Voraussetzungen eines
selbständigen Beratungsvertrags im Vorfeld eines Kaufvertrags;
Aufklärungspflicht über die Entgeltberechnung; Nichtigkeit einer Vollmacht
wegen Verstoß gegen des RBerG und Verkehrschutz nach §§ 171, 172 BGB
BGH, Urt. v. 8. Oktober
2004 - V ZR 18/04
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Zentrale Probleme:
S. die fett markierten Passagen sowie die die Anm. zu
NJW-RR 2003, 1203,
BGH NJW 2002, 2325, BGH v. 2.12.2003 - XI ZR
53/02,
BGH v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03.
Amtl. Leitsätze:
a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam
sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines
Immobilienkaufvertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der
Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober
2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).
b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsentant
auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem
angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere
Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am
Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO;
Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).
c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1,
172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells
vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der
Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser
den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht selbst gegen
das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI
ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu
BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR
393/02 DB 2004, 1655).
d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells
den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer
notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von
BGHZ 145, 265).
e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen
Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells
keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell
vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR
227/02, NJW-RR 2003, 1203).
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt die
Hotelanlage W. in O. , die aus 142 in Teileigentum aufgeteilten
Hotelappartements besteht. Einen Teil dieser Hotelappartements verkaufte die
Beklagte zu 1 als steuerbegünstigte Kapitalanlage an Investoren. Grundlage
war ein von der Beklagten zu 1 erstellter Verkaufsprospekt, in dem der
Gesamtaufwand für den Erwerb der Wohnung 117 mit 240.000 DM angegeben war.
Im Mai 1992 trat die Finanzberaterin G. M. -S. an den Kläger heran, um ihm
anhand zweier Modellberechnungen eine Investition in der Hotelanlage der
Beklagten zu 1 zu empfehlen. Am 18. Juli 1992 erteilte der Kläger der S.
GmbH den Auftrag, ihm den Erwerb des Appartements 117 in der Hotelanlage der
Beklagten zu 1, auf deren Prospekt Bezug genommen wurde, zu vermitteln. In
einer notariellen Urkunde vom gleichen Tage unterbreitete er der S. GmbH
außerdem das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit
allen Aufgaben des Geschäftsbesorgers im Erwerbsmodell der Beklagten. Dieses
Angebot, das die S. GmbH am 12. August 1992 annahm, enthielt auch deren
Bevollmächtigung zum Abschluß der dazu erforderlichen Verträge. Am 22.
Oktober 1992 kaufte sie namens des Klägers von der Beklagten zu 1 das
Appartement 117 in deren Hotelanlage für 149.500 DM. Außerdem nahm sie
namens des Klägers im Oktober 1992 bei der Frankfurter Sparkasse unter
Inanspruchnahme eines Disagios ein Darlehen über 266.667 DM auf.
Der Kläger macht geltend, der Erwerb des Appartements sei nichtig. Ihm sei
aus dem fehlgeschlagenen Erwerb ein Schaden in Höhe von (umgerechnet)
61.580,70 € entstanden. Er verlangt von beiden Beklagten Ersatz. Hilfsweise,
für den Fall, daß davon ausgegangen werde, er sei Eigentümer des in Rede
stehenden Hotelappartements geworden, verlangt er von der Beklagten zu 1 Zug
um Zug gegen Rückübereignung des Appartements Rückzahlung des Kaufpreises in
Höhe von (umgerechnet) 76.438,14 €, Freistellung von seinen
Darlehensverpflichtungen gegenüber der Frankfurter Sparkasse und die
Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 1, ihm den weitergehenden Schaden
aus dem Erwerb des Appartements und dem Kreditvertrag zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem
Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger seine
Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag verstoße nicht gegen die guten
Sitten. Es liege kein grobes Mißverhältnis vor; eine Sittenwidrigkeit ergebe
sich auch nicht aus den Umständen des Erwerbs. Die der S. GmbH erteilte
Vollmacht sei zwar unwirksam, weil sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße;
sie gelte der Beklagte zu 1 gegenüber auch nicht als wirksam. Auf diesen Mangel
dürfe sich der Kläger aber nicht berufen, weil er am 18. Juli 1992 die S. GmbH
mit der Vermittlung des Erwerbs des Appartements beauftragt und dieses Ziel mit
dem Kaufvertrag erreicht habe. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß
scheiterten, weil es an einer vorsätzlich falschen Beratung fehle. Ob der Kläger
mit der Beklagten zu 1 einen Beratungsvertrag abgeschlossen habe, könne offen
bleiben. Ein Beratungsfehler liege jedenfalls nicht vor. Der Umfang und die
Bedeutung des Disagios seien erläutert worden. Die Modellberechnungen von G. M.
-S. seien nicht falsch. Etwaige Fehler in dem Prospekt der Beklagten zu 1 seien
für den Vertrag nicht ursächlich geworden.
II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Ansprüche des Klägers wegen Fehlern des von der Beklagten zu 1
herausgegebenen Verkaufsprospekts, für die beide Beklagte unter dem
Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne haften könnten, hat das
Berufungsgericht zu Recht verneint.
a) Für den Vertrieb des Objekts, an dem sich der Kläger beteiligt hat, ist
allerdings ein Prospekt eingesetzt worden, den die Beklagte zu 1 herausgegeben
hat. Der Revision ist auch zuzugeben, daß in zwei Punkten Zweifel an der
Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit des Prospekts (dazu: BGHZ 123, 106, 110)
bestehen. Zum einen erweckt das Berechnungsbeispiel auf Seite 28 des Prospekts
den unzutreffenden Eindruck, als seien auch bei dem Hotelappartement des Klägers
Werbungskosten in der dort mit 3% angegebenen Größenordnung anzusetzen, was in
etwa der mit 8 % angegebenen Position „Konzeption/Marketing" in der Aufstellung
auf Seite 48 des Prospekts entspricht. Zum anderen weist diese Aufstellung eine
Position „Grundstück, Gebäude, Betriebsausstattung, Projektentwicklung" mit 74,3
% des Gesamtaufwands aus, die, was sich aus dem Vergleich mit dem eigentlichen
Kaufpreis von 149.500 DM ergibt, jedenfalls bei dem Hotelappartement des Klägers
einen nicht ausgewiesenen Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die
Projektentwicklung enthält. Damit beträgt der Anteil aller derartiger Entgelte
und Provision am Gesamtaufwand 20%, was nicht mehr als angemessen anzusehen und
deshalb auszuweisen ist (vgl. BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW
2004, 1732, 1734/1735). Das ist hier jedenfalls nicht mit der gebotenen (BGH,
Urt. v. 1. März 2004, II ZR 88/02, NJW 2004, 2228, 2229/2230) Übersichtlichkeit
und Vollständigkeit geschehen. Diese Zweifel zwingen aber nicht zu weiterer
Aufklärung.
b) Ein Anspruch aus Prospekthaftung setzt nämlich voraus, daß der
Erwerb auf dem Prospekt und seinen Fehlern beruht (BGHZ 72, 382, 388; 79,
337, 346; 123, 106, 116/117). Das hat der Kläger nach Auffassung des
Berufungsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Diese revisionsrechtlich nur
eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung ist entgegen der Ansicht
der Revision nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 9.
