Fitnessstudiovertrag als Mietvertrag;
Klauselkontrolle der Laufzeit nach § 307 BGB; Recht zur außerordentlichen
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB: Vorliegen eines
"wichtigen Grundes"; AGB-Kontrolle einer Beschränkung des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Februar
2012 - XII ZR 42/10
Fundstelle:
NJW 2012, 1431
Amtl. Leitsatz:
a) In einem Fitness-Studiovertrag hält eine
vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von
24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
BGB stand.
b) Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden
zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der Entscheidung
stehen die AGB-Kontrolle der Laufzeit eines Fitnessstudiovertrags und die
Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB. Der Senat
qualifiziert den Vertrag als reinen Mietvertrag. Da § 309 Nr.
9 lit. a BGB für andere Dauerschuldverhältnisse, bewusst aber nicht für
bloße Gebrauchsüberlassungsverträge, Laufzeiten über 2 Jahre verbietet, kann
nicht einfach über die Generalklausel des § 307 BGB die Unangemessenheit
einer Laufzeit von 2 Jahren hergeleitet werden. Es ist zwar auch nicht der
Umkehrschluss gerechtfertigt, dass eine solche Laufzeitvereinbarung immer
zulässig ist, aber es müssen eben zusätzliche Unbilligkeitskriterien als nur
diejenige der Laufzeit vorliegen. Das verneint der Senat. Mit überzeugender
Begründung hält er aber die Klausel, welche das Recht zur außerordentlichen
Kündigung einschränkt, wegen eines Verstoßes gegen § 307 I BGB für
unwirksam. Das gilt unabhängig davon, wie der Fitnessstudiovertrag im
Einzelfall zu qualifizieren ist. Von Interesse ist die Entscheidungen gerade
auch für das Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Wichtig ist insbesondere, dass
eine solche Kündigung sich nicht auf Umstände stützen kann, die aus der
Risikosphäre des Schuldners stammen (s. dazu auch
BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 sowie
BGH v. 4.5.2016 - XII ZR 62/15).
Bei der AGB-Kontrolle kommt dann noch der "Klassiker" der
"kundenfeindlichsten Auslegung" im Zusammenhang mit dem Verbot
geltungserhaltender Reduktion. Es geht dabei um § 305c II BGB: Wenn die
kundenfeindlichste Auslegung dazu führt, dass eine Klausel gesamt unwirksam
ist, ist das im Endeffekt die kundenfreundlichste Auslegung. Deshalb legt
der Senat die Klausel zunächst zu Lasten des Kunden aus, um sie anschließend
für unwirksam erklären zu können, s. dazu auch BGH
NJW 2011, 139.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um die Zahlung
von Nutzungsentgelt für das von der Klägerin betriebene Fitness-Studio.
2 Sie schlossen am 17. April 2007 einen Vertrag zur Nutzung der
Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness-Center. Der
Vertrag sah eine Vertragsdauer von 24 Monaten vor und sollte sich immer
wieder um 12 Monate verlängern, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt wird. Als Vertragsbeginn vereinbarten die
Parteien den 1. Mai 2007. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44,90 €.
3 Ziff. 7 der Vertragsbedingungen der Klägerin sah folgende Regelung vor:
"Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B...-Center
kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die
Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist
erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach
Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der
Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich
nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die
einer Nutzung entgegenstehen soll."
4 Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 kündigte der Beklagte das
Vertragsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem
beigefügten ärztlichen Attest bescheinigt waren. Die Klägerin akzeptierte
die Kündigung nicht und teilte dem Beklagten mit, dass die Kündigung erst
zum nächstmöglichen Termin, dem 30. April 2009 angenommen werde. Da der
Beklagte ab Oktober 2008 kein Nutzungsentgelt mehr bezahlte, machte die
Klägerin die bis zum 30. April 2009 angefallenen Nutzungsentgelte klageweise
geltend.
5 Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin hatte Erfolg und führte zur Verurteilung des Beklagten. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
6 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des
Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch
inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach-
und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
7 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Laufzeit des
Vertrages betrage zwar mehr als zwei Jahre, weil die vertragliche Bindung
des Beklagten schon mit Abschluss des Vertrages am 17. April 2007 und nicht
erst mit dem ab 1. Mai 2007 vereinbarten Beginn der Leistungserbringung
eingetreten sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Laufzeitklausel
gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam sei.
