Berechtigter unmittelbarer Besitz als absolutes
Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB; Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bei
Beschädigung der Sache durch Dritte; Konkurrenz zum Schadensersatzanspruch
des Leasinggebers; Ersatz fiktiver Herstellungskosten (§ 249 Abs. 1 S. 1
BGB)
BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - LG
Leipzig
Fundstelle:
noch nicht bekannt für
BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur
Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und
Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall
nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers
gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die
fiktiven Herstellungskosten verlangen.
Zentrale Probleme:
Der berechtigte unmittelbare Besitz ist nach ganz h.M.als
sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB und auch durch § 7 StVG geschützt.
Fraglich ist aber, welchen Schaden der Besitzer geltend machen kann. So hat
er einen sog. Haftungsschaden, wenn er selbst gegenüber dem Eigentümer zur
Reparatur der beschädigten Sache verpflichtet ist. Dieser Schaden besteht
aber nicht in Form der Reparaturkosten, sondern in der Übernahme einer
Verbindlichkeit, so dass der Schadensersatzanspruch auf Befreiung von dieser
gerichtet ist. Ersatzbar ist auch sein Nutzungsausfallschaden. Ersatz der
fiktiven Wiederherstelliungskosten kann er aber nur mit Zustimmung des
Eigentümers verlangen. Unter welchen Voraussetzungen der Besitzer Ersatz des
Substanzschadens verlangen kann (also etwa den Wert der Sache bei
vollständiger Zerstörung) lässt der Senat weiter offen. S. dazu auch
BGH v. 24.5.2022 - VI ZR 1215/20. S. dazu auch
BGH v. 17.1.2023 - VI ZR 203/22.
©sl 2022
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt als Leasingnehmerin nach einem Verkehrsunfall
den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz fiktiver
Reparaturkosten für das von ihr geleaste Fahrzeug in Anspruch. Die
vollständige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den
Parteien außer Streit.
2 Die dem Leasingvertrag der Klägerin
zugrundeliegenden Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
"9. Schadensabwicklung durch den Leasing-Nehmer
[...] [(2)] Im Schadenfall hat der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber
unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen
Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
durchführen zu lassen und dem Leasing-Geber eine Kopie der
Reparaturkostenrechnung zu übersenden, [...]. [(3)] Der Leasing-Nehmer
hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom
Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. [(4)]
Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den
Leasing-Geber weiterzuleiten. [(5)] Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und
verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und
auf eigene Kosten geltend zu machen."
3 Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin holte in der Folge einen
Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ein, der Reparaturkosten von
(netto) 978,21 € auswies. Sie forderte diesen Betrag von der Beklagten.
Diese lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung durch
die Leasingnehmerin ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung
durch die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Höhe der
Reparaturkosten steht nicht im Streit.
4 Das Amtsgericht hat die
Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz bejaht und hilfsweise ausgeführt,
dass sich ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe auch auf die Geltendmachung
fahrzeugbezogener Schadensersatzansprüche aufgrund der Ermächtigung im
Leasingvertrag stützen lasse. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob ein
Leasingnehmer, der zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer des Leasingfahrzeugs
sei, einen Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, höchstrichterlich
noch nicht entschieden sei. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr
Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteien übereinstimmend
davon ausgegangen seien, dass die Klägerin als Leasingnehmerin im eigenen
Namen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Leasingsache geltend
machen könne. Die streitige Frage, ob auch ein Leasingnehmer einen
Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, obwohl er nicht Eigentümer,
sondern nur Besitzer des Leasingfahrzeuges sei, sei zu bejahen. Das in den
Leasingbedingungen regelmäßig enthaltene Erfordernis, dem Leasinggeber die
Reparaturkostenrechnung vorzulegen, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass
der Leasingnehmer den Schadensersatz erst nach Reparatur des Fahrzeugs vom
Unfallgegner geltend machen könne. Zwar könnten die auf Gutachterbasis
abgerechneten Kosten von den tatsächlichen Reparaturkosten abweichen.
Übersteige die fiktive Abrechnung die tatsächlichen Kosten, sei es Sache des
Leasinggebers, seine Rechte gegenüber dem Leasingnehmer geltend zu machen.
II.
6 Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand.
