IPR: Abstammungsstatut (Art. 19 EGBGB);
Ausschluss des renvoi bei alternativer Anknüpfung wegen Widerspruch gegen
den Sinn der Weisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB); maßgeblicher Zeitpunkt für
die Feststellung der Abstammung
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 -
Kammergericht
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
a) Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1
EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes,
so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst
später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig
ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ
215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die
gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1
Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von
Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892). b)
Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein
anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so
bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus
dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft
führt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ
215, 271 = FamRZ 2017, 1687). c) Dass dadurch sogenannte
hinkende Rechtsverhältnisse entstehen können, ist als Konsequenz der vom
Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Eine nicht der
leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege
der Anfechtung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Statut beseitigt
werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848).
Zentrale Probleme:
Es geht erneut um die Begründung der rechtlichen
Abstammung (hier: vom Vater). Diese Frage ist nach Art. 19 EGBGB alternativ
anzuküpfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geburt. Führt die Anknüpfung zu
diesem Zeitpunkt nicht zu einer (rechtlichen) Vaterschaft und ändert sich
(hier: durch Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts) das
Anknüpfungsmerkmal, so ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Ist eine Abstammung
danach einmal begründet, bleibt sie auch im Falle eines Stautenwechsels
(also etwa eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts) bestehen. Hier
war für die Kinder (Zwillinge) der nigerianischem Mutter bei deren Geburt
eine Vaterschaft des (früheren) Ehemanns begründet, dessen Vaterschaft nur
durch eine (kollisionsrechtlich Art. 20 EGBGB unterliegenden) Anfechtung der
Abstammung beseitigt werden kann (s. dazu die Anm. zu BGHZ
215, 271 = FamRZ 2017, 1687 sowie BGH v. 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848.
Im übrigen bestätigt der BGH noch die Frage der Rück- oder Weiterverweisung
im Rahmen von alternativen Anknüpfungen: Art. 19 EGBGB stellt für die
Begündung der Abstammung alternativ mehrere Rechtsordnungen zur Verfügung,
um das Entstehen einer (rechtlichen) Abstammung zu begündtigen (sog. favor
legitimationis). Eine Rück- oder Weiterveweisung ist gem. Art. 4 Abs. 1
EGBGB wegen des Sinns der Verweisung dann ausgeschlossen, wenn sie zur
Nichtanwendbarkeit eines Rechts führen würde, das eine Abstammung begründet.
Deshalb war hier eine Weiterverweisung des eine Vaterschaft begründenen
schweizerischen Rechts auf spanisches Recht ausgeschlossen.
©sl 2022
Gründe:
I.
1 Die Beteiligten zu 3
und 4 haben die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt beantragt.
2 Die
beteiligten Kinder (Beteiligte zu 1 und 2) wurden als Zwillinge im November
2014 von der Beteiligten zu 4 in der Schweiz geboren. Diese war
nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nigerianische
Staatsangehörige. Sie war zum Zeitpunkt der Geburt noch mit
dem spanischen Staatsangehörigen L. verheiratet, lebt aber
jedenfalls seit der Geburt mit dem Beteiligten zu 3 und den Kindern in der
Schweiz. Der Beteiligte zu 3 ist deutscher Staatsangehöriger.
3 Die Ehe der Beteiligten zu 4 mit L. wurde im Oktober 2015 in
Spanien rechtskräftig geschieden. Im Dezember 2015 erklärte der
Beteiligte zu 3 in der Schweiz die Kindesanerkennung, woraufhin im
schweizerischen Zivilstandsregister die Geburt der Kinder mit den
Beteiligten zu 3 und 4 als Eltern beurkundet wurde. Das
Bundesverwaltungsamt stellte für die Kinder im Januar 2018 Ausweise über die
deutsche Staatsangehörigkeit aus. Die Beteiligte zu 4 stimmte
den Vaterschaftsanerkennungen des Beteiligten zu 3 mit konsularisch
beurkundeten Erklärungen vom 12. Juni 2018 zu.
4 Die von den
Beteiligten zu 3 und 4 beim Standesamt I in Berlin (Beteiligter zu 5)
beantragte Beurkundung der Geburt der Kinder mit ihnen als Eltern ist
vom Standesamt abgelehnt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf
Anweisung des Standesamts zur beantragten Beurkundung zurückgewiesen. Das
Beschwerdegericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4
zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren zugelassene Rechtsbeschwerden,
mit denen sie ihren Anweisungsantrag weiterverfolgen.
