Voraussetzungen und
Reichweite der ergänzenden Auslegung: Haftungsbeschränkung für einfache
Fahrlässigkeit bei Fahrgemeinschaft; BGB-Innengesellschaft; IPR:
Deliktsstatut bei gemeinsamen gew. Aufenthalt, Anknüpfung der
Innengesellschaft, konkludente Rechtswahl; Reichweite des Deliktsstatuts
BGH, Urteil vom 10. Februar
2009 - VI ZR 28/08
Fundstelle:
BGH NJW 2009, 1482
Amtl. Leitsatz:
Zur Annahme einer
wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung
einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland.
Zentrale Probleme:
Eine sowohl für das IPR als auch für das materielle Recht
äußerst gehaltvolle Entscheidung. Seit Inkrafttreten der
Rom II-VO (11.1.2009) ergibt sich das
anwendbare Recht in Bezug auf den Deliktsanspruch aus Art. 4 II
Rom II-VO, für das Linksfahrgebot am
Tatort gälte Art. 17 Rom II-VO.
Im materiellen Recht ist die Entscheidung lehrbuchartig für die
Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung im allgemeinen
sowie im besonderen für die Frage einer Haftungsbegrenzung
sowie für die Definition der groben Fahrlässigkeit, s. dazu auch
BGH v. 26.4.2016 - VI ZR 467/15. Zur Abgrenzung von
Geschäftsgrundlage und ergänzender Vertragsauslegung s. auch
BGH v. 9.1.2009 - V ZR 168/07).
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©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz,
Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige
materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
2 Die in Deutschland ansässigen Parteien, die sich 1999 beim Medizinstudium
kennen gelernt hatten, fassten gemeinsam den Entschluss, drei Monate des
damals für die Ausbildung zur Ärztin erforderlichen praktischen Jahres an
einer Klinik in Südafrika zu verbringen. Nach ihrer Ankunft in Kapstadt
mieteten sie am 2. Januar 2004 auf den Namen der Beklagten und unter
Verwendung von deren Lufthansa-Kreditkarte einen Pkw mit Schaltgetriebe.
Beide hatten vereinbart, dass ihnen das Fahrzeug für die Dauer des
Aufenthalts in Südafrika gemeinsam zur Verfügung stehen sollte, sie die
hieraus resultierenden Kosten gemeinsam tragen und sich beim Fahren
abwechseln würden. Die Parteien waren mit der in Südafrika geltenden
gesetzlichen Regelung zum Schutz von Verkehrsteilnehmern bei Personen- und
Sachschäden nicht vertraut und gingen übereinstimmend davon aus, dass bei
einem Unfall im Straßenverkehr eine dem Rechtszustand in Deutschland
vergleichbare Absicherung bestehe. Das von dem Mietwagenunternehmen
unterbreitete Angebot auf Abschluss einer privaten Unfallversicherung nahmen
die Parteien nicht an.
3 Am 9. Januar 2004 unternahmen die Parteien einen Wochenendausflug. Hierbei
wurde der Wagen von der Beklagten gesteuert. Die Klägerin hatte es
abgelehnt, das Fahrzeug während des Wochenendausflugs zu führen, weil sie
mit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war. Bei der Rückfahrt am 11. Januar
2004 bog die Beklagte unter Missachtung des in Südafrika geltenden
Linksfahrgebotes von einem Feldweg auf die N 7 National Road ein und befuhr
verkehrswidrig die rechte Fahrbahn. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang
kollidierte sie frontal mit einem ordnungsgemäß auf der linken Fahrbahn
fahrenden Fahrzeug, das wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar
war. Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
4 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihres unfallbedingten
materiellen Schadens in Höhe von 19.052,97 €, die Zahlung eines
Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 20.000 € sowie die Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden
aus dem Unfallereignis, soweit die Ersatzansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Sie ist der
Auffassung, die Haftung der Beklagten sei nicht auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beklagte habe den Unfall aber auch grob
fahrlässig herbeigeführt.
5 Das Landgericht hat mit Teil- und Grundurteil die Zahlungsanträge dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 934 abgedruckt ist,
verneint eine Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin. Die
von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz
1 EGBGB nach deutschem Haftungsrecht zu beurteilen, da beide Parteien im
Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten.