7 1. Die Klage ist nicht wegen
fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
8 a) Nach § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine
bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs
enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der
Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang
der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße
Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der
Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und
kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. BGH, Beschluss vom
24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV I). Eine an sich schon
in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des
Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).
Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch
im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, aaO Rn. 36 zum
Klageantrag).
9 b) Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch
aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um
unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2007 - XI
ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f.; vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW
2008, 2922 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris
Rn. 2 mwN). Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich
das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter
Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen
Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits (vgl. zu
mehreren Ansprüchen, die wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, BGH,
Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 27 f.; zur
Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung BGH, Beschluss vom 24. März
2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 11 - TÜV I).
10 c) Die Klägerin,
die zunächst in der Klageschrift ihr Klagebegehren auf ein undifferenziertes
Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge
gestützt hatte, hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf einen
deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Besitzrechts
erklärt, dass sie eigene absolute Rechte, nämlich ihr Recht zum Besitz im
Rahmen des § 823 BGB geltend mache. Sie hat aber auch ausgeführt, dass es
hier um fahrzeugbezogene Ansprüche gehe, die von ihr im eigenen Namen und
auf eigene Kosten geltend gemacht würden und sich damit auf eine zwischen
den Parteien streitige Ermächtigung des Prozessstandschafters zur
gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Leasinggebers bezogen.
Nach diesem Vorbringen ist von einer alternativen Klagehäufung auszugehen.
11 Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 12.
Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 26 ff. - World of Warcraft II;
Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die
klagende Partei kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der
alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge
bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV
I; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37
-TÜV II; vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 -
Parfumflakon III, mwN). Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung
klargestellt, dass sie in erster Linie einen Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung des Besitzes aus eigenem Recht und hilfsweise einen
Schadenersatzanspruch aus dem fremden Recht der Leasinggeberin geltend
macht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand
herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat,
begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht
geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 - World of Warcraft
II; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).
12 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichtes kann aber der Klägerin
der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden.
13 a)
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur wird der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch §
823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt (st. Rspr., vgl. nur
Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 103/72, BGHZ 62, 243, 248; vom 13.
Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 4. November 1997 - VI ZR
348/96, BGHZ 137, 89, 98; BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 - VIII ZR
124/78, BGHZ 73, 355, 362; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79,
232, 236 ff.; Münch-Komm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 288;
BeckOK-BGB/Förster, 48. Ed., § 823 Rn. 143, 155 ff.; BeckOGK/Spindler, BGB,
01.07.2018, § 823 Rn. 170 ff.; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2017, B Die
geschützten Rechtsgüter und Rechte, 10. Der Besitz Rn. 167;
BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 33; Soergel/Spickhoff, BGB, 13.
Aufl., § 823 Rn. 98; Wilhelmi in Erman, BGB, 15. Aufl., § 823 Rn. 43;
jeweils mwN). Dieses Recht kann auch durch eine Beschädigung der
Sache verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR
78/75, VersR 1976, 943; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750,
751).
14 b) Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten
unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG ergeben. Er bezieht
neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten)
unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein
(Senatsurteil vom 18. November
1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751; vgl. Schnauder, Jus 1992, 820,
821).
15 c) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Beschädigung
des geleasten Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben einem
möglichen Haftungsschaden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR
78/75, VersR 1976, 943; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981,
750, 751; vgl. zum Haftungsschaden des Besitzers: MünchKomm-BGB/Oetker,
7. Aufl., § 249 Rn. 451; BeckOGK/Spindler, BGB, 01.07.2018, § 823 Rn.
170; BeckOK/Förster, BGB, 01.08.2018, § 823 Rn. 158; Klimke, NJW 1988, 1830)
im Entzug der Sachnutzung bestehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 -
VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ
116, 22, 26 f.).
16 d) Es ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden und
in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter
unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die
Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den
Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann.
17 Die Mehrzahl der Entscheidungen des Reichsgerichts und des
Bundesgerichtshofs, deren Gegenstand der deliktsrechtliche Schutz des
Besitzes und Schadensersatzansprüche sind, betrifft nicht den
Substanzschaden, sondern meist den sogenannten Nutzungsschaden (vgl. die
Darstellung bei Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, 2003 S. 261 ff.; RGZ 91,
60; RGZ 102, 344, 347; RG, WarnR 1922 Nr. 41; RG, JW 1931, 2904; vgl.
