Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG) und
Pressefreiheit, Zulässigkeit der Bildberichterstattung über "relative"
Personen der Zeitgeschichte, Reichweite einer konkludenten Einwilligung
BGH, Urteil v.
28.9.2004 - VI ZR 303/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
s. auch BGH, Urt. v. 28. September 2004 - VI ZR 302/03
Eigene
Leitsätze:
1. Die Einwilligung in die
Veröffentlichung von Fotografien nach § 22 S. 1 KunstUrhG kann auch
konkludent erfolgen.
2. In der Teilnahme an einer Sportveranstaltung liegt eine solche
Einwilligung i.d.R. nur für mit der Berichterstattung über die Veranstaltung
zusammenhängende Fotografien.
3. Bei der Frage, ob eine Fotografie nach § 23 I Nr. 1 KunstUrhG
einwilligungsfrei verbreitet werden darf, hat eine Interessenabwägung
zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit
gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Presse stattzufinden
4. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie ohne die Bekleidung
bestimmter Funktionen oder Ämter macht eine Person noch nicht zur "absoluten
Person der Zeitgeschichte", deren Bildnisse auch ohne Zusammenhang mit einem
zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen.
5. Die Verwendung eines Bildnisses zur Illustration eines Artikels, der
keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt,
sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat, muß eine
nur "relative Person der Zeitgeschichte" nicht hinnehmen. Die Unzulässigkeit
der Bildnisveröffentlichung kann sich damit im Einzelfall auch allein oder
im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe vom 7. Mai 2002 erschien unter der Überschrift "Das Märchen von den drei Reiterinnen" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und zweier anderer prominenter Reiterinnen an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin illustriert, das diese - ohne erkennbaren Hintergrund - in Reitkleidung darstellt. Neben dem Porträt der Klägerin ist ein kleineres Foto ihrer Mutter abgedruckt. Darunter heißt es: "Charlotte Casiraghi (15), Tochter von Caroline von Monaco (35, Foto oben): Single, pferdeverrückt, bildhübsch, grazil-sinnlich". Der dazugehörige Textbeitrag lautet:
"Fontainebleau. Es waren einmal drei wunderschöne Mädchen - süß, reich, hochwohlgeboren und bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freunde verknallt...
Beim "Jumping de Fontainebleau" im "Hippodrome du Parquet" hoch zu Roß: Charlotte Casiraghi (15, einfach umwerfend süß), Haya von Jordanien (28, unverheiratet-schöner Single) und Athina Onassis (erbt an ihrem 18. Geburtstag am 31. Januar 2003 zwei Milliarden - und saß beim Turnier auf einem 1-Mio.-Euro-Wallach). Das Trio landete weder unter den ersten Zehn, noch fand es einen Prinzen, überzeugte aber in Haltung (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese Augen...) und Kür (Lippenspiel...).
Streicheleinheiten gab's nur für die Gäule. Schade!"
Die Beklagte hat sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, den Textbeitrag, soweit er sich auf die Klägerin bezieht, nicht erneut zu verbreiten. Die Klägerin hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer
Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem
stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten
Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die
Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen CSI-Reitturnier, d.h.
einem Wettbewerb mit gehobenem Leistungsstandard, mit der Fertigung von
Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen
Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke
sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine
Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten
liefere jedoch - abgesehen von der Bezeichnung des Turniers und des
Veranstaltungsortes, der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und zweier
weiterer prominenter Reiterinnen sowie der Mitteilung, daß keine von ihnen
unter den ersten Zehn gelandet sei - keine näheren Informationen über die
Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr die Präsentation der Klägerin.
Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Es sei
bereits zweifelhaft, ob das Foto als Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte angesehen werden könne. Die Klägerin sei keine "absolute
Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der
dargestellten Person willen der Beachtung wert finde. Zwar falle auch die
vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte unter § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG, doch lasse sich dem Artikel eine Begleitsituation nicht
entnehmen. Die gleichzeitige Anwesenheit der Klägerin und ihrer Mutter gehe
weder aus dem Text noch aus dessen Bebilderung hervor. Als
zeitgeschichtliches Ereignis möge es aber ausreichen, daß die Klägerin an
dem internationalen Turnier teilgenommen habe und dabei in einem Rahmen
aufgetreten sei, der Teile der Öffentlichkeit interessiere. Die gebotene
Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des
öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe jedenfalls, daß
durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne
von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die
Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten
Fotos untersagen.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine
besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt
sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht,
darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild
vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.).
Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt
geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu §
6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des
Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter
in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch
stillschweigend erteilt werden (Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14.
Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI
ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das
Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem
internationalen Reitturnier zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der
Verbreitung von Bildnissen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung
erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen
einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer
Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen
des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der
Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben
hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines
anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines
dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile
vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender] und vom
14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung
seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision
nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der
Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen
mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der
Klägerin in der BILD-Zeitung vom 7. Mai 2002 ohne die dafür erforderliche
Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte
Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend
stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung
selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu
befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung
und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung
in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das
Auftreten von drei prominenten Reiterinnen berichtet. Der Beitrag liefert
keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf
oder die Plazierungen anderer Reiter. Völlig im Vordergrund steht die
Präsentation der Klägerin, die mit den Attributen "Single",
"pferdeverrückt", "bildhübsch", "grazil-sinnlich" und "einfach umwerfend
süß" beschrieben und als eines von "drei wunderschöne(n) Mädchen - süß,
reich, hochwohlgeboren und bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freunde
verknallt" dargestellt wird, die "keinen Prinzen" fanden, "aber in Haltung
(kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese Augen...) und Kür (Lippenspiel...)"
überzeugten. Ferner wird bedauert, daß es "Streicheleinheiten... nur für die
Gäule" gab. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte
von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur
Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte.
Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei
unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team
angehört habe.
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht
angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des
betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht
durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse
allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet
werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person
unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht
werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der
abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361,
392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil
vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt
bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt
regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl.
Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das
Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist
in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf
die Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die
abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch
in die „internationale Gesellschaft (Jet-Set)" eingeführt sein (vgl. EGMR,
NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch
dann nicht geboten, wenn die Klägerin, wie die Revision geltend macht, in
anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer
Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die
Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh
La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist
entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem
Junioren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten
Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft
verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist.
Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie
Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der beanstandeten
Abbildung der Klägerin um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im
Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Für die weitere Prüfung kann mit
der Revision deswegen davon ausgegangen werden, daß dies der Fall ist. Das
Foto entstand bei einer öffentlichen Sportveranstaltung, nämlich bei einem
CSI-Reitturnier, d.h. einem internationalen Springturnier. Eine
Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich
zulässig. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung
zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit
gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der
Zeitungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches
Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen
Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die
Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind nicht zu erkennen. Auch der
begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Bezeichnung
des Turniers, der Erwähnung der Anwesenheit der Klägerin und zweier weiterer
prominenter Teilnehmerinnen sowie der Mitteilung, daß sich keine von ihnen
unter den ersten Zehn plaziert habe - keinerlei Informationen über die
Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto
lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr
Aussehen.
Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der
keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt,
sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch
in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer
Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9.
März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte
dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich
die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine
Verbreitung und Veröffentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift
erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer
Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der
Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus
dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September
2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR
217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So
liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch
tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete
Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine
Berichterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu
ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art
der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der
Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr
in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und
Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der
Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl.
BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023;
BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei
dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse-
und Informationsfreiheit.
3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration
einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür
grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von
Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851;
Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten
die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände,
unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem
Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht
auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem
Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 -aaO) zugrunde liegenden
Fallgestaltung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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