Anwendbarkeit der §§ 280 ff BGB auf dingliche
Ansprüche: Anwendbarkeit von §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatzpflicht des
Verzögerungsschadens) auf den Löschungsbewilligungsanspruch aus § 888 BGB
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V
ZR 202/14 - OLG Köln
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Ist der vormerkungswidrig
Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1
BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288
BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil
vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263).
Zentrale Probleme:
Der Kl. hatte ein Grundstück von einem Verkäufer
gekauft und sich zur Sicherung seines Übereignungsanspruchs eine
Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB)eintragen lassen. Eine solche Vormerkung
führt dazu, dass anschließende Verfügungen über das Grundstück (wozu auch
eine Belastung mit einer Hypothek gehört) relativ (dh gegenüber dem
Vormerkungsberechtigten) unwirksam sind (§ 883 II BGB). Das kann er dann (dh
wenn er als Eigentümer eingetragen ist) gegenüber dem Eingetragenen durch
den Zustimmungsanspruch zur Löschung des vormerkungswidrigen Rechts aus §
888 I BGB durchsetzen. Im vorliegenden Fall hatte ein der Bekl., ein
(vermeintlicher) Gläubiger des Verkäufers, nach Eintragung der Vormerkungen
im Wege der Zwangsvollstreckung Zwangssicherungshypotheken (§ 867 ZPO)
eintragen lassen.
Da der Bekl. seine nach § 888 I geschuldete Zustimmung nicht erteilt hatte
und damit auch im Verzug war, forderte der Kl. nunmehr Ersatz des daraus
entstandenen Verzögerungsschadens aus §§ 280 I, II, 286 BGB.
Bislang hatte die Rspr. im Fall der
Verzögerung einer solchen Zustimmung einen Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens verneint. Der BGH gibt diese Rspr. jetzt (mit der ganz
h.M.) auf. Die Entscheidung ist auch deshalb lehrreich, weil sie sich
generell zur (zu bejahenden) Anwendbarkeit von §§ 280 ff BGB auf dingliche
Ansprüche äußert. Dass ein solcher Anspruch bei dem Herausgabeanspruch aus §
985 BGB (nur) nach § 990 II BGB gegeben ist, bestätigt diese Sichtweise.
Dass hier nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die §§ 280 ff BGB zurückgegriffen werden kann, liegt
allein an der Spezialität der Regeln über das EBV (§§ 987 ff BGB) in Bezug
auf die Beschädigung und Zerstörung der Sache (nicht aber für den
Vorenthaltungsschaden, s. dazu
BGH v. 18.3.2016 - V ZR 89/15). Ein
Anspruch gegen den Zustimmungspflichtigen ist auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil der Vormerkungsberechtigte möglicherweise auch einen
Schadensersatzanspruch gegen seinen Verkäufer hat (weil dieser etwa
vormerkungswidrig verfügt und deshalb seine Vertragspflicht aus dem
Kaufvertrag verletzt hat). In der vorliegenden Situation läge ohnehin keine
solche Pflichtverletzung des Verkäufers vor, weil er an der Eintragung der
Hypothek zugunsten des Bekl. gar nicht mitgewirkt hatte (dieser hatte die
Zwangshypothek ja alleine veranlasst) und selbst keine Möglichkeit hat, die
Löschung zu bewirken (weil das eingetragene Recht ja nur relativ, d.h.
gegenüber dem Vormerkungsberechtigten) unwirksam ist. Selbst wenn also in
einem Fall wie dem vorliegenden der Verkäufer die Hypothek bestellt hätte,
könnte er die Eintragung nicht selbst beseitigen.
Offen lässt der Senat, ob in einem solchen Fall auch Schadensersatz statt
der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt werden könnte. Das ist in
Bezug auf die Rechtsfolge auch nicht ganz einfach zu konstruieren.
Möglicherweise wäre das der Betrag, um den das Grundstück infolge der
Hypothek im Wert gemindert wäre.
S. zu dieser Problematik auch BGH
NJW 2008, 3122 sowie BGH NJW-RR
2010, 3154 (Anwendung von § 275 II BGB auf den Anspruch aus § 1004 BGB)
und BGH v. 23.3.2023 - V ZR 67/22
(Anwendbarkeit von §§ 280, 281 BGB auf .
