Beseitigungsanspruch des
Grundstückseigentümers nach § 1004 BGB; Anwendbarkeit von § 275 II BGB;
Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts
BGH, Urteil vom 23. Oktober
2009 - V ZR 141/08
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Im Rahmen der Abwägung, ob ein
Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus
§ 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, kommt Kosten,
die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks entstanden wären, nur
eingeschränkte Bedeutung zu.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Anwendbarkeit von § 275 II BGB auf
gesetzliche Schuldverhältnisse (s. dazu bereits
BGH NJW 2008, 3122, 3123)
sowie um die in der Abwägung nach § 275 II BGB zu berücksichtigenden
Umstände. S. dazu auch BGH NJW 2005, 3284
und BGH v. 21.4.2010 - VIII ZR 131/09.
Zur Anwendbarkeit der §§ 280 ff BGB auf dingliche Ansprüche s. auch
BGH v. 4.12.2015 - V
ZR 202/14 sowie
BGH v. 18.3.2016 - V ZR 89/15.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Dr. K. war Eigentümer des Grundstücks W. Straße 51e bis 51g
in O. . Das Grundstück ist in den sechziger Jahren des vergangenen
Jahrhunderts mit einem für Angehörige der sowjetischen Armee als Unterkunft
bestimmten Wohnblock bebaut worden. 1996 erwarb die Beklagte ein
angrenzendes Grundstück. Auf diesem steht unter anderem der parallel zur
gemeinsamen Grenze der Grundstücke zum selben Zweck errichtete Block W.
Straße 53a bis 53d.
2 Die Beklagte sanierte das Gebäude. Für die Pflasterung der Zufahrt und
eine Holzabtrennung nahm sie dabei auf eine Länge von rund 70 m und eine
Breite von etwa 4,5 m das Grundstück von Dr. K. in Anspruch.
3 2002 erwarb die Klägerin das Grundstück W. Straße 51e bis 51g. Mit der
Klage verlangt sie von der Beklagten die Beseitigung der Pflasterung und der
Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks in geräumtem Zustand,
soweit dieses für die Pflasterung und die Holzabtrennung in Anspruch
genommen wird. Die Beklagte hat widerklagend die Bestellung einer
Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin beantragt, die sie zu dessen
Nutzung in dem praktizierten Umfang berechtigen soll.
4 Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die hiergegen von
beiden Parteien eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
5 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Nutzung ihres
Grundstücks als Weg durch die Beklagte dulden. Den von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüchen stehe der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck
kommende allgemeine Grundsatz entgegen, nach welchem Beseitigung nicht
verlangt werden könne, wenn sie zu unzumutbarem Aufwand führe. Bei der
Abwägung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin schon zu
Zeiten der DDR als Zugang zu dem Wohnblock auf dem Grundstück der Beklagten
gedient habe und die Beklagte bei der Pflasterung des Wegs darauf vertrauen
durfte, dass Dr. K. die Inanspruchnahme seines Grundstücks gestatte.
Insoweit habe die Beklagten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
gehandelt.
6 Die Fläche vor dem Wohnblock auf dem Grundstück der Beklagten reiche zwar
für einen Zugang zu den Eingängen des Wohnblocks hin. Sie sei aber zu
schmal, um auch die für die Feuerwehr notwendigen Stellflächen aufzunehmen.
Die Verlegung dieser Flächen auf die Rückseite des Gebäudes führe nach dem
Vortrag der Klägerin zu einem Aufwand von knapp 9.000 €, nach dem Vortrag
der Beklagten zu einem solchen von etwa 100.000 €. Darüber hinaus müssten
nach der Behauptung der Beklagten die Fenster auf der Rückseite des
Wohnblocks vergrößert werden, um den Rettungsanforderungen zu genügen; dort
wachsende Birken müssten gefällt werden. Der Weg auf der Vorderseite des
Blocks müsste neu angelegt, das Einbahnstraßensystem auf dem Grundstück der
Beklagten geändert, für die Fahrzeuge der Bewohner des Blocks und den
Anlieferverkehr müssten neue Wege angelegt werden.
7 Gemessen an dem hiermit verbundenen Aufwand seien die Nachteile gering,
die die Klägerin durch die Nutzung des Grundstücksstreifens seitens der
Beklagten erleide. Der Streifen sei nicht bebaubar. Die Entfernung zwischen
dem Streifen und dem Wohnblock W. Str. 51e bis 51g betrage etwa 60 Meter,
ein konkretes Nutzungskonzept für die Wegefläche habe die Klägerin nicht
vorgetragen.
II.
8 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9 Die Klage ist nach §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB begründet. Der Eigentümer
einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und Dritte
von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB).
Soweit das Eigentum beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer von dem Störer
die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB);
wird dem Eigentümer der Besitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (§
985 BGB). Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als
das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum
entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). So
verhält es sich hier nicht.
