(Verschuldensunabhängiger) Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog §
906 II 2 BGB bei "faktischer Duldungspflicht": Störerbegriff
BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V
ZR 311/16 - OLG Naumburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker
Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des §
1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand
gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker
sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
Zentrale Probleme:
Es geht um den Ersatzanspruch wegen des Brand eines
Hauses des Nachbargrundstück beschädigt wird. Wenn es hier - wie häufig - an
einem Verschulden des Hauseigentümers fehlt, kann es nicht zu einem
Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB kommen. Hier hilft eine analoge
Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB: Die Rechtsprechung erkennt einen
(verschuldensunabhängigen!) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog §
906 II 2 BGB bei Schäden an, die ein Nachbar durch Einwirkungen des
Nachbargrundstücks erleidet, die an sich nicht duldungspflichtig sind, die
er aber faktisch nicht abwehren kann (s. dazu etwa
BGH NJW 2004, 603 sowie
BGH NJW 2004, 775). Erfasst werden dabei
auch Grobimmissionen wie etwa Feuer, Wasser oder das Umstürzen von Bäumen.
Störer ist dabei nach § 1004 Abs. 1 BGB der Eigentümer oder Besitzer, wenn
die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den
dessen Willen zurückgeht. Für einen Gehilfen
(hier: einen Handwerker) kann er sich dann nicht (wie zB im Rahmen von § 831
BGB) ekulpieren, er bleibt selbst mittelbarer Handlungsstörer.
Zur Reichweite eines Anspruchs analog § 906 II 2 s.
BGH v. 1.2.2008 - V ZR 47/07.
Zur Anwendung bei Wohnungseigentum s.
BGH v. 25.10.2013 - V
ZR 230/12. Zur Anwendung von § 906 I zwischen Mietern s.
auch BGH v. 16.1.2015 - V ZR 110/14.
©sl 2018
Tatbestand:
1 Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die Rechtsnachfolger
der ursprünglich beklagten Eheleute R. , die im Laufe des Rechtsstreits
verstorben sind. Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8.
Dezember 2011 führte der Beklagte zu 1 in ihrem Auftrag am Flachdach des
Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der von ihm mit Hilfe eines
Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die
Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend
bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Beklagte zu 1
gearbeitet hatte.
Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte
vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das
brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich
beschädigt.
2 Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert, die ihr eine
Entschädigung geleistet hat. Die Klägerin verlangt nun aus übergegangenem
Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten Ersatz. Das Landgericht hat
den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilt; während des
Berufungsverfahrens wurde über dessen Vermögen das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die gegen die Beklagten zu 2 bis 4
gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung auch der
Beklagten zu 2 bis 4 erstrebt hatte, zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 2 bis 4
beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 2 bis 4 nicht zum
Ersatz verpflichtet. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheide aus, da
keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihre Rechtsvorgänger den Dachdecker
nicht sorgfältig ausgewählt hätten. Der Klägerin stehe auch kein
verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 bis 4, die
Eheleute R. , seien nicht Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Sie hätten
mit der sorgfältigen Auswahl des Beklagten zu 1 alles Erforderliche getan,
um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten
auszuschließen. Eine Beaufsichtigungspflicht oder Pflicht zur Erteilung von
Anweisungen hinsichtlich der Arbeitsausführung habe sie nicht getroffen.
Schließlich seien sie nach Beendigung der Arbeiten auch nicht verpflichtet
gewesen zu prüfen, ob sich unterhalb der Dachabdeckung ein Glutnest gebildet
haben könnte, was nach den örtlichen Gegebenheiten zudem gar nicht möglich
gewesen wäre.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten ein
verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in
entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz
1 VVG zu
.
5 1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen
privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes
Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen
Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §
1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch
Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos
hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil
vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 f.; Urteil vom 14. November
2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.; Urteil vom 18. September 2009 - V
ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9 jeweils mwN). Hiervon ist auszugehen,
wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die
Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein
Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (Senat,
Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 7).
6 2. Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist,
dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB
zu qualifizieren ist (Senat, Urteil vom 1.
Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 8 mwN).
7 a) Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder
Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist
vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens
mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.
Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender
Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist,
ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die
Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn
sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung
ausgeht, eine „Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung
möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (st. Rspr., vgl. nur Senat,
Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 1.
April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN).
8 b) Mit der Sicherungspflicht ist allerdings nicht - wie das
Berufungsgericht meint - eine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne
gemeint, die, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen,
von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss.
Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer
nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines
Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand
herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR
193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 6). Wesentliche Zurechnungskriterien
sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die
Vorteilsziehung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02,
BGHZ 155, 99, 106; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739
Rn. 8). Bei natürlichen Immissionen ist entscheidend, ob sich die
Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
hält (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ,
157, 33, 42 mwN). Sachgründe, die es rechtfertigen, dem
Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen
aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa
bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen
Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni
1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1.
Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993) oder Wasser
infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat,
Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.).
Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das
sich - wie etwa ein Blitzschlag - ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte
verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen
selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für
ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen,
auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur
dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni
1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70).
9 3. Gemessen an diesen Grundsätzen haften die Beklagten dem Grunde nach in
entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die aus dem Brand
entstandenen Schäden am Nachbarhaus.
10 a) Die Eigentümerin des Nachbargebäudes hatte keine tatsächliche
Möglichkeit, das drohende Übergreifen des Brandes auf ihr Grundstück durch
die Geltendmachung von Abwehransprüchen gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1
BGB zu verhindern. Die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts durch den Brand und die Löscharbeiten verursachten
erheblichen Beschädigungen ihres Gebäudes übersteigen das zumutbare Maß
einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung. Die Beeinträchtigung
beruhte auch auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der
Beklagten.
11 b) Die Rechtsvorgänger der Beklagten sind als Störer im Sinne des
§ 1004 Abs. 1 BGB anzusehen.
12 aa) Der Annahme einer Verantwortlichkeit steht nicht entgegen,
dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des
von den Rechtsvorgängern der Beklagten mit der Vornahme einer Dachreparatur
beauftragten Werkunternehmers zurückzuführen ist. Mittelbarer
Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn
durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung
verursacht (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ
144, 200, 203 mwN; Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NZM 2016, 735
Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für
die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen
Zustands des Grundstücks nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der
Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben.
Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung
ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall. Die
Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von
Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen
ziehen wollten (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR
55/15, NZM 2016, 735 Rn. 22). Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht
und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert
nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine
Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung
verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich
zuzurechnen sind.
13 bb) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Entscheidung des Senats zur
eingeschränkten Verantwortlichkeit des Eigentümers für Handlungen seines
Mieters (Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05,
NJW 2006, 992 Rn. 5). Danach kann der Eigentümer für
Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er
dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden
Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum
beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Maßgeblich hierfür ist die
Überlegung, dass ausgleichspflichtig derjenige ist, der die Nutzungsart des
Grundstücks bestimmt (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR
193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8) und dass dies bei einem vermieteten
Grundstück grundsätzlich der Mieter ist. Diese Grundsätze sind auf den von
einem Grundstückseigentümer beauftragten Handwerker nicht übertragbar.
Anders als ein Mieter ist der Handwerker nicht Nutzer des
Grundstücks, da er nicht dessen Nutzungsart bestimmt, sondern nach den
Weisungen des Grundstückseigentümers lediglich bestimmte Tätigkeiten
vornimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW
2010, 3158 Rn. 12 und 16). Dem Grundstückseigentümer bleibt die
Möglichkeit, jederzeit auf Art und Umfang der von dem Handwerker
durchgeführten Arbeiten Einfluss zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom
23. Februar 2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45, 52).
14 c) Der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht
schließlich nicht entgegen, dass der Eigentümerin des Nachbargrundstücks
gegen den Handwerker Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
zustehen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär; das
schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich
geschlossene Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008
- V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juli 1999
- III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236). So verhält es sich hier jedoch nicht.
Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden,
dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil
vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8.
Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR
37/02, BGHZ 155, 99, 104). Das gilt umso mehr, als hier der
Haftungstatbestand die Haftung einer dritten Person betrifft.
III.
15 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das
Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu
der Höhe des geltend gemachten Anspruchs getroffen hat. Das Urteil ist
aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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