Prozessführungsbefugnis als
Sachurteilsvoraussetzung; Voraussetzungen der gewillkürten
Prozessstandschaft; Einwendungserhalt nach § 404 BGB bei abgetretener
zukünftiger Forderung (Mitverschulden); keine Zurechnung von Mitverschulden
des Fahrzeughalters an den Sicherungseigentümer nach §§ 254 II 2, 278 BGB;
keine analoge Anwendung von § 9 StVG bei einer Haftung nach § 823 Abs. 1
BGB; dolo petit-Einwand (§ 242 BGB) bei
Prozessstandschaft/Einziehungsermächtigung; Hilfswiderklage
BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 - LG
Bayreuth
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Wird das Klagebegehren auf ein
undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen sowohl aus eigenem als auch aus
abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt, liegt
eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das Gebot,
den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist. b) Auf
Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des
Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall muss sich der
Sicherungseigentümer das Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers
nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dem Schädiger kann aber ein
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den Sicherungsgeber zustehen (vgl.
Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 ff.).
c) Macht der Halter (Sicherungsgeber; ähnlich: Leasingnehmer) in
Prozessstandschaft für den nicht-haltenden Eigentümer (Sicherungsnehmer,
ähnlich: Leasinggeber) dessen deliktische Ansprüche wegen Verletzung des
Eigentums geltend und verlangt er aufgrund einer Ermächtigung des
Eigentümers Zahlung an sich selbst, kann der Schädiger die
dolo-agit-Einwendung im Hinblick auf den ihm gegen den Halter zustehenden
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB nicht erheben. Es besteht aber die
Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch im Wege der (Hilfs-)Widerklage gegen den
Halter geltend zu machen.
Zentrale Probleme:
Ein vom Sachverhalt her überschaubarer, aber sehr
lehrreicher Fall mit einem schönen Mix von Prozessrecht und materiellem
Recht, der insbesondere wegen seiner prozessrechtlichen Komponenten auch für
eine Klausur des 2. Staatsexamens geeignet wäre. In Bezug auf die
Schadensposten etwas vereinfacht geht es um folgendes: Der
Kläger hatte den Kauf seines Kfz über einen Bankkredit finanziert und das
Kfz der Bank (als sog. Sicherungsnehmerin) zur Sicherheit übereignet.
Anschließend kommt es in einem Parkhaus zu einem Unfall, zu dessen
Verursachung der Kläger und der Unfallgegner zu je 50% beigetragen haben.
Der Kläger hatte sämtliche Ansprüche aus der Beschädigung des Kfz im
Voraus an die Bank abgetreten. Diese wiederum hat ihn ermächtigt,
abgetretene sowie eigene Ansprüche der Bank aus einer Beschädigung der Sache
im eigenen Namen geltend zu machen und auch selbst einzuklagen. Erhaltenen
Zahlungen musste der Kläger aber an die Bank abführen. Der Kläger klagt
nun gegen die Versicherung des Unfallgegners (Direktanspruch nach § 115 I
Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) auf Ersatz des Unfallschadens. Diese wendet das
Mitverschulden des Klägers ein.
Zunächst stellt sich
prozessual die Frage der Prozessführungsbefugnis, weil der Kläger
einen fremden Anspruch geltend macht. Diese kann sich hier nur über eine
gewillkürte Prozessstandschaft ergeben. Eine solche ist zulässig, wenn der
Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen
ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr
hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch
die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Dabei
muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit auf die ihm erteilte
Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht
(s. dazu bei Rn. 18 ff).
Materiellrechtlich geht
es um die Frage, ob sich der Anspruchsinhaber (die Bank) das Mitverschulden
des Klägers zurechnen lassen muss: 1. Soweit Ansprüche der Bank
aus abgetretenem Recht des Klägers (das dieser wiederum nicht als
Anspruchsinhaber, sondern im Wege der Prozessstandschaft geltend macht)
ergeben, kann der Mitverschuldenseinwand nach § 404 BGB auch der Bank
entgegengehalten werden. Eigene (und im Voraus an die Bank abgetretene)
Ansprüch des Klägers gegen den Unfallgegner ergeben sich dabei aus § 823
Abs. 1 BGB und § 7 StVG (verletztes Rechtsgut ist dabei der berechtigte
unmittelbare Besitz des Klägers, s. dazu BGH v. 24.5.2022 - VI ZR 1215/20
sowie vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17).
Diese Ansprüche sind aber nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. § 17 StVG um 50% wegen
des Mitverschuldens des Klägers zu reduzieren. Da bei der Abtretung
zukünftiger Ansprüche die Abtretung erst mit Entstehen des Anspruchs wirksam
wird, ist der Mitverschuldenseinwand auch i.S.v. § 404 BGB "zur Zeit der
Abtretung" begründet gewesen.
2. Ein Anspruch der Bank aus eigenem
Recht gegen den Schädiger ergibt sich aus § 7 StVG sowie aus § 823 Abs. 1
BGB, weil deren (Sicherungs-)Eigentum beschädigt wurde (s. dazu bei
Rn. 38 ff). Zu einer ähnlichen Konstellation beim Leasing
vgl.
BGH v. 7.12.2010 - VI
ZR 288/09 sowie BGH v. 10. Juli 2007 - VI ZR
199/06.
a) Auf den Anspruch aus § 7 StVG muss sich
die Bank das Mitverschulden des Klägers nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1
BGB zurechnen lassen (s. dazu Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 12). b) Für
den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt eine solche Zurechung nicht in
Betracht. Eine Zurechnung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m § 278 BGB scheitert
daran, dass vor dem Unfall kein Schuldverhältnis zwischen der Bank und dem
Unfallgegner bestand.
§ 254 Abs.2 S. 2 BGB ist bekanntlich wie
ein Abs. 3 zu lesen, dh sie bezieht sich auch auf das Mitverschulden bei der
Haftungsbegründung iSv § 254 Abs. 1 BGB. Sie ist aber nach hM
Rechtsgrundverweisung, d.h. die analoge Anwendung von § 278 BGB setzt
voraus, daß bereits vor dem schädigenden Ereignis ein Schuldverhältnis
zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bestand. Das war hier im
Verhältnis der Bank als Eigentümerin des beschädigten Kfz zum Schädiger
(Unfallgegner) nicht der Fall. Eine Zurechnung einer eigenen
Betriebsgefahr nach StVG im Rahmen von § 254 BGB in Betracht, die in der
Rspr. seit langem anerkannt ist. Das scheiterte aber daran, daß der
Eigentümer hier nicht "Halter" iS des StVG war und deshalb selbst nicht aus
StVG verantwortlich war, d.h. gar keine Betriebsgefahr trug (zum
Halterbegriff s. auch
BGHZ
114, 348 und BGH
NJW 1997, 660). Eine
analoge Anwendung von § 9 StVG auf § 823 Abs. 1 BGB lehnt der Senat (wie
schon im Urteil vom vom 10. Juli 2007 - VI ZR
199/06) ab.