Senatsurteile vom 14. April 1954 - VI ZR 35/53, JZ 1954, 613; vom 26. März
1974 - VI ZR 103/72, BGHZ 62, 243; vom 9. März 1976 - VI ZR 137/74, WM 1976,
583; vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 124/78, BGHZ 73, 355;
vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79, 232). Soll der berechtigte
Besitz dazu dienen, eine bestimme Nutzung der Sache zu ermöglichen, so
stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn
der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in
relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR
155/14, VersR 2015, 250, 252; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137,
89). Im Urteil vom 30. September 1969 hat der Senat die Frage, ob der
Anspruch des Besitzers grundsätzlich nur auf Ersatz des Besitzschadens oder
auch des Substanzschadens geht, ausdrücklich offengelassen (VI ZR 254/67,
NJW 1970, 38, 40). Spätere Senatsentscheidungen betreffen den Haftungs- und
den Nutzungsschaden des Leasingnehmers (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976
- VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89, NZV
1991, 107; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22). Einen
Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten hat der
Bundesgerichtshof einem Werkunternehmer für eine beschädigte Spundwand vor
der Abnahme zuerkannt, weil der Besitz des Klägers an der Spundwand mit der
Verantwortung für die Sachsubstanz verbunden sei. Dies ähnele dem
Haftungsschaden, nur sei hier der Schaden des Besitzers durch den Umfang
seiner Erfüllungspflicht gegenüber dem Eigentümer bestimmt (vgl. BGH, Urteil
vom 9. April 1984 - II ZR 234/83, VersR 1984, 584). Im Rahmen eines
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen unzulässiger Vertiefung des
Nachbargrundstücks wurde dem Mieter des betroffenen Betriebsgrundstücks
Ausgleich für die durch die Störung des Besitzes verursachten
vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen für die am
Gebäude entstandenen Schäden zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar
2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45).
18 Zur Frage der
Ersatzfähigkeit des Schadens bei einer Substanzverletzung der im
berechtigten unmittelbaren Besitz befindlichen Sache besteht in der
Literatur große Meinungsvielfalt (vgl. nur MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl.,
§ 823 Rn. 288; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2017 B. Die geschützten
Rechtsgüter und Rechte, 10. Der Besitz, B Rn. 167, 174; Oppermann,
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Besitzes,
1958, S. 102 ff.; Isay, Der Schadensersatzanspruch des Besitzers und des
Eigentümers bei Beschädigung der Sache, 1908, S. 41 ff.; Wilhelmi in Erman,
BGB, 15. Aufl., § 823 BGB Rn. 43; Baur/Stürner, Lehrbuch des
Sachenrechts, 16. Aufl., § 9 V I; Wieser, JuS 1970, 557, 559; Medicus, AcP
165, 115 ff.; Medi-cus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl., Rn. 609;
Köhler, JuS 1977, 652, 654; Konnertz, Die Konkurrenz der deliktischen
Schadensersatzansprüche von Eigentümer und Besitzer gegen den Schädiger,
2006, S. 198 ff.). Mehrere Stimmen der Literatur halten den Substanzschaden
nur beim Eigentümer für ersatzfähig (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823
Rn. 33; Schauseil, MDR 2012, 446; BeckOGK/Walter, StVG, 01.01.2018, § 7 Rn.
27, für § 7 StVG). In Teilen der Literatur zum Leasing wird dem
Leasingnehmer als Besitzer auch ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten
zugeordnet (vgl. MünchKomm-BGH/Koch, 7. Aufl., "Finanzierungsleasing" Rn.
99; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 BGB Rn. 452; Buschbell/Kuhn, MAH
Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 211). Teilweise wird dem
Leasingnehmer neben dem Nutzungsschaden nur der Haftungsschaden aufgrund der
Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer zugewiesen (vgl. Schneider
in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL, Dez. 2017, Kap.
5, 6, Rn. 142, 158; Stau-dinger/Stoffels, BGB [2018], "Leasing" Rn. 212b;
Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap. Rn. 123; Hohloch,
NZV 1992, 1, 7; Klimke, NJW 1988, 1830; Konnertz aaO S. 199). Zum Teil wird
der Ersatz des Sachwertes allein dem Eigentümer zugewiesen (vgl.
