Außerordentliche Kündigung eines
Fitnessstudiovertrags (§§ 314 I, 543 I, 626 I BGB); kein "wichtiger Grund"
bei Gründen aus der Sphäre (Verantwortungsbereich) des Kündigenden;
Voraussetzungen einer Analogie
BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR
62/15 - LG Hannover
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Allein der Umstand, dass der
Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag
eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im
Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012,
1431).
Zentrale Probleme:
Der BGH lässt die Qualifikation des
Fitnessstudiovertrags weiter offen und stützt seine Argumentation zu den
Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund alternativ auf Mietrecht
(§ 543 I BGB), Dienstvertragsrecht (§ 626 I BGB) und die allgemeine Regelung
des § 314 BGB. Zwar sind die Regelungen in Miet- und Dienstvertragsrecht
speziell, so dass bei Nichterfüllung deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht
auf § 314 BGB zurückgegriffen werden darf, jedoch kann die Frage der
anwendbaren Norm offen bleiben, wenn alle zu demselben Ergebnis führen.
Zentral ist die (nicht neue) Aussage, dass ein wichtiger Grund i.d.R. nicht
vorliegt, wenn der Kündigungsgrund aus der Sphäre des Kündigende stammt, s.
dazu (ebenfalls zum Fitnessstudiovertrag)
BGH NJW 2012, 1431 und
BGH v. 19.4.2023 - XII ZR 24/22 sowie zu
einem Internetprovidervertrag
BGH v. 11.11.2010 - III ZR 57/10.
Kernaussage: Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag
über die Erbringung einer Leistung abschließt, trägt grundsätzlich das
Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse
nicht mehr nutzen zu können. lehrreich ist die Entscheidung auch im Hinblick
auf die Frage der Voraussetzungen einer Analogie (im konkreten Fall zu
§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG).
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt als
Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches
Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014.
2 Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung eines
in Hannover gelegenen Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten
(Fitnessstudiovertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von
65 € zuzüglich einer - zweimal im Jahr fälligen - Pauschale von 69,90 € für
ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag in Ziffer 4 eine
Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht
mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer 8 eine
Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei
Monatsraten sämtliche Entgelte für die Restlaufzeit sofort zur Zahlung
fällig werden. Der Vertrag verlängerte sich mangels Kündigung bis zum 31.
Juli 2014.
3 Im Oktober 2013 wurde der - bis dahin in Hannover lebende - Beklagte zum
Soldaten auf Zeit ernannt; gleichzeitig stellte er die Zahlung der
Mitgliedsbeiträge ein. Anschließend wurde er für die Zeit von Oktober bis
Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel
abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 5.
November 2013 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin.
4 Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches
Nutzungsentgelt von 719,90 € nebst Zinsen sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf
die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in
vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom
Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision ist unbegründet.
I.
6 Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der
Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger
Wirkung beendet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel
stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger
Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§ 314 Abs. 1,
626 Abs. 1 BGB im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine
Kündigung gestützt würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen.
Werde der Kündigungsgrund dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die
dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen seien und aus der eigenen
Interessensphäre des kündigenden Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies
nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.
7 Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel - sei es auch aus
beruflicher Veranlassung - sei allein der Risikosphäre des Beklagten
zuzuordnen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin
beeinflussbar. Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die
Bundeswehr erfolgt sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug
die Entscheidung getroffen, die ihm die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich
mache. Im Gegenzug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das
Risiko trage, die Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen
zu müssen, sei er während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer
monatlicher Raten gekommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag
abgeschlossen hätte. Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres- und
Zweijahresverträge in Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung
erheblich geringer als die von monatlich kündbaren Verträgen.
8 Die Regelung des
§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein Sonderkündigungsrecht mit
einer Frist von drei Monaten vorsieht, sei auf den hiesigen Fall nicht
übertragbar. Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um eine
spezialgesetzliche Regelung für den Bereich von Telekommunikationsverträgen,
die nicht ohne Weiteres auf andere Verbraucherverträge übertragen werden
könne. Dies gelte für den streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag
insbesondere deshalb, weil dieser, anders als Telekommunikationsverträge,
nicht zur Daseinsvorsorge zähle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz
3 TKG vergleichbare Regelung geschaffen habe, so dass im Umkehrschluss davon
auszugehen sei, dass auch der Rechtsgedanke dieser Norm nicht
verallgemeinernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden sei.
