Allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Verletzung durch Presseberichterstattung
(Internet-Archiv) über eine Straftat; Abwägung mit der
Presse- und Informationsfreiheit
BGH, Urteil vom 15.
Dezember 2009 - VI ZR 227/08
Fundstelle:
NJW 2010, 757
BGHZ 183, 353
Amtl. Leitsatz:
a) Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt
nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter
namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres
Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf,
ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des
Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und
Medienfreiheit zu entscheiden.
b) Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die
Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig
war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt,
dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08
sowie zu
BGH v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08
("Sedlmayr-Mörder)
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der
individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2 Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an
dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im
Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die
Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen
Rundfunksender und das Internetportal www.dradio.de. Dort hielt sie auf den
für Altmeldungen vorgesehenen Seiten in der Rubrik "Kalenderblatt"
jedenfalls bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000
datierten Beitrags mit dem Titel "Vor zehn Jahren Walter Sedlmayr ermordet"
zum Abruf bereit. Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen
u.a.: "Sedlmayrs Kompagnon W. und dessen Bruder L. werden 1993 nach einem
sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden
beteuern bis heute ihre Unschuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem
Bundesverfassungsgericht mit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen."
3 Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen,
über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu
berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte
ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m.
Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger
identifizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe
sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung
des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben
gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im
Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft
besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich
mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an
der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die
dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien.
Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur
die Namensnennung der Täter untersagt.
5 Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig
dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien,
rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die
Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung
preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete
Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat
bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der
Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein
geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse,
Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer
als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten
Maßstäbe zu.
6 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre
Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint
werden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die
beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein
privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein
zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso
verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die
beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen
Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich, ob bereits die
erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob
die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
II.
7 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß
den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2
Abs. 1 GG zu.
8 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen,
dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite
Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge zum Abruf bereit zu
halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name
des Klägers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung
jedweder künftiger (Rundfunk-)Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich
zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens
heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR
2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat
schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere
Vorhalten ihn identifizierender Meldungen in Form von Mitschriften früherer
Rundfunksendungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet
wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers
verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
9 2. Die Klage ist aber nicht begründet.
10 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das
Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die
Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Straftäters
beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit
und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich
bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein
negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn.
33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202,
226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei
aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der
herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen
geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter
identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform
im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn.
17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten
Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
11 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für
geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des Rechts des
Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus
Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG,
Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und
Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht
absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen
Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und
Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9.
Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI
ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR
2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn.
17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE
114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480
Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig,
wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der
anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04
- VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b.
m.w.N.).
12 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der
beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt
worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des
Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten
verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie
Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
13 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene
Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten
Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480
Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der
Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind,
unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen
Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem
Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche
Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des
Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine
soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391,
404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
14 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu
berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen
Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die
Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern,
die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem
vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der
Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso
stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der
gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der
Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an
näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des
Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl.
BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199,
204).
15 Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer
Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle
Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen
den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre
Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür
verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden,
dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf
den dafür üblichen
Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365
Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom
15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
16 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des
Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben,
zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer
zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des
Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP
2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit
der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren
und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen
sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im
Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft
nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige
Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter
Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt
Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht
mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat
führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit
der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in
welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des
Resozialisie-rungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter
den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW
2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 -
Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr.
68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und
Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums
an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus
stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine
Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365
Rn. 21, jeweils m.w.N.).
17 bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz
seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend
hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner
Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm
begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist
im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits
beeinträchtigt die beanstandete Passage der Mitschrift der Rundfunksendung
vom 14. Juli 2000 sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines
Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls
nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, ihn "ewig
an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der
Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu
stigmatisieren könnte.
