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	Naturalrestitution und Wertinteresse; Bereicherungsverbot im Schadensrecht: 
	Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert eines 
	Kfz bei nicht fachgerechter Reparatur 
 BGH, Urteil 
	vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04  
 Fundstelle:
 NJW 2005, 1108
 BGHZ 162, 161
 s. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 
	172/04
 
 Amtl. Leitsatz: Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% 
	über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn 
	die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der 
	Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat 
	(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.). 
 Zentrale Probleme:
 In der sehr lehreichen Entscheidung, welche die bisherige Entwicklung 
	von Rechtsprechung und Literatur hervorragend wiedergibt, geht es um 
	grundsätzliche Fragen des Schadensersatzrechts der §§ 249 ff BGB. Von 
	Bedeutung ist insbesondere die Abgrenzung zwischen Integritäts- und 
	Wertinteresse, d.h. Naturalrestitution und Wertersatz (s. dazu bereits
	BGHZ 115, 364): Erstere kann der Geschädigte 
	auch verlangen, wenn sie den Wert übersteigt, Grenze ist § 251 II BGB. Der 
	BGH ist der Ansicht, daß auch der Ersatz fiktiver Reparaturkosten eine Form 
	der Naturalrestitution ist. Sie können aber nach der Grundaussage der 
	vorliegenden Entscheidung nur in Anspruch genommen werden, wenn der 
	Geschädigte sein Interesse an der Wiederherstellung auch betätigt, d.h. das 
	Fahrzeug auch fachgerecht repariert bzw. reparieren läßt. Tut er dies, kann 
	er bis zur Grenze des § 251 II BGB, welche die Rspr. bei 130 % des 
	Wiederbeschaffungswertes zieht, fiktive Reparaturkosten auch verlangen, 
	soweit sie über den tatsächlich angefallenen Kosten liegen. S. dazu auch 
	BGH v. 10.7.2007 - VI ZR 258/06.
 
	©sl 2005 
 Tatbestand:
 Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem 
	Verkehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und 
	Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
 Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen 
	Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf 
	18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den 
	Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 
	DM. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es 
	weiter. Die Beklagte zu 1 erstattete vorprozessual 11.300 DM.
 Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten bis 
	zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten 
	seien. Er hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 € (= 6.640 DM) 
	eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage zuerst in vollem Umfang 
	stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das 
	Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und 
	die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht 
	zurückverwiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage 
	des Umfangs der durchgeführten Reparatur hat das Landgericht dem Kläger den 
	von der Beklagten zu 1 in Abzug gebrachten Restwert in Höhe von 1.278,23 € 
	(= 2.500 DM) zugesprochen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das 
	Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf Ersatz 
	weiterer Reparaturkosten zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seinem 
	Rechtsmittel sein Klagebegehren hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes 
	weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I. Das Berufungsgericht verneint 
	einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten, weil dem Kläger nach den 
	Umständen des Falles kein Integritätszuschlag von 30% über dem 
	Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden könne. Für diesen Zuschlag sei 
	erforderlich, daß das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert werde, 
	auch wenn eine Selbstreparatur vorgenommen werden dürfe. Hinsichtlich des 
	Reparaturbedarfs habe sich der Geschädigte an den im Schadensgutachten 
	enthaltenen fachhandwerklichen Vorgaben zu orientieren. Bei einer nur die 
	Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur komme ein schutzwürdiges 
	Integritätsinteresse des Geschädigten nicht zum Tragen. Allerdings sei in 
	einem solchen Fall der für die Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag bis 
	zum Wiederbeschaffungswert, also ohne Abzug des Restwerts, zu erstatten.
 II. Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß 
	der Geschädigte nicht Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden 
	Reparaturkosten verlangen kann, wenn er den Schaden auf der Basis eines 
	Sachverständigengutachtens abrechnet, die Reparatur jedoch nicht im 
	entsprechenden Umfang und fachgerecht durchführt, erweist sich als 
	zutreffend.
 1. a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach 
	einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand 
	herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag 
	zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den 
	erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung 
	nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) 
	oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).
	Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher 
	Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des 
	Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern 
	allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz 
	(Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor 
	Kompensation (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367).
 b) Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte auf 
	zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: er kann die Kosten für die 
	Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs 
	verlangen.
 Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat 
	wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der 
	Naturalrestitution (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397;
	115, 364, 368; 115, 375 ff.). Denn das Ziel 
	der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der 
	beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB 
	darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das 
	Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteil
	BGHZ 115, 364, 368 m.w.N.).
 aa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der 
	Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, 
	die den geringsten Aufwand erfordert. Auch dieses 
	Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat mehrfach betont (Senatsurteile 
	BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 387; 115, 364, 373; 
	115, 375 ff.; 66, 239, 248 f.; 63, 182, 186 f.; 61, 346, 349 ff. und vom 5. 
	März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Es findet seinen 
	gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in 
	§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff 
	des Schadens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter 
	Berücksichtigung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem 
	Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht 
	größer als das, was er aufwenden muß, um sein Vermögen auch hinsichtlich des 
	beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren 
	wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen.
 bb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt 
	vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder 
	sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen 
	hätte (Senatsurteile BGHZ 63, 295, 300; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 
	- VersR 1961, 707, 708 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 
	734).
 Immerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Beurteilung der 
	Frage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen 
	gehalten hat (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 
	1024 f. und vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548, 549). Denn nur 
	diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger 
	abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden 
	Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig 
	und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378; vom 2. 
	März 1982 - VI ZR 35/80 - aaO und vom 20. Juni 1989
 - VI ZR 334/88 - VersR 1989,1056 f. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der 
	Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine 
	spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- 
	und Einflußmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden 
	Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine 
	Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht 
	besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im 
	Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, aaO; 
	vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO).
 cc) Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem 
	Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen 
	Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen" 
	(vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils 
	m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 
	142/91 - VersR 1992, 457, 458 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -VersR 
	1992, 710, 711).
 c) In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung 
	durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grundsätzlich 
	frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. 
	Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f. und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - 
	VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 
	1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet, 
	sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine 
	Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der 
	Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche 
	Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 1, 
	3; 154, 395, 398; 54, 82, 86; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 
	710 und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.).
 2. Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß dem 
	Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch 
	nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den 
	Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil
	BGHZ 115, 364, 371). Denn bei der 
	Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die 
	Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die 
	Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des 
	Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367); zum anderen 
	ist auch zu bedenken, daß nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten 
	Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. 
	Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 
	1999, 245 f. und vom 17. März 1992
 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; 
	Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).
 a) In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, 
	daß sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem Wunsch 
	auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen PKW erschöpft. 
	Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde (vgl. 
	Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371 mit Anm. von 
	Lipp in NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - 
	und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - jeweils aaO; vom 18. Juni 1985 - VI 
	ZR 168/84 - VersR 1985, 865, 866 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). 
	Selbst wenn bei voller Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs "neu für alt" 
	insbesondere bei älteren Fahrzeugen die Reparaturkosten die Kosten der 
	Wiederbeschaffung in aller Regel deutlich übersteigen, ist eine Abrechnung 
	von Reparaturkosten in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Denn 
	der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und 
	weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche 
	Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. 
	Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem 
	Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 
	691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt 
	sich auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" 
	regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. 
	Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). Hierbei handelt es sich somit 
	keineswegs um immaterielle Erwägungen, wie etwa die Anerkennung einer 
	"eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen 
	technischen Gegenstand" (Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333). Ein 
	derartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich keine Anerkennung 
	finden.
 b) Sind es mithin die dargelegten wirtschaftlichen Aspekte, die den Zuschlag 
	von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht 
	gerechtfertigt erscheinen lassen, sind diese auch von Bedeutung für die 
	bisher vom Senat nicht ausdrücklich entschiedene Frage, welche Qualität und 
	welchen Umfang die Reparatur haben muß, um im Rahmen des Schadensersatzes 
	diesen Zuschlag zu rechtfertigen.
 