II.
5
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
6 1. Das
Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 438 veröffentlichte Entscheidung
damit begründet, dass der Beteiligte zu 3 nicht der rechtliche Vater der
Kinder sei. Er könne weder im Haupteintrag nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 36 Abs.
1 Satz 2 PStG noch im Wege der Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1
PStG als Vater im Geburtenregister eingetragen werden.
7 Zwar sei
aufgrund der erteilten Staatsangehörigkeitsausweise gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 3 Satz 1 StAG anzunehmen, dass für die Kinder als Deutsche die
Beurkundung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG möglich sei. Eine weitergehende
Wirkung komme der Feststellung des Bundesverwaltungsamts aber nicht zu.
Diese sei für die Frage der Abstammung nicht verbindlich. Das Standesamt
habe die rechtliche Abstammung in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
8
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt eines der gemäß Art. 19 Abs. 1
EGBGB berufenen Statuten einen Vater zuordne, bestimme dieses Recht die
Abstammung, da die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit
vorzuziehen sei. Das Prioritätsprinzip greife unabhängig
von einer biologischen oder sozialen Vaterschaft. Eine rechtliche
Vater-Kind-Zuordnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
widerspräche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in
Statusfragen. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei L. als Vater
festzustellen.
9 Eine Vaterschaft des Beteiligten zu
3 aufgrund des insoweit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbaren
deutschen Rechts scheide aus, weil die Voraussetzungen nach § 1592 BGB zum
Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen hätten.
10 Gemäß Art.
19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sowie Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB
(Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF) könne die Abstammung im
Verhältnis zu L. nach spanischem Recht bestimmt werden. Gemäß Art. 116 des
spanischen Zivilgesetzbuchs (sp. CC) werde der Ehemann der Mutter als Vater
des Kindes vermutet, das vor Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe
oder nach der gesetzlichen oder faktischen Trennung der Eheleute geboren
wurde. Die gesetzliche Trennung sei nicht geltend gemacht. Eine faktische
Trennung schon 300 Tage vor Geburt der Kinder hätten die Beteiligten zu 3
und 4 nicht nachvollziehbar dargelegt.
11 Es könne offenbleiben, ob
das Internationale Privatrecht Spaniens für die Abstammung der Kinder auf
ausländisches Recht verweise. Denn die hierfür in Betracht kommenden
Statuten, nigerianisches oder schweizerisches Recht, sähen jeweils den
Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater an. L. sei auch dann als Vater der
Kinder anzusehen, wenn das spanische Recht nicht auf ein
anderes ausländisches Recht verweise und - wie bislang nicht - feststünde,
dass die Kinder erst 300 Tage nach einer faktischen Trennung der Ehegatten
iSv Art. 116 sp. CC geboren worden seien.
12 Denn gemäß Art. 19 Abs.
1 Satz 1 EGBGB könne die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimmt
werden, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Dieser sei
zu keinem Zeitpunkt in Spanien gewesen, weil er die körperliche Anwesenheit
der Kinder voraussetze. Würden die Kinder in einem Staat geboren, in dem
sich die Mutter nur vorübergehend aufhalte, könne dies zur Folge haben, dass
sie zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz
1 EGBGB hätten.
13 Die äußeren Umstände sprächen dafür, dass die
Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Beginn an in der Schweiz hätten.
Die Angaben der Beteiligten zu 3 und 4 zu einer beabsichtigten Rückreise
nach Spanien, wo auch eine eingerichtete Wohnung vorhanden gewesen sei,
seien nicht belegt. Ein Aufenthaltswechsel sei bis heute nicht erfolgt.
Jedenfalls nachdem die Zwillinge sechs Monate in der Obhut der Beteiligten
zu 3 und 4, zumindest letztere als gesicherte Bezugsperson, in der Schweiz
verbracht hätten, sei ihre Anwesenheit beständig und spätestens seit Mai
2015 zum gewöhnlichen Aufenthalt erstarkt.