9 Eine Überprüfung der Klausel anhand § 309 Nr. 9 lit. a BGB komme nicht in
Betracht. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Nutzung
der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness-Studio handele
es sich überwiegend um einen Mietvertrag und nicht um einen Vertrag, der
auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente enthalte. Da § 309 Nr.
9 lit. a BGB aber auf Gebrauchsüberlassungsverträge keine Anwendung finde,
könne die beanstandete Vertragslaufzeit lediglich anhand des § 307 BGB
überprüft werden.
10 Bei der Prüfung, ob durch die vereinbarte Laufzeit eine unangemessene
Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB vorliege, dürften die
Wertungen des § 309 Nr. 9 lit. a BGB nicht herangezogen werden. Zwar sei es
nicht ausgeschlossen, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in
den Anwendungsbereich der Klauselverbote falle, mit den in Betracht
kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiere, dennoch aus besonderen, von
der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel des § 307
BGB unwirksam sein könne. Unzulässig sei es aber, aufgrund allgemeiner
Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu
beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die
gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen". Da der
Gesetzgeber bewusst alle Mietverträge aus der Regelung des § 309 Nr. 9 BGB
habe herausnehmen wollen, bedeute dies, dass er für Mietverträge eine
Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht generell verbieten wollte. Daraus
ergebe sich, dass die hier bestimmte Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen
nicht allein deshalb unwirksam sein könne, weil der Vertragspartner des
Verwenders länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden sei.
11 Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergebe sich auch nicht
aus anderen Erwägungen. Bei Gebrauchsüberlassungsverträgen sei eine längere
Vertragsdauer durchaus typisch, da die langfristige Bindung des Kunden eine
sichere Kalkulationsgrundlage für den Vermieter schaffen solle. Ein
derartiges Interesse sei auch bei der Klägerin als Betreiberin eines
FitnessStudios gegeben.
12 Bei der Abwägung dieses Interesses der Klägerin gegen das Interesse des
Beklagten, sich aufgrund eines möglichen Wandels seiner persönlichen
Freizeitgestaltung im Laufe der Zeit nicht zu lang binden zu müssen und
nicht in der Disposition über seine Vermögenswerte beschränkt zu sein, könne
im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin dem
Beklagten bei Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt habe, zwischen
einem Vertrag mit einer 6-, 12- oder 18monatigen Laufzeit zu wählen, wobei
der monatliche Nutzungsbeitrag bei einer länger gewählten Laufzeit
entsprechend niedriger gewesen sei. Der Beklagte habe sich in Kenntnis
dieser Möglichkeiten für einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren
und 13 Tagen entschieden, um in den Genuss eines niedrigeren Monatsentgelts
zu kommen. Dies mache deutlich, dass er bewusst das Risiko eingehen wollte,
nach einer gewissen Zeit das Fitness-Studio nicht mehr nutzen zu wollen bzw.
zu können und dennoch weiter das Entgelt zahlen zu müssen.
13 Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB
liege daher nicht vor. Der Beklagte sei somit aufgrund der bis zum 30. April
2009 wirksam vereinbarten Laufzeit nicht zur ordentlichen Kündigung des
Vertrages berechtigt gewesen, so dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1.
Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 das klageweise geltend gemachte
Nutzungsentgelt verlangen könne.
II.
14 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass
es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsdauer von 24
Monaten um eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem die Inhaltskontrolle
anhand des § 307 BGB vorgenommen.
16 a) Zwar sieht § 309 Ziff. 9 BGB eine spezielle Regelung für die
Wirksamkeit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei
Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
sind, vor. § 309 Nr. 9 BGB erfasst jedoch lediglich
Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender
zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchsüberlassungsverträge
grundsätzlich keine Anwendung (Christensen in Ulmer/
Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 6 mwN; vgl. auch
Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 zu §
11 Nr. 12 b AGBG).
17 b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die
Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitness-Studios ist als ein
Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren, der nicht vom
Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB erfasst wird. Zwar wird
teilweise die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines
Fitness-Studios sei als typengemischter Vertrag zu
qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente
enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der
Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich
auch zur Erbringung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden
in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen,
verpflichte (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke
[Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 1; Christensen in
Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn.
1; Damman in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln
[Fitnessstudiovertrag] F 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 55; OLG Celle
NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242).