Juni 2002 behauptet, der Prospekt sei mit ihm bei Gesprächen mit G. M. S.
durchgesprochen worden. Dessen Erhalt und Lektüre hat der Kläger auf dem
Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 quittiert. Er hätte, so trägt der Kläger
in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung vor, von einem Erwerb auch
abgesehen, wenn der Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die Projektentwicklung
offen ausgewiesen worden wäre. Der Kläger hat aber mit Schriftsatz vom 9. Juni
2002 auch vorgetragen, daß ihm der Prospekt von G. M. -S. nicht ausgehändigt,
sondern von dieser wieder mitgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht hat er zudem erklärt, er habe den Prospekt nicht
studiert. Vor allem aber soll sein Kaufentschluß auf den Berechnungsbeispielen
und dem „Inhalt des Beratungsgesprächs" beruhen. Im Hinblick hierauf haben die
Beklagten ausdrücklich bestritten, daß der Kaufentschluß des Klägers auf dem
Prospekt und seinen Fehlern beruhte. Unter diesen Umständen mußte der Kläger
eindeutig behaupten, daß sein Kaufentschluß auf dem Prospekt beruht und dazu
näher darlegen, woraus sich das ergeben soll. Weder das eine noch das andere ist
geschehen. Der Kläger hat nicht einmal die Berufungsbegründung und die mündliche
Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Anlaß für einen eindeutigen ergänzenden
Vortrag genommen, obwohl das Landgericht in seinem Urteil Zweifel an der
Kausalität geäußert und das Berufungsgericht die Frage zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht hatte.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus der Verletzung eines selbständigen
Beratungsvertrags zu, für den nur die Beklagte zu 1, nicht auch der Beklagte zu
2 hafteten.
a) Ein solcher Anspruch ist allerdings grundsätzlich möglich. Zum Abschluß
eines Beratungsvertrages kann es auch im Vorfeld eines Kaufvertrages kommen.
Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkäufer und der Käufer nicht nur über die
Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages verhandeln, sondern dem Käufer
unabhängig hiervon ein Rat erteilt werden soll (Senat, Urt. v. 14. März
2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). Dies hat der Senat etwa in dem Fall
angenommen, daß der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele vorlegt, die ihn
zum Kauf bewegen sollen (Urt. v. 14. März 2003 aaO; Senatsurt. v. 31.
Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65). Wie lange die Beratung gedauert
hat, kann für die Qualität der Beratung bedeutsam sein; für das Zustandekommen
eines Beratungsvertrages ist sie dagegen unerheblich. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist, daß dem Kläger eine Empfehlung zum Erwerb gegeben werden
sollte. Das hat der Kläger hier vorgetragen. Zu seinen Gunsten ist für das
Revisionsverfahren auch davon auszugehen, daß G. M. -S. bei der Beratung für
die Beklagte zu 1 aufgetreten ist.
b) Der Anspruch scheitert aber daran, daß der Kläger einen Beratungsfehler nach
den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert dargelegt hat.
aa) Mit einer unzureichenden Aufklärung über Inhalt und Umfang des bei der
Darlehensaufnahme in Anspruch genommenen Disagios durch G. M. -S. läßt sich ein
Beratungsfehler nicht begründen. Hierfür kann offen bleiben, ob diese angesichts
der Geschäftserfahrung des Klägers abwarten konnte, ob der Kläger selbst bei
Bedarf nach der Bedeutung des auf beiden Berechnungsbeispielen deutlich
angesprochenen Disagios bzw. Damnums fragen würde. Umfang und Bedeutung des
Disagios werden jedenfalls auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992
erläutert, den der Kläger unterschrieben hat. Dort wird, was der Revision
entgangen ist, ausdrücklich auch darauf hingewiesen, daß das Damnum zu einer
Erhöhung der Fremdfinanzierung führt. Die durch die S. GmbH für den Kläger
veranlaßte Aufnahme eines Darlehens über 266.600 DM beruht entgegen der Annahme
der Revision auch nicht auf deren Eigenmächtigkeit, sondern darauf, daß der
Kläger in dem Vermittlungsauftrag darum gebeten hat.
bb) Daß die von G. M. -S. vorgelegten Berechnungsbeispiele fehlerhaft waren,
hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Beide Beispiele gehen zwar von einem
Gesamtaufwand von 240.000 DM aus, wohingegen dieser tatsächlich 266.600 DM
betrug. Dieser Unterschied beruht aber darauf, daß der Kläger ein Disagio in
Anspruch genommen hat, das die Berechnungsbeispiele nicht berücksichtigen.
Darauf wird ausdrücklich und deutlich hingewiesen. Die Fehlerhaftigkeit der
Berechnungsbeispiele ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
aus der Gegenüberstellung des Klägers aus Seite 40 der Klageschrift. Denn hier
berücksichtigt der Kläger nicht, daß die Darlehensschuld nach den
Modellberechnungen im ersten Jahr nach Erwerb durch eine Sondertilgung aus den
Steuervorteilen für das Erwerbsjahr reduziert werden sollte und eine solche
Sondertilgung bei Inanspruchnahme des Disagios in größerem Umfang möglich und
angezeigt gewesen wäre, dort aber nicht aufscheint.
cc) G. M. -S. war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf den Anteil der
Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen an dem Gesamtaufwand
hinzuweisen.
(1) Für in dem Kaufpreis für eine (gebrauchte) Immobilie enthaltene sog.
Innenprovisionen hat der Senat das bereits entschieden (Urt. v. 14. März
2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 2004,
XI ZR 194/02, NJW 2004, 2378, 2380). Um eine solche Innenprovision geht es dem
Kläger allerdings nicht. Ihm geht es vielmehr um den nicht im eigentlichen
Kaufpreis enthaltenen Anteil des Entgelts für Projektentwicklung am
Gesamtaufwand. Für ein solches „externes Entgelt" gilt jedoch nichts anderes.
Zwar kann der Erwerber ohne eine Angabe über den Anteil eines solchen Entgelts
am Gesamtaufwand nicht feststellen, welcher Preis für die Immobilie und welcher
Preis für die Projektentwicklung gefordert werden. Darauf kommt es aber auch
nicht an. Dem Erwerber werden bei einem Anlagemodell, wie es die Beklagte zu 1
entwickelt hat, der Erwerb der Immobilie und die Inanspruchnahme der sonstigen
Leistungen, auch der Projektentwicklung, nicht gesondert, sondern als
einheitliches Gesamtpaket angeboten. Der Erwerber steht deshalb wie bei dem
isolierten Erwerb einer Immobilie vor der Frage, ob ihm der Erwerb dieses
„Leistungspakets" (unter Berücksichtigung der erzielbaren Steuervorteile) den
geforderten Gesamtpreis wert ist. Ähnlich wie Innenprovisionen beim isolierten
Erwerb einer Immobilie können im Gesamtaufwand enthaltene hohe Entgelte und
Provisionen für im Gesamtpaket enthaltene sonstige Leistungen dazu führen, daß
der Gesamtaufwand den Gesamtwert der Immobilie und der sonstigen Leistungen
einschließlich der damit erreichbaren Steuervorteile erheblich übersteigt. Wie
die Innenprovision bei dem isolierten Erwerb einer Immobilie (dazu Senatsurt. v.
14. März 2003 und BGH, Urt. v. 23. März 2004, jeweils aaO) kann ein besonders
grobes Mißverhältnis zwischen dem Gesamtaufwand einerseits und dem Wert der
Gesamtheit des Leistungspakets einschließlich der Steuervorteile andererseits
für die Frage der Sittenwidrigkeit des gesamten Vertragswerks Bedeutung
erlangen. Für ein solches Äquivalenzmißverhältnis hat der Kläger allerdings
außer dem nach den nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichenden Hinweis, daß das
Hotelappartement nur 80.000 DM wert gewesen sei, nichts vorgetragen.
(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der
Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand bei einem Anlageobjekt
aufgeschlüsselt werden muß, das dem Erwerber mittels eines Prospekts vorgestellt
wird, wenn deren Anteil 15 % übersteigt (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR
359/02, NJW 2004, 1732, 1734 f.). Bei einem prospektvermittelten Erwerb steht
dem Erwerber außer dem Prospekt keine Information über das Objekt zur Verfügung.
