Nebenpflichtverletzung
nach § 241 II BGB beim Mietvertrag: Beweislastverteilung für die objektive
Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB; Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte
BGH, Urteil vom 22. Oktober
2008 - XII ZR 148/06
Fundstelle:
NJW 2009, 142
Amtl. Leitsatz:
Zur Darlegungs- und
Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch
den Vermieter.
Zentrale Probleme:
Es geht um ein überaus wichtiges Problem der Beweislast: §
280 I BGB legt als Grundnorm des Schadensersatzanspruch wegen
Pflichtverletzung durch die Formulierung seiner beiden Sätze die
grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess fest. Der
Schadensersatzgläubiger hat nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast die
Pflichtverletzung des Schuldners i.S.v. § 280 I S. 1 BGB darzulegen und zu
beweisen. Gelingt dies, wird nach § 280 I S. 2 BGB vermutet, dass der
Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Schuldner muss also zu
seiner Verteidigung darlegen und beweisen, dass ihm kein Vertretenmüssen
i.S.v. § 276 BGB angelastet werden kann, will er der Verurteilung zum
Schadensersatz entgehen. Schuldet der Schuldner einen bestimmten Erfolg, ist
allein dessen Ausbleiben Pflichtverletzung, alles andere ein Frage des
Vertretenmüssens. Die Pflichten aus § 241 II sind aber im Regelfall
handlungsbezogen. Schutzpflichten wiederum halten Schuldner (nur) dazu an,
auf Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu nehmen. Auch
hierbei handelt es sich um Verhaltenspflichten: Geschuldet wird nicht, dass
der Gläubiger keine Schäden erleidet, sondern dass sich der Schuldner
rücksichtsvoll verhält (s. zum Ganzen Medicus/Lorenz SchuldR I Rn.
117 ff, 336 sowie Lorenz JuS 2007, 213 ff). Auf den vorliegenden Fall
übertragen: Der Vermieter schuldet nicht, dass es nicht brennt, sondern er
muss sich nur pflichtgemäß verhalten. Dennoch kommt der BGH hier zu einer
abweichenden Beweislastverteilung nach Sphärengedanken, der bereits in der
Rechtsprechung zum früheren Recht (das inhaltlich nicht anders war)
gelegentlich anerkannt wurde. Problematisch ist allerdings der Satz, dass die
Beweislastverteilung des § 280 I 2 "nicht nur das Verschulden im engeren
Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift". Diesen darf
man nicht generalisieren, sondern sollte eine eigene ungeschriebene, auf
demselben Rechtsgedanken wie § 280 I 2 BGB beruhende Beweislastverteilung
auch für die Pflichtverletzung allenfalls dann annehmen, wenn die Ursache
des Schadens allein aus der Sphäre des Schuldners kommt: "Steht demnach
fest, dass als Schadensursache nur (eigene Hervorh.) eine solche aus
dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss
dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch
hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten". Unproblematisch
ist das dennoch nicht. Zu den Grenzen s. auch
BGH v. 24.1.2013 - VII ZR 98/12.
S. dazu auch BGH v.
12.1.2017 - III ZR 4/16.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der
Vermietung von Fahrzeugstellplätzen.
2 Der Beklagte zu 1 vermietete dem Kläger Teilbereiche einer Scheune zum
Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kläger stellte in der Scheune sechs eigene
und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer ab. Der Beklagte zu 1
richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Am 27. März 2003
reparierte er dort sein Fahrzeug vom Typ Seat Terra an einer Bremstrommel.
Während der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die
Scheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten
Fahrzeuge.
3 Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren
Fahrzeugeigentümer den Beklagten zu 1 als Verursacher und die Beklagte zu 2
als dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Höhe von 38.592 € in
Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1 den Schaden
schuldhaft verursacht hat. Das Landgericht hat dazu Beweis erhoben und hat
die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten ergänzend Beweis
erhoben und die Klage abgewiesen.
4 Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine
zweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Mangelhaftigkeit der Mietsache aus § 536 a Abs. 1 BGB verneint. Ein Anspruch
wegen fehlender Brandschutzvorrichtungen (Brandschutzwände,
Sprinklereinrichtung) sei gemäß § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil das
Fehlen derartiger Einrichtungen bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei
und der Beklagte zu 1, auch wenn ein Feuerlöscher vorhanden gewesen wäre,
als Laie den Brand nicht "in den Griff bekommen" hätte.
