Halterbegriff nach §§ 9,
17 StVG beim Leasing; Mitverschulden von Hilfspersonen über § 254 im Rahmen
von § 823 BGB; Zurechnung der Betriebsgefahr im Rahmen der deliktischen
Haftung
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007
- VI ZR 199/06
Fundstelle:
BGHZ 173, 182
Amtl. Leitsatz:
Ein Leasinggeber, der
Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im
Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen
Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall
weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des
Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen
lassen.
Zentrale Probleme:
Ein schöner, lehrreicher (Standard-)Fall aus dem
Deliktsrecht, absolut "klausurtauglich", weil er neben den Grundfragen der
Gefährdungshaftung des StVG auch das Problem des § 254 II 2 BGB beinhaltet:
Diese Regelung über das Mitverschulden von Hilfspersonen ist bekanntlich wie
ein Abs. 3 zu lesen, dh sie bezieht sich auch auf das Mitverschulden bei der
Haftungsbegründung iSv § 254 Abs. 1 BGB. Sie ist aber nach hM
Rechtsgrundverweisung, d.h. die analoge Anwendung von § 278 BGB setzt
voraus, daß bereits vor dem schädigenden Ereignis ein Schuldverhältnis
zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bestand. Das war hier im
Verhältnis des Leasinggebers/Eigentümers des beschädigten Kfz zum Schädiger
(Unfallgegner) nicht der Fall. Damit kam nur die Zurechnung einer eigenen
Betriebsgefahr nach StVG im Rahmen von § 254 BGB in Betracht, die in der
Rspr. seit langem anerkannt ist. Das scheiterte aber daran, daß der
Eigentümer hier nicht "Halter" iS des StVG war und deshalb selbst nicht aus
StVG verantwortlich war, d.h. gar keine Betriebsgefahr trug (zum
Halterbegriff s. auch
BGHZ
114, 348 und
BGH
NJW 1997, 660). Eine analoge Anwendung von § 9 StVG
auf § 823 BGB lehnt der Senat zu recht ab. Lösung: Da der Schädiger
Unfallgegner und der Fahrer dem Leasinggeber gem. § 840 als Gesamtschuldner
haften, muß der Unfallgegner eben beim Fahrer nach § 426 BGB in Höhe dessen
Mitverschuldensanteil Regreß nehmen.
Zur Haftung nach StVG s. auch
BGH NJW 2005, 2081.
Zur Frage der Haftung des Leasingnehmers ggü. dem Leasinggeber nach § 7 StVG
s.
BGH v. 7.12.2010 - VI
ZR 288/09. Zur Anrechnung der Betriebsgefahr nach § 17
StVG s. auch
BGH v. 20.3.2012 - VI ZR 114/11. S. auch
BGH v. 11.6.2013 - VI
ZR 150/12.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und
Eigentümerin des geschädigten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als
Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren
Haftpflichtversicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten
Schadens in Anspruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen
und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der
Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen.
2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die
Beklagten weiter die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers
als nicht haltendem Kfz-Eigentümer gegen den Schädiger eine Zurechnung
etwaigen Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des eigenen
Fahrzeugs ab, da es hierfür an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle.
4 Eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG komme nicht in Frage, da diese
Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die
Klägerin als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde
Auslegung dieser Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. §
9 StVG gelte nur für die Gefährdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine
Deliktsrecht anwendbar. An einer nach § 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr
fehle es, weil die Klägerin als nicht haltende Eigentümerin für die
Betriebsgefahr nicht einzustehen habe. Eine Zurechnung nach § 278 BGB bzw. §
831 BGB scheide aus, da weder Leasingnehmerin noch Fahrer Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfe der Klägerin seien.
II.
5 Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
Der Klägerin ist ein
etwaiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen
Betriebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen.
6 1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts
an, für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sei vorliegend kein Raum, da die
Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des Leasingfahrzeugs
gewesen sei.
7 a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in
Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch
voraussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11.
Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).
Entscheidend ist dabei
nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage,
wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der
tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des
Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und
wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des
Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden
Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des
Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135).
Halter eines Leasingfahrzeugs ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung
- von deren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier
auszugehen ist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der
Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum
verbleibt (Senatsurteile BGHZ 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 -
VI ZR 149/84 - VersR 1986, 169).
8 b) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil vom
30. März 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass § 17
StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den
Bestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden
(dort: Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt.
Daran hält
der Senat auch nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG durch das 2.
Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl I 2674) fest. Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der
Ausschluss der Ersatzpflicht für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber
einem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. Dies wurde
in der Literatur teilweise zum Anlass genommen, eine entsprechende Anwendung
der Regelungen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den nicht haltenden Eigentümer
zu fordern (Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 25 Rn. 38,
auch Geigel/Bacher, aaO, Kap. 28 Rn. 260, Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 30, 89; Schmitz, NJW 2002, 3070,
3071; ders. bereits NJW 1994, 301, 302; a.A. Geyer, NZV 2005, 565, 566; wohl
auch Jagow/Burmann/Hess, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG Rn. 9
und § 9 StVG Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung
erkennen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von
Halter- und Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war,
jedoch eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren
Ereignisses erfolgen sollte, um auf diese Weise den "Idealfahrer" davor zu
bewahren, vom "Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in
Anspruch genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können" (BT-Drs.
14/8780, 22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer
und Halter im Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage
ist es nicht gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a) die auf den
Fall des unabwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von
Eigentümer und Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu
übertragen.
9 c) Die vor der Gesetzesänderung vertretene Auffassung, in § 17 Abs. 1 und
2 StVG sei "bei verständigem Lesen" der nicht haltende Eigentümer
miteinzubeziehen (Schmitz, NJW 1994, 301, 302; Geigel/Schlegelmilch, Der
Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233
und NZV 1995, 320; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Rn. 57),
da der historische Gesetzgeber des StVG 1909 stillschweigend vom Regelfall,
dass der Halter auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist
jedenfalls angesichts der deutlichen Unterscheidung zwischen Eigentümer und
Halter im geänderten § 17 Abs. 3 StVG nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete
jene Auffassung angesichts der Tatsache, dass sich der historische
Gesetzgeber bewusst für eine Anknüpfung der Haftung an den Halter unabhängig
von dessen Eigentümerstellung entschieden hat (Amtliche Begründung zu § 3
des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des
Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch zuvor bereits erheblichen
Bedenken.
10 2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von
Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG im Rahmen der deliktischen
Haftung verneint.
11 a) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254
des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der
Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die
tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten
gleichsteht. Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach
dem StVG mithaftenden - Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht,
scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische
Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung
wegen Mitverschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs
regelmäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen,
der im Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen
nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache
ausübt.
12 b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine
Regelungslücke vor. Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der
Mithaftung des geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG entspricht dem
unterschiedlichen Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der
Verschuldenshaftung. Sie dient ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten
Höchstbeträge dem Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung
(Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - VersR 1965, 523; vgl.
Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5597,
5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995, 2233). Deshalb ist für eine entsprechende
Anwendung des § 9 StVG auf Fälle der Verschuldenshaftung im Sinne des § 823
BGB kein Raum, denn eine solche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten
Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen.
13 Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für
eine Übertragung der Grundsätze des § 9 StVG auf den Bereich der
Verschuldenshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des
Schadensrechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser
Rechtslage etwas zu ändern (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 567). Ohnehin
erscheint die bestehende Regelung nicht unbillig,
denn der Schädiger hat
gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1
BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB
dem geschädigten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen
schuldhafter Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz
in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 -
aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138).
14 c) Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil
des III. Zivilsenats vom 18. November 1999 - III ZR 63/98 - (VersR 2000,
356) stützen. Soweit der III. Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach § 67
VVG übergegangene Amtshaftungsansprüche "der geschädigten
Versicherungsnehmer" geltend machte, bei denen es sich anscheinend sowohl um
den Eigentümer als auch den Halter des Flugzeugs handelte (vgl.
Urteilsanmerkung Mühlbauer, VersR 2000, 357), die Betriebsgefahr als in den
Verantwortungsbereich des geschädigten "Halters oder Eigentümers als des
ursprünglichen Gläubigers des Amtshaftungsanspruchs" fallend zugerechnet
hat, war er wegen der besonderen Konstellation des Falles nicht gezwungen,
zwischen Ansprüchen des Eigentümers und denen des Halters zu unterscheiden.
Eine Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr
nur dem Halter und dem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem nicht
haltenden Eigentümer entgegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung
daher nicht zu entnehmen (a.A. Prölss, VersR 2001, 166, 167).
15 3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das
Berufungsgericht schließlich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers
und/oder der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach § 254 BGB verneint.
Zwischen der Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an
einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine
Zurechnung deren Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als
Erfüllungsgehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme
am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des
Leasingvertrages betroffen.
16 Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128;
20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom
30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, 322
f.) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich
anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass
sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber
zurechnen lassen muss (Senatsurteile vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 -
aaO; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 24.
Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR 1959, 455, 456). Dies ist beim nicht
haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall.
III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |