| Gewährleistung beim Werkvertrag im Verhältnis 
	Hauptunternehmer/Nachunternehmer: Kein Ausschluss des 
	Leistungsverweigerungsrechts des Hauptunternehmers gegenüber dem 
	Nachunternehmer wegen Mängeln des Werks, wenn der Besteller keine 
	Gewährleistungsansprüche gegen den Hauptunternehmer geltend machen kann. 
 BGH, Versäumnisurteil vom 1. August 
	2013 - VII ZR 75/11 - OLG Naumburg 
 Fundstelle:
 NJW 2013, 3297
 für BGHZ vorgesehen
 
 Amtl. Leitsatz: Dem Hauptunternehmer steht 
	das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des 
	Nachunternehmers grundsätzlich unabhängig davon zu, ob er die gleiche 
	Leistung seinem Besteller versprochen und geleistet hat, und auch unabhängig 
	davon, ob der Besteller ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht. 
 Zentrale Probleme: Eine wichtige, klug abwägende und lehrreiche Entscheidung zum 
	Werkvertragsrecht. Sie erging zwar noch in Anwendung des früheren 
	Werkvertragsrechts, ist aber in der wesentlichen Aussage auch für das 
	derzeit geltende Werkvertragsrecht von Bedeutung (und daher auch für BGHZ 
	vorgesehen). Im Kern geht es um die Frage, ob ein Hauptunternehmer, der 
	Teile des dem Besteller geschuldeten Werks von einem Nachunternehmer hat 
	errichten lassen, diesem gegenüber den Werklohn auch dann nach § 320 Abs. 1 
	BGB wegen Mängeln zurückhalten kann, wenn er selbst von seinem Besteller 
	(dem Bauherren) nicht mehr auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden 
	kann. Die zentrale Aussage ist, dass anders als im Fall der Geltendmachung eines 
	Schadensersatzanspruches, bei welchem der Schadenersatzbetrag beim 
	Hauptunternehmer verbleiben und ihn letztlich unbillig bereichern würde 
	(s. dazu BGHZ 173, 83), 
	die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts weiterhin dem Bauherren zugute 
	kommt. Der Subunternehmer, der in wirtschaftlicher Hinsicht für die 
	Nacherfüllung verantwortlich ist (der Senat bezeichnet den Hauptunternehmer 
	insoweit als wirtschaftliche "Durchgangsstation"), kann dieses 
	Zurückbehaltungsrecht ja dadurch abwenden, dass er gegenüber dem Bauherren 
	die Mängelbeseitigung erbringt. Sollte der Bauherr dies nicht zulassen, so 
	ist die Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, so dass das 
	Zurückbehaltungsrecht mangels fälligen Gegenanspruchs entfallen würde.
	Gleiches gälte, 
	wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem 
	Nachunternehmer einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten nach § 637 
	Abs. 3 BGB geltend machen würde. Denn auch dieser Betrag würde nicht 
	endgültig bei ihm verbleiben. Er wäre nämlich zurückzuerstatten, wenn die 
	Mängelbeseitigung nicht in angemessener Frist vorgenommen werden würde (s. 
	dazu BGH 
		NJW 2010, 1192). Kurz: Der Hauptunternehmer darf aus einer 
	solchen Situation nichts "verdienen" (auch nicht durch Minderung), er kann 
	aber jeden Rechtsbehelf geltend machen, der letztlich dem Besteller zugute 
	kommt. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.
 Nach derzeit geltendem Recht wäre der 
	Fall nur leicht modifiziert zu beurteilen: Nach § 641 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre 
	der Vergütungsanspruch des Subunternehmers fällig, wenn der Hauptunternehmer 
	von dem Bauherrn die Vergütung erhalten hätte. Ein Zurückbehaltungsrecht 
	ergäbe sich dann nicht aus § 320 Abs. 1 BGB. Allerdings hätte er nach § 641 
	Abs. 3 BGB ein Zurückbehaltungsrecht (nur) in Höhe eines angemessenen Teils 
	der Vergütung, der in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des 
	mangels erforderlichen Kosten beträgt.
 
©sl 2013 
 
	Tatbestand:
 1 Der Kläger verlangt als Verwalter in dem 
	Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmens H. GmbH (im 
	Folgenden: Nachunternehmer) restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt noch 
	239.730,33 € aus Verträgen über die Errichtung von sechs Doppelhaushälften 
	und fünf Einfamilienhäusern im F.-Weg in L. Die Bauverträge mit der 
	Beklagten, einer Generalbauunternehmerin (im folgenden: Hauptunternehmer), 
	datieren aus den Jahren 1998 und 1999. Die Häuser sind im Jahr 2000 von den 
	Erwerbern übernommen und bezogen worden.
 2 Die Beklagte macht - soweit für die Revision noch von Interesse - 
	wegen Mängeln an den Häusern F.-Weg 2 und 21 und wegen einer nicht 
	errichteten Pergola (Haus Nr. 2) ein Leistungsverweigerungsrecht wegen 
	verschiedener Mängel und wegen einer fehlenden Bankbürgschaft geltend und 
	beruft sich hinsichtlich der übrigen Häuser auf die fehlende Abnahme der 
	Werkleistungen wegen Mängeln an der Außenbeschichtung der Kellerwände.
 
 3 Der Kläger hat dagegen eingewendet, die Außenbeschichtung sei nicht 
	mangelhaft, auch soweit sie abweichend von den Baubeschreibungen hergestellt 
	worden sei. Außerdem hat er geltend gemacht, dass die Erwerber gegen die 
	Beklagte wegen eingetretener Verjährung keine Mängelbeseitigungsansprüche 
	mehr geltend machen könnten. Auch habe die Beklagte ihre Ansprüche 
	auf von den Erwerbern zurückbehaltenen Restwerklohn teilweise verjähren 
	lassen.
 
 4 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das 
	Berufungsgericht hat die Beklagte - nach Abzug einer verwirkten 
	Vertragsstrafe - zur Zahlung von 50.557,63 € verurteilt, teilweise unter dem 
	Vorbehalt einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, teilweise 
	Zug-um-Zug gegen Errichtung einer Pergola. In Höhe von 181.065,21 € hat es 
	die Klage mangels Abnahme als derzeit unbegründet abgewiesen. Mit der vom 
	Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Verurteilung der 
	Beklagten zur (unbedingten) Zahlung in Höhe von jetzt noch 213.714,83 € 
	weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 5 Die Revision ist nicht begründet.
 
 I.
 
 6 Das Berufungsgericht ist - sachverständig beraten - der Ansicht, 
	dass mit Ausnahme der Häuser mit den Nummern 2 (ohne Keller 
	errichtet) und 21 die Beschichtung der Kellerwände mit 
	Zementschlämme und Delta-MS-Folie durch den Nachunternehmer einen Mangel 
	seines Werkes darstelle, weil dies nicht der vertraglich vereinbarten 
	Beschaffenheit entspreche. Es sei eine Bitumendickbeschichtung und 
	die Anbringung von Pordrainplatten vereinbart worden. Beim Haus 21 sei dies 
	hingegen nicht vereinbart worden. Die Beschichtung mit Zementschlämme und 
	Delta-MS-Folie dort stelle keinen Fehler dar.
 
 7 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Einwand des Klägers, die 
	Beklagte könne sich wegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche der 
	Erwerber nicht mehr auf Mängelbeseitigungsansprüche berufen, schließe ein 
	Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 641 Abs. 3 BGB ebenso wenig aus 
	wie die Berechtigung der Beklagten zur Verweigerung der Abnahme. Die 
	Durchsetzbarkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs durch den Hauptunternehmer 
	gegen den Nachunternehmer setze nicht voraus, dass der Hauptunternehmer 
	gegenüber seinem Besteller seinerseits zur Mängelbeseitigung verpflichtet 
	sei oder dass ihm aus der Mangelhaftigkeit des Werkes finanzielle Nachteile 
	entstünden.
 
 II.
 
 8 Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
 
 9 Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung 
	anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt 
	(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). § 641 BGB ist in der Fassung anzuwenden, die 
	für bis zum 30. April 2000 geschlossene Verträge gilt mit Ausnahme des § 641 
	Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger 
	Zahlungen, der auch für vorher geschlossene Verträge anwendbar ist (Art. 229 
	§ 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).
 
 10 Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Abdichtung 
	derjenigen Häuser, die entgegen der Baubeschreibung mit Zementschlämme und 
	Delta-MS-Folie ausgeführt worden ist, mangelhaft ist. Im Ergebnis richtig 
	hat es der Beklagten wegen dieser und anderer Mängel auch ein 
	Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt, obwohl - wovon in der Revision 
	auszugehen ist - die Beklagte von ihren Bestellern nicht mehr wegen der 
	Mängel in Anspruch genommen werden kann.
 
 11 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht gehe von verschiedenen 
	Mangelbegriffen aus, weil es die Kellerabdichtung bei Haus Nummer 21 anders 
	beurteile als bei den übrigen Häusern, geht fehl.
 
 12 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt dem mündlich 
	geschlossenen Werkvertrag zwischen den Parteien für das Haus Nummer 21 eine 
	Baubeschreibung zugrunde, die keine Vorgaben zur Abdichtung enthält, 
	insbesondere eine Abdichtung mit Bitumendickbeschichtung und Pordrainplatten, 
	wie sie die Beklagte wünscht, nicht ausweist. Das Berufungsgericht hat 
	weiter - sachverständig beraten - festgestellt, dass die vorgenommene 
	Abdichtung mit Zementschlämme und Delta-MS-Folie keinen den Wert oder die 
	Tauglichkeit des Bauwerks beeinträchtigenden Fehler aufweist (§ 633 Abs. 1 
	BGB). Sie erfüllt ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen 
	Urteils bei den anliegenden Bodenverhältnissen ihren Zweck und ist im 
	Übrigen einer Abdichtung mit Bitumendickbeschichtung und Pordrainplatten 
	gleichwertig. Sie entspricht den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der 
	Technik.
 
 13 b) Die Baubeschreibungen der übrigen Häuser enthalten dagegen eine 
	vertraglich bindende Vorgabe hinsichtlich der Abdichtung mit Bitumen und 
	Pordrainplatten. Die davon abweichende Ausführung mit Zementschlämme und 
	Delta-MS-Folie entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit 
	und stellt daher einen Fehler dar (§ 633 Abs. 1 BGB). Den Ausführungen des 
	Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es auch eine Beeinträchtigung des 
	Werts und der Gebrauchstauglichkeit annimmt, weil die vorgenommene 
	Abdichtung nicht die von der Beklagten und ihrem Besteller gewünschte, 
	vertraglich vereinbarte Drainagewirkung gegen drückendes Wasser ohne 
	Rücksicht auf die konkreten Bodenverhältnisse besitzt.
 
 14 c) Das lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen.
 
 15 Legt der Besteller Wert auf eine bestimmte Abdichtung, um sich aus 
	unbekannten Bodenverhältnissen ergebenden Risiken zu entgehen, so liegt eine 
	Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Abdichtung vor, wenn die 
	vorgenommene Abdichtung dem nicht entspricht. Unerheblich ist, ob die 
	vorgenommene Abdichtung gleichsam zufällig ausreichend und bei den 
	anliegenden Bodenverhältnissen gleichwertig ist. Allerdings kann das die 
	Prüfung veranlassen, ob dem Verlangen nach Mängelbeseitigung der Einwand des 
	Unternehmers entgegensteht, die Mängelbeseitigung erfordere einen 
	unverhältnismäßigen Aufwand, § 633 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat 
	diese Prüfung nicht vorgenommen und hat insbesondere nicht den streitigen 
	Sachverhalt aufgeklärt, ob die Bauwerke tatsächlich in sandigem Erdreich 
	gegründet sind. Eine Aufhebung des Berufungsurteils ist aber nicht 
	veranlasst, weil die Revision keine dahingehende Rüge erhoben hat.
 
 16 2. In der Revision ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die 
	Mängelbeseitigung nicht wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands verweigern 
	darf. Weiter ist davon auszugehen, dass die Mängelbeseitigung noch möglich 
	ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen Eigentümer der 
	betroffenen Grundstücke diese verweigern würden. Das wird vom Kläger auch 
	nicht geltend gemacht.
 