Harriehausen, NJW 2016, 1421, 1423; dies., NJW 2017, 1443, 1447;
BHHJ/Jahnke, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 143a).
20 Geht man davon aus, dass
sowohl der berechtigte unmittelbare Besitzer als auch der Eigentümer einen
Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens in
Gestalt der Reparatur bzw. der Reparaturkosten haben, stellt sich das
Problem der Anspruchskonkurrenz, für das ebenfalls unterschiedliche Lösungen
vertreten werden (vgl. nur Oppermann aaO S. 111, 114 f.; Müller-Laube, JuS
1993, 529, 533; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, S. 235;
Staudin-ger/Looschelders [2017], BGB, § 432 Rn. 46; Böttcher in Erman, BGB,
15. Aufl., § 432 Rn. 16; BeckOK/Gehrlein, BGB, 01.11.2018, § 432 Rn. 2;
Schulze, BGB, 10. Aufl., § 432 Rn. 2; Baur/Stürner, Lehrbuch des
Sachenrechts, 16. Aufl., § 9 V 1 S. 80; Medicus/Petersen, Bürgerliches
Recht, 26. Aufl., Rn. 609; so schon Medicus, Bürgerliches Recht, 15. Aufl.,
Rn. 609; Medicus, AcP 165, 115, 145; vgl. auch für das Verhältnis von
Eigentümer und Nießbraucher MünchKomm-BGB/Pohlmann, 7. Aufl., § 1065 Rn. 7;
BeckOGK/Servatius, BGB, 01.09.2018, § 1065 Rn. 23).
21 e)
Es kann im
Streitfall aber dahinstehen, ob der Leasingnehmer als berechtigter
unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die
Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den
Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann und
auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz zu lösen ist, denn
jedenfalls kann der Leasingnehmer, der wie hier die Pflicht zur
Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden
Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat,
nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen
(vgl.
Wieser, FS Laufke, 1971, 135, 145; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989,
S. 236; aA Oppermann aaO S. 115).
22 aa) Das Recht des Geschädigten, die
Herstellungskosten statt der Herstellung zu verlangen, ist mit der
herrschenden Meinung als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (facultas
alternativa) zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1952 - V ZR
122/50, BGHZ 5, 105, 109; vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17, NZM 2018, 717;
vom 27. April 1967 - II ZR 74/65, VersR 1967, 897; vom 28. Februar 2018 -
VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 26; Staudinger/Schiemann [2017], BGB §
249 Rn. 215; BeckOGK/Looschelders, BGB, 01.12.2018, § 364 Rn. 21;
BeckOK/Flume, BGB, 01.11.2018, § 249 Rn. 383; MünchKomm-BGB/Krüger, 8.
Aufl., § 262 Rn. 10), weil nicht von vornherein mehrere Leistungen
geschuldet werden, sondern der Gläubiger nur berechtigt ist, anstelle der
einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass fortan
nur diese letztere Erfüllung ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1952 aaO S.
109). Als Willenserklärung des Gläubigers kann die Ersetzungsbefugnis auch
konkludent durch ein Zahlungsbegehren gegenüber dem Schädiger erklärt werden
(vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 358).
22 bb)
Die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB soll den Geschädigten
davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen
und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie
eröffnen (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2014 - VI ZR 10/13, WM 2014, 1685
Rn. 29; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; BGH,
Urteile vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 26; vom
27. Juni 2018 - XII ZR 79/17, NZM 2018, 717). Die Zielgerichtetheit der
Ersetzungsbefugnis auf eine möglichst vollständige Naturalrestitution in
eigener Regie des Geschädigten wird weitergeführt und modifiziert durch
den Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich des
Einsatzes der vom Schädiger geschuldeten Finanzmittel (Steffen, NZV 1991, 1,
2). Der Geschädigte ist aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der
Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich
beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug
reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen
(st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401
Rn. 7; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW
1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15.
Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR
110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13). Der Geschädigte kann gute Gründe haben, auf
eine Reparatur zu verzichten und sich stattdessen eine neue Sache
anzuschaffen oder die Behebung eines Schadens zurückzustellen, der die
Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht entscheidend beeinträchtigt
(vgl. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 5 IV 6 S. 228).