10 1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004 Abs. 2
BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung dulden muss.
So verhält es sich nicht, wenn ein früherer Eigentümer die Beeinträchtigung
gestattet hat. Dessen Gestattung ist für den Beseitigungsanspruch des
Rechtsnachfolgers in das Eigentum ohne Bedeutung (Senat, BGHZ 66, 37, 39
m.w.N.). Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks kann von
demjenigen, der eine von seinem Rechtsvorgänger gestattete Einrichtung
weiterhin nutzt, die Beseitigung der Einrichtung verlangen (Senat, Urt.
v. 29. Februar 2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Entsprechend verhält es
sich bei der Beendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses, für
dessen Dauer der Eigentümer eine Beeinträchtigung hinnehmen muss (Senat,
BGHZ 41, 393, 395, BGH, BGHZ 110, 313, 315; OGHZ 2, 170, 174). Dasselbe gilt
für das Erlöschen von Duldungspflichten aus dem öffentlichen Recht (Senat,
BGHZ 40, 18, 20; BGH, BGHZ 125, 56, 63). Erlischt eine Dienstbarkeit oder
wird sie aufgehoben, liegt es nicht anders. Der Eigentümer ist zur
Duldung nur so lange verpflichtet, wie das Recht besteht, durch das der
Anspruch aus dem Eigentum beschränkt wird (MünchKomm-BGB/Baldus, 5.
Aufl., § 1004 Rdn. 102; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rdn. 34;
Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rdn. 239; Staudinger/Gursky, BGB
[2006], § 1004 Rdn. 197).
11 Ein Recht der Beklagten, aufgrund dessen die Klägerin den Gebrauch des
von der Beklagten in Anspruch genommenen Streifens ihres Grundstücks
hinzunehmen hätte, besteht nicht. Die Klägerin braucht die Inanspruchnahme
ihres Grundstücks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der DDR
als Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d gedient hat. Dies kann zur
Folge gehabt haben, dass der Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG ein
Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin
zustand, aufgrund dessen die Beklagte das Grundstück in dem Umfang nutzen
durfte, in welchem es bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 als Zugang zu dem
Gebäude W. Straße 51a bis 51d genutzt wurde.
Ein solcher Anspruch hätte die Beklagte berechtigt, den Weg in diesem Umfang
weiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Maßnahmen
durchzuführen, § 1020 Satz 2 BGB.
12 Ein früher etwa bestehender Anspruch der Beklagten auf Bestellung einer
Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin ist indessen nach §§ 116 Abs.
2, 111 Abs. 2 SachenRBerG erloschen, wie das Berufungsgericht im Rahmen der
Entscheidung über die Widerklage ausgeführt hat. Die Rechtskraft der
Entscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch führt
zugleich dazu, dass der Klägerin die Geltendmachung der erhobenen Ansprüche
auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „dolo petit ..." verwehrt ist.
13 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht den Ansprüchen der
Klägerin auch nicht der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommende
Grundsatz entgegen, nach welchem ein Anspruch auf Beseitigung der
Beeinträchtigung eines Grundstücks nicht erfüllt werden muss, wenn die
Erfüllung für den Schuldner nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich
ist (hierzu Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR
107/72, MDR 1974, 571; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536,
537).
14 a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat entschieden hat, dadurch
überholt, dass in das Bürgerliche Gesetzbuch in Gestalt von § 275 Abs. 2 BGB
eine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum
Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittelbarer
Anwendung zum Ausschluss von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB führen kann
(Senat, Urt. v. 30. Mai
2008, V ZR 184/07, NJW 2008, 3122, 3123; Urt. v.
18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124).
15 Das Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung
(Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 47; M. Stürner, jurisPR-BGHZivilR
16/2008 Anm. 1), aber auch Ablehnung (Gsell LMK 2008 Nr. 266937; Kolbe, NJW
2008, 3618 ff.) gefunden. Die ablehnenden Stellungnahmen greifen auf die
Meinung von Picker zurück, nach welcher der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum
Ausdruck kommende Grundsatz auf die Ansprüche aus §§ 985, 1004 Abs. 1 BGB
keine Anwendung findet (Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch, S.
162 f.; ders. AcP 1976, 28, 53 ff.; ders. Festschrift H. Lange, 625, 660
ff.; ders. Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner ders.
Festschrift Bydlinski, 269 ff.). Dieser Auffassung ist der Senat nicht
gefolgt (Senat, BGHZ 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. März 2006, V ZR
48/05, NJW-RR 2006, 960, 962). Die durch § 275 Abs. 2 BGB erfolgte
Regelung des in der Vergangenheit § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommenen
allgemeinen Grundsatzes gibt zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung
keinen Anlass. Die von Gsell weiter aufgeworfene Frage, ob der
Ausschluss von Ansprüchen aus dem Eigentum durch § 275 Abs. 2 BGB zur Folge
hat, dass der Eigentümer eine Beeinträchtigung ohne einen Anspruch auf
Ausgleich hinzunehmen hat, brauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008
entschieden zu werden noch stellt sich diese Frage in dem vorliegenden Fall.