3. Das ist alles nicht neu. Interessant wird es bei
der Frage nach § 242 BGB in Form des dolo petit-Einwands: Der Kläger und der
Unfallgegner (und damit auch die beklagte Versicherung) haften der Bank
ihrerseits als Gesamtschuldner, denn der Kläger trägt ja eine hälftige
Mitschuld an der Beschädigung des Eigentums der Bank. Damit kann die
beklagte Versicherung, wenn sie ungekürzten Schadensersatz an die Bank
leisten muss, nach § 426 BGB gegen den Kläger in Höhe dessen Haftungsanteils
Regress nehmen. Damit stellt sich die Frage, ob die beklagte Versicherung
dem Kläger nicht schon in diesem Verfahren den Einwand der Treuwidrigkeit
entgegenhalten lassen muss, weil er ja genau seinen Haftungsanteil wiederum
an die Beklagte zu zahlen hat und damit insoweit etwas fordert, was er
sofort zurückzuzahleln hat. Der Senat verneint das mit überzeugender
Begründung (s. dazu bei Rn. 49 ff). Kernargument:
Gläubigerin des ungekürzten deliktischen Anspruchs gegen die Beklagte ist
allein die Bank, die ihrerseits der Beklagten nichts schuldet. Schuldner des
Ausgleichsanspruchs der Beklagten gemäß § 426 BGB ist nicht sie, sondern der
Kläger. Die Beklagte steht auch nicht schlechter da, als wenn die Bank
selbst (und nicht der Kl. in Prozessstandschaft für die Bank) geklagt hätte.
Denn auch dann wäre sie den ungekürzten Ansprüchen der Bank ausgesetzt und
müsste ihren Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen den Kläger gesondert
geltend machen und das Risiko der Realisierbarkeit tragen.
Eines kann
die Beklagte aber tun: Im gleichen Prozess gegen den Kläger Hilfswiderklage
auf Erfüllung des Regressanspruchs aus § 426 BGB erheben. Genau diesen
Anspruch behandelt der Senat noch in der Revisionsinstanz. Daher liegt hier
ein seltener Fall vor, in welchem der BGH als Revisionsinstanz einen bislang
noch nicht entschiedenen Anspruch selbst tenoriert.
©sl 2023
Tenor:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2022 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom
19. August 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250 € sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2021,
zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden
Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewiesen.
II. Auf die
Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, die Beklagte von der
Verpflichtung gemäß Ziffer I. zur Zahlung von 250 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2021
gegenüber der M. Bank zur Vertragsnummer freizustellen.
III. Die
Anschlussrevision der Beklagten ist gegenstandslos.
IV. Der Kläger
trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz
aus einem Verkehrsunfall in einem Parkhaus.
2 Der Kläger war am
Unfalltag Halter und Fahrer eines Pkw Mitsubishi, dessen Kauf er über die
M-Bank finanziert hatte. Zur Sicherung des Darlehens hatte er das
Fahrzeug an die Bank übereignet. Zudem hatte er sämtliche Ansprüche aus
einem eventuellen Verkehrsunfallereignis im Voraus an die Bank
abgetreten. Die Bank wiederum hatte den Kläger ermächtigt,
Schadensersatzansprüche aus einem solchen Ereignis im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung geltend zu machen.
3 Am Unfalltag parkte der
Zeuge H. seinen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Seat im
Parkhaus in Fahrtrichtung links direkt neben einer Auffahrt. Als er sich
unter linkem Lenkradeinschlag rückwärts aus der Parktasche tastete,
kollidierte sein Fahrzeug mit dem auf der Fahrgasse von rechts in gerader
Fahrlinie rückwärts herannahenden Pkw Mitsubishi. Diesen hatte der Kläger in
Fahrtrichtung rechts direkt gegenüber der Auffahrt geparkt und nach dem
Ausparken zunächst nach vorne und sodann zurück rangiert, um in die Auffahrt
einbiegen zu können. Beim Zusammenstoß wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
4 Von den vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe
von 3.337,70 €, dem Minderwert in Höhe von 500 € und den
Sachverständigenkosten in Höhe von 680,34 € hat die Beklagte vorgerichtlich
die Hälfte reguliert. Auf die vom Kläger verlangte Unkostenpauschale in Höhe
von 30 € hat sie 12,50 € (die Hälfte des aus ihrer Sicht anzusetzenden
Betrages von 25 €) gezahlt. Sie hat sich weiter zum hälftigen Ausgleich der
vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten bereit erklärt, insoweit, d.h.
in Höhe von 240,02 €, aber die Aufrechnung mit einem Regressanspruch
erklärt, der aus der Schadensregulierung an ihren Versicherten resultierte.
Auf die vom Kläger verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 540,50 € hat sie 255,85 € gezahlt.
5 Mit der Klage hat
der Kläger, der den gesamten Schaden ersetzt haben möchte, im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft für die M-Bank die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 2.516,54 € und von Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 284,65 €, jeweils nebst Zinsen, an den Kläger verlangt. Die Beklagte hat
Klageabweisung und im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung beantragt,
dass der Kläger verpflichtet sei, die Beklagte im Falle ihrer Verurteilung
zur Zahlung weiterer Reparaturkosten, weiterer Wertminderung sowie weiterer
Sachverständigenkosten in Höhe des sich daraus ergebenden Urteilsbetrags
gegenüber der M-Bank freizustellen.
6 Das Amtsgericht hat
unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers diesem lediglich
weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen
zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel
uneingeschränkt weiter. Die Beklagte wiederholt mit ihrer Anschlussrevision
ihren Hilfswiderklageantrag.
Entscheidungsgründe:
A.
7 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
Berufungsgericht ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Recht von einem
hälftigen Mitverschulden des Klägers ausgegangen. Beide
Unfallbeteiligte hätten gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren
in einem Parkhaus (§ 9 Abs. 5 StVO) verstoßen. Es greife kein
Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers im Hinblick auf § 10 Satz 1 StVO, da
sich der Kläger nicht im fließenden Verkehr, sondern beim
Rückwärts-Ran-gieren auf der Parkstraße eines Parkhauses in
entgegengesetzter Richtung zu der dort befindlichen Pfeilmarkierung befunden
habe.