Er kann niemanden fragen und deshalb darauf vertrauen, daß in dem Prospekt alle
Angaben enthalten sind, die für eine Entscheidung zugunsten des Objekts
vernünftigerweise erheblich sind. Dazu gehört auch der Anteil der Entgelte und
Provisionen für sonstige Leistungen am Gesamtaufwand. Entsprechendes gilt, wenn
ein Vermittler den Prospekt zum Vertrieb einsetzt und der Erwerb hierauf beruht
(BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). Die Situation ist aber grundlegend anders,
wenn ein Anlageobjekt, wie hier, durch Beratung anhand von Berechnungsbeispielen
vertrieben wird. Hier ist der Erwerber typischerweise nicht auf den Prospekt und
darauf angewiesen, daß dieser die Antworten auf die erheblichen Fragen
bereithält. Er kann dem Berater seine Vorstellungen erläutern und bei Bedarf
wegen ihn interessierender besonderer Aspekte bei dem Berater nachfragen. Dieser
muß ihm deshalb auch nicht von sich aus auf alle denkbar erheblichen Punkte
hinweisen. Er kann sich vielmehr zunächst auf die typischerweise relevanten
Fragen beschränken. Dazu gehört der Anteil von in dem Gesamtaufwand eines
Steuermodells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende
Dienstleistungen jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine konkreten
Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Erwerbers gerade auch daran
vorhanden sind. Ob weitergehende Hinweise geboten sind, wenn sich die Beratung
auf ein bestimmtes Objekt konzentriert und dieses dann in seinen Einzelheiten
vorgestellt und speziell als lohnende Investition empfohlen wird, bedarf keiner
Entscheidung. Eine solche Konstellation hat der Kläger nicht vorgetragen.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Anspruch
des Klägers aus § 812 BGB wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags verneint, den die
Beklagte zu 1 am 22. Oktober 1992 mit der für den Kläger handelnden S. GmbH
geschlossen hat. Bei Abschluß dieses Vertrags ist der Kläger wirksam vertreten
worden (unten a). Dieser Vertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam
(unten b und c).
a) Der Kläger ist bei Abschluß des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1 durch die
S. GmbH wirksam vertreten worden.
aa) Die der S. GmbH am 18. Juli 1992 erteilte Vollmacht ist allerdings nach §
134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
(1) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der
Geschäftsbesorgungsvertrag, auf Grund dessen, die S. GmbH bei Abschluß des
Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1 für den Kläger tätig wurde, nach § 134 BGB
wegen Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz nichtig ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine nach Art. 1 § 1 RBerG
erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn eine
geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde
Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse
zu gestalten (BGHZ 153, 214, 218). Das ist bei einem Geschäftsbesorger, der -
wie hier - ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung eines
Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder ähnlichen Modells für den
Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH, Urt. v. 3. Juni
2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Die Nichtigkeit des
Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht (BGHZ
153, 214, 218 f.; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 182/00, NJW 2002, 66,
67; Urt. v. 18. März 2003, XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2089;
Urt. v. 22.
Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60).
(2) Über die danach erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte die
S. GmbH nicht. Sie ist zwar als Steuerberatungsgesellschaft nach § 2 StBerG zu
unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt. Dazu gehört nach Art. 1 § 5
Nr. 2 RBerG auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten, die
mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammenhängen. Das kommt der S.
GmbH aber nicht zugute. Bei der Konzeption des Anlagemodells der Beklagten zu 1
spielte zwar die Möglichkeit, Steuern zu sparen, eine wesentliche Rolle. In die
anschließende Abwicklung des Modells konnten steuerliche Gesichtspunkte nur noch
in Randbereichen eingebracht werden, etwa bei der Entscheidung für oder gegen
ein Disagio oder bei dem Verzicht auf eine Lebensversicherung als Grundlage der
Finanzierung. Damit bildet aber nicht, wie in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG
vorausgesetzt, die steuerliche Hilfeleistung den Schwerpunkt der
Geschäftsbesorgungstätigkeit der S. GmbH, sondern die allgemeine rechtliche
Beratung, für die sie eine besondere Erlaubnis brauchte, die sich nicht hatte.
