Recht am eigenen Bild (§
22 KunstUrhG): Reichweite einer konkludenten Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters zur Veröffentlichung von Bildern (§ 22 KunstUrhG); Anforderungen
an die Qualifikation als "absolute Person der Zeitgeschichte"
1. Die Einwilligung in die
Veröffentlichung von Fotografien nach § 22 S. 1 KunstUrhG kann auch
konkludent erfolgen.
2. In der Teilnahme an einer Sportveranstaltung liegt eine solche
Einwilligung i.d.R. nur für mit der Berichterstattung über die Veranstaltung
zusammenhängende Fotografien.
3. Bei der Frage, ob eine Fotografie nach § 23 I Nr. 1 KunstUrhG
einwilligungsfrei verbreitet werden darf, hat eine Interessenabwägung
zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit
gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Presse stattzufinden
4. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie ohne die Bekleidung
bestimmter Funktionen oder Ämter macht eine Person noch nicht zur "absoluten
Person der Zeitgeschichte", deren Bildnisse auch ohne Zusammenhang mit einem
zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen.
5. Die Verwendung eines Bildnisses zur Illustration eines Artikels, der
keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt,
sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat, muß eine
nur "relative Person der Zeitgeschichte" nicht hinnehmen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt
die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe vom
27. April 2002 erschien ein Beitrag über öffentliche Auftritte verschiedener prominenter
Personen. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit einem
Bild der Klägerin illustriert, das diese - ohne erkennbaren Hintergrund - in
Reitkleidung auf einem Pferd sitzend darstellt. Aus dem Beitrag geht hervor,
daß dieses Foto bei dem 8. Internationalen Springturnier in Monaco entstand.
Die Bildunterschrift lautet: "Wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken:
Charlotte (15)". Im Begleittext heißt es u.a.: "Und hinter Charlotte (15) können
sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken!"
Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen
ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit
der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer
Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden
Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu
veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin während
ihrer Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen
gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken
rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für
einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente
Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung.
Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Bezeichnung
des Turniers und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und der
Anwesenheit ihrer Halbschwester - keine näheren Informationen über die Veranstaltung,
sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine
Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele
es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar
sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit
um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch
handele es sich bei dem Reitturnier, an dem die Klägerin in Anwesenheit ihrer
Mutter teilgenommen habe, um ein zeitgeschichtliches Ereignis, zumal dazu
auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie
hier der Mutter der Klägerin - zähle. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts
der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses
andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes
Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin
kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos
untersagen.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt
sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber
zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt
wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete
minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht,
Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses
ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft
als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend
erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober
1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995
- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt
das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin und ihre Mutter durch die
Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen
waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen
über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt haben, diese Einwilligung
aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über
dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22
Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln.
Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren
Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung
auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in
aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen
möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW
1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 -
aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es
entgegen der Auffassung der Revision nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf
der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen
mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos
der Klägerin in der BILD-Zeitung vom 27. April 2002 ohne die dafür erforderliche
Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist
keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht
darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende
Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich
des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit
der äußeren Erscheinung der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in
seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird weder über die Teilnehmer des
Turniers noch über dessen Verlauf oder die Plazierungen einzelner Reiter berichtet.
Der Leser erfährt lediglich von der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mutter
und ihrer Halbschwester, wobei das Augenmerk auf die Klägerin selbst gelenkt
wird, die der Beitrag als "wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken"
präsentiert, hinter der "sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken"
können.
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht
angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden
Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei
veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse
allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden
dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von
einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert
stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE
101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil
vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein
Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt
regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der
Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger
schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine
offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft
(Jet-Set)" eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine
andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin,
wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten
Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen
kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der
französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig
ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren-
Reitteam der Firma M. P. bekleidet, die für den von ihr
gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem
Programmheft verwandt hat. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell
einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung
der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als
ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
- aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als
Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich bei einem renommierten
Reitturnier, das unter der Schirmherrschaft des Fürsten von Monaco
und der Mutter der Klägerin steht. Eine Bildberichterstattung über eine solche
Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
Das Berufungsgericht meint, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne
von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei zudem auch deswegen anzunehmen, weil die
Klägerin in Begleitung ihrer Mutter an der Veranstaltung teilgenommen habe;
diese sei nämlich offizieller Gast auf der Ehrentribüne gewesen. Daß sie hier
nicht gemeinsam mit der Klägerin abgebildet worden sei, stehe der Anwendung
der Grundsätze der sogenannten Begleiterrechtsprechung (BVerfG NJW 2001,
1921, 1923 f.) nicht entgegen. Ihre Anwesenheit ergebe sich aus dem Textbeitrag
des Artikels in Verbindung mit den beiden Fotos, auf denen sie zusammen
mit der Halbschwester der Klägerin zu sehen sei. Ob auch diese Umstände geeignet
sein könnten, ein beachtenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit
hinsichtlich einer mit dem beanstandeten Bildnis der Klägerin illustrierten
Berichterstattung zu begründen, kann indessen offenbleiben.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung
zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß
Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zeitungsartikel
hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis
ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn
das Foto zeigt die Klägerin lediglich auf einem Pferd sitzend; andere Personen,
die Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind nicht zu erkennen. Auch der begleitende
Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Bezeichnung des Turniers
und der Erwähnung der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer
Halbschwester - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern
nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen
über die Klägerin und ihr Aussehen.
Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels,
der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in
besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert,
muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004
- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich
nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur
Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung
grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß
sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder
im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile
vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom
9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8,
Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin
werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das
konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Berichterstattung
über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich
mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung
des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn
diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des
besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der
Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen
von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021,
1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht
bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf
Presse- und Informationsfreiheit.
3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration
einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich
erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO,
Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht,
3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos
uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung
dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig
sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 -
aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.