14 Gemäß Art. 252 Abs. 2,
255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (schw. ZGB) gelte für die
während der Ehe geborenen Kinder L. als Vater. Eine etwaige Weiterverweisung
durch das Internationale Privatrecht der Schweiz auf das spanische Recht sei
gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht anzuerkennen. Es widerspreche dem
Sinn der Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB, die Weiterverweisung auf ein
Recht zu beachten, das bereits aufgrund einer anderen Anknüpfungsalternative
zur Anwendung komme. Eine Weiterverweisung sei nur anzuerkennen, wenn
dadurch die Zahl der berufenen Rechtsordnungen nicht vermindert werde. Das
gelte jedenfalls beim Ergebnis der Vaterlosigkeit, die sich zum Zeitpunkt
der spätesten Begründung des Aufenthaltsstatuts im Mai 2015 nach spanischem
Recht (auf der Grundlage weiterer Ermittlungen zu einer faktischen Trennung)
ergeben könnte. Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit sei ein auch
kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1
EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden solle.
15
Der Prioritätsgrundsatz gelte auch, falls eine Vater-Kind-Zuordnung erstmals
zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich sei, hier also im Mai 2015. Die
erst später erfolgte Anerkennung des Kindes habe keine verdrängende
Wirkung, sondern setze voraus, dass das Kind keinen rechtlichen Vater habe.
16 Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns könne nach schweizerischem
Recht nur durch Anfechtung beseitigt werden. Falls Gerichte der Schweiz
dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage verneinen
würden, hätten die Kinder jedenfalls die Möglichkeit, die Vaterschaft des L.
vor dem Amtsgericht Schöneberg (§§ 100, 169 ff. FamFG) nach schweizerischem
Recht (Art. 256 ff. schw. ZGB) iVm Art. 20 EGBGB anzufechten.
17 2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
18 Nach § 36 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist,
der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.
Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt
vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der Inhalt der
Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind
auch die Namen der Eltern einzutragen.
19 a) Das Beschwerdegericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der
Kinder aufgrund der diesen erteilten Staatsangehörigkeitsausweise nach § 30
Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG verbindlich festgestellt ist (vgl. HMHK/Hailbronner
StAG 6. Aufl. § 30 Rn. 3 ff.). Die Feststellung bezieht sich
indessen auf die Staatsangehörigkeit als Status. Sie erstreckt sich dagegen
nicht auch auf die zugrunde liegende Rechtsanwendung durch
die Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Feststellung entfaltet daher,
abgesehen von der Möglichkeit der Rücknahme eines zu Unrecht ausgestellten
Staatsangehörigkeitsausweises durch die zuständige Behörde (vgl. VG
Gelsenkirchen Urteil vom 7. Juni 2018 - 17 K 9729/17 - juris Rn. 29 ff.;
HMHK/Hailbronner StAG 6. Aufl. § 30 Rn. 4 mwN), insbesondere keine
Bindungswirkung hinsichtlich der für die Staatsangehörigkeit vorgreiflichen
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse. Die verbindliche Feststellung
der rechtlichen Abstammung fällt dementsprechend in die alleinige
Zuständigkeit der Familiengerichte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 =
FamRZ 2016, 1251 Rn. 22). Zwar erfordert die Prüfung des Erwerbs der
Staatsangehörigkeit kraft Abstammung nach § 4 Abs. 1 StAG die
Beurteilung der rechtlichen Abstammung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde
(vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 18 zur
Beurteilung der nicht festgestellten Staatsangehörigkeit durch das
Standesamt), wofür die Staatsangehörigkeitsbehörden regelmäßig auf die
Personenstandsregister zurückgreifen. Die inzidente Beurteilung der
Abstammung nimmt für sich genommen aber nicht an der Bindungswirkung der
Feststellung teil und ist daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend
ausführt, vom Standesamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
20 b) Die auf die rechtliche Abstammung anwendbare Rechtsordnung
bestimmt sich nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Das Beschwerdegericht ist auf
dieser Grundlage zutreffend von der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts
als Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und einer sich aus
diesem ergebenden gesetzlichen Vaterschaft des L. ausgegangen.
21 aa)
Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht
des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im
Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt
werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann
die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen
Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB unterliegen;
ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt
der Auflösung maßgebend.
22 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats
ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes festzustellen. Sinn und Zweck der mehrfachen
Anknüpfung bestehen darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen
Vater zu verhelfen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 271
= FamRZ 2017, 1687 Rn. 19 mwN).
23 Ergibt sich bezogen
auf den Zeitpunkt der Geburt noch keine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung, ist
die Zielsetzung der gesetzlichen Mehrfachanknüpfung hingegen noch nicht
erreicht. Eröffnet sich eine zunächst nicht gegebene Anknüpfungsalternative
nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB insbesondere bei erstmaliger Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts durch das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt und
wird durch das nunmehr berufene Abstammungsstatut eine rechtliche
Vater-Kind-Zuordnung begründet, so greifen die vom Senat angewendeten
Rechtsgrundsätze auch in diesem Fall (ebenso Rieländer FamRZ
2021, 440, 441).
24 Davon ist der Senat bereits bei der Feststellung
der rechtlichen Mutterschaft ausgegangen. Er hat dementsprechend
auch das erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt eröffnete Aufenthaltsstatut
nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Beurteilung der kraft Gesetzes
begründeten rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung herangezogen. Gleichzeitig hat
der Senat offengelassen, ob im Fall eines Statutenwechsels die rechtliche
Abstammung als wohlerworbenes Recht fortbestehen kann (vgl.
Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 19 f., 24), worauf sich
die Rechtsbeschwerde hier beruft. Zwar erscheint es auch möglich,
dass das zunächst anwendbare Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1
EGBGB ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bewusst verneint (wie
hier etwa Art. 116 sp. CC im Hinblick auf den Ehemann der Mutter bei
mindestens 300 Tage vor Geburt erfolgter faktischer Trennung; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848
zur gerichtlich bestätigten Trennung von Tisch und Bett nach italienischem
Recht), was bei späterem Statutenwechsel möglicherweise beibehalten
werden muss.
25 Um einen Statutenwechsel handelt es
sich indessen nur, wenn die Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB aufgrund
geänderter Sach- oder Rechtslage zu einem von der Anknüpfung zum Zeitpunkt
der Geburt abweichenden Statut führt. Ist hingegen die
Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach Art. 19 Abs. 1
Satz 1 EGBGB erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt erfüllt und führt das
demzufolge erstmals anwendbare Aufenthaltsstatut zur Begründung einer
bislang nicht gegebenen rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung kraft Gesetzes,
handelt es sich nach der Art. 19 Abs. 1 EGBGB zugrunde
liegenden gesetzlichen Konzeption nicht um einen Statutenwechsel in diesem
Sinne. Dementsprechend ist der Senat auch im Fall der sich
aus dem erst nachträglich begründeten Aufenthaltsstatut erstmals ergebenden
rechtlichen Mutterschaft (einer ausländischen Leihmutter) nicht von einem
Statutenwechsel ausgegangen (Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ
2019, 892 Rn. 28), auch wenn die Mutterstellung nach dem gemäß Art. 19 Abs.
1 Satz 2 EGBGB bei Geburt anwendbaren Personalstatut noch zu verneinen
gewesen wäre.
26 Die vom erstmals anwendbaren
Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - wenn auch erst mit
zeitlichem Abstand zur Geburt - kraft Gesetzes begründete rechtliche
Vaterschaft kann nicht durch die später aufgrund einer nach anderer
Alternative anwendbaren Rechtsordnung erfolgte Anerkennung verdrängt werden
(vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017,
1687 Rn. 22).
27 (2) Die in Art. 19 Abs. 1 EGBGB enthaltenen
Anknüpfungsalternativen stellen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zwar
grundsätzlich Gesamtverweisungen dar, die sich sowohl auf
das jeweilige Sachrecht des betreffenden Staates als auch auf dessen
Internationales Privatrecht beziehen (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2019]
Art. 19 EGBGB Rn. 25 mwN; MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 33
mwN). Eine Ausnahme gilt nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aber dann,
wenn die Anwendung des ausländischen Internationalen Privatrechts dem Sinn
der Verweisung widerspricht. Das ist nach dem bereits angeführten Sinn und
Zweck der Mehrfachanknüpfung der Fall, wenn das von Art. 19 Abs. 1 EGBGB
berufene ausländische Recht zur Feststellung einer
rechtlichen Vater-Kind-Beziehung führt, das nach dem ausländischen
Internationalen Privatrecht aufgrund Weiter- oder Rückverweisung berufene
Statut hingegen nicht (vgl.
Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 27
mwN; MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 33). In diesem
Fall ist das von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Statut maßgebend und eine
Weiter- oder Rückverweisung durch die berufene Rechtsordnung nicht zu
beachten.
28 bb) Nach den genannten Maßstäben ist das
Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass mit der nach seinen
Feststellungen spätestens im Mai 2015 erfolgten Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in der Schweiz das schweizerische Recht
Anwendung findet und eine von diesem etwa angeordnete Weiterverweisung
unbeachtlich bleibt.
29 (1) Zum Zeitpunkt der Geburt war nach den
verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts keine
Vaterschaft des Beteiligten zu 3 gegeben.
30 Das von Art. 19
Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Beteiligten zu 3 berufene deutsche Recht
führte nach § 1592 BGB nicht zu dessen Vaterschaft. Auch
wenn nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hinsichtlich des L. sowie nach Art.
19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der bis 28. Januar
2019 geltenden Fassung (Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB) das spanische Recht
Anwendung findet, kann dies nicht zu einer rechtlichen Vaterschaft des
Beteiligten zu 3 führen.
31 Das gilt auch dann, wenn
L. nach spanischem Recht nicht Vater des Kindes ist. Die von der
Rechtsbeschwerde insoweit erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe im
Hinblick auf die Frist der faktischen Trennung nach Art. 116 sp. CC den
Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, den Inhalt des
spanischen Scheidungsurteils gehörswidrig außer Betracht gelassen und seiner
Hinweispflicht nicht genügt, ist nicht begründet. Denn das Beschwerdegericht
hat zwar Zweifel an einer Trennungszeit der Ehegatten von mindestens 300
Tagen vor der Geburt geäußert, welche die Vaterschaft des Ehemanns nach
spanischem Recht ausschließen könnte. Es hat die Frage aber, wie dem
Gesamtzusammenhang seiner Begründung zu entnehmen ist, letztlich
offengelassen und mithin der Sache nach unterstellt, dass nach spanischem
Recht eine Vaterschaft des L. zu verneinen ist.
32 Die Rüge
der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei im Hinblick auf eine etwaige
Weiterverweisung durch das spanische Internationale Privatrecht zu Unrecht
von der nigerianischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 4 ausgegangen,
stellt das vom angefochtenen Beschluss zur rechtlichen Abstammung erzielte
Ergebnis ebenfalls nicht in Frage. Denn die Rechtsbeschwerde zeigt nicht
auf, dass anstelle des vom Beschwerdegericht in Betracht
gezogenen nigerianischen Rechts ein anderes berufenes Recht zu einer
Vaterschaft des Beteiligten zu 3 hätte führen können.
33 Das
Beschwerdegericht hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
offengelassen, ob die Kinder zum Zeitpunkt der Geburt bereits ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten. Die Feststellung, dass die
Kinder jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten, steht im
Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221,
300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 19 ff.). Dagegen spricht bereits, dass der
Aufenthalt der Kinder in der Schweiz und eine Übersiedlung nach Spanien auch
nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 3 und 4 allenfalls beabsichtigt war.
Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt ausnahmsweise auch ohne physische
Anwesenheit des Kindes in dem betreffenden Staat bestehen kann, kann hier
offenbleiben. Denn eine von der Rechtsbeschwerde hierfür angeführte
Ausnahmekonstellation, dass der Geburtsort eher zufällig in einem bestimmten
Staat liegt, der ansonsten keine (enge) Verbindung mit dem Kind aufweist
(etwa bei Geburt auf einer Urlaubsreise) und schon zum Zeitpunkt der Geburt
ein eindeutiger Bezug der Kinder zu einem anderen Staat als dem Geburtsstaat
besteht (vgl. MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Art. 5 Rn. 178 mwN),
liegt hier offensichtlich nicht vor. Das folgt schon
daraus, dass der Beteiligte zu 3 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur
Geburt durchgehend in der Schweiz hatte und die Beteiligten seitdem dort als
Familie zusammenleben.
34 Damit läuft die Anknüpfung an den
gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Zeitpunkt der
Geburt mangels eines bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder leer.
Für eine mögliche Ersatzanknüpfung an den Aufenthalt (vgl. etwa Art. 5 Abs.
2 EGBGB) besteht schon deshalb kein Raum, weil eine solche nur
eingreifen könnte, wenn sich aus keiner der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB
berufenen Anknüpfungsalternativen überhaupt ein auf die rechtliche
Abstammung anwendbares Statut ergäbe. Das ist aber nicht der Fall. Denn
anders als die Anknüpfung an das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz
1 EGBGB ergeben die Personalstatute nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und das
Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB jeweils ein anwendbares
Abstammungsstatut. Dieses muss nicht zur positiven
Feststellung einer Vaterschaft führen, sondern kann auch - wie hier aufgrund
des teilweise unterstellten Sachverhalts das spanische Recht - die
Vaterschaft verneinen (vgl. Klinkhammer in
Budzikiewicz/Heiderhoff/Klinkhammer/Niethammer-Jürgens Standards und
Abgrenzungen im Internationalen Familienrecht [2019] S. 161, 171).