Daran ändert es auch nichts, daß die Abwicklung des Geschäftsbesorgungsvertrags
mit dem Kläger bei der S. GmbH intern durch einen Rechtsanwalt betreut wurde.
Denn Vertragspartner des Klägers war, worauf das Berufungsgericht mit Recht
abgestellt hat, nicht dieser angestellte Rechtsanwalt, sondern die S. GmbH.
bb) Die S. GmbH war aber gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB gegenüber der
Beklagten zu 1 vertretungsbefugt.
(1) Nach der Kaufvertragsurkunde hat die S. GmbH bei Abschluß des Kaufvertrags
eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt. Das führt nach §§ 171 Abs. 1, 172
Abs. 1 BGB dazu, daß sie der gutgläubigen Beklagten zu 1 gegenüber
vertretungsbefugt war. Denn diese Wirkung tritt auch ein, wenn der Mangel der
Vollmacht in einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG besteht. Die §§ 171, 172 BGB
schützen das Vertrauen in den durch die vorgelegte Vollmacht begründeten
Rechtsschein einer Bevollmächtigung unabhängig davon, aus welchen Gründen die
Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW
2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204).
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Zielsetzung des Verbots unerlaubter
Rechtsbesorgung. Zwar erfaßt dieses Verbot, wie ausgeführt, auch die Vollmacht
des Rechtsbesorgers. Damit soll aber nur verhindert werden, daß die unerlaubte
Rechtsbesorgung unter Nutzung der Vollmacht trotz Unwirksamkeit des
Verpflichtungsgeschäfts durchgeführt werden kann. Dagegen kommt es für einen
Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht darauf an, ob der Rechtsbesorger im Rahmen
der unerlaubten Rechtsbesorgung überhaupt Verträge für den Auftraggeber
abschließt und welchen Inhalt etwa abgeschlossene Verträge haben. Das Verbot
betrifft vielmehr nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem
Auftraggeber (BGH, Urt. v. 25. März 2003 und
v. 3. Juni 2003, jeweils aaO). Es
soll den Rechtsuchenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ
15, 315, 317), aber nicht den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern.
Deshalb steht der Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz der
Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in den gesetzten
Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen.
(2) Diese Grundsätze gelten jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung
auch im Verhältnis des Investors zu den übrigen Vertragspartnern in einem
Steuersparmodell. Anerkannt hat dies der Bundesgerichtshof für das
Kreditinstitut, das dem Investor den Kredit gewährt und auf den Rechtsschein
einer Vollmachtsurkunde vertraut (BGH, Urt. v. 25. März 2003 aaO;
Urt. v. 3.
Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204; offen gelassen für den
kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds:
BGH, Urt. v.
14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, 2736, 2737 f.). Für den Verkäufer und
Initiator eines solchen Modells gilt jedenfalls bei dem hier gegebenen Fall der
Vorlage einer Vollmachtsurkunde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und
des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2003, 181, 185) grundsätzlich
nichts anderes. Organisation und Vertrieb einer Immobilienanlage mögen
allerdings dazu führen können, daß der mit der vorgelegten Vollmacht gesetzte
Rechtsschein dem Investor gegenüber den Beteiligten des Anlagemodells nicht mehr
zugerechnet werden kann (BGH, Urt. v. 14. Juni 2004, aaO). Eine solche
Einschränkung der gesetzlichen Zurechnung des Rechtsscheins einer wirksamen
Vollmachtsurkunde ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Investor, wie
hier, durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders
belehrt worden ist. Dann geht er das mit dem Rechtsschein einer Vollmacht
verbundene Risiko auch gegenüber den Beteiligten eines Anlagemodells ein.