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Kläger kauften mit Vertrag vom 22. April 2009 von den Schuldnern
der Beklagten ein Grundstück, an dem zu ihren Gunsten am 26. Mai
2009 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Nach Zahlung des
größten Teils des Kaufpreises entstand zwischen den Kaufvertragsparteien
Streit darüber, ob die Kläger den restlichen Kaufpreis im Hinblick auf das
Ausbleiben vereinbarter Bauleistungen der Verkäufer schuldeten. Ein darüber
geführter Rechtsstreit endete mit einem seit dem 14. November 2012
rechtskräftigen Urteil, durch das die Verkäufer verurteilt wurden, dem
Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Kläger nach Maßgabe
des notariellen Vertrags zuzustimmen. Das Urteil enthält auch die
Feststellung, dass den Verkäufern ein Anspruch auf Zahlung eines
weitergehenden Kaufpreises nicht zusteht. Die Kläger, die seit dem 30.
November 2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, verkauften das
Anwesen mit Vertrag vom 22. November 2012 lastenfrei weiter. Sie
können das Grundstück ihren Käufern nicht lastenfrei übereignen, weil die
Beklagten nach dem 26. Mai 2009 die Eintragung mehrerer
Zwangssicherungshypotheken erwirkten und sich weigern, deren Löschung ohne
Vorbedingungen zuzustimmen. Die Kläger vereinbarten daraufhin in einem
Änderungsvertrag vom 6. Mai 2013 mit ihren Käufern, deren Kosten für die
Bereitstellung des für den Erwerb aufgenommenen Kredits zu tragen.
2 Sie haben von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der
Zwangssicherungshypotheken und Ersatz der Kosten für die Übernahme der
Bereitstellungszinsen und ihrer eigenen Kreditzinsen in Höhe von 2.650,44 €
nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten beantragt, ihnen den aus der Verzögerung der Zustimmung
entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage
insgesamt stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete
Beschwerde hat der Senat hinsichtlich der Verurteilung zur Zustimmung der
Löschung der Zwangssicherungshypotheken zurückgewiesen. Mit der wegen des
Anspruchs auf Schadensersatz (Zahlung und Feststellung) von dem Senat
zugelassenen Revision möchten die Beklagten erreichen, dass die Klage
insoweit abgewiesen wird. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der
Zwangssicherungshypotheken gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB zu. Der durch
die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kläger sei spätestens im
Zeitpunkt des Weiterverkaufs fällig gewesen. Die Beklagten hätten sich in
Verzug befunden, da sie die Zustimmung zur Löschung nicht bedingungsfrei
erteilt hätten. Die Kläger hätten ihren Schaden dargelegt und bewiesen.
II.
4 Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern den ihnen entstandenen
Schaden von 2.650,44 € sowie den künftig noch entstehenden Schaden aus der
Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken,
jeweils nebst Zinsen, zu ersetzen.
5 1. Grundlage dieses Anspruchs sind § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB
einerseits und § 288 BGB andererseits. Diese Vorschriften gelten auch für
die Verzögerung der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 BGB.
6 a) Der Senat hat das allerdings bisher anders gesehen und die
Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Haftung des Schuldners für den
Verzögerungsschaden (seinerzeit §§ 286, 288 BGB aF, die den geltenden § 280
Abs. 1 u. 2, §§ 286, 288 BGB entsprechen) auf den Zustimmungsanspruch nach §
888 BGB verneint (Urteil vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263,
267 f.). In den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches sei
zwar die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts nicht
nur für die Verpflichtungen aus sachenrechtlichen Verhältnissen
entspringenden Obligationen, sondern auch für dingliche Ansprüche bejaht
worden, die sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine
Leistung verlangten. Auch sie hätten nämlich einen obligationsähnlichen
Charakter (Motive II 4 und III 398). Dem folge das Schrifttum. Einigkeit
bestehe aber auch darüber, dass für jeden Anspruch auf dem Gebiet des
Sachenrechts gesondert zu prüfen sei, ob Vorschriften des allgemeinen Teils
des Schuldrechts auf ihn angewendet werden könnten. Diese Prüfung ergebe,
dass die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für
Verzögerungsschäden nach Zweck und Inhalt der Vorschrift nicht auf den
Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB angewandt werden könnten (Senat, Urteil
vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, aaO, S. 265 f.). Dieser Anspruch sei nur
ein Hilfsanspruch. Der Auflassungsgläubiger könne sich wegen seines durch
die Verzögerung der Auflassung entstehenden Schadens an den
Auflassungsschuldner halten.
