese Verkehrskreise
von einer Identität der Namensträger oder personellen bzw. organisatorischen
Zusammenhängen oder der Zustimmung des Namensträgers aus. Eine Verletzung
der Interessen des Klägers i.S. von § 12 BGB liege auch deshalb vor, weil
dieser gehindert werde, gleichnamige Internet-Adressen für sich registrieren
zu lassen, und ein berechtigtes Interesse des Beklagten nicht ersichtlich
sei, die Domain-Namen zu behalten. Der Beklagte sei auch verpflichtet, auf
die in Deutschland und in den USA registrierten Domain-Namen zu verzichten.
II. Die Revision ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Freigabe
der mit "literaturhaus" gebildeten Domain-Namen des Beklagten aus Namens-
oder Kennzeichenrecht nicht zu. Ob der Kläger die geltend gemachten
Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG oder aus
culpa in contrahendo herleiten kann, wird das Berufungsgericht im
wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben.
1. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich der vom Kläger geltend gemachte
Schutz gegen die Verwendung der Domain-Namen des Beklagten nach §§ 5, 15
Abs. 2, Abs. 4 MarkenG oder nach § 12 BGB richtet. Denn es sind weder die
Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz noch einer
Namensverletzung gemäß § 12 BGB gegeben.
Die Entstehung des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2
MarkenG setzt voraus, daß der Zeicheninhaber am geschäftlichen Verkehr
teilnimmt, was auch bei einem gemeinnützigen Verein in Betracht kommt (vgl.
BGH, Urt. v. 30.3.1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446, 447; Urt. v.
23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 -
Lohnsteuerhilfevereine; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., §
5 Rdn. 20). Das Berufungsgericht hat jedoch zu der Frage, ob der Kläger sich
im geschäftlichen Verkehr i.S. des § 5 MarkenG betätigt, keine
Feststellungen getroffen.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG
steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Bezeichnung
"Literaturhaus e.V." von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist und auch
keine Verkehrsgeltung erlangt hat.
a) Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben seiner
Benutzung voraus, daß es über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt
(vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 816 = WRP 2002,
987 - Festspielhaus I; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515
= WRP 2004, 758 - Telekom). Daran fehlt es entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts bei der Bezeichnung "Literaturhaus e.V.". Der Bezeichnung
"Literaturhaus" kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Kläger ist auf den
Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden
Kunst und der neuen Medien tätig und unterhält ein Literaturhaus. Die
Bezeichnung "Literaturhaus" benennt diesen Tätigkeitsbereich des Klägers
durch die Zusammenfügung der beschreibenden Wörter "Literatur" und "Haus",
ohne daß durch die bloße Zusammenfügung der Wörter der beschreibende
Charakter der Wortkombination verlorengeht (vgl. auch EuGH, Urt. v.
12.2.2004 - C-265/00, GRUR 2004, 680, 681 Tz. 39 = MarkenR 2004, 111 -
BIOMILD; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12.6.1986 - I ZR 70/84, GRUR 1988, 319,
320 = WRP 1986, 671 - VIDEO-RENT; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR
2003, 1050 f. = WRP 2003, 1429 - Cityservice). Anders als das
Berufungsgericht meint, handelt es sich auch nicht um eine einprägsame
Neubildung nicht unterscheidungskräftiger Wörter, sondern um die
Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, wie dies üblicherweise in der
Kombination mit dem Wort "Haus" anzutreffen ist (z.B. Möbelhaus, Musikhaus,
Autohaus, Festspielhaus, Schuhhaus).
b) Ohne originäre Unterscheidungskraft kann die Bezeichnung des Klägers
Schutz als Unternehmenskennzeichen nur beanspruchen, wenn sie
Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 -I ZR 136/99,
BGH-Rep 2003, 1091, 1092 - Festspielhaus II; BGH GRUR 2004, 514, 515 -
Telekom).
Eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Literaturhaus e.V.", mit der sich das
Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt hat,
hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung
darauf verweist, der Kläger habe geltend gemacht, in den angesprochenen
literaturinteressierten Verkehrskreisen unter dem Namen "Literaturhaus"
bekannt zu sein, reicht dieser lediglich pauschal gehaltene Vortrag für die
Darlegung der Voraussetzungen der Verkehrsgeltung des Vereinsnamens des
Klägers nicht aus. Auf die Bekanntheit von weiteren Literaturhäusern in
anderen Städten kann sich der Kläger nicht berufen.
3. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht nach § 12 i.V. mit
§ 57 BGB zu. Der Schutz des Namensrechts nach dieser Vorschrift setzt
ebenfalls namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus
(vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1970 - I ZR 121/68, GRUR 1970, 481, 482 = WRP 1970,
271 - Weserklause) oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH GRUR 1953, 446,
447; BGHZ 43, 245, 253; 155, 273, 278 - maxem.de). Daran fehlt es im
Streitfall (vgl. Abschn. II 2).
4. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.
Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine
Feststellungen dazu getroffen, ob die Klageanträge wegen eines
Wettbewerbsverstoßes oder unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen begründet sind. Diese Prüfung wird das
Berufungsgericht nunmehr vorzunehmen haben.
a) Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit "Literaturhaus"
gebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung i.S.
von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter
i.S. von § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden
Begriff als Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als
Internetadresse auch Mitbewerber interessiert sind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff.
- Mitwohn-zentrale.de). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung
des Klägers allerdings aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere,
mit dem Namen des Klägers bis auf den Zusatz "e.V." gleichlautende Namen mit
unterschiedlichen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl.
BGHZ 148, 1, 12 - Mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10
Rdn. 72 und 74; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4
UWG Rdn. 10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 101).
b) Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf
Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen
eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (vgl. Art. 229 §
5 EGBGB) zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des
Internet-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der
Beklagte bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und
weiteren in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretenden
Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung
des Konzepts erhielt. Mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der
Parteien zur Umsetzung des Internet-Auftritts wäre der Beklagte in diesem
Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm anvertrauten Interessen des Klägers
Rücksicht zu nehmen (vgl. BGHZ 60, 221, 223 f.). War nicht der Beklagte mit
der Idee zu einem Internetauftritt unter der Bezeichnung "Literaturhaus" an
den Kläger und die weiteren Veranstaltungsforen herangetreten, sondern
verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die mit "Literaturhaus"
gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht für
sich selbst registrieren lassen.
Ergeben die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Idee zu
dem Internetauftritt vom Kläger und den weiteren Veranstaltungsforen stammte
und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung erhielt, kann der Kläger im
Wege des Schadensersatzes die begehrte Unterlassung und die Einwilligung in
die Löschung der für den Beklagten registrierten Domain-Namen beanspruchen
(vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1961 - IZR 26/60, GRUR 1961, 482, 483 -
Spritzgußmaschine; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12 f.; Gloy/Loschelder/Melullis, Handbuch des
Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 23 Rdn. 53).
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