23 Die
Ersetzungsbefugnis kann bei der Beschädigung einer Sache regelmäßig nur
einheitlich ausgeübt werden. Auch die auf ihr aufbauende
Dispositionsfreiheit bei der Entscheidung über die Verwendung der zu
beanspruchenden Mittel kann nur in eine einheitliche Entscheidung münden.
Im
Verhältnis von Eigentümer und berechtigtem unmittelbarem Besitzer ist diese
Entscheidungsmacht, soweit es um den Ersatz des Substanzschadens geht, dem
Eigentümer als Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechtes über die Sache
gemäß § 903 BGB zugewiesen.
24 Gemessen daran kann die Klägerin hier von der
Beklagten nicht Zahlung der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil sie das
von der Beklagten ausdrücklich geforderte Einvernehmen der Eigentümerin mit
einer Ersetzung nicht dargelegt hat. Diese positive Befugnis aus ihrem
Eigentum hat die Eigentümerin hier auch nicht auf die Besitzerin übertragen
oder zur Ausübung dieser überlassen. Im Leasingvertrag ist vielmehr
geregelt, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die
erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss. Damit ist eine
alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der
Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.
25 f) Auch die
Geltendmachung des Haftungsschadens führt ohne Reparatur nicht zu einem
Anspruch der Klägerin auf Zahlung der (fiktiven) Reparaturkosten.
26 Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich bei Beschädigung einer
gemieteten Sache die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen
Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR
78/75, VersR 1976, 943, 944; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, VersR
1981, 161; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22; vgl. auch KG,
NJW-RR 2007, 239, 241; OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 217; Saarländisches
Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2011, 446; OLG Düsseldorf, MDR 2016, 1263;
LG Berlin, MDR 2001, 630; Reinking, ZIP 1984, 1319; BeckOGK/Spindler,
BGB, 01.03.2018, § 823 Rn. 170; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn.
451; BeckOK/Förster, BGB, 01.11.2018, § 823 Rn. 143; Dörner, VersR 1980,
1000; Schnauder, JuS 1992, 820, 822; Medicus, AcP 165, 115, 145; Konnertz,
Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer
und Besitzer gegen den Schädiger, 2006, S. 60 ff., 230), also auf den
Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer
entstanden ist. Nachdem die Klägerin bisher keine Aufwendungen für die
Reparatur des Kraftfahrzeugs erbracht hat, besteht ihr Schaden in der
vertraglichen Verpflichtung, das Kraftfahrzeug auf ihre Kosten in einer vom
Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen, mithin in der
Belastung mit einer Verbindlichkeit (vgl. Schnauder, JuS 1992, 821, 822;
Dörner, VersR 1980, 1000; Medicus, AcP 165, 115, 145). Soweit der Schaden in
der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht,
geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf
Schuldbefreiung (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 2015 - I ZR 190/13,
VersR 2016, 211; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910; vom
6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; Senatsurteil vom 18. Januar
2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558; jeweils mwN), nicht aber auf die
Zahlung der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.
27 Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den
Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis -
Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob z.B. durch Erfüllung,
befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist
dem Schuldner zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR
144/10, NJW-RR 2011, 910; BeckOK/Lorenz, BGB, 01.08.2018, § 257 Rn. 4;
BeckOGK/Röver, BGB,15.10.2018, § 257 Rn. 26; Artz in Erman, BGB, 15. Aufl.,
§ 257 Rn. 3). Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin aber nicht geltend
gemacht. Die Voraussetzungen des § 250 BGB zur Überleitung des
Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch sind nicht festgestellt. Ob §
115 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu
leisten hat, im Falle eines Befreiungsanspruchs gegen den Versicherer dessen
Möglichkeiten bei der Erfüllung beschränkt, braucht hier nicht entschieden
zu werden, da jedenfalls lediglich eine Zahlung an die Leasinggeberin und
Eigentümerin, nicht jedoch - wie gefordert -an die Klägerin als
Leasingnehmerin in Betracht kommt (vgl. dazu im Ergebnis auch BGH, Urteil
vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).
III.
28 Danach kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat bisher nur über den
Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht, nicht hingegen über den nunmehr
hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anspruch aus fremdem Recht
entschieden.
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