35
(2) Nach den genannten Maßstäben kommt in diesem Fall Art. 19 Abs. 1
Satz 1 EGBGB auch dann zur Anwendung, wenn das Kind erst mit
zeitlichem Abstand zur Geburt einen erstmaligen gewöhnlichen Aufenthalt
begründet hat. Das Beschwerdegericht hat insoweit unterstellt, dass
die Kinder zum Zeitpunkt der Geburt noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz hatten. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die von ihm
getroffene Feststellung, dass ein solcher spätestens im Mai 2015 und damit
vor Abgabe der Anerkennungserklärung durch den Beteiligten zu 3 begründet
worden ist, weil die Schweiz spätestens zu diesem Zeitpunkt zum
Daseinsmittelpunkt der Kinder geworden ist. Dies wird für sich genommen von
der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
36 Aufgrund der
insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des
Beschwerdegerichts ist L. für die während der Ehe geborenen Kinder
gemäß Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1 schw. ZGB als Ehemann der
Mutter rechtlicher Vater der Kinder.
37 (3)
Zutreffend hat das Beschwerdegericht eine etwaige (Weiter-)Verweisung durch
das schweizerische Recht auf das spanische Recht, wovon die Schweizer
Zivilstandsbehörde ausgegangen ist, für unbeachtlich erklärt. Eine solche
könnte im Ergebnis entweder zu einer Vaterschaft des L. oder - bei
unterstellter Trennung der Ehegatten von mindestens 300 Tagen vor der Geburt
- zur Vaterlosigkeit der Kinder führen. Da eine Verweisung durch
das schweizerische Recht im letzten Fall nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
unbeachtlich bliebe, kann sie auch nicht zur von der
Rechtsbeschwerde erstrebten Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führen.
38 Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass eine Verweisung auf das
spanische Recht davon abweichend eine Vaterschaft des Beteiligten zu
3 ergäbe, trifft nicht zu. Denn eine solche könnte - ebenso wie eine
Vaterschaft nach deutschem Recht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 1592
Nr. 2 BGB - frühestens durch die erst im Dezember 2015 erklärte Anerkennung
der Vaterschaft begründet worden sein.
39 Damit bleibt es bei
der in beiden Fällen schon zuvor kraft Gesetzes begründeten Vaterschaft des
L. Dass dadurch im Ergebnis ein sogenanntes hinkendes
Verwandtschaftsverhältnis entstehen kann, ist als notwendige Konsequenz der
von Art. 19 Abs. 1 EGBGB angeordneten Mehrfachanknüpfung hinzunehmen
(vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ
2012, 616 Rn. 20). Die aus der maßgeblichen Sicht des deutschen
Internationalen Privatrechts begründete Vaterschaft kann mithin allenfalls
durch Vaterschaftsanfechtung aufgrund des hierfür nach Art. 20 EGBGB
anzuwendenden Statuts beseitigt werden. Die vom Beteiligten zu 3 erklärte
Vaterschaftsanerkennung erfüllt diese Voraussetzung nicht, vielmehr
sieht das Schweizer Recht, wie das Beschwerdegericht beanstandungsfrei
festgestellt hat, bei bereits begründeter gesetzlicher Vaterschaft nach Art.
260 Abs. 1 und 3 schw. ZGB eine Anerkennungssperre vor.
40
3. Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die Beschwerden der
Beteiligten zu 3 und 4 im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
41 a)
Da der Beteiligte zu 3 nicht rechtlicher Vater der Kinder ist, ist der
von ihm gestellte Eintragungsantrag bereits mangels Antragsberechtigung nach
§ 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG zurückzuweisen. Demzufolge hat das
Beschwerdegericht die Beschwerde des Beteiligten zu 3 mit Recht
zurückgewiesen und bleibt dessen Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
42 b)
Die Beteiligte zu 4 ist zwar als Mutter der Kinder antragsberechtigt, zumal
die deutsche Staatsangehörigkeit hierfür nicht erforderlich ist (vgl. Berkl
Personenstandsrecht Rn. 619). Ihr Antrag auf Anweisung nach § 49 Abs. 1
PStG richtet sich aber neben ihrer eigenen Eintragung auch auf die
Beurkundung des Beteiligten zu 3 und nicht auf die insoweit rechtlich allein
zutreffende Eintragung des L. als Vater der Kinder.