18 Die beanstandete Passage der Mitschrift enthält wahrheitsgemäße Aussagen
über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches
öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat, der
Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zurückhaltend und ohne
zusätzliche stigmatisierende Umstände wiedergegeben. Der Kläger wird nicht
als Täter des Gewaltverbrechens bzw. Mörder bezeichnet. Vielmehr wird
lediglich mitgeteilt, dass er nach einem sechsmonatigen Indizienprozess
wegen Mordes verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem
Tatvorwurf geschildert. In dem Beitrag heißt es nämlich, dass er bis heute
seine Unschuld beteure, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass
der Kläger zu Unrecht verurteilt wurde. Die den Kläger identifizierenden
Angaben in dem Rundfunkbeitrag vom 14. Juli 2000 waren angesichts der
Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen
Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands,
dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus unter
Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer
Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den
Internetauftritt der Beklagten unzweifelhaft zulässig.
19 In der Art und Weise, wie die Mitschrift des Rundfunkbeitrags zum Abruf
bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der
Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine
Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben.
Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten
Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung
der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den
damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer
besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte ein
Auffinden der beanstandeten Mitschrift im Streitfall eine gezielte Suche
voraus. Sie war nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten
Website verfügbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis
genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003,
2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie
befand sich auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der
Beklagten, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der
Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der
Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen
hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts
der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres
ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonstiger
Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder
den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme
rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich
uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht,
AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann,
aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156). Vielmehr handelt es sich um eine
ausdrücklich als solche gekennzeichnete frühere Veröffentlichung, die
lediglich weiterhin zum Abruf bereitgehalten wurde.
20 Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein
anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information
über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht,
vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln,
AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915,
917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143,
148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der
Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen
Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle
Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese
umfassende Aufgabe der Medien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4
Rundfunkstaatsvertrag zum Ausdruck, wonach der Auftrag der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch das Angebot zeitlich
unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten umfasst
(vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge, Artikel 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles Verbot der
Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller
früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven
würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig
immunisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009,
S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl.
BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21).
21 Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen
abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit
hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren
würde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl.
ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren
verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die
Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr
generell verwehrt wäre, dem interessierten Rundfunkteilnehmer den Zugriff
auf Mitschriften ursprünglich zulässiger Sendungen zu ermöglichen. Würde
auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und
im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen
vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit
oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres
unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten
Hörfunkbeiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu
kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise
eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen
personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die
Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände
ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das
weitere Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden
lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein
schützenswertes Interesse hat.
22 d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts
geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche
Anwendungsbereich der - gemäß § 16 des Staatsvertrags über die Körperschaft
öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 (nachfolgend:
Deutschlandradio-Staatsvertrag) für den Datenschutz bei der Körperschaft
grundsätzlich entsprechend anwendbaren - Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich
bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden
Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom 14. Juli 2000 zum Abruf im Internet um
ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1
BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem
sogenannten Medienprivileg des § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag
mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des
Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne
des § 4 BDSG abhängig ist.
23 aa) Gemäß § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag gelten, soweit
personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, nur die für das
Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. §
4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt
hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2.
Aufl., § 57 RstV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch
Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27;
Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41
BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 17 Abs. 1
Deutschlandradio-Staatsvertrag angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der
in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit. Ohne die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der
jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; Presse und
Rundfunk könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK,
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil
vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff.,
140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr,
ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; EuGH, Urteile vom 6.
November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107
Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen
Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der
Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert
nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
24 bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß
§ 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag sind vorliegend erfüllt. Die
Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des
Rundfunkbeitrags vom 14. Juli 2000 ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt
und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
25 (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen
unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13;
Bergmann/Möhrle/ Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer
Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die
Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG,
Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO,
Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.).
Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional
verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg
erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend
gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im
Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem
Gebühreneinzug, zur Akquisi-tion von Abonnenten oder zur (kommerziellen)
Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu
Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der
Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29;
Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG
Stand 7/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion,
Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu
publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster,
aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit
verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch
die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden
Veröffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 -
Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23
Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der
Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f.).
26 Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann
auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen
Presseunternehmens bzw. der betroffenen Rundfunkanstalt dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
27 (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat
die den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom
14. Juli 2000 ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt
eingestellt und dort zum Abruf bereitgehalten, damit er von der
interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden kann. Sie hat
damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in
Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der
demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der
beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten
zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10
Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldung ins Internet
mittlerweile mehr als neun Jahre vergangen sind.
28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. |