8 Das Mitverschulden des Klägers führe auch in der
vorliegenden Verfahrenskonstellation zu einer Kürzung des geltend gemachten
Anspruchs. Zwar könne der Unfallgegner dem Sicherungseigentümer -
hier der M-Bank, deren Ansprüche der Kläger in gewillkürter
Prozessstandschaft geltend mache - die allgemeine Betriebsgefahr des
sicherungsübereigneten Fahrzeugs überhaupt nicht und auch ein positiv
festgestelltes Mitverschulden des Sicherungsgebers jedenfalls bei
deliktischen Ansprüchen aus § 823 BGB nicht entgegenhalten, weil es an einer
entsprechenden Zurechnungsnorm fehle. Soweit der Kläger aber ursprünglich
eigene, an die Bank abgetretene Ansprüche geltend mache, müsse er sich den
ihn treffenden Mitverschuldensanteil gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3
StVG i.V.m. §§ 404, 406 BGB entgegenhalten lassen. Die
Differenzierung zwischen Ansprüchen der Bank als Fahrzeugeigentümerin und
ursprünglich eigenen, aber an die Bank abgetretenen Ansprüchen des Klägers
als besitzendem Fahrzeughalter könne allerdings im Ergebnis insofern
dahinstehen, als - wie vom Amtsgericht zur Schadensposition der
Wertminderung zutreffend ausgeführt -auch ein ungekürzter Anspruch der
Sicherungseigentümerin aus § 823 BGB mit der Einrede des § 242 BGB ("dolo
agit, qui petit, quod statim redditurus est") behaftet sei. Der Beklagten
stünde nämlich nach Durchsetzung des eingeklagten Anspruchs ein Anspruch aus
§ 426 Abs. 2 BGB gegen den Kläger zu, da auch der Kläger der
Sicherungseigentümerin jedenfalls aus § 823 BGB in gleichem Umfang
schadensersatzpflichtig sei, da er das im Eigentum der M-Bank befindliche
Fahrzeug beschädigt habe. Da ihn ein Verschulden in gleicher Höhe wie
den Fahrer des Pkw Seat treffe, hafte er mit diesem gegenüber der Bank als
Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1, § 421 BGB. Für die Anwendung der
dolo-agit-Ein-wendung sei die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht
erforderlich, es genüge eine wechselseitige Forderungsberechtigung. Der
Kläger habe kein überwiegendes und damit schutzwürdiges Eigeninteresse am
zwischenzeitlichen Innehaben des geschuldeten Gegenstandes, während der
Unfallgegner bei Unzulässigkeit der Einrede gezwungen wäre, einen zweiten
Prozess anzustrengen, um vom Fahrzeughalter gerade das zurückzuerstreiten,
was er zuvor an diesen herauszugeben hatte. In der vorliegenden besonderen
Fallkonstellation - Klage des Fahrzeughalters in gewillkürter
Prozessstandschaft auf Zahlung an sich selbst bei festgestelltem
Mitverschulden - stelle sich dessen Verhalten als rechtsmissbräuchlich dar.
9 Schließlich sei die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der
Unkostenpauschale auf 25 € nicht zu beanstanden.
B.
10 Die
Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung
seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der
von ihm geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten richtet. Der Kläger hat -
nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung -
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von noch 284,65 € geltend gemacht. Davon
sind ihm 236,69 € zuerkannt worden. Die diesbezügliche Klageabweisung
bezüglich der Differenz in Höhe von 47,96 € hat das Amtsgericht, gebilligt
vom Berufungsgericht, damit begründet, dass hinsichtlich der Gebührensätze
von der bis 31. Dezember 2020 geltenden Gebührentabelle auszugehen sei, weil
die anwaltlichen Tätigkeiten im Jahr 2020 erfolgt seien. Dazu verhält sich
die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Sie entspricht insoweit nicht den
Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
C.
11
Im Übrigen ist die Revision des Klägers nur insoweit begründet, als er
aus dem Recht der M-Bank als Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB
den Ersatz des restlichen Minderwerts in Höhe von 250 € nebst Prozesszinsen
verlangen kann.
I.
12 Die Klage ist zulässig.
13 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des
Klagegrundes unzulässig.
14 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine
bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt
und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt
sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts
bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine
Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene
Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur
Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des
Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts
wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene
Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in
der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar
2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 8 mwN).
15 b) Bei
einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es
sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände
(vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 9 mwN). Hier macht der Kläger
in gewillkürter Prozessstandschaft für die M-Bank zwei Streitgegenstände
geltend, nämlich einerseits die von ihm im Voraus an die M-Bank abgetretenen
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall und andererseits die originären Ansprüche
der M-Bank aus ihrem Sicherungseigentum. In den Vorinstanzen hat der Kläger
sein Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer
Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt. Damit lag
eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das
Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist (vgl.
Senatsurteil aaO, Rn. 10 f. mwN). Die Klarstellung kann allerdings noch im
Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden
(vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 8, 11 mwN). Auf den Hinweis des Senats hat der
Kläger erklärt, dass die "fahrzeugbezogenen Schäden"
(Reparaturkosten, Minderwert, Sachverständigenkosten) das Sicherungseigentum
der Bank beträfen und diesbezügliche Ansprüche dieser als
Sicherungseigentümerin zustünden, während es sich bei den
Mietwagenkosten und allgemeinen Kosten um "personenbezogene Schäden" handle
und es insoweit um Ansprüche gehe, die in der Person des Klägers entstanden
und an die Bank abgetreten worden seien. Daraus ergibt sich
mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Kläger als Prozessstandschafter für
die M-Bank aus deren originärem Recht restliche Reparatur- und
Sachverständigenkosten und restlichen Minderwert geltend macht und aus deren
vom Kläger abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten und die restliche
Unkostenpauschale.
16 2. Der Kläger ist befugt, die
Ansprüche der Bank - sowohl die vom Kläger an sie abgetretenen als auch ihre
originären aus dem Sicherungseigentum - in gewillkürter
Prozessstandschaft geltend zu machen.
17 a) Bei der
Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in
jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu
prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des
Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die
Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das
Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter
Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig
festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
vorgelegen haben (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017,
2352 Rn. 7 mwN). Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und
Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen (Senatsurteil aaO).
18 b) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist
zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im
eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn
der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig
benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im
Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum
Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (Senatsurteil aaO,
Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
19 aa)
Der Kläger ist von der M-Bank ermächtigt, nicht nur die von ihm an
die M-Bank abgetretenen Ansprüche, sondern auch die originären Ansprüche
der M-Bank aus dem Sicherungseigentum im eigenen Namen geltend zu machen.
20 Den Vortrag in der Klageschrift, er habe der M-Bank im Rahmen des
Darlehensvertrags sämtliche eigenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall
abgetreten und sei von der Bank ermächtigt worden, "jene"
Schadensersatzansprüche (also die abgetretenen) im eigenen Namen zu
verfolgen, hat der Kläger auf Hinweis des Senats unter Verweis auf das mit
Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Bank vom 5. November 2020 dahingehend
modifiziert, dass die Prozessführungsbefugnis auch die
Geltendmachung der originären Rechte der Bank aus dem Sicherungseigentum
erfasse. Gemäß Absatz 2 dieses Schreibens bezieht sich die
Ermächtigung ohne Einschränkung auf "die Ansprüche aus dem Schadensfall". Da
in Absatz 1 des Schreibens sowohl auf die Sicherungsübereignung als auch auf
die Abtretung Bezug genommen wird, ist auch daraus auf eine umfassende
Ermächtigung zu schließen. Eine solche hat die M-Bank schließlich mit ihrer
vom Kläger vorgelegten Erklärung vom 12. Dezember 2022 bestätigt.
20
Der Kläger hat sich ausdrücklich auf diese Ermächtigung gestützt und zum
Ausdruck gebracht, dass er die Rechte der M-Bank geltend macht.