7 Diese Entscheidung des Senats ist allerdings auf nahezu einhellige
Ablehnung gestoßen (AK-BGB/v. Schweinitz, § 888 Rn. 13; Erman/Artz, BGB, 14.
Aufl., § 888 Rn. 7; MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl., § 888 Rn. 17 und Ernst, ebda.,
7. Aufl., § 286 Rn. 7; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 888 Rn. 28;
Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 4; Soergel/Stürner, BGB, 13.
Aufl., § 888 Rn. 3 und Benicke/Nalbantis, ebda., § 286 Rn. 18;
Staudinger/Gursky BGB [2013], § 888 Rn. 64; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18.
Aufl., § 20 Rn. 37 a.E.; Eckert, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 840;
Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl., Rn. 451; K. Müller,
Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1171f; Neuner, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 522;
Prütting, Sachenrecht, 35. Aufl., Rn. 193 Fn. 23;
West-ermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 82 Rn. 35; Wieling,
Sachenrecht, 5. Aufl., § 22 IV 1b ff) S. 336; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht,
30. Aufl., § 18 Rn. 22; Assmann, Die Vormerkung, S. 416; Schwerdtner, Verzug
im Sachenrecht [1973], S. 186 ff.; Severin, Auflassungsvormerkung und
Eingriffsschutz, S. 60 ff.; J. Hager, JuS 1990, 429, 435; Reinicke, NJW
1968, 791.;
Tiedtke, Jura 1981, 354, 357 f.; Weitnauer, DNotZ 1968, 706, 708;
befürwortend: RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., Rn. 2, im Ergebnis auch
Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 2239 mit Fn. 3374 und Rn. 2303 mit Fn.
3489).
8 b) Ob diese Kritik seinerzeit berechtigt war, muss nicht entschieden
werden. Das entscheidende Argument des Senats, der Anspruch nach §
888 BGB sei nur ein Hilfsanspruch, trägt jedenfalls heute, nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.
November 2001 (BGBl. S. 3138), nicht mehr. Der Senat hält an seiner
Rechtsprechung deshalb nicht mehr uneingeschränkt fest. Jedenfalls
die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden
gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB sind auch auf den
Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB anzuwenden.
9 aa) (1) Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB sieht eine Haftung auf
Schadensersatz im Grundsatz für jede Pflichtverletzung vor, die der
Schuldner zu vertreten hat. Sie unterscheidet nicht danach, ob es sich um
die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt oder ob der Anspruch
der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dient und damit Hilfscharakter hat
oder ob es sich um einen Anspruch handelt, der der Durchsetzung der
Interessen des Gläubigers vorrangig dient. Bezüglich der hier
maßgeblichen Haftung für den durch die verzögerte Erfüllung eintretenden
Schaden stellt die Vorschrift § 280 BGB in ihrem Absatz 2 in Verbindung mit
§ 286 BGB darauf ab, ob es sich um die Verletzung einer Leistungspflicht
handelt (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl., § 286 Rn. 7).
10 (2) Solche Leistungspflichten können sich auch aus dinglichen
Ansprüchen ergeben. Der Senat hat deshalb etwa die
Vorschrift des § 275 BGB über die Freistellung des Schuldners von der
Verpflichtung zur Leistung auf den Anspruch auf Beseitigung einer Störung
nach § 1004 BGB angewandt (Urteile
vom 30.
Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff., vom 18. Juli 2008 - V
ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 19 und vom
23. Oktober
2009 - V ZR 141/08, NJW-RR 2010, 3154 Rn. 22 ff. und Beschluss vom 14.
November 2013 - V ZR 302/12, juris). Entsprechendes gilt für die
Vorschriften über die Haftung des Schuldners auf Ersatz des
Verzögerungsschadens, um die es hier geht. Sie finden nach der
Rechtsprechung des Senats auf den Anspruch auf Herausgabe einer schuldhaft
überbauten Grundstücksteilfläche Anwendung (Urteil vom 19.
September 2003 - V ZR 360/02, BGHZ 156, 170, 171 f.). Ihre Geltung
wird zwar in § 990 Abs. 2 BGB für den Fall der Bösgläubigkeit ausdrücklich
bestimmt. Das macht aber keinen entscheidenden Unterschied aus.
Denn die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung
ergibt sich bei dem Herausgabeanspruch daraus, dass das Verhältnis zwischen
dem Eigentümer und dem Besitzer in den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB eine
besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat und es deshalb einer
Ermächtigung zum Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht bedarf.
Die Norm zeigt daher, dass das Gesetz von der Anwendbarkeit der Vorschriften
über die Haftung bei verzögerter Erfüllung ausgeht.
11 (3) Zwischen dem Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB und dem
Herausgabeanspruch nach § 985 BGB oder dem Anspruch auf Beseitigung einer
Störung nach § 1004 BGB besteht kein Unterschied, der es rechtfertigt, die
Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nur
die zuletzt genannten Ansprüche, nicht aber auf § 888 BGB anzuwenden.
12 (a) Die Vorschrift begründet allerdings einen
unselbständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs dient. Während § 883 Abs. 2 BGB für das
materielle Recht die relative Unwirksamkeit des Rechtserwerbs des Dritten
anordnet, stellt die Vorschrift des § 888 BGB sicher, dass die nach dem
formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO)
erwirkt werden kann. Der akzessorische Charakter des Anspruchs wird
materiell-rechtlich durch den Erklärungsgehalt der abzugebenden Zustimmung
sichergestellt; dieser richtet sich nach dem Inhalt des
vormerkungsgesicherten Anspruchs. Das Interesse des
vormerkungswidrig Eingetragenen, seine Position nicht voreilig aufzugeben,
wird dadurch geschützt, dass er gegenüber dem Vormerkungsberechtigten alle
Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten
Anspruch erheben kann (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 2. Juli 2010 -
V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8 und 10).
13 (b) Trotz dieses akzessorischen Charakters ist der
Zustimmungsanspruch ein eigenständiger Anspruch gegen den vormerkungswidrig
Eingetragenen, der zur Durchsetzung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs notwendig ist. Denn der Vormerkungsschuldner ist
bei vormerkungswidrigen Eintragungen allein nicht in der Lage, dem
Vormerkungsgläubiger die ihm geschuldete Rechtsstellung zu verschaffen. Es
bedarf der Zustimmung des vormerkungswidrig Eingetragenen, die der
Vormerkungsgläubiger selbst soll erzwingen können. Dieses Recht hat er nicht
erst, nachdem er selbst als Berechtigter eingetragen worden ist, sondern
schon vorher (Senat, Urteil vom 2. Juli 2010 - V ZR 240/09, BGHZ
186, 130 Rn. 8 und 14). Seiner Funktion und seinem Zweck nach ist
der Zustimmungsanspruch deshalb ein Leistungsanspruch, der sich als solcher
nicht von anderen dinglichen Leistungsansprüchen unterscheidet. Aus
dem akzessorischen Charakter des Anspruchs lässt sich deshalb kein Argument
gegen die Anwendung der Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den
Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und § 288 BGB
ableiten. Ob das auch für den ebenfalls aus der Verzögerung der
Leistung entstehenden Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §
280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB gilt, ist demgegenüber nicht eindeutig
(gegen die Anwendung auch dieser Vorschriften etwa NK-BGB/Krause, 4. Aufl.,
BGB, § 888 Rn. 28 aE; Staudinger/Gursky BGB [2013], § 888 Rn. 64),
muss hier aber nicht entschieden werden, da ein solcher Anspruch nicht
geltend gemacht wird.
14 bb) Der Vorbemerkungsberechtigte kann wegen des aus der
Verzögerung der Zustimmung entstehenden Schadens auch nicht auf den
Vormerkungsschuldner verwiesen werden. Die Verzögerung der Zustimmung durch
den vormerkungswidrig Eingetragenen führt zwar im Ergebnis auch zu einer
Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs.