18 c) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch besondere
Verpflichtungen der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter nicht
festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages ist der Beklagte lediglich zur Nutzung der Geräte und der
Räumlichkeiten der Klägerin berechtigt. Weitere Verpflichtungen der
Klägerin, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, sieht der
Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine
Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein
sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistungen
(vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 mwN; aA OLG Hamm NJW-RR
1992, 242, 243). Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das
Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des
Fitness-Studios, so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der
Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios der Klägerin als reiner
Mietvertrag einzustufen ist.
19 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass in einem Fitness-Studiovertrag eine vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten
vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand
hält.
20 a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der
Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und
eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners
hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich
zuzugestehen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW-RR
2008, 818 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91
- NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118;
90, 280, 284 jeweils zu § 9 Abs. 1 AGBG).
21 Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den
Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer
umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im
Einzelfall festzustellen (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 187). Bei dieser Abwägung sind
nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es
ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine
Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und
Pflichten (BGH Urteil vom 17. Dezember
2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 mwN; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 187).
22 b) In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche
Auffassungen dazu vertreten, welche Erstlaufzeiten durch vorformulierte
Vertragsbestimmungen in Sport- und Fitness-Studioverträgen der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand halten. Eine
Erstlaufzeit von bis zu sechs Monaten wird regelmäßig für zulässig erachtet
(vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 243; LG
Saarbrücken NJW-RR 1990, 890; AG Brandenburg NJ 2004, 38; AG Langen NJW-RR
1995, 823; Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand:
2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 17; Damman in
Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
25; MünchKommBGB/Kieninger 5. Aufl. § 309 Nr. 9 Rn. 16). Teilweise wird auch
die Möglichkeit bejaht, Erstlaufzeiten von bis zu 12 Monaten und mehr durch
eine vorformulierte Vertragsklausel zu vereinbaren (vgl. LG Mönchengladbach
NJW-RR 2004, 416; AG Leipzig Urteil vom 7. März 2003 - 15 C 4619/02 - juris,
AG Brandenburg NJOZ 2003, 3374, 3375; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4).
Erstlaufzeiten von 24 Monaten wurden bislang in der Rechtsprechung nur
vereinzelt für zulässig erachtet (LG Aachen Urteil vom 20. Dezember
2007 - 6 S 199/07 - juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 - juris; aA
Coester in Staudinger BGB [2006] § 307 BGB Rn. 602).
23 c) Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von
mehr als sechs Monaten in Fitness-Studioverträgen eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden iSv § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur
Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die
langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über
die Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werde
(vgl. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 309 Nr. 9
BGB Rn. 14; LG Aachen Urteil vom 20. Dezember 2007 - 6 S 199/07 - juris; LG
Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 S 141/04 -juris). Ein
durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer
genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die Leistungen
des Studiobetreibers über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in
Anspruch nehmen zu können (vgl. Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht
5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25). Dem stehe zwar das Interesse
des Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation
gegenüber. Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse
ableiten, Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da
seine Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien (Damman
in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln
[Fitnessstudiovertrag] F 25; ähnlich auch Graf von Westphalen Vertragsrecht
und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 16;
Christensen in Ulmer/ Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB
Rn. 14).
24 d) Ob diese Gesichtspunkte einer in einem Fitness-Studiovertrag
vorformulierten Erstlaufzeit von zwei Jahren oder mehr entgegenstehen,
erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 9 lit. a BGB
angeordnet, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem
Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen
Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht.
Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche
Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer
langfristigen Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann,
ohne dass die Notwendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur
des Vertrages vorgegeben ist (BT-Drucks. 7/3919 S. 37; Christensen
in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 1).
Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Verwenders bei
jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung eine erhebliche
Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 309
Nr. 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf
Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienstoder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere
Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich
dieses Klauselverbots ausgenommen (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 37).
25 Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene
Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB
vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte
Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist.
Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem
Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den
in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nach der
Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann (vgl.
Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 -NJW 1997, 739, 740).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unangemessene
Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer
langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung
des § 309 Ziff. 9 BGB im Blick hatte. Da es unzulässig ist, aufgrund
allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des
zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die
gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen"
(Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739,
740), muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus
besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.
26 3. Das Berufungsurteil hält jedoch deshalb der
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht
nicht geprüft hat, ob die vom Beklagten erklärte Kündigung als
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu einer Beendigung des
Vertrages geführt hat.