21
bb) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der
Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die
Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten
hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet
werden. Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der
Rechtsprechung bejaht (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR
125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10 mwN).
22 cc) Durch das
Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten
kein Nachteil. Sie steht wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter.
Soweit es um Ansprüche geht, die der Kläger als Fahrzeughalter an die M-Bank
als Eigentümerin abgetreten hat, bleiben diese um seinen
Mitverschuldensanteil auch dann gekürzt, wenn er als Kläger auftritt
(vgl. dazu unten II.2.). Soweit es um die originären Ansprüche der
M-Bank aus dem Sicherungseigentum geht, wird die Beklagte durch die
Prozessführung des Klägers ebenfalls nicht benachteiligt. Denn machte die
M-Bank ihre deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte selbst geltend, könnte
sie diese ungekürzt durchsetzen (vgl. dazu unten III.1.b)). Sollten
diese Ansprüche, wie vom Berufungsgericht angenommen, in der vorliegenden
Fallkonstellation, in der der Kläger in Prozessstandschaft für die Bank
Zahlung des Schadensersatzes an sich selbst verlangt,
nicht durchsetzbar sein (vgl. dazu unten III.3.), wäre die Beklagte
durch die Prozessführung des Klägers sogar bessergestellt.
II.
23 Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger Ansprüche
der M-Bank aus von ihm abgetretenem Recht geltend macht. Nach der in der
Revisionsinstanz erfolgten Klarstellung betrifft dies die Hälfte der
Mietwagenkosten (240,02 €) und die restlichen Unkosten (17,50 €). Auf die
von der Abtretung erfassten Schadensersatzansprüche des Klägers (dazu 1.)
muss sich die M-Bank, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ein
Mitverschulden des Klägers anrechnen lassen (dazu 2.). Die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Kläger ein hälftiges
Mitverschulden trifft, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu
3.). Die entsprechend gekürzten Ansprüche sind durch Erfüllung
bzw. Aufrechnung erloschen (dazu 4.).
24 1. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts hatte der Kläger sämtliche Ansprüche aus einem
eventuellen Verkehrsunfallereignis im Voraus an die M-Bank abgetreten.
Von der Abtretung erfasst sind damit Schadensersatzansprüche, die
dem Kläger im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unfall gegen die
Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5
StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG
zustehen.
25 Durch den Unfall wurde der berechtigte
unmittelbare Besitz des Klägers an dem Fahrzeug verletzt, der sowohl durch §
823 Abs. 1 BGB als auch durch § 7 Abs. 1 StVG geschützt ist (vgl.
Senatsurteile vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20,
VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 - VI ZR
481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 13 f.). Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts befand sich der Zeuge H. mit dem bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Pkw Seat in Rückwärtsfahrt aus der Parktasche, als
es zur Kollision mit dem vom Kläger geführten Pkw Mitsubishi kam. Die
Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Zeuge H. gegen das auf
Parkflächen ohne eindeutigen Straßencharakter mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO
geltende Gebot des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, sich bei der
Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls
sofort anhalten kann, und dass er den Unfall dadurch (mit)verursacht hat
(vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 11
mwN).
26 2. Allerdings kann die Beklagte als Schuldnerin der
Schadensersatzforderung gegenüber der M-Bank als Zessionarin und neuer
Gläubigerin gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegensetzen, die "zur Zeit
der Abtretung" der Forderung gegen den Kläger als Zedenten und bisherigen
Gläubiger begründet waren. Diese in § 404 BGB vorgesehene
zeitliche Einschränkung muss im Hinblick auf dessen Schutzzweck, eine
Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der
Zession zu verhindern, dahin interpretiert werden, dass bei der Abtretung
künftiger Forderungen als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt anzusehen
ist, in dem die Abtretung wirksam wird, also der Zeitpunkt des Entstehens
der Forderung. Denn der Zessionar erwirbt sie nur mit dem
Inhalt, mit dem sie zur Entstehung gelangt. Deshalb ist bei einer
Vorausabtretung künftiger Forderungen zwischen der Verbindlichkeit des
Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren
Rechtsübergangs zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene
rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit Vertragsabschluss beendet und für
den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung
durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine neue Abtretung vereiteln
kann. Vollendet wird die Abtretung aber erst dann, wenn und soweit
alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des
Veräußerers erfüllt sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR
183/05, NJW 2008, 1153 Rn. 33 mwN).
27 Nach diesen Grundsätzen kann
die Beklagte der M-Bank als Zessionarin diejenigen Einwendungen
entgegensetzen, mit denen die erst nach Abschluss des Abtretungsvertrags
aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen
Schadensersatzansprüche des Klägers als Zedent behaftet waren. Da die
Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall aufgrund seiner
Mitverantwortung für den Schaden gemäß § 254 BGB bzw. § 17 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 3 StVG auf die Hälfte beschränkt waren (dazu sogleich
3.), sind sie mit ihrer Entstehung und dem damit verbundenen
Wirksamwerden der Abtretung auch nur in diesem Umfang auf die M-Bank
übergegangen.
28 3. Auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist dessen Beurteilung, dass den
Kläger ein hälftiges Mitverschulden trifft, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
29 a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im
Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 Abs. 2 StVG ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der
Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig
berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde
gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h.
unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in
erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die
Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der
Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr., vgl. nur
Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 1308/20, VersR 2022, 722 Rn. 8 mwN).
30 b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich
sowohl der Kläger als auch der Zeuge H. zum Kollisionszeitpunkt in
Rückwärtsfahrt. Damit ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und
von der Revision insoweit nicht in Frage gestellt, nicht nur dem
Versicherten der Beklagten, sondern auch dem Kläger ein für den Unfall
ursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO anzulasten.
Auch der Kläger hatte sich bei seiner Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass
er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten konnte, da er aufgrund der
besonderen Situation auf einem Parkplatz bzw. in einem Parkhaus jederzeit
damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge, wie etwa auf der Fahrgasse
(rückwärts oder vorwärts) fahrende oder ein- und ausparkende
Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er hatte daher von vornherein mit
geringer Geschwindigkeit und bremsbereit zu fahren, um jederzeit anhalten zu
können (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175
Rn. 10).
31 c) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein etwaiger
zusätzlicher Verstoß des Zeugen H. gegen (§ 1 Abs. 2 StVO i.V.m.) § 10 Satz
1 StVO für das Abwägungsergebnis nicht relevant; denn selbst wenn § 10 Satz
1 StVO unmittelbar oder mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung käme,
wäre der Verursa-chungs- und Verschuldensbeitrag des Versicherten der
Beklagten in der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG bzw. gemäß § 254 BGB
jedenfalls in der konkreten Unfallsituation nicht als schwerwiegender zu
bewerten.
32 aa) Gemäß § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der aus einem
Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich
auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten
Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren
will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung der anderen
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger meint, da er sich im
Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Parkhausfahrgasse und damit auf
einer Fahrbahn im Sinne des § 10 Satz 1 StVO befunden habe, habe er vor dem
Zeugen H., der aus seiner Parktasche und damit von einem "anderen
Straßenteil" im Sinne von § 10 Satz 1 StVO auf die Fahrgasse eingefahren
sei, Vorrang gehabt.