Der durch diese Verzögerung entstehende Schaden ist bei der gebotenen
wertenden Betrachtung aber nicht die Folge einer Pflichtverletzung des
Schuldners des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, sondern die Folge
einer Pflichtverletzung des vormerkungswidrig Eingetragenen. Die
vormerkungswidrige Eintragung muss, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht
auf einem eigenen Fehler des Schuldners des gesicherten Anspruchs beruhen.
Dieser ist in dem zuletzt genannten Fall nicht in der Lage, die
vormerkungswidrige Eintragung selbst zu beseitigen. Er kann die
erforderlichen Erklärungen nicht selbst abgeben und hat wegen der nur
relativ - nämlich gegenüber dem Vormerkungsgläubiger - wirkenden
Unwirksamkeit der Eintragung auch keine rechtliche Möglichkeit, den
vormerkungswidrig Eingetragenen zu zwingen, die erforderlichen Erklärungen
abzugeben. Den der Vormerkung entsprechenden Rechtszustand kann allein der
vormerkungswidrig Eingetragene herbeiführen, der gerade deshalb auch nach §
888 BGB kraft Gesetzes zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen
verpflichtet ist. Die durch eine Verweigerung der geschuldeten Zustimmung
eintretende Verzögerung und der auf dieser Verzögerung beruhende Schaden
sind allein die Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens, für die er wie
jeder andere Schuldner selbst einstehen muss, wenn er seine Weigerung zu
vertreten hat (so schon Rosenberg in Hölder/Schollmeyer/Rosenberg/
Schmidt/Fuchs, BGB, Bd. 3 Halbbd. 1, § 888 Anm. III 5 e). Nichts anderes
entspricht auch dem Zweck des Anspruchs. Der Schutz des durch die Vormerkung
gesicherten Gläubigers würde nämlich entscheidend entwertet, könnte der
vormerkungswidrig Eingetragene die Erfüllung des Zustimmungsanspruchs gegenüber dem Vormerkungsberechtigten verweigern oder hinauszögern, ohne mit
der Möglichkeit rechnen zu müssen, für die von ihm gegebenenfalls sogar
mutwillig herbeigeführten Verzögerungen zu haften. Einer solchen Entwertung
lässt sich nur durch die Anwendung der Vorschriften über die Haftung des
Schuldners für den Verzögerungsschaden effektiv begegnen.
15 2. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen der § 280
Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und des § 288 BGB.
16 a) Auf Grund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil steht
rechtskräftig fest, dass den Klägern gegen die Beklagten ein fälliger
Zustimmungsanspruch zusteht. Fest steht ferner, dass keine Einwände gegen
den durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch bestehen, die die
Beklagten auch gegenüber dem Zustimmungsanspruch erheben könnten. Es muss
deshalb nicht entschieden werden, ob sich der vormerkungswidrig Eingetragene
auch dann noch auf solche Einwände berufen kann, wenn der Gläubiger des
gesicherten Anspruchs bereits in das Grundbuch eingetragen worden ist (offen
gelassen in Senat, Urteil vom 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM Nr. 6 zu §
883 BGB Blatt 3; ablehnend Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 888 Rn. 54).
17 b) Die Beklagten sind mit der Erteilung der geschuldeten Zustimmung in
Verzug. Sie haben auf die als Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB ausreichende
(dazu: Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08, NJW 2009, 1813 Rn.
30) Aufforderung der Kläger die Erteilung der Zustimmung nicht, wie
geschuldet, ohne Vorbedingungen angeboten. Sie haben das auch im Sinne von §
286 Abs. 4, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten, da sie auf Grund der
rechtskräftigen Verurteilung ihrer Schuldner damit rechnen mussten, dass
ihre
Annahme, diese schuldete die Auflassung, zu der sie verurteilt worden waren,
in Wirklichkeit nicht, falsch war.
18 c) Gegen die Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens sind
Einwände nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
19 d) Die Beklagten haben, wie festgestellt, den Klägern auch den aus der
Verzögerung der Zustimmung noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
III.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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