 aa) Entgegen der Auffassung der Revision können Umfang und Qualität der 
	Reparatur nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädigte 
	sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten 
	Fachwerkstatt reparieren lassen muß. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem 
	Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden 
	ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver 
	Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn 
	der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber 
	ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum 
	Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall 
	versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der Schädiger 
	Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu 
	leisten.
 bb) Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht 
	vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von 
	Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im 
	Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung 
	im allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise 
	im Hinblick darauf zugebilligt werden, daß der für ihn gewohnte und von ihm 
	gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem 
	Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteile 
	vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI 
	ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; Lipp, NJW 1990, 104, 105; Medicus, Jus 
	1973, aaO). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht 
	aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch 
	zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in 
	vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden 
	könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30% 
	ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, daß der Geschädigte besonderen Wert 
	auf das ihm vertraute Fahrzeug lege (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 
	- VI ZR 66/98 - aaO), verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht 
	fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem 
	Maß an Bedeutung.
 cc) Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den 
	Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem 
	Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er 
	den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt.
	Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. 
	Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte 
	eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistungen zur Folge, führte zu 
	einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des 
	Schädigers und jedenfalls in dem über den Wiederbeschaffungswert 
	hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Geschädigten.
 c) Dem entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von anderen 
	Oberlandesgerichten und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 
	272; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 
	VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf, 
	Schaden-Praxis 1998, 390; Thüringer OLG, OLGR Jena 1998, 15; OLG Karlsruhe, 
	ZfS 1997, 53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355; vgl. dazu auch Eggert, DAR 2001, 
	20, 21 f.; Luckey, VersR 2004, 1525 f.). Ihr folgt auch der erkennende 
	Senat. Danach kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem 
	Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs dann verlangt werden, wenn die 
	Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der 
	Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
 d) Im Streitfall hat der Geschädigte nach den nicht angegriffenen 
	tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug weder 
	vollständig noch fachgerecht repariert. Es sind Restunfallschäden vorhanden, 
	die nur in einer Fachwerkstatt unter Einsatz einer Richtbank zu beheben 
	wären. Insbesondere am Längsträger und am Radeinbau vorne rechts sowie an 
	den Verbindungsstellen zum Frontblech befinden sich noch unfallbedingte 
	Beschädigungen, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 3000 € erfordern 
	würde. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hierbei nicht um 
	unmaßgebliche Restarbeiten. Da der Kläger sie nicht vorgenommen hat, hat er 
	auch keinen Anspruch auf Ersatz von den Wiederbeschaffungswert 
	übersteigenden Reparaturkosten. Die Beklagte zu 1 hat bereits Schadensersatz 
	in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs geleistet. Das 
	Berufungsgericht hat deshalb zu Recht weiteren Reparaturkostenersatz 
	versagt.
 e) Ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Abzug des Restwerts nicht 
	geboten war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die 
	Beklagte zu 1 an den Kläger Schadensersatz in Höhe des 
	Wiederbeschaffungswerts des PKW ohne Berücksichtigung des Restwerts gezahlt 
	hat (vgl. zum Abzug des Restwerts Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 
	172/04).
 3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO 
	zurückzuweisen.
 
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