33 bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9
Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des
fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße
(vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12
f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und ist
deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz oder in einem öffentlichen Parkhaus
mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar
anwendbar. Ob und inwieweit § 10 Satz 1 StVO - vergleichbar dem Gebot des §
9 Abs. 5 StVO (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016,
410 Rn. 11) und anders als die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO
(vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 15 ff.)
-auf einem öffentlichen Parkplatz mittelbar im Rahmen der
Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, ist
umstritten (vgl. nur Nachweise bei König in Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rn. 31a), kann hier aber
dahinstehen. Dies gilt allerdings entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung nicht schon deshalb, weil der Kläger im Zeitpunkt
der Kollision ein Fahrmanöver nicht in Richtung des fließenden Verkehrs,
sondern in dessen Gegenrichtung durchgeführt hat. Denn die Sorgfaltspflicht
des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO
unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen.
Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst
verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf
eines Verkehrsvorgangs einwirkt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR
231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12). Im Falle der (mittelbaren) Anwendbarkeit
des § 10 Satz 1 StVO hätte deshalb in der vorliegenden Unfallsituation
hierzu auch der Kläger gehört. Allerdings hätte die diesbezügliche
Sorgfaltspflicht dem Zeugen H. nichts Anderes, insbesondere nicht mehr
abverlangt als das mittelbar geltende Gebot des § 9 Abs. 5 StVO. Er
hätte sich beim rückwärtigen Ausparken so verhalten müssen, dass er sein
Fahrzeug - mit Blick auf das rückwärts auf der Fahrgasse gegen die
Pfeilrichtung herannahende Fahrzeug des Klägers - sofort hätte anhalten
können. Sein Verstoß wiegt in der konkreten Unfallsituation nicht schwerer
als der Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht aus § 1 i.V.m. § 9 Abs. 5
StVO. Denn anders als im fließenden Verkehr auf der Straße mit seinen
typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Verkehrsfluss nicht gestört
und sein Vorrang etwa von dem aus einer Parkbucht Einfahrenden beachtet wird
(vgl. Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540
Rn. 9), gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher
Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit
rechnen, dass ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss auf der Fahrgasse, die
auch der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von
Rangierräumen dient (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21,
juris Rn. 17), stören (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR
66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR
2016, 410 Rn. 15). Für den Kläger galt dies hier in besonderem Maße, weil er
sich seinerseits in Rückwärtsfahrt befand, noch am Rangieren war und sich
dabei gegen die aufgezeichnete Pfeilrichtung bewegte.
34 4.
Die wegen Mitverschuldens des Klägers um die Hälfte gekürzten Ansprüche der
M-Bank aus vom Kläger abgetretenem Recht auf Ersatz der Unkostenpauschale
(unterstellt, ein solcher Anspruch stand dem Kläger zu) und
der Mietwagenkosten sind durch Erfüllung bzw. Aufrechnung erloschen.
35 a) Es kann dahinstehen, ob die ursprünglich dem Kläger zustehenden
Ansprüche wegen der Verletzung seines berechtigten unmittelbaren Besitzes
an dem Fahrzeug den Ersatz der Unkostenpauschale erfassten (zum
Schadensersatzanspruch bei Verletzung des berechtigten unmittelbaren
Besitzes vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 2022 - VI
ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom 29.
Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 13 ff.). Denn
jedenfalls wäre ein solcher Anspruch durch die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits vorgerichtlich erfolgte Zahlung von 12,50 €
seitens der Beklagten an den Kläger erloschen. Gegen die Beurteilung der
Vorinstanzen, dass hinsichtlich der Unkostenpauschale von einem Betrag von
insgesamt 25 € anstelle der vom Kläger angesetzten 30 € auszugehen ist, hat
sich der Kläger in der Revision - wie auch schon in der Berufung - nicht
gewandt. Die diesbezügliche, vom Berufungsgericht gebilligte Schätzung des
Amtsgerichts gemäß § 287 ZPO lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein etwaiger
Anspruch beliefe sich wegen des hälftigen Mitverschuldens des Klägers somit
auf den Ersatz von 12,50 €. Die Leistung dieses Betrages an den Kläger muss
die M-Bank gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Unabhängig davon
hätte sie gemäß § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB auch deshalb befreienden
Charakter, weil nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts die M-Bank den Kläger ermächtigt hat,
Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall nicht nur im eigenen Namen,
sondern auch auf eigene Rechnung geltend zu machen, mithin Zahlung an sich
zu verlangen.
36 b) Gegen den Anspruch auf Ersatz der Hälfte
der vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten, die zum grundsätzlich
ersatzfähigen Nutzungsschaden des berechtigten unmittelbaren Besitzers
gehören (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai
2022 - VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom
29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669
Rn. 15), hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
die Aufrechnung mit einem Regressanspruch gegen den Kläger erklärt.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des
Amtsgerichts hat der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für das
Bestehen der Regressforderung nicht bestritten und nichts vorgetragen, was
der Zulässigkeit der Aufrechnung entgegenstehen könnte. Damit ist
auch dieser Anspruch erloschen, § 389 i.V.m. § 406 BGB.
III.
37 Hinsichtlich der sogenannten fahrzeugbezogenen Schadenspositionen
(Reparatur- und Sachverständigenkosten, Minderwert), die der Kläger
als originäres Recht der M-Bank aus dem Sicherungseigentum geltend macht,
ist die Klage insoweit begründet, als es um den restlichen Ersatz des
Minderwerts (250 €) nebst Prozesszinsen geht.
38 Der M-Bank steht gegen die Beklagte ein ungekürzter, d. h.
nicht um das Mitverschulden des Klägers gekürzter, deliktischer Anspruch zu
(dazu 1.), der sich allerdings nur auf den Ersatz der
Wertminderung, nicht auch auf Ersatz der Reparatur- und
Sachverständigenkosten richtet (dazu 2.). Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, der Anspruch sei in der vorliegenden
Fallkonstellation, in der der Kläger als Prozessstandschafter Leistung an
sich verlange, nicht durchsetzbar, da ihm die dolo-agit-Einwendung
entgegenstehe, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand (dazu 3.).
39 1. Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von §
823 Abs. 1 BGB, also Volleigentum. Die M-Bank als Sicherungseigentümerin des
Fahrzeugs hat daher gegen die Beklagte wegen Beschädigung des Fahrzeugs dem
Grunde nach Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG
i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG (Senatsurteil vom
7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 19 mwN).
40 a)
Auf die Ansprüche aus der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG muss sich
die M-Bank das Mitverschulden des Klägers zwar nicht über § 17 Abs. 2 StVG
anrechnen lassen, weil die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt,
dass auch der Geschädigte - hier die M-Bank - nach den Bestimmungen des
Straßenverkehrsgesetzes haftet (Senatsurteile vom 7. März 2017 - VI
ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 14; vom 10. Juli 2007
- VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 8), was hier nicht der Fall ist.
Sie muss es sich aber gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB anrechnen
lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember
2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 12).
41 b) An
einer entsprechenden Zurechnungsnorm fehlt es hingegen für deliktische
Ansprüche der M-Bank als Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB. § 9
StVG ist auf die Fälle der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB weder direkt
noch analog anwendbar (Senatsurteil vom
10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 f.). Eine
Zurechnung des Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB
kommt nicht in Betracht, weil dieser bei der Teilnahme am Straßenverkehr
nicht Erfüllungsgehilfe der M-Bank im Sinne von § 278 BGB war (vgl.
Senatsurteil aaO, Rn. 15). Den geltend gemachten deliktischen
Schadensersatzansprüchen aus dem Sicherungseigentum kann die Beklagte daher
nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass sie den ihrer Mitverschuldensquote
entsprechenden Anteil bereits (durch Zahlung an den zur Einziehung
ermächtigten Kläger) geleistet hat.
42 2. Von den Ansprüchen
auf Ersatz der fahrzeugbezogenen Schäden steht der M-Bank gegen die Beklagte
allerdings nur derjenige auf (restlichen) Ersatz der nach der Reparatur
verbliebenen Wertminderung zu. Die (restlichen) Sachverständigen- und
Reparaturkosten sind hier dagegen nicht zu ersetzen, weil die M-Bank
insoweit keinen Schaden mehr hat. Denn nach den vom Berufungsgericht in
Bezug genommenen Anlagen und Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger
den Schaden am Fahrzeug bereits durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens ermittelt und die Reparatur durchführen lassen.
Die Kosten hierfür wurden dem Kläger in Rechnung gestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass die M-Bank gegenüber dem Kläger zum Tragen
dieser Kosten verpflichtet wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr
hat umgekehrt der Kläger gegenüber der M-Bank für diese Kosten aus § 823
Abs. 1 BGB aufzukommen, weil er den Unfall mitverschuldet hat und damit das
Sicherungseigentum der Bank an dem Fahrzeug schuldhaft verletzt hat (dazu
sogleich 3.a)).
43 3. Dem vom Kläger als Prozessstandschafter
geltend gemachten Anspruch der M-Bank gegen die Beklagte auf restlichen
Ersatz der Wertminderung steht die dolo-agit-Einwendung im Hinblick auf
einen Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen den gesamtschuldnerisch
haftenden Kläger aus § 426 BGB nicht entgegen.
44 a) Nicht
zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts,
dass der Kläger gesamtschuldnerisch mit der Beklagten der M-Bank zum Ersatz
des wegen Verletzung des Sicherungseigentums entstandenen Schadens - hier
der Wertminderung - verpflichtet ist. Dabei haftet der Kläger der
M-Bank nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, weil sich nach dem Schutzzweck dieser Norm
die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst
erstreckt. Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen haftet, ist
nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das
Fahrzeug selbst (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.
Oktober 2020 - XI ZR 429/19, ZIP 2021, 133 Rn. 9-11). Der
Kläger haftet der M-Bank gegenüber aber aus § 823 Abs. 1 BGB, weil er
schuldhaft - unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO - deren
Sicherungseigentum am Fahrzeug verletzt hat. Da, wie ausgeführt, auch die
Beklagte der M-Bank gegenüber deliktsrechtlich zum Ersatz der Wertminderung
gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG
verpflichtet ist, sind der Kläger und die Beklagte gemäß § 840 Abs. 1 BGB
insoweit Gesamtschuldner.
45 b) Ebenfalls zutreffend
ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte hinsichtlich
ihres der M-Bank geschuldeten Restschadensersatzes einen Ausgleichsanspruch
gegen den Kläger gemäß § 426 BGB hat (vgl. Senatsurteile
vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379
Rn. 12; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ
173, 182 Rn. 13). Denn im Innenverhältnis sind der Kläger und
die Beklagte einander verpflichtet, die Schuld gegenüber der M-Bank
entsprechend ihrer Mitverschuldensanteile, hier also zu gleichen Teilen, zu
tragen (§ 426 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte die Hälfte des
Wertminderungsschadens durch Zahlung an den nach den tatbestandlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einziehung ermächtigten Kläger
bereits ersetzt hat, hat sie gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegenüber dem
Kläger einen Anspruch, sie von dem Anspruch der M-Bank auf
Restschadensersatz freizustellen. Befriedigte die Beklagte
den Restschadensersatzanspruch der Bank, so könnte sie von dem
Kläger Ausgleich gemäß § 426 Abs. 2 BGB verlangen. Es handelt sich in beiden
Fällen um Ansprüche, die der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen, nicht
gegenüber der M-Bank, für die der Kläger hier als Prozessstandschafter
auftritt.
46 c) Ob in einer Fallkonstellation, in
der - wie hier - der Halter (Sicherungsgeber, ähnlich: Leasingnehmer) in
Prozessstandschaft für den nicht-haltenden Eigentümer (Sicherungsnehmer,
ähnlich: Leasinggeber) dessen Rechte geltend macht und aufgrund einer
entsprechenden Ermächtigung des Eigentümers Zahlung an sich selbst verlangt,
der andere Unfallbeteiligte im Hinblick auf den ihm zustehenden
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB die dolo-agit-Einwendung erheben kann,
ist umstritten.
47 aa) Teilweise wird dies
befürwortet, weil der Sicherungsgeber (oder Leasingnehmer) nach Erhalt der
Schadensersatzzahlung sogleich gemäß § 426 Abs. 2 BGB zur (teilweisen)
Rückzahlung bzw. schon vorher gemäß § 426 Abs. 1 BGB zur (teilweisen)
Freistellung verpflichtet wäre (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom
19. Juli 2017 - 13 U 45/16, juris Rn. 6 ff.; LG Nürnberg-Fürth, r+s 2021,
413, juris Rn. 53 f.; Pardey, SVR 2019, 7, 9 f.; Nugel, NZV 2009, 313,
316; Lemcke, r+s 2014, 577, 579; Schöller, jurisPR-VerkR 18/2018 Anm. 2).
Dabei wird teilweise auf die Nachteile verwiesen, die entstünden,
müsste der andere Unfallbeteiligte in einem gesonderten Prozess seinen
Ausgleichsanspruch gegen den Sicherungsgeber (oder Leasingnehmer)
durchsetzen: er müsse dann zwei Prozesse über denselben Unfallschaden mit
doppeltem Prozessrisiko führen. Zudem müsse er das Risiko der
Vermögensverschlechterung des Sicherungsgebers bzw. Leasingnehmers tragen
(OLG Nürnberg aaO Rn. 9). Soweit überhaupt auf das Problem der
fehlenden Gegenseitigkeit der in Rede stehenden Ansprüche eingegangen wird,
wird dafür plädiert, "zur Herstellung materieller Gerechtigkeit" eine
Ausnahme vom Gegenseitigkeitserfordernis anzuerkennen,
wenn Beeinträchtigungen der Sachherrschaft und der Sachnutzung untrennbar
verbunden seien (Pardey aaO, 10). Das Landgericht Nürnberg-Fürth (aaO juris
Rn. 54) geht ebenso wie hier das Berufungsgericht davon aus, es
komme nicht auf die wechselseitige Forderungsinhaberschaft, sondern auf die
wechselseitige Forderungsberechtigung an.