27 a) Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines
Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag,
handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den
Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB kommt
der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum
Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zusteht (MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 1; Palandt/Grüneberg
BGB 71. Aufl. § 314 Rn. 1). Dieses Recht kann durch eine Bestimmung
in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden
(BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134; MünchKommBGB/Gaier
5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN; vgl. auch Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2). Schließt
eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur
außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht
gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die
geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung
des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu
einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit
einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 3. Juli
2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983, 2984; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. §
314 Rn. 4 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem
Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der
Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGH Urteil
vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - NJW-RR 2010, 1497 Rn. 26; BGHZ 89, 363,
367; 103, 316, 324).
28 b) Danach hält die Kündigungsklausel in Ziff. 7 des
verfahrensgegenständlichen Vertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 BGB nicht stand.
29 aa) Nach Ziff. 7 Satz 1 der Klausel ist der Kunde der Klägerin zwar zur
außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn er
krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des
Centers nicht nutzen kann. Ziff. 7 Satz 2 der Klausel knüpft die
Wirksamkeit der Kündigung jedoch an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass
die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des
die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung
ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die
Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung
entgegenstehen soll.
Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf
eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die
Wirksamkeit der Kündigungserklärung wird das dem Kunden zustehende
außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt.
30 bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies
ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die
nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der
Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist
(vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3135
mwN).
31 cc) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann
ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm
kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich
liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende
der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise
das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen
Kündigung des Vertrages sein (vgl. Graf von Westphalen
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und
Sportstudiovertrag Rn. 23; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht
11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4). Im Übrigen hat der
Senat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Klauseln, die
einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge
verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen
kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios nicht nutzen kann, den
Kunden unangemessen benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 23.
Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 194; vgl. auch Damman in Wolf/
Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 28).
32 Im vorliegenden Fall schränkt die Kündigungsklausel das Recht des
Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die Klausel
kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten
Auslegung (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR
144/07 - NJW 2008, 987 Rn. 9 mwN) dahingehend verstanden werden,
dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche
Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht,
zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.
33 Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Klausel die Kündigung von der
Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem sich Art und
Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse des
Betreibers eines Fitness-Studios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes
bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden
grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten
Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23). Die
Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der
Klägerin bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist,
aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr
möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten Kündigungen
zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die
konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den
Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden (vgl. zum
Beweiswert einer von einem Arzt ausgestellten Bescheidung über eine
Arbeitsunfähigkeit BAG NJW 1993, 809, 810 mwN). Außerdem ist es der Klägerin
unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in
Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die
Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt (MünchKommBGB/Gaier
5. Aufl. § 314 Rn. 27).
34 Im vorliegenden Fall muss der Kunde nach dem Wortlaut der Ziff. 7 Satz 2
des Vertrags der Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich
nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die
einer weiteren Nutzung des Fitness-Studios entgegensteht. Dieser Anforderung
würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende
Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für die Klägerin
nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness-Studio nicht mehr
nutzen kann, müsste der Kunde die Art seiner Erkrankung gegenüber der
Klägerin offenbaren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor
der Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende
Angaben zu machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu
verzichten. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten
wird, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen,
zumal die Klägerin ihrerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen kann, dass
seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben
werden.
35 Eine weitere Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde
schließlich auch dadurch, dass Ziff. 7 Satz 2 der Vertragsbedingungen der
Klägerin eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der
Erkrankung vorsieht. Aufgrund der kurzen Frist könnte der Kunde gezwungen
sein, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu
verlieren. Ihm würde dadurch die Möglichkeit genommen, nach der Feststellung
einer Erkrankung zunächst deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann
entscheiden zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die
Angebote des Fitness-Studios zu nutzen.
36 c) Durch diese Einschränkungen des Kündigungsrechts wird der
Beklagte unangemessen benachteiligt. Die Kündigungsklausel ist daher wegen
Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Recht des Beklagten zur
außerordentlichen Kündigung des Fitness-Studiovertrages bestand daher
unabhängig von den Voraussetzungen, die Ziff. 7 des Vertrages für eine
krankheitsbedingte Kündigung vorsah.
37 4. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat
kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil noch
erforderliche Feststellungen fehlen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen
haben, ob der Beklagte aufgrund der von ihm behaupteten Erkrankung zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt war.
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