7 Die Einrichtung einer Werkstatt als solche habe ersichtlich nicht zu dem
Brandereignis geführt. Hinsichtlich der durchgeführten Reparatur der
Bremstrommel sei jedenfalls ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen. Das
Einbringen eines Bauscheinwerfers stelle für sich genommen keinen Mangel der
Mietsache dar. Dass der Scheinwerfer während der Reparatur angeschaltet und
deshalb erhitzt gewesen sei, so dass er als Brandauslöser in Betracht komme,
habe der Kläger nicht nachweisen können. Der Kläger trage die Beweislast für
die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 durch die Benutzung des
Scheinwerfers und ihre Kausalität für den Brand. Erst wenn die
Ursächlichkeit bewiesen sei, sei es Sache des Vermieters, sich hinsichtlich
des Verschuldens zu entlasten, soweit die Schadensursache aus seinem
Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Soweit der Bundesgerichtshof eine noch
weitergehende Beweislastumkehr (auch für die Kausalität) angenommen habe,
fehle es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung, dass die vom Beklagten
zu 1 benutzte Fläche dem Einblick des Klägers verschlossen gewesen sei.
8 Dem Beklagten zu 1 könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er
sein Fahrzeug in der Scheune abgestellt habe, obwohl er nach dem Volltanken
jeweils für einen Tag Benzingeruch festgestellt habe. Er sei nicht gehalten
gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen zu lassen. Der
Benzingeruch könne seine Ursache in Unachtsamkeiten beim Tankvorgang gehabt
haben. Nur die Missachtung eines länger andauernden Benzingeruchs hätte ihm
angelastet werden können. Die Veränderung der Anschlüsse der
Kraftstoffleitung sei ihm unstreitig nicht bekannt gewesen und hätte ihm
auch nicht bekannt sein müssen. Die von dem im Ermittlungsverfahren
eingeschalteten Sachverständigen festgestellte Lichtbogenerscheinung könne
sowohl Ursache als auch Folge des Brandes gewesen sein.
9 Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB stünden dem Kläger nicht zu, weil nicht
nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1 die Feuerwehr zu spät gerufen habe,
wodurch der Brand nicht mehr habe unter Kontrolle gebracht werden können.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht schließlich
verneint, weil eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
nicht nachgewiesen sei.
II.
10 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
11 1. Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wegen eines Mangels
hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, denn der Schaden ist
nicht infolge eines Mangels der vermieteten Stellplätze entstanden.
12 Das gilt zunächst für die unmittelbare Verursachung des Brandes. Die
Brandursache lag unstreitig nicht in der Beschaffenheit des Mietobjekts
begründet. Da die Brandursache vielmehr mit dem von dem Beklagten zu 1 zur
Reparatur in die Scheune verbrachten Fahrzeug zusammenhängt, das selbst
nicht Teil der Mietsache ist, kommt insoweit nicht die
Gewährleistungshaftung nach § 536 a BGB, sondern nur eine Haftung wegen
Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH NJW 1957, 826;
Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. § 536 a Rdn. 5). Zu notwendigen
Brandschutzvorrichtungen ist das Berufungsgericht aufgrund seiner nicht zu
beanstandenden Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch
nach § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Im Übrigen (fehlender
Feuerlöscher) hat es einen schadensursächlichen Mangel verneint. Auch
dagegen bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken. Damit scheidet eine
Gewährleistungshaftung insgesamt aus.
13 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen eine
Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen Pflichtverletzung (positive
Vertragsverletzung) gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.)
verneint. Den Beklagten zu 1 traf als Vermieter eine vertragliche
Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem
eingebrachten Sachen zu unterlassen (Fürsorgepflicht; vgl.
Staudinger/Emmerich BGB [2006] § 535 Rdn. 82).
14 Die Beweislast im Hinblick auf die schadensursächliche Pflichtverletzung
liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich mit dieser
Frage im Rahmen des Anspruchs nach § 536 a Abs. 1 BGB befasst hat, nicht
beim Kläger. Es ist vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich insoweit zu
entlasten.
15 Grundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger
darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft
und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH Urteil vom
31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt §
280 Abs. 1 Satz 2 BGB (ähnlich § 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr,
soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die
Grenze dieser Beweislastumkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren
Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift
(Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522),
ist nach der Rechtsprechung des Senats danach zu bestimmen, in wessen
Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag (Senatsurteile BGHZ
126, 124, 129; vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881;
vgl. auch MünchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. § 280 Rdn. 141). Nach denselben
Grundsätzen ist der Senat auch bei einer Schadensersatzhaftung unter Mietern
verfahren, wenn die genaue Ursache eines Brandes nicht aufgeklärt werden
konnte (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520,
522).