48 bb) Die
Gegenansicht hält die dolo-agit-Einwendung nicht für durchgreifend und
begründet dies mit der fehlenden Gegenseitigkeit der Ansprüche
(OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 14. Dezember 2020 - 15 U 201/20,
juris Rn. 9; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2.
Aufl., Stand: 1. Dezember 2022, § 17 StVG Rn. 68; Looschelders in BeckOGK,
BGB, Stand: 1. Dezember 2022, § 254 Rn. 173; ders., VersR 2019, 513, 518).
Der nicht-haltende Eigentümer habe mit einem möglichen
Ausgleichsanspruch zwischen den beiden Unfallbeteiligten nichts zu schaffen.
Selbst wenn er den Sicherungsgeber (bzw. Leasingnehmer) ermächtigt habe,
seinen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen,
so bleibe es doch sein Anspruch, dem nur ein gegen ihn gerichteter
Anspruch entgegengesetzt werden könne (Scholten
in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 1.
Dezember 2022, § 17 StVG Rn. 68). Die spezifische Interessenwertung,
auf der die dolo-agit-Einwendung beruhe - kein schutzwürdiges Interesse des
Anspruchstellers, besondere Schutzwürdigkeit des Schuldners - liege hier
nicht vor (Looschelders, VersR 2019, 513, 518).
49 cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht
an.
50 (1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente
Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung
dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit
offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom 18.
März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139, Rn. 81 mwN). So verbietet
er die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder
an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit,
quod statim redditurus est; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12.
Juli 2022 - II ZR 81/21, ZIP 2022, 1695 Rn. 17 mwN). Es fehlt dann
an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung
der ihm formal zustehenden Rechtsposition (vgl. BGH, Urteil vom 29.
September 2020 - II ZR 112/19, ZIP 2020, 2179 Rn. 17 f.; Looschelders/Olzen
in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 242 Rn. 280; Grüneberg in Grüneberg,
BGB, 82. Aufl., § 242 Rn. 52).
51 (2) Macht der
Sicherungsgeber in Prozessstandschaft ein Recht des Sicherungsnehmers
geltend, so ist der Gläubiger, dessen Rechtsausübung der Schranke des § 242
BGB unterliegt, der Sicherungsnehmer. Daran ändert
weder die prozessrechtliche Ermächtigung an den Sicherungsgeber etwas, das
Recht des Sicherungsnehmers im eigenen Namen geltend zu machen, noch die
materiell-rechtliche Ermächtigung, Leistung an sich (statt an den
Sicherungsnehmer als Gläubiger) zu verlangen. Die
Einziehungsermächtigung ermöglicht es lediglich dem Schuldner, mit
befreiender Wirkung an den Ermächtigten zu leisten (§ 362 Abs. 2 i.V.m. §
185 BGB), Gläubiger bleibt aber der Sicherungsnehmer.
52 (3) Gläubiger des ungekürzten deliktischen Anspruchs gegen
die Beklagte ist vorliegend allein die M-Bank, die ihrerseits der Beklagten
nichts schuldet. Denn Schuldner des Ausgleichsanspruchs der Beklagten gemäß
§ 426 BGB ist nicht sie, sondern der Kläger. Entgegen der Ansicht
der Beklagten liegt auch kein Fall eines sogenannten Regresskreisels
vor, bei dem die dolo-agit-Einwendung möglicherweise auch dann zur Anwendung
kommt, wenn der Gläubiger nach der Durchsetzung seines Anspruchs gegen den
Schuldner verpflichtet wäre, das Geforderte einem Dritten zu geben, der es
erneut dem Schuldner überlassen müsste (Kähler in BeckOGK-BGB, Stand: 15.
September 2022, § 242 Rn. 1406 mwN). Denn eine Verpflichtung der
M-Bank, den Ersatz des Minderwerts an den Kläger weiterzuleiten, ist nicht
ersichtlich, sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Ermächtigung an den
Kläger, Zahlung an sich zu verlangen. Ausweislich dieser
Ermächtigung hat die M-Bank den Kläger vielmehr aufgefordert, "eine aus
Wertminderung resultierende Versicherungsleistung an uns auszuzahlen". Der
Kläger soll also Zahlung des Schadensersatzes an sich verlangen dürfen,
dann aber den auf die Wertminderung entfallenden Teil an die M-Bank
weiterleiten. Dies stimmt mit der Rechtslage überein, wonach, wie
ausgeführt, auch der Kläger als Gesamtschuldner neben der Beklagten
verpflichtet wäre, der M-Bank Ersatz der Wertminderung wegen Verletzung des
Sicherungseigentums zu leisten. Nimmt aber ein Gläubiger (hier:
M-Bank) einen Gesamtschuldner (hier: Beklagte) in Anspruch, der seinerseits
bei einem Dritten (hier: Kläger) Rückgriff nehmen könnte, ohne dass
feststeht, dass dieser einen Anspruch gegen den Gläubiger hat, ist eine
Berufung auf § 242 BGB ausgeschlossen (Kähler aaO, Rn. 1408).
53 Andere Gründe, die der Schutzwürdigkeit des Eigeninteresses der
M-Bank entgegenstehen und ihr das Recht nehmen könnten, ihren ungekürzten
deliktischen Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen, sind nicht
ersichtlich. Auf ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers, diesen
Anspruch als Prozessstand-schafter geltend zu machen, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Selbst wenn darauf abgestellt würde, wäre es, wie
oben (I.2.b)bb)) zur Prozessführungsbefugnis ausgeführt, zu bejahen.
Dass er dabei Zahlung an sich verlangt, beruht auf der Ermächtigung der
M-Bank und bedarf gegenüber der Beklagten keiner Rechtfertigung durch ein
schutzwürdiges Eigeninteresse. Demgegenüber steht die
Beklagte nicht schlechter da, als wenn die M-Bank ihre eigenen Rechte selbst
geltend machte oder der Kläger in Prozessstandschaft für die M-Bank Zahlung
an diese verlangte. Auch dann wäre sie den ungekürzten Ansprüchen der M-Bank
ausgesetzt und müsste ihren Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gesondert
gegen den Kläger geltend machen und das Risiko der Realisierbarkeit tragen;
die dolo-agit-Einwendung stünde ihr dann auch nach der Meinung nicht zu, die
sie für die besondere Fallkonstellation wie die vorliegende bejaht.
Zudem besteht die Möglichkeit, den Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht im selben Prozess im Wege
der (Hilfs-)Widerklage gegen den Prozessstandschafter geltend zu machen,
wovon die Beklagte hier auch Gebrauch gemacht hat (dazu unten D).