16 b) Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Pflasterung, der
Holzabtrennung und Herausgabe des Grundstückstreifens ist nicht nach § 275
Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
17 aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner dem Gläubiger mit
Erfolg entgegenhalten kann, dass der zur Erfüllung des Anspruchs notwendige
Aufwand in einem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers
steht, ist von dem "Inhalt des Schuldverhältnisses" auszugehen. Dies sind
für die Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB die Vorschriften des
Sachenrechts und die aus diesen folgenden Wertungen.
18 Diese beschränken den Abwehr- und der Beseitigungsanspruch aus § 1004
Abs. 1 BGB durch die in §§ 904 ff. BGB bestimmten Regelungen. Der Anspruch
aus dem Eigentum greift hiernach grundsätzlich nur soweit nicht Platz, als
es an einem Ausschließungsinteresse des Eigentümers fehlt (vgl. §§ 905 Satz
2, 906 Abs. 1 BGB) oder das Interesse des Eigentümers aufgrund besonderer
Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der das
Eigentum beeinträchtigt (vgl. §§ 904, 906 Abs. 2, 912, 917 BGB).
19 § 912 Abs. 1 BGB kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht
entnommen werden, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu
Lasten eines auf Beseitigung einer Pflasterung in Anspruch genommenen
Nachbarn zu berücksichtigen sei. § 912 Abs. 1 BGB findet auf das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Die Beschränkung der
Rechte des Eigentümers eines Grundstücks durch § 912 Abs. 1 BGB erfolgt,
weil die Beseitigung eines Überbaus in der Regel zur Folge hat, dass ein
Gebäude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann (Senat,
BGHZ 39, 5, 11). Darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand der
Pflasterung eines Wegs, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht, oder um
die Beseitigung einer Holzabtrennung streiten.
20 bb) Das schließt es jedoch nicht aus, dass Aufwand zur Beseitigung
einer Störung, der außer Verhältnis zu dem Interesse des Eigentümers an der
Beseitigung steht, im Ausnahmefall dazu führen kann, dass ein
Beseitigungsanspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht
durchgesetzt werden kann.
21 (1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit beruhe
auf Kosten, die er nicht vermeiden könne, um die Bewirtschaftung seines
Grundstücks in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, muss im Rahmen der
von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden, dass die
Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks grundsätzlich nicht dazu dienen
kann, Aufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verhält es
sich vorliegend mit den Kosten für die Anlage von Stellplätzen und einer
Zufahrt für die Feuerwehr auf dem Grundstück der Beklagten, den Kosten für
die Vergrößerung der Fenster auf der Rückseite des Wohnblocks, den mit dem
Fällen der Birken, einer hierdurch möglicherweise notwendigen
Ersatzbepflanzung und den für die Anlage neuer Wege auf dem Grundstück der
Beklagten verbundenen Kosten. Diese Kosten wären der Beklagte im
Wesentlichen auch dann erwachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des
Wohnblocks das Grundstück der Klägerin nicht in Anspruch genommen hätte.
22 (2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner das
Leistungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB.
23 Dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks von Dr. K.
davon ausgehen durfte, Dr. K. habe dies gestattet, wirkt entgegen der
Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Beklagten.
24 Bei der Inanspruchnahme des Grundstücks W. Str. 53e bis 53g durch die
Beklagte sprach nichts dafür, dass die Pflasterung des Grundstücksstreifens
ohne die Bestellung einer Dienstbarkeit oder ohne einen schuldrechtlichen
Vertrag, in den ein Erwerber des Grundstücks eintreten würde, von diesem
hingenommen würde. Dass die Klägerin, ein gewerbliches Wohnungsunternehmen,
insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, ist nicht ersichtlich, wäre im
Übrigen aber auch unerheblich.
25 (3) Die Beklagte greift durch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin in
die der Klägerin zustehende Befugnis zur Disposition über ihr Eigentum ein.
Der Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Klägerin kann
grundsätzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands
verlangen. Ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres
Grundstücks braucht sie nicht darzulegen.
26 (4) Damit aber kann die zu § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung zwischen
dem Interesse der Klägerin an der Erfüllung der von ihr erhobenen Ansprüche
und dem hiermit für die Beklagte verbundenen Aufwand unter Berücksichtigung
des Vertretenmüssens der eingetretenen Situation nach den Geboten von Treu
und Glauben nicht dazu führen, dass die Klägerin die Beseitigung der
Pflasterung ihres Grundstücks und der Holzabtrennung und die Herausgabe
ihres Grundstücks nicht verlangen könnte. Das kann der Senat
entscheiden, weil auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine
andere Entscheidung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der Beklagten
nicht zu erwarten ist.
IV.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.. |