16 Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem
Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser
sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich
der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Senatsurteil vom 16. Februar
2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522).
17 Im vorliegenden Fall entstand der Brand im Obhuts- und Gefahrenbereich
des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 hatte im Erdgeschoss der Scheune eine
Reparaturwerkstatt eingerichtet und führte dort eine Fahrzeugreparatur
durch. Der Brand brach unstreitig während der Reparatur aus und ging auch
vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 aus. Dass der Bereich, in dem der Beklagte
zu 1 die Reparatur durchführte, dem Kläger als Geschädigten nicht
unzugänglich war, ist nicht ausschlaggebend. Zwar ist Hintergrund der
Beweislastverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen vor allem die
fehlende Einsichtsmöglichkeit des Gläubigers. Der zugrunde liegende Gedanke
erschöpft sich darin allerdings nicht und kann ebenso angebracht sein, wenn
das schadensauslösende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des
Geschädigten entzogen ist, während es im unmittelbaren
Wahrnehmungsbereich des Schuldners stattfand. Eine entsprechende
Beweislastumkehr muss jedenfalls dann eingreifen, wenn - wie im vorliegenden
Fall - die Ursächlichkeit der vom Schuldner verwendeten Sache für den
Schaden feststeht.
18 Die vom Berufungsgericht (im Zusammenhang mit § 536 a Abs. 1 BGB) für
seine gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197) widerspricht dem
nicht. In dem dort entschiedenen Fall stand nicht fest, dass die
Brandursache im Bereich des Vermieters lag, und war eine Verursachung durch
Brandstiftung nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lässt sich nach den
Feststellungen beider Vorinstanzen eine Einwirkung Dritter indessen
ausschließen. Der Brand entstand in dem allein dem Beklagten zu 1
zuzuordnenden Bereich. Auch wenn dieser Bereich räumlich nicht derart
abgegrenzt war, dass er dem Einblick des Klägers als Mieter entzogen gewesen
wäre, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation eine
entsprechende Beweislastverteilung angezeigt, weil die Brandursache im
Fahrzeug des Beklagten zu 1 lag und eine Verursachung durch Dritte
ausscheidet.
19 3. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVG (a.
F.). Der Brandschaden fällt in die Leistungspflicht des Versicherers nach §
10 Abs. 1 AKB. Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne dieser
Bestimmung schließt auch dessen Reparatur ein (BGHZ 78, 52, 54; BGH Urteil
vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OGH VersR 2006, 863
f.).
III.
20 Das Urteil des Berufungsgerichts ist demnach aufzuheben. Der Senat kann
in der Sache nicht abschließend entscheiden.
21 Nach der von den Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme liegt es zwar
nahe, dass die Beklagten den ihnen hinsichtlich der schadensursächlichen
Pflichtwidrigkeit obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt haben. Da aber
das Landgericht und das Berufungsgericht von einer vollumfänglichen
Beweislast des Klägers ausgegangen sind, ist den Beklagten noch die
Möglichkeit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. Im Übrigen ist auch die vom
Landgericht angenommene Schadenshöhe in der Berufungsinstanz angegriffen
worden und sind insoweit noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
IV.
22 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein
Schadensersatzanspruch aufgrund §§ 280 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.)
auch die Schäden erfassen dürfte, die der Kläger aufgrund abgetretenen
Rechts ersetzt verlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR
216/02 - ZMR 2005, 520, 521 f.). Insoweit dürfte - vorbehaltlich
anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts - der
Stellplatzmietvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalten (vgl. BGHZ 49,
350, 354; Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 17 a, 29).
23 Für den Fall, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1
PflVG (a. F.) ausscheidet, weist der Senat darauf hin, dass das
Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen Ansprüche
aus unerlaubter Handlung zu Recht verneint hat. Die Revision hat in diesem
Zusammenhang nicht aufgezeigt, in welcher Weise der Beklagte zu 1 gegen die
in den Gründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich in Verbindung mit §
823 Abs. 2 BGB geprüften Vorschriften der Sächsischen Garagenverordnung
verstoßen haben soll (abgesehen von der Frage der Revisibilität einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung) und dass dadurch der Schaden verursacht
worden sein soll.
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