II.
9 Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
10 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Fitnessstudiovertrag einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in
Streit stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat,
weil der Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom
8. Februar 2012 - XII ZR
42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN) nicht zu
einem früheren Termin kündigen konnte.
11 1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines
Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag
handelt es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem
Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
zusteht. In den Vorschriften der §§
626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rechtsprechung
und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den
Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (Senatsurteil
vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn.
27 mwN).
12 a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die
Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese
aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr
nutzen zu können (BGH Urteil vom 11.
November 2010 - III ZR 57/10 -NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537
Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht
beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen
Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl.
Senatsurteile vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31
mwN und vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 195 mwN).
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein
solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in
einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft
die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
unzumutbar machen; der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen
wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der
Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005,
2383; s. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 -
XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN).
13 Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen
Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar
(ebenso LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14 - juris Rn.
12; LG Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 S 338/11 - juris Rn. 3; AG
Bremen Urteil vom 16. Oktober 2014 - 10 C 47/14 - juris Rn. 20; Diekmann/Lube
MDR 2016, 69, 71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 - 212 C
15699/08 - juris Rn. 19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel - sei
er auch berufsbedingt -liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden
und sind von ihm - anders als von dem Anbieter der Leistungen -
beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11.
November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).
14 b) Dem steht auch die Regelung des§
46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht entgegen. Zwar weist die
Revision zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.
November 2010 (III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag
nicht infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit § 46
Abs. 8 Satz 3 TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten geschaffen hat, wenn die
TelekommunikationsLeistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl.
BT-Drucks. 17/5707 S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht
eine analoge Anwendung dieser Norm abgelehnt.
15 Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus; zudem
muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein, den
der Gesetzgeber geregelt hat.
16 aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus den
§§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB ergibt, stellt sich die
Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in
Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von
einem Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen
Dauerschuldverhältnissen, etwa bei einem befristeten Wohnraummiet- oder
sonstigen Dienstvertrag. Dass der Gesetzgeber die Problematik des
Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen hat und bei entsprechender
Kenntnis neben den bereits bestehenden Kündigungsvorschriften für alle
entsprechenden BGB-Verträge ein Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8
Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich
der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der Gesetzgeber mit dem
Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verbraucherbeschwerden und den
damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der
Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707 S. 70).
17 bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es
zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse
vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden
Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise
würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise
vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei
einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden
Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre
(BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Se-natsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB
625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
18 An einer solchen Vergleichbarkeit eines
Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon
deshalb, weil Gegenstand des Telekommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge
ist; der kündigende Vertragspartner ist regelmäßig darauf
angewiesen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, um die heute kaum
verzichtbare Möglichkeit des Internets nutzen zu können. Eine damit
vergleichbare Bedeutung kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen
werden.
19 c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung von Rechts wegen
nicht zu beanstanden.
20 In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht
davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch wenn er
durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre
des Beklagten fällt. Zutreffend ist auch die - auf der Grundlage
der von ihm getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen angestellte - weitere Erwägung des Landgerichts, wonach der
Beklagte im Gegenzug für die Übernahme des Verwendungsrisikos während der
Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen ist,
als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl.
BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 -
NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).
21 Dabei kann die - vom Landgericht nicht aufgeklärte - Frage dahinstehen,
ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt der letztmöglichen
ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren) beruflichen
Tätigkeit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das erhöhte
Verwendungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag
hätte lösen können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung,
Soldat zu werden, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor, die
er hätte beeinflussen können und die damit in seinen Verantwortungsbereich
fielen.
22 Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den
Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder
festgestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch
deshalb fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt
719,90 € relativ gering ist, der Vertrag die - von dem Beklagten schon
einmal genutzte - Möglichkeit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich
wegen einer Tätigkeit bei der Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der
Beklagte schließlich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen
hat - schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der
Klägerin überhaupt nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz
in Hannover hatte.
23 2. Ein Kündigungsrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus §
313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei Anwendung
des § 313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre
aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat. Grundsätzlich
kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier
den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte
herleiten (BGH Urteil vom 11. November
2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 17). Umstände, die
ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten,
bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht.
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