43 Da der
Gegenstand des Verfahrens durch den von der Beteiligten zu 4 gestellten
Antrag begrenzt wird, war das Beschwerdegericht gehindert, eine
der Rechtslage entsprechende Eintragung anzuordnen. Eine allein auf die
Beteiligte zu 4 beschränkte Eintragung wäre, selbst wenn man einen darauf
gerichteten Hilfsantrag unterstellt, als unvollständige Eintragung ebenfalls
nicht zulässig.
44 aa) Allerdings ist eine Auslandsgeburt auf einen
zulässigen Antrag nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag
gemäß § 21 PStG vom Antrag abweicht. Die Beurkundung umfasst nach §§ 36 Abs.
1 Satz 2, 21 Abs. 1 PStG unter anderem Vornamen und Geburtsnamen der Kinder
sowie Vornamen und Familiennamen der Eltern. Das ergibt sich aus der
Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG auf § 21 PStG, die lediglich einen
zulässigen Antrag voraussetzt und die Beurkundung sodann denselben Regeln
wie bei einer Inlandsgeburt unterwirft. Die gesetzliche Regelung entspricht
insoweit der vorausgegangenen Regelung in § 41 PStG in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung. Nach dieser war die Auslandsgeburt noch auf
Anzeige zu beurkunden. Zwar ist anstelle der Anzeige nunmehr der Antrag
getreten. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war damit aber insoweit keine
inhaltliche Änderung verbunden (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 48 f.).
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Die Beurkundung hat daher auch dann nach der vom Standesamt festgestellten
Rechtslage zu erfolgen, wenn diese vom Inhalt des Beurkundungsantrags nach §
36 PStG und der diesem zugrunde liegenden Rechtsansicht des jeweiligen
Antragstellers abweicht. Eine inhaltliche Bindung an den Antrag hat der
Senat der Sache nach bereits früher verneint (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221,
300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28 zur Eintragung der Leihmutter). Dementsprechend
ist der Senat auch verfahren, wenn die Eintragung hinsichtlich einzelner
Daten von dem Beurkundungsantrag nach § 36 PStG abweicht oder
insoweit Einschränkungen hinsichtlich der Beweiskraft der Eintragung zu
vermerken sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 32).
46 bb) Anderes gilt hingegen für den von der Beteiligten zu 4 gestellten
verfahrenseinleitenden Anweisungsantrag nach § 49 Abs. 1 PStG. Da hier ein
Haupteintrag bereits vorhanden ist und das Gericht nach § 49 PStG - ebenso
wie im Fall des § 48 PStG - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag
tätig wird, bleibt die gerichtliche Sachentscheidung auf den gestellten
Sachantrag beschränkt (vgl. Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5.
Aufl. § 48 Rn. 11, 20; § 49 Rn. 10). Aus der insoweit bestehenden Bindung an
den von der Beteiligten zu 4 gestellten Antrag (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 27 ff. und KG Berlin FamRZ 2017, 1693, 1697;
Berkl Personenstandsrecht Rn. 386 zu § 48 PStG) folgt im vorliegenden Fall,
dass das Beschwerdegericht nicht davon abweichend auch die Eintragung des L.
anordnen durfte.
47 Ähnliches gilt im Ergebnis auch für eine
isolierte Eintragung der Beteiligten zu 4 als Mutter der Kinder. Zwar wäre
diese von ihrem Antrag gedeckt. Da die rechtlich zutreffende Eintragung der
Beteiligten zu 4 und des L. als Eltern aber nicht zulässig ist, bliebe -
auch wenn man einen entsprechend eingeschränkten (hilfsweisen) Antrag der
Beteiligten zu 4 unterstellt - nur die Möglichkeit einer unvollständigen
Beurkundung trotz vollständig aufgeklärten Sachverhalts. Das widerspräche
dem Grundsatz der Registerwahrheit, so dass der Anweisungsantrag von den
Vorinstanzen zu Recht insgesamt zurückgewiesen worden ist.
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