Die Beklagte habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigeführt. Zu ihren Gunsten
greife aber ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ein. Dieser
könne zwar nicht aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarung abgeleitet
werden. Er ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im
Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bzw. eines von einer
Gefahrgemeinschaft getragenen Auftragsverhältnisses. Hätten die Parteien
gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage in
Südafrika keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des
Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten
sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und
der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen
wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. Nur
eine solche sei der Beklagten im konkreten Fall vorzuwerfen. Angesichts des
Umstandes, dass die Beklagte das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig
wenig im ungewohnten Linksverkehr bewegt und sich nach einem Abbiegevorgang
auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet habe, sei in subjektiver
Hinsicht der Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. Der
Haftungsaus-schluss erstrecke sich auch auf Ansprüche der Klägerin aus §§ 7,
18 StVG und solche wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag
über eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden
Sorgfaltspflichten. Die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten die vom
Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung nur deshalb
nicht abgeschlossen, weil die Beklagte angegeben habe, bei einer Bezahlung
mit ihrer Kreditkarte bestehe ein privater Unfallversicherungsschutz, könne
nicht Grundlage einer deliktischen oder vertraglichen Haftung der Beklagten
sein, da die Klägerin ihre Behauptung nicht habe beweisen können.
II.
7 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
8 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das
Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
9 a) Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche ergibt sich dies aus
Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Die Parteien hatten, wie in dieser Norm
vorausgesetzt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in
Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Parteien zu diesem
Zeitpunkt in Südafrika aufhielten und erst nach Ablauf von drei Monaten nach
Deutschland zurückkehren wollten. Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird
durch eine zeitweilige Abwesenheit auch von längerer Dauer nicht aufgehoben,
sofern - wie im Streitfall - die Absicht besteht, an den früheren
Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 -
XII ZB 93/90 - NJW 1993, 2047, 2048; BayObLG, NJW 1993, 670; Spickhoff in
Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008, Art. 40 EGBGB Rn. 32). Dem
Deliktsstatut unterliegen auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung (vgl.
Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Rn. 8; BT-Drucks. 14/343 S. 11).
10 b) Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin wegen schuldhafter
Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft
bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten folgt die Anwendbarkeit
deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Eine entsprechende
konkludente Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich
daraus, dass die in Deutschland ansässigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen
zueinander gewissermaßen nach Südafrika mitgenommen haben (vgl.
Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - VersR 1996, 515, 517)
und sich ihre in deutscher Sprache getroffene Abrede über die gemeinsame
Nutzung des Mietwagens als Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Planung
und Organisation ihres gemeinsamen Aufenthalts in Südafrika darstellt.
Die Bereichsausnahme für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB gilt für Innengesellschaften, in denen die jeweiligen
Vertragsparteien wie im Streitfall nach außen allein, im Innenverhältnis
aber für die gemeinsame Rechnung der Parteien handeln (vgl. zur
Innengesellschaft BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990,
573, 574) nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Art. 37 EGBGB Rn. 4;
OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430).
11 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte
den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2004 schuldhaft herbeigeführt hat.
12 3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalles eine
Beschränkung der Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
angenommen hat.
13 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich
eine Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei
Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen
Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage
des § 242 BGB ergeben kann (vgl. Senat BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76;
Urteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14.
November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI
ZR 52/78 -VersR 1980, 426; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980,
384, 385 und vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093; vgl.
auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). Eine Haftungsbeschränkung kann
demgegenüber nicht - auch wenn die Abrede über das Führen des Kfz wie vom
Berufungsgericht im Streitfall zutreffend angenommen als
Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren ist - § 708 BGB entnommen werden. Denn
der in dieser Bestimmung geregelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten kann nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr
gelten (vgl. Senat BGHZ 46, 313, 317 f.; Urteil vom 14. November 1978 -
VI ZR 178/77 - aaO).
14 b) Die Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht
den Umständen des Streitfalles keine Anhaltspunkte für die konkludente
Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entnommen hat. Dies begegnet
keinen rechtlichen Bedenken.
15 c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Absprache der Parteien über das Anmieten und Führen
des Mietwagens sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein
wechselseitiger Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit beizulegen.
16 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein
Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat,
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB
nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage
vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der
Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung
billigerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl. Senat, Urteile vom 14.
Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 -
aaO S. 137; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO S. 427 und vom 15.
Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO S. 386; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396).
An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen
Haftpflicht versichert ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1979 -
VI ZR 52/78 - aaO S. 427; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom
13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO S. 1093; BGH, BGHZ 152, 391, 396). Denn
eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den
Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen
der Beteiligten (Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.).
Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die
bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen
zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen
Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der
Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht
hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere
Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als
besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli
1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). Besondere Umstände in diesem Sinn hat
der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein
besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte,
das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht
war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen
konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen
Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Senatsurteile vom 14.
Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 -
aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO und vom 15. Januar 1980 - VI
ZR 191/78 - aaO).
17 bb) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine
Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar (vgl.
Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO; vom 13. Juli 1993
- VI ZR 278/92 -aaO). Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der
tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin
überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder
Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet
gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR
297/01 - NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005,
1619, 1621).
18 cc) Dem Berufungsgericht sind bei der Auslegung der Abrede der Parteien
keine Rechtsfehler unterlaufen.
19 (1) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines
Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht verkannt.
Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Beklagte
ohne eine Haftungsbeschränkung einem - von den Parteien aufgrund ihres
Irrtums über die Versicherungsrechtslage in Südafrika nicht bedachten -
nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Beklagte genoss
keinen oder nur einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, da in
Südafrika keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht
und Ersatzansprüche gegen den aus diesem Grund eingerichteten South African
Road Accident Fund bzw. gegen die möglicherweise über das
Mietwagenunternehmen bestehende Unfallversicherung auf Beträge begrenzt
sind, die so gering sind, dass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz
annähernd gleich steht.
20 Das Berufungsgericht hat auch besondere Umstände festgestellt, die in der
gebotenen Gesamtbetrachtung einen Haftungsverzicht als besonders nahe
liegend erscheinen lassen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts kannten sich die Parteien seit längerer Zeit, hatten den
mehrmonatigen Aufenthalt in Südafrika gemeinsam geplant und waren durch die
- vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Innengesellschaft
bürgerlichen Rechts qualifizierte - Absprache miteinander verbunden, das
gemietete Fahrzeug gemeinsam zu nutzen, die Kosten gemeinsam zu tragen und
sich beim Fahren abzuwechseln. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
hieraus abgeleitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem
Unfall als Anspruchsteller oder Anspruchsgegner hätte hervorgehen können und
beide deshalb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, war die Gefahr, einen Unfall zu
verursachen, durch besondere Umstände, nämlich das Linksfahrgebot stark
erhöht. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten
Linksverkehr auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis von wenigen
Wochen oder Monaten ganz erhebliche Unfallrisiken mit sich bringt, da auch
dann noch die Gefahr besteht, dass der Fahrer in jahrelang geübte,
automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die Einhaltung des
Rechtsfahrgebots zurückfällt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des
Berufungsgerichts, die Parteien hätten billigerweise einen wechselseitigen
Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart, wenn sie sich nicht
im Irrtum über die versicherungsrechtliche Lage in Südafrika befunden und
die eventuellen Folgen eines Unfalls bedacht hätten, revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
21 (2) Demgegenüber bleibt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
die Haftungsbeschränkung der Beklagten nicht damit begründen dürfen, dass
die Klägerin das Führen des gemeinsam angemieteten Fahrzeugs während des
Wochenendausflugs der Parteien abgelehnt und daher durchaus ein Interesse
daran gehabt habe, dass die Beklagte das Steuer übernehme, der Erfolg
versagt. Denn auf diese Begründung stützt das Berufungsgericht das von ihm
gewonnene Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsverzichtes nicht.
Bei den von der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts
handelt es sich - wie sich aus dem Begründungszusammenhang ohne weiteres
ergibt - lediglich um ergänzende Überlegungen, die die Annahme eines
einseitigen Haftungsverzichts der Klägerin im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung der ursprünglichen Absprache oder der Abrede über die
Nutzung des Fahrzeugs für den Wochenendausflug nahe legen, die aber das vom
Berufungsgericht unabhängig von der Weigerung der Klägerin gewonnene,
maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Gefahrgemeinschaft gestützte
Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht tragen.
22 Soweit die Revision darauf verweist, bei der gemeinsamen Nutzung eines
Fahrzeugs im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses bestehe
für den Beifahrer kein Anlass, einer Haftungsbeschränkung des Fahrers
zuzustimmen, bei Fahrten im Ausland habe der Beifahrer gerade wegen der
fremden oder sogar unbekannten Rechts- und Verfahrensordnung ein besonderes
Interesse daran, dass der Fahrer mit größtmöglicher Sorgfalt handle, setzt
sie lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der
tatrichterlichen Würdigung.
23 (3) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme eines
wechselseitigen Haftungsverzichts bei einfacher Fahrlässigkeit nicht dem
tatsächlichen Willen der Parteien. Die Revision kann dieser Annahme auch
nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die ergänzende Auslegung der
Abrede der Parteien noch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar seien.
24 Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende
Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und
nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen
darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995
- XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03
-NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 Rn. 54
f.). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der
Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl.
BGHZ 9, 273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu
unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer
angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten
Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). Dies gilt insbesondere dann,
wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen
(vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106).
25 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Vortrag der Parteien
hätten diese, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in Südafrika
gehabt hätten, für einen die Schäden der Klägerin abdeckenden
Unfallversicherungsschutz gesorgt, insbesondere die vom Mietwagenunternehmen
angebotene Unfallversicherung abgeschlossen. Denn sie seien nicht bereit
gewesen, die wirtschaftlichen Risiken eines Unfalls mit dem Fahrzeug selbst
zu tragen. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die Parteien auf keinen
Fall für die Folgen eines von ihnen infolge leichter Fahrlässigkeit
verursachten Verkehrsunfalls persönlich haften, d.h. sich unter Umständen
Existenz bedrohenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen wollten.
Hieraus ergibt sich auch, dass sie im Falle einer Schädigung zwar Ersatz
ihrer Schäden erlangen wollten, sich hierfür aber nicht gegenseitig in
Anspruch nehmen, sondern auf eine Versicherung zugreifen wollten.
Dementsprechend hätten die Parteien, wenn sie Kenntnis von der
Versicherungsrechtslage in Südafrika gehabt hätten, zwar die vom
Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung
abgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in diesem Fall keinen
wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart
hätten. Die Revision verweist selbst darauf, dass die Geltendmachung und
Durchsetzung von Versicherungsansprüchen im Ausland regelmäßig mit
erheblichen Hindernissen und Risiken verbunden ist, weshalb die Möglichkeit
besteht, dass der Geschädigte nicht die ausländische Versicherung, sondern
den Schädiger in Anspruch nimmt. Darüber hinaus sehen Unfallversicherungen
üblicherweise - wie auch die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen
bestehende südafrikanische Unfallversicherung - Haftungsbegrenzungen vor.
Schließlich bestand für den jeweiligen Schädiger die Gefahr, vom
südafrikanischen Unfallversicherungsträger oder von gegebenenfalls neben
diesem leistenden Kranken- oder Rentenversicherungsträgern in Regress
genommen zu werden.
26 Bei dieser Sachlage hätten sich redliche Vertragsparteien bei einer
angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben nicht darauf
beschränkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung
abzuschließen und sich die Kosten zu teilen, sondern zusätzlich einen
wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.
27 Zur Annahme eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit gibt
es auch keine andere gleichwertige Auslegungsalternative. Entgegen der
Auffassung der Revision hätten die Parteien insbesondere nicht die
gemeinsame Übernahme aller Unfallrisiken mit der Folge vereinbart, dass die
Schäden der Klägerin jeweils zur Hälfte von ihr und der Beklagten zu tragen
gewesen wären. Eine derartige Regelung wäre in keiner Weise
interessengerecht gewesen. Sie hätte dazu geführt, dass der jeweilige
Schädiger unter Umständen Existenz bedrohenden Regressansprüchen des
Kranken- und gegebenenfalls sogar des Rentenversicherungsträgers des
Geschädigten ausgesetzt gewesen wäre. Die hälftige Teilung sämtlicher
Schäden hätte eine erhebliche Erweiterung der eingegangenen Verpflichtung
und die Schaffung einer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags
hinausgehenden zusätzlichen Bindung dargestellt, auf die sich die Parteien
redlicherweise nicht hätten einlassen müssen (vgl. BGHZ 77, 301, 304;
BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - NJW-RR 1989, 1490, 1491). Sie
würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und
Krankenversicherer entlasten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR
98/07 - VersR 2008, 540, 541 m.w.N.).
28 Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das
Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der
Behauptung der Klägerin getroffen, der Abschluss der Unfallversicherung sei
aufgrund einer Fehlinformation der Beklagten über den mit ihrem
Kreditkartenvertrag verbundenen Unfallversicherungsschutz unterblieben. Die
Revision übersieht, dass das Berufungsgericht die Klägerin insoweit für
beweisfällig gehalten hat. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
29 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig
herbeigeführt.
30 a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt
angreifbar.
Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der
groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des
Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st.Rspr.,
vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 -
VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474;
vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001
- VI ZR 49/00 -VersR 2001, 985).
31 b) Dem Berufungsgericht sind bei der tatrichterlichen Bewertung des
Verhaltens der Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen.
32 aa) Das Berufungsgericht hat der Bewertung des Verhaltens der Beklagten
zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt. Allerdings beurteilt sich die
Frage, ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist,
grundsätzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. Denn diese
liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden
Verhaltensgebote, sondern auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden
eines Verkehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas
anderes gilt aber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines
Fahrzeuges zueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen
Fallkonstellationen rechtfertigt sich die Anwendung des Rechts des
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Durchbrechung des Tatortprinzips aus
der Erwägung, dass die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und
damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegenüber dem anderen - in dem
Fahrzeug gewissermaßen mitgenommen haben. Dies gilt insbesondere für die
deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl.
Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - VersR 1996, 515, 517 m.w.N.).
33 bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht
verkannt.
34 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und
es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß
rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend
gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit
einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn
eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt,
die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st.Rspr.;
vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001,
985, 986 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in
BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR
173/01 - VersR 2003, 364).
35 Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hält den Verstoß
der Beklagten gegen das Linksfahrgebot ersichtlich für einen objektiv groben
Pflichtenverstoß, verneint aber in tatrichterlicher Würdigung der Umstände
des Streitfalles das Vorliegen einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren
Pflichtverletzung.
36 cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des
Verhaltens der Beklagten auch keine wesentlichen Umstände außer Acht
gelassen.
37 Die Revision rügt ohne Erfolg, der Feststellung des Berufungsgerichts,
die Beklagte habe das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im
ungewohnten Linksverkehr bewegt, fehle jede Grundlage. Die von der Revision
angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keine
Feststellung, sondern eine Wertung ("verhältnismäßig wenig"), die das
Berufungsgericht aus seiner von der Revision nicht angegriffenen
Feststellung ableitet, dass zwischen der Anmietung des Mietwagens und dem
Unfall eine Zeitspanne von wenigen Tagen lag. Es ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen dieser Wertung dem
Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte vor dem Unfall bereits
verschiedene Fahrten durchgeführt, das Fahrzeug sehr sicher bewegt und mit
dem Linksverkehr überhaupt keine Schwierigkeiten gehabt habe, nicht weiter
nachgegangen ist. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht unter den
Umständen des Streitfalles ohne Rechtsfehler für unerheblich halten. Das
Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht dem Umstand besondere
Bedeutung beigemessen, dass sich die Beklagte unmittelbar nach einem
Abbiegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet hat, und auf
die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass ein Abbiegevorgang aufgrund
automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht zu
einem Fahrfehler im Linksverkehr führen kann. Auch nach Aneignung einer
gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die Gefahr fort, automatisch in
Verhaltensweisen zurückzufallen, die sich - wie die Beachtung des
Rechtsfahrgebots - aufgrund langjähriger Übung fest eingeprägt haben und in
das Unterbewusstsein übergegangen sind, sobald eine Situation auftritt, die
gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf andere
Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenkt. In diesem
Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an,
ob der Feldweg, von dem die Beklagte in die National Road N 7 einbog, diese
kreuzte oder nur in sie einmündete ("T-Kreuzung"). Denn in beiden Fällen
erforderte der Abbiegevorgang wegen der erforderlichen Eingliederung in den
dort möglicherweise vorhandenen Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit. Der Umstand,
dass die National Road N 7 im Unfallzeitpunkt nicht befahren war,
begünstigte dabei sogar den Rückfall in automatisierte Verhaltensweisen.
Denn vorhandener Verkehr hätte der Beklagten die Notwendigkeit der Nutzung
der linken Fahrbahn unmittelbar vor Augen geführt.
38 Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Fahrfehler habe sich der Beklagten nicht
aufgedrängt. Das Berufungsgericht hat hierzu - von der Revision
unbeanstandet - festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen einer
Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war und sich der Unfall in kurzer
Entfernung von ca. 200 m vom Kreuzungsbereich ereignete. Mit dem Vorbringen,
die Beklagte habe für die Strecke von 200 m nicht - wie vom Berufungsgericht
zugrunde gelegt - 10 Sekunden, sondern mindestens 18 Sekunden gebraucht,
kann die Revision nicht durchdringen. Bei den von der Klägerin als unrichtig
beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine
tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe des
Berufungsurteils, die nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche
Parteivorbringen in der Berufungsinstanz erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 8.
Januar 2007 - II ZR 334/04 -NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl.,
§ 559 Rn. 15). Der Umstand, dass diese tatbestandliche Feststellung im
Berufungsurteil nicht im Rahmen der Darstellung des Sach- und Streitstandes
(vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sondern in den Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ZPO) wiedergegeben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - NJW 1997,
1931; Musielak/Ball, aaO, Rn. 16). Die Beweiswirkung des § 314 ZPO kann nur
durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze
entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II
ZR 334/04 - aaO). Da die von der Revision als unrichtig beanstandete
tatbestandliche Darstellung weder in Widerspruch zu den Feststellungen im
Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung steht noch Gegenstand
einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO war, ist der Senat gemäß §§
314, 559 ZPO an sie gebunden.
III. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |