Haftung aus culpa in
contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) bei Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht; Haftungsausfüllung ("Minderung" durch c.i.c.)
BGH, Versäumnisurteil vom
10. Januar 2007 - XII ZR 72/04
Fundstelle:
NJW 2007, 1447
Amtl. Leitsatz:
Zur Aufklärungspflicht
des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 -
XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).
Zentrale Probleme:
Es geht um ein Problem, das in letzter Zeit immer wieder
Gegenstand von Urteilen des BGH gewesen ist. Autovermieter vermieten bei
Personen, die sich wegen eines vom Unfallgegner verschuldeten Autounfalls
für die Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mieten, das Kfz zu einem
gegenüber dem normalen Tarif deutlich überhöhten "Unfallersatztarif". Die
meisten Urteile behandeln die Frage, inwieweit ein solcher Tarif vom
Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt werden muß. Dies ist
ein Problem der Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB). Hier geht es jetzt
darum, ob der Autovermieter gegenüber dem Kunden haftet, wenn diesem der
Unfallersatztarif nicht ersetzt wird. Dabei stellt sich zunächst die Frage
der Aufklärungspflicht, die in
BGH NJW 2006, 2618 (s. die dortige
Anm.) sehr sorgsam erörtert wurde. Im vorliegenden Fall geht es aber gar
nicht um eine Aufklärungspflicht. Diese ist nämlich nur dann relevant, wenn
die vorvertragliche Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht. Liegt
aber eine Täuschung durch positives Tun, d.h. ein Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht vor (der Vermieter hatte erklärt,
es gebe mit der Haftpflichtversicherung
"keinerlei Probleme"), kommt es auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht
nicht an (s. dazu Rn. 16 der Entscheidung): Auch bezüglich
solcher Umstände, für die keine Aufklärungspflicht besteht, darf man keine
positiven Falschaussagen machen. M.a.W.: Entweder man sagt nichts, oder die
Wahrheit, eine unwahre Aussage ist immer eine Pflichtverletzung, weil die
Wahrheitspflicht (mit den engen Ausnahmen des "Rechts auf Lüge" bei
unzulässigen Fragen, s. dazu
BAG NJW 1999, 3653) grundsätzlich
absolut ist. Vollkommen zu recht ist die Haftung des Autovermieters auch
unabhängig davon, ob der Versicherer die Erstattung zu recht verweigerte,
denn Gegenstand der Falschaussage war nicht die Verpflichtung des
Versicherers, sondern die Tatsache, daß es "keine Probleme" geben werde. Die
gibt es aber auch dann, wenn der Versicherer die Zahlung zu Unrecht
verweigert.
Ein solches vorvertragliches Verschulden führt nach §§ 280 I, 241 II, 311 II
BGB zu einem Schadensersatzanspruch. Der Kunde ist so zu stellen, wie er bei
zutreffender Information gestanden hätte. Da er in diesem Fall den Vertrag zu
anderen Bedingungen geschlossen hätte (zur Beweislast s. zuletzt
BGH v.
19.05.2006 - V ZR 264/05), besteht ein Anspruch auf Ersatz
des "zuviel Gezahlten", mit welchem der Mieter aufrechnen kann.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige
Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
2 Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen
Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw
beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen
Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 €). Auf die Mitteilung des
Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe,
erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der
Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs
händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der
u.a. folgenden Passus enthält:
"... Unser Service umfasst ... die
zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein
anerkannten Preisen ...
... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter
Fristsetzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre
Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich
der Mietwagenkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu
bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet".
3 Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte
die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 €) geltend. Die
gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als
Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 €) auf die Rechnung
bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 €) macht die Klägerin mit
ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der
Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt.
Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz.
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten
zur Zahlung von 1.065,82 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der
Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
5 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf
der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ
37, 79, 81 ff.).
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
7 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene
Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam.
Sittenwidrigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte
Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das
sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif
und zu einem Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf
unterschiedlichen Märkten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein
gesonderter Markt für die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet,
der eigenen Regeln folge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau
habe. Die hier vereinbarten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im
Rahmen der marktüblichen Unfallersatztarife.
8 Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem
Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein
erhebliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein
Informationsgefälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der
Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den
Mietpreisen (wegen seines Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen
Haftpflichtversicherer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu
Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte
selbst unmittelbar durch den Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die
Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zunächst nur
eine ungesicherte Erwartung des Geschädigten. Zum anderen könne von einem
besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der
Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunterschiede zwischen dem Normal- und
dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, führe nicht zu einem im Sinne des §
138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichgewicht. In allen Marktbereichen gebe es
zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgefälle. Es stehe
dem Mietwagenkunden frei, sich über die verschiedenen Angebote auf dem Markt
und die verschiedenen Teilmärkte zu informieren.
9 Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine
Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwagenmarktes und
die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegenüber dem Normaltarif
gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem
Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den
bestmöglichen Gewinn zu erstreben.
10 Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkosten
gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem
angebotenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu
einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der
Mitarbeiter der Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne
nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten
eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die
Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter
angebotenen Ersatztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer
eine solche Ersatzpflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer
inzwischen absolut üblichen Rechtspraxis und entgegen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter
nicht zu beachten; soweit er bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem
Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte erteile, könne er von der gängigen
Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne
Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die gegenüber dem Normaltarif
teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung
gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erheben würden; vielmehr sei
die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in
Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim Autovermieter
Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädigten, dass er in
entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen Ersatzanspruch gegen
den Autovermieter abtrete.
11 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.
12 2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon
ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die
lediglich pauschale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene
Verhandlungsposition des Unfallgeschädigten, sondern insbesondere auch die
Situation des Haftpflichtversicherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt
keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht
davon aus, dass sich für die Anmie-tung von Unfallersatzwagen ein
gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem
über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif zur Miete angeboten wird.
Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die
Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der
Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB
erforderlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 -NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei
Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit
überschritten ist.
13 Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen
Haftpflichtversicherung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausführt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem
Aufklärungshinweis der Vermieterin unabhängig von der Erstattung durch die
Haftpflichtversicherung selbst zur Zahlung des vollen Unfallersatztarifes
verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit
auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sittenwidriges Verhalten durch
vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt nämlich voraus, dass beide
Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen
(vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. § 138 Rdn. 40; MünchKomm/Armbrüster BGB
5. Aufl. § 138 Rdn. 96).
14 3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der
Beklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat.
15 Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine
Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines
Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28.
Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter
nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar weder über die eigenen
verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären;
es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm
angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Der
Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif
anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt
liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht
den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es
erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und
unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische)
Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem
Umfang erstattet.
16 Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob
für den Zeitpunkt des Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu
bejahen ist - den Beklagten jedenfalls durch den unzutreffenden
Hinweis, es gebe mit der Haftpflichtversicherung keinerlei Probleme, zum
Abschluss des Mietvertrages mit dem hier deutlich über dem Normaltarif
liegenden Unfallersatztarif veranlasst.
17 a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegenüber
der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht
gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatrichters
nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte
Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und
Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein
solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene
Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die
Klägerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin,
dass dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der
Erklärung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten
Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der
gegebenen Situation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im
beabsichtigten Mietvertrag vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde,
nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe
durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung hat. Da weitere tatsächliche
Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des
Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39, 45). Sie war dahin zu verstehen,
dass die Haftpflichtversicherung die Miete ohne weiteres - jedenfalls ohne
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme.
18 b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen.
Die Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die
Streithelferin die Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere;
angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht
Karlsruhe von Unfallgeschädigten mit der Streithelferin wegen nur teilweise
regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in Karlsruhe, der
nicht schon Erfahrung mit der Regulierungspraxis der Streithelferin gehabt
habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit in
entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Diesem Vortrag
ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im
Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt (S. 3): "Vom gegnerischen
Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die gerichtsbekannte W.
Versicherungs AG, wurden - wie üblich und gerichtsbekannt - die von der
Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagenkosten nur teilweise zum
Ausgleich gebracht."
19 c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf
Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht
entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser
Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier
allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die
Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulierungspraxis der Streithelferin
auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten darüber falsch informierte.
20 d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c.(§§
241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten
Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein
Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der
Klageforderung erspart.
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