54 (4) Soweit das Ergebnis, dass der Kläger als
Prozessstandschafter der M-Bank trotz seines Mitverschuldens am Unfall von
der Beklagten ungekürzten Schadensersatz (hinsichtlich der Wertminderung)
verlangen kann, als unbillig empfunden wird, resultiert eine etwaige
Unbilligkeit weder aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der M-Bank
noch aus einem solchen des Klägers, sondern daraus, dass sich
aufgrund der bestehenden Rechtslage der nicht-haltende Eigentümer ein
Mitverschulden des Halters seines Fahrzeugs auf seine deliktischen
Schadensersatzansprüche nicht anrechnen lassen muss (s.o. 1. b)).
Eine Änderung dieser Rechtslage könnte nur der Gesetzgeber herbeiführen
(vgl. zu diesbezüglichen Forderungen z.B. Looschelders, VersR 2019, 513,
518, 519; Schiemann, NZV 2019, 5, 9; Pardey, SVR 2019, 7, 10; Schwartz,
jurisPR-VerkR 9/2018 Anm. 1; Lemcke, r+s 2014, 577, 580).
55 4. Nach
den für den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts beläuft sich der nach der Reparatur verbliebene
Minderwert des verunfallten Fahrzeugs auf 500 €. Da die Beklagte
vorgerichtlich hierauf bereits die Hälfte geleistet hat, verbleibt ein
Anspruch in Höhe von 250 €. Ein Anspruch auf Zinsen aus diesem Betrag
besteht allerdings erst von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an (§ 291 Abs.
1 BGB). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen gemäß
§§ 286, 288 Abs. 1 BGB besteht dagegen nicht. Das anwaltliche Schreiben vom
27. Oktober 2020 hat keinen Verzug der Beklagten begründet, weil der Kläger
darin eine deutlich überhöhte Leistung, nämlich die Zahlung von 2.516,54 €,
verlangt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 1042/20,
juris Rn. 8 mwN).
D.
56 Da sich die Klage teilweise als
begründet erweist, hat der Senat über die für diesen Fall erhobene
Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Die Hilfswiderklage ist
zulässig und begründet.
I.
57 Die Hilfswiderklage ist in der
Revisionsinstanz angefallen. So wie über einen Hilfsantrag des Klägers in
der Revisionsinstanz zu befinden ist, wenn der Hauptantrag in der
Berufungsinstanz Erfolg hatte, er auf die Revision des Beklagten jedoch vom
Revisionsgericht abgewiesen wird, so gelangt auch die Hilfswiderklage des
Beklagten in die Revisionsinstanz, wenn die Vorinstanzen die Klage
abgewiesen haben, die Entscheidung über die Hilfswiderklage dadurch nicht
erforderlich war und der Kläger die Klageabweisung mit der Revision
erfolgreich angreift. Dem Kläger darf es nicht ermöglicht werden, durch ein
von ihm eingelegtes Rechtsmittel ein vom Beklagten zulässigerweise in das
Verfahren eingeführtes Widerklagebegehren, über das nicht zu entschieden
werden brauchte, zu beschränken (BGH, Urteile vom 12. März 2020 - I ZR
126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 86-88; vom 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW
1999, 3779, 3780, juris Rn. 17). Der (Hilfs-)Anschlussrevision, die die
Beklagte hier für den Fall eingelegt hat, dass die Revision des Klägers
Erfolg hat, und mit der sie ihren Hilfswiderklageantrag aus den Vorinstanzen
wiederholt hat, bedarf es demnach nicht. Sie wäre auch unzulässig, weil die
Beklagte durch das klageabweisende Berufungsurteil nicht beschwert ist (BGH,
Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 22 mwN). Ist
aber über die Hilfswiderklage schon aufgrund der Revision des Klägers zu
entscheiden, ist die Anschlussrevision der Beklagten gegenstandslos.
II.
58 Die Hilfswiderklage ist zulässig.
59 1. Die
Hilfswiderklage steht unter einer zulässigen prozessualen Bedingung, nämlich
dem (teilweisen) Erfolg der Klage ("im Falle ihrer Verurteilung"). Diese
Bedingung ist im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des
Minderwerts eingetreten.
60 2. Auch sind die
Parteien von Klage und Widerklage identisch. Der Umstand, dass der
Kläger in Prozessstandschaft für die M-Bank auftritt und deren Ansprüche
geltend macht, während es bei der Widerklage um Ansprüche gegen den Kläger
selbst geht, ändert an der Parteienidentität nichts.
61 Erfüllt ist ferner das von der Rechtsprechung auf § 33 ZPO
gestützte Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den mit Klage und
Widerklage geltend gemachten Ansprüchen. Ein solcher Zusammenhang
liegt dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche
Verbindung besteht, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (BGH, Urteil
vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 127, juris Rn. 19
mwN). Es genügt, dass die Ansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet
werden. Entspringen Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen
Rechtsverhältnissen, so genügt es, wenn diese nach ihrem Zweck und nach der
Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich
zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen (BGH, Urteil vom 21. Februar
1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, juris Rn. 11). Hier entspringen sowohl
die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der M-Bank gegen die Beklagte
als auch der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten
gegen den Kläger auf Freistellung von Ansprüchen der M-Bank demselben
Schadensereignis. Die materiell-rechtlichen Rechtsverhältnisse - einerseits
zwischen der M-Bank und der Beklagten, andererseits zwischen der Beklagten
und dem Kläger - erscheinen wirtschaftlich als ein innerlich
zusammengehöriges Lebensverhältnis.
62 3. Dem ursprünglich
gestellten Antrag der Beklagten auf "Feststellung" der Verpflichtung des
Klägers, die Beklagte im Falle ihrer Verurteilung in Höhe des Urteilsbetrags
gegenüber der M-Bank freizustellen, hätte es - seinem Wortlaut nach - wegen
des Vorrangs der Leistungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse
gefehlt (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20,
ZIP 2021, 2553 Rn. 15 mwN). Allerdings hat die Beklagte auf entsprechenden
Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie
nicht die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung, sondern die
Freistellung selbst begehrt. Selbst für den Fall, dass sich dies
nicht bereits durch Auslegung ihres Hilfswiderklagebegehrens ergeben haben
sollte, wäre eine diesbezügliche Modifikation des Antrags, die keine
Klageänderung darstellt (§ 264 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 16.
Mai 2001 - XII ZR 199/98, juris Rn. 6), auch im Revisionsverfahren
noch zulässig, weil es zur Entscheidung über den
Freistellungsantrag vorliegend keiner weiteren Feststellungen bedarf,
insbesondere nicht zur Höhe der Forderung auf Ersatz der Wertminderung, von
der freigestellt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember
2020 - VI ZR 573/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 7. Juni 2021 - I ZR
198/98, juris Rn. 16).
III.
63 Die Hilfswiderklage ist
begründet. Wie oben unter C. III. 3. b) ausgeführt, hat die Beklagte gegen
den Kläger gemäß § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch, sie von dem Anspruch der
Bank auf restlichen Ersatz der Wertminderung freizustellen.
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