 17 3. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte nicht gehindert, dem Verlangen 
	des Klägers auf Zahlung der Vergütung wegen der Mängel das gesetzliche 
	Leistungsverweigerungsrecht entgegen zu halten. Soweit die Leistung der 
	Schuldnerin abgenommen worden ist (Häuser 2 und 21), führt das dazu, dass 
	die Beklagte uneingeschränkt zur Zahlung des Betrags verurteilt wird, der 
	nach dem anwendbaren § 641 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur 
	Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I 2000, 330) das 
	mindestens Dreifache der Mängelbeseitigungskosten übersehreitet, und im 
	Übrigen zu einer Verurteilung Zug-um-Zug gegen Beseitigung der anderen 
	festgestellten, in der Revision nicht mehr streitigen Mängel (vgl. BGH, 
	Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 40/80, BauR 1981, 577, 581). Soweit 
	die Beklagte die Abnahme verweigert hat (übrige Häuser) führt das dazu, dass 
	die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist, § 641 Abs. 1 BGB 
	(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 44).
 
 18 Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits nicht mehr 
	von ihren Bestellern in Anspruch genommen wird oder werden könnte, wenn sie 
	sich auf die Verjährung der Ansprüche beriefe.
 
 19 a) Das Gesetz gewährt dem Besteller das 
	Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich unabhängig davon, ob er die 
	gleiche Leistung einem Dritten versprochen und geleistet hat und auch 
	unabhängig davon, ob der Dritte ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend 
	macht. Einer Inanspruchnahme dieses Rechts kann nicht entgegengehalten 
	werden, der Hauptunternehmer verhielte sich treuwidrig, wenn er die Mängel 
	geltend mache, obwohl er von seinem Besteller trotz dieser Mängel bezahlt 
	worden sei und dieser auch keine Mängelrechte geltend mache oder diese nicht 
	mehr erfolgreich durchsetzen könne. Ähnliche Erwägungen haben allerdings 
	dazu geführt, dass mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen die 
	Vergütung des Hauptunternehmers fällig gestellt wird, wenn der 
	Hauptunternehmer von seinem Besteller die Vergütung oder Teile davon 
	erhalten hat, § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der Fassung des Gesetzes 
	zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I 2000, 330). 
	Es sei widersprüchlich, wenn der Hauptunternehmer von seinem Besteller trotz 
	vorhandener Mängel Bezahlung fordere, diese aber dem Nachunternehmer wegen 
	der Mängel verweigere (BT-Drucks. 14/1246 S. 7). Im 
	Gesetzgebungsverfahren zum Forderungssicherungsgesetz ist jedoch klar 
	gestellt worden, dass dem Hauptunternehmer das Mängelbeseitigungsrecht und 
	auch das sich daraus ergebende Leistungsverweigerungsrecht nicht genommen 
	werden kann, obwohl er von seinem Besteller bezahlt worden ist 
	(BT-Drucks. 16/511, S. 16; vgl. auch BR-Drucks. 458/04, S. 11; OLG Nürnberg, 
	BauR 2004, 516, 517; OLG Bamberg, BauR 2009, 113, 115; Halfmeier/ Leupertz, 
	PWW, 8. Aufl., § 641 Rn. 14 jeweils m.w.N.; Messerschmidt in 
	Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 641 BGB Rn. 269; 
	Leinemann, NJW 2008, 3745, 3748; a.A. Pause/Vogel in Kniffka, 
	Bauvertrags-recht, § 641 Rn. 23; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 641 Rn. 
	27). Nach der Systematik des Forderungssicherungsgesetzes kann sich 
	der Hauptunternehmer zwar nicht mehr auf die fehlende Abnahme berufen. Ihm 
	steht aber das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 641 Abs. 2 BGB n.F. in 
	Höhe des nunmehr in der Regel Doppelten der für die Beseitigung des Mangels 
	erforderlichen Kosten zu. Diese Beschränkung des 
	Leistungsverweigerungsrechts kommt der Klägerin nicht zugute. Anwendbar sind 
	die Gesetze in der Fassung vor dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger 
	Zahlungen. Die Beklagte kann danach das Leistungsverweigerungsrecht 
	durch Verweigerung der Abnahme mit der Folge geltend machen, dass sie die 
	Vergütung bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages nicht entrichten 
	muss.
 