Deshalb ist ihm auch gegenüber dem Initiator einer Immobilienanlage der
Rechtsschein der vorgelegten Vollmachtsurkunde nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB
zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt oder
kennen muß oder wenn er selbst unerlaubte Rechtsbesorgung betreibt oder daran
beteiligt ist. Im ersten Fall wird sein Vertrauen nach § 173 BGB nicht
geschützt. Im zweiten Fall scheitert das Geschäft nicht am Mangel der Vollmacht,
sondern deshalb, weil es selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
(3) Dafür, daß die Beklagte zu 1 wußte oder wissen mußte, daß die für den
Abschluß der Verträge maßgeblichen Teile der Vollmacht unwirksam waren, ist
nichts ersichtlich. Bei Abschluß des Vertrags am 22. Oktober 1992 entsprachen
der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht
einer weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. dazu
BGHZ 145, 265, 276 f.; BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003,
1203; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, 2736, 2737). Deshalb konnte
die Beklagte zu 1 nicht erkennen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen
dem Kläger und der S. GmbH und die mit dem Angebot hierzu erteilte Vollmacht
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen und deshalb nichtig waren.
b) Der Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 ist auch nicht nach § 134
BGB nichtig, weil er seinerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
aa) Gegen das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung kann ein Vertrag nicht nur
verstoßen, wenn die Rechtsbesorgung seinen eigentlichen Inhalt ausmacht. Einen
solchen Verstoß können auch Verträge darstellen, deren Inhalt nicht in erster
Linie in (unerlaubter) Rechtsbesorgung besteht. Voraussetzung dafür ist, daß sie
Regelungen enthalten, die auf eine unerlaubte Rechtsbesorgung hinauslaufen oder
eine solche ermöglichen (BGHZ 98, 330, 332 ff.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, I ZR
74/85, WM 1987, 1263, 1264; Urt. v. 18. März 2003, VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938,
1939; Urt. v. 22. Juni 2004, VI ZR 272/03, NJW 2004, 2516, 2517). Einen solchen
Fall hat der Bundesgerichtshof bei der Ausreichung eines Darlehens an
Unfallopfer angenommen, die von der Abtretung aller Ersatzansprüche aus den
Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen abhängig war. Das lief
auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten
Schadensabwicklung hinaus und stellt damit selbst eine unerlaubte
Rechtsbesorgung dar (sog. Unfallhilfefälle: BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urt. v.
9. Oktober 1975, III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und v. 29. Juni 1978, III ZR
174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.). Entsprechendes gilt für einen Autovermieter,
der in seinen Bedingungen die Abtretung von Ersatzansprüchen seiner Mieter an
einen Rechtsberater vorsieht, der sie wiederum an den Autovermieter abtreten
soll (BGH, Urt. v. 18. März 2003 und 22. Juni 2004, jeweils aaO). Solche
Klauseln enthält der Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 nicht. Er
beschränkt sich bis auf eine noch zu erörternde Ausnahme auf den kauftypischen
Leistungsaustausch. Keiner seiner Regelungen führt dazu, daß die Beklagte zu 1
selbst unerlaubte Rechtsbesorgung betriebe oder selbst hierbei unterstützt
würde.