 20 Diese uneingeschränkte Zuerkennung des gesetzlichen 
	Leistungsverweigerungsrechts auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage 
	ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Leistungsverweigerungsrecht 
	ist Ausdruck des funktionalen Synallagmas von Werkleistung und Vergütung, § 
	320 Abs. 1 BGB. Selbst wenn der Hauptunternehmer von seinem Besteller trotz 
	der Mängel bezahlt worden ist und er deshalb wegen der Mängel zunächst 
	keinen wirtschaftlichen Nachteil hat, ist es grundsätzlich nicht 
	gerechtfertigt, die synallagmatische Verbundenheit von Werkleistung des 
	Nachunternehmers und Vergütung des Hauptunternehmers aufzulösen. 
	Dabei muss zunächst bedacht werden, dass dem Besteller durch die Bezahlung 
	des Hauptunternehmers nicht die Mängelansprüche verloren gehen und der 
	Hauptunternehmer von ihm noch in Anspruch genommen werden kann. Doch 
	selbst wenn die Mängelansprüche des Bestellers nicht mehr durchsetzbar sind, 
	ist keine andere Beurteilung geboten. Müsste der 
	Hauptunternehmer den Nachunternehmer bezahlen, obwohl dessen Leistung 
	mangelhaft und die Erfüllung oder Mängelbeseitigung noch möglich ist, so 
	würde damit der legitime Druck (§ 320 Abs. 1, § 641 Abs. 2 BGB) entfallen, 
	den der Hauptunternehmer durch Zurückhaltung der Vergütung auf den 
	Nachunternehmer ausüben kann. Es besteht kein Grund, auch in den Fällen, in 
	denen der Besteller den Hauptunternehmer bezahlt hat und er Mängelrechte 
	nicht mehr geltend machen kann, dem Hauptunternehmer dieses Druckmittel zu 
	nehmen. Denn die Mängelbeseitigung kommt dem Besteller zugute, der letztlich 
	die wirtschaftlichen Auswirkungen des Mangels trägt. Dem Hauptunternehmer 
	kann es grundsätzlich nicht versagt werden, sein Interesse an einer 
	ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Leistungsverweigerung 
	durchzusetzen. Dass der Besteller seine Mängelrechte nicht mehr durchsetzen 
	kann, bedeutet nicht, dass das Interesse des Hauptunternehmers an der 
	Vertragserfüllung nicht mehr schützenswert ist.
 
 21 b) Dem stehen nicht die Entscheidungen des Senats zum Ausgleich 
	des Schadens bei Mängeln in der werkvertraglichen Leistungskette entgegen
	(BGH, Urteile vom 
	28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 und VII ZR 
	8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580). Der Senat hat entschieden, 
	dass dem Hauptunternehmer nicht der auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten 
	gerichtete Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Nachunternehmerleistung 
	zusteht, wenn feststeht, dass er seinerseits von seinem Besteller wegen des 
	Mangels nicht in Anspruch genommen wird oder werden kann.
 
 22 aa) Diese Rechtsprechung beruht auf der normativen von Treu und Glauben 
	geprägten schadensrechtlichen Wertung, dass dem Hauptunternehmer, jedenfalls 
	dann, wenn er wegen des Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, 
	ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen, wenn er gleichwohl 
	als Schadensersatz die Mängelbeseitigungskosten vom Nachunternehmer fordern 
	kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, BGHZ 30, 29; Urteil 
	vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX 
	ZR 198/99, NJW 2001, 673; MünchKommBGB/Oetker, aaO, § 249 Rn. 20; 
	Staudinger/Schiemann (2005), § 249 Rn. 2).
 
 23 Wirtschaftlich betrachtet ist der Hauptunternehmer lediglich 
	Zwischenstation innerhalb der mehrgliedrigen werkvertraglichen 
	Leistungskette von dem Nachunternehmer über den Hauptunternehmer bis zum 
	Bauherrn/ Besteller/Enderwerber. Ein Nachunternehmer erbringt seine 
	Leistung regelmäßig am Bauvorhaben des Bauherrn. Diesem kommt im 
	wirtschaftlichen Ergebnis die Leistung zugute, er ist von dem Mangel des 
	Werks des Nachunternehmers betroffen. Ein zwischengeschalteter 
	Hauptunternehmer dagegen wird mit der Mangelfrage nur wegen der besonderen 
	durch die Leistungskette gekennzeichneten Vertragsgestaltung befasst, da 
	zwischen dem Nachunternehmer und dem Bauherrn keine vertraglichen 
	Beziehungen bestehen. Auch im Gewährleistungsfall ist er nur 
	Zwischenstation. Die finanzielle Einbuße, die er durch den 
	vom Nachunternehmer verursachten Mangel erleidet, richtet sich 
	wirtschaftlich gesehen danach, in welchem Umfang er von seinem Auftraggeber 
	in Anspruch genommen wird (BGH, Urteile 
	vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06 
	und VII ZR 8/06, aaO). Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der 
	Hauptunternehmer keine wirtschaftlichen Nachteile durch den Mangel erleidet, 
	ist es mit § 249 Abs. 1 BGB nicht vereinbar, dem Hauptunternehmer zu seiner 
	beliebigen Verfügung den Betrag zur Verfügung zu stellen, der für die 
	Mängelbeseitigung notwendig ist. Anders als bei der Zuerkennung dieses 
	Betrages als Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten (vgl. § 637 Abs. 3 
	BGB n.F.) wäre nicht sichergestellt, dass der zuerkannte Betrag in Höhe der 
	Mängelbeseitigungskosten tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet würde.
 
 24 Aus vergleichbaren Erwägungen darf der Hauptunternehmer in einem 
	solchen Fall auch die Minderung nicht nach den Mängelbeseitigungskosten 
	berechnen, § 242 BGB (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 
	100/10, NZBau 2011, 232).
 
 25 bb) Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, dem Hauptunternehmer 
	das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln zu versagen. Dem 
	Hauptunternehmer fließen keine ungerechtfertigten Vorteile zu, wenn er die 
	Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt. Diese hat primär das Ziel, die 
	Mängelbeseitigung zu bewirken. Wenn der Nachunternehmer die begehrte 
	Mängelbeseitigung, die mit dem Leistungsverweigerungsrecht durchgesetzt 
	werden soll, vornimmt, wird dadurch nicht der Hauptunternehmer, sondern 
	dessen Besteller begünstigt.
 
 26 Allerdings verbleibt dem Hauptunternehmer ein Vorteil, wenn der 
	Nachunternehmer die Mängelbeseitigung letztlich nicht vornimmt. Dieser 
	Vorteil ist nicht in gleicher Weise zu bewerten wie der Vorteil, dass der 
	Hauptunternehmer die Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz zur freien 
	Verfügung erhält, obwohl er von dem Besteller nicht in Anspruch genommen 
	wird und auch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. 
	Denn es ist ein relevanter Unterschied, ob dem Hauptunternehmer eine 
	Kompensation für wirtschaftlich für ihn nicht relevante Mängel gewährt wird 
	oder ihm die Vergütung verbleibt, weil er diese zurückhält. Dieser 
	Fall ist nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Nachunternehmer 
	den Vergütungsanspruch verjähren lässt. In einem solchen Fall ist der 
	Hauptunternehmer nicht gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben, 
	auch wenn er von seinem Besteller bezahlt worden ist. Das 
	Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers hängt nicht davon ab, ob 
	sein Besteller (Bauherr, Endabnehmer) die Mängelbeseitigung noch von ihm 
	fordern kann. Er muss sie nur zulassen. Lässt er sie nicht zu, ist sie dem 
	Nachunternehmer unmöglich, so dass der Hauptunternehmer keine 
	Mängelbeseitigung mehr fordern kann und ihm ein Leistungsverweigerungsrecht 
	auch nicht mehr zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 
	VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 248 und Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, 
	BGHZ 50, 175, 177).
 
 III.
 
 27 Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die 
	Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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