bb) Die Beklagte zu 1 hat sich auch nicht an der unerlaubten Rechtsbesorgung der
S. GmbH beteiligt. Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Bayerischen
Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2003, 181, 185) nicht aus, daß die Beklagte zu
1 das Erwerbsmodell initiiert hat. Der Initiator eines Steuersparmodells sucht
zwar den Geschäftsbesorger aus und trägt durch das Konzept dazu bei, daß dieser
unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Daraus aber die Nichtigkeit auch
des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrags abzuleiten, verfehlt den Zweck des
Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet
Erwerbsmodelle der von der Beklagten zu 1 entwickelten Art nicht. Es soll auch
keine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der in einem solchen Modell in der
Person des Geschäftsbesorgers angelegten Rechtsbesorgung bewirken oder
verhindern und auch nicht verhindern, daß der Auftraggeber bestimmte Verträge in
seinem Namen durch einen Geschäftsbesorger abschließen läßt. Das
Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich vielmehr darauf sicherzustellen, daß die
in einem Erwerbsmodell der von der Beklagten zu 1 entwickelten Art vorgesehene
Funktion des Geschäftsbesorgers nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu
notwendige Rechtsbesorgungserlaubnis haben. Angesichts dieses beschränkten
Zwecks des Rechtsbesorgungsverbots kann eine Teilnahme des Initiators eines
solchen Modells an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Geschäftsbesorgers nur
angenommen werden, wenn er über die Auswahl des Geschäftsbesorgers und die
Abwicklung des Modells hinaus eine unerlaubte Rechtsbesorgung rechtlich oder
wirtschaftlich fördert. Dafür ist hier nichts vorgetragen. Der Kaufvertrag
beschränkt sich mit einer Ausnahme auf den kaufvertragstypischen
Leistungsaustausch. Er enthält allerdings eine Vorbelastungsermächtigung, die
eine Belastung des erworbenen Hotelappartements über den reinen Kaufpreis hinaus
erlaubt. Der Gesamtbetrag der Belastungsermächtigung entspricht aber den
Entgelten und Provisionen, die der Kläger im Rahmen des Modells erbringen
sollte, einschließlich der von ihm erbetenen Inanspruchnahme eines Disagios. Die
in diesem Betrag auch enthaltene Vergütung für die Geschäftsbesorgung
widerspricht als solche auch nicht dem Rechtsberatungsgesetz.
c) Der Kaufvertrag ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sittenwidrig
und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Revision leitet die
Sittenwidrigkeit daraus ab, daß die S. GmbH das Erwerbsmodell der Beklagten zu
1 konzipiert, jedenfalls daran mitgewirkt und ihre Mitwirkung als
Geschäftsbesorger deshalb eine interessengerechte Vertretung des Klägers von
vornherein nicht gewährleistet habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht
gefolgt werden. Zwar würde die hier revisionsrechtlich zu unterstellende
Mitwirkung der S. GmbH an der Erarbeitung der Konzeption für das Erwerbsmodell
der Beklagten deren Interesse an dem Gelingen des Projekts begründen. Das allein
rechtfertigt aber nicht die Annahme, die S. GmbH werde - konzeptionswidrig -
ihre vertraglichen Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzen und
den Kläger nicht interessegerecht vertreten. Etwas anderes läßt sich auch nicht
aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1988 (VI ZR 233/87, NJW 1989,
26, 27) ableiten. Dort war ein Vertrag zu beurteilen, bei dessen Abschluß der
eine Teil wußte, daß der Vertreter des anderen Teils mit dem Abschluß des
Vertrags seine Vertretungsmacht überschritt. Die Annahme der Sittenwidrigkeit
gründete auf der konkret eingetretenen Treulosigkeit des Vertreters und deren
Ausnutzung durch den anderen Teil. Solche Umstände hat der Kläger hier aber
nicht vorgetragen. Die S. GmbH hat ihre Vollmacht nicht überschritten. Sie hat
den Erwerb so durchgeführt, wie es der Kläger ihr in seinem Vermittlungsauftrag
vom 18. Juli 1992 unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Prospekts
der Beklagten zu 1 angetragen hat. Sittenwidrig war ein solcher
Geschäftsbesorgungsvertrag nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Teil wußte, daß
der Vertreter des anderen Teils mit dem Abschluß des Vertrags seine
Vertretungsmacht überschritt. Die Annahme der Sittenwidrigkeit gründete auf der
konkret eingetretenen Treulosigkeit des Vertreters und deren Ausnutzung durch
den anderen Teil. Solche Umstände hat der Kläger hier aber nicht vorgetragen.
Die S. GmbH hat ihre Vollmacht nicht überschritten. Sie hat den Erwerb so
durchgeführt, wie es der Kläger ihr in seinem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli
1992 unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Prospekts der
Beklagten zu 1 angetragen hat. Sittenwidrig war ein solcher
Geschäftsbesorgungsvertrag nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 ZPO. |