Beweislast bei der
Leistungskondiktion; Verjährung von Bereicherungsansprüchen, subjektive
Anforderungen an den Beginn der Regelverjährung (§ 199 I BGB); Hemmung der
Verjährung nach § 204 BGB bei konkurrierenden Ansprüchen
BGH, Urteil vom 23.
September 2008 - XI ZR 253/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Frage, ob die
Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung "Schadensersatz
wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.
b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als
Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil
er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die
tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch
des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und
zu beweisen.
Zentrale Probleme:
Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger
die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine
erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen
Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen, sofern er nicht bei der
Leistung einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat (in einem solchen Fall
hat die Leistung aber auch keine Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB, s. BGHZ
152, 233, 245). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall,
geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam,
weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er auch
die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht
darzulegen und zu beweisen.
Zur Verjährungsfrage s. die Anm. zu
BGH v. 19.3.2008 - III ZR 220/07 sowie
BGH v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines
Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in
Anspruch.
2 Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich 1994
zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM an dem
geschlossenen Immobilienfonds "N." (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit
notarieller Urkunde vom 27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH
(im Folgenden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand-
und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die
Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die
Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über
ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disagio. Bei Abschluss
des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine
Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor.
Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der
Treuhänderin über ein von ihr geführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt.
Nachdem die Klägerin Zinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte
gezahlt hatte, kündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000
mit einer Sondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich
Disagio-Rückerstattung) ab.
3 Auf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar 2005 ein
Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der Beklagten am 20.
Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der Anspruch als "Schadenersatz
wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" bezeichnet.
Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung
vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und in
dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstattung ihrer
Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung, abzüglich erzielter
Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung
bestritten und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, weil die Klägerin
entsprechend § 128 HGB für eine Bereicherungsforderung der Beklagten gegen
die GbR in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafte.
4 Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der
Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
6 Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne
Einschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus
den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender
Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM
2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Tz. 8;
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f. Tz. 15;
jeweils m.w.Nachw.).
7 Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den
Entscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende
Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben sei nach
den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei die Revision
für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zuzulassen, weil die
Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anlegern nicht geklärt sei.
Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das
Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfsaufrechnung
beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage der
Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine
klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung ist
vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu verstehen.
B.
8 Die Revision ist unbegründet.
I.
9 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zulässig
angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung, von
der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch
das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, vom
Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370;
BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).
10 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht
mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift unzulässig.
11 1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
erforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden
ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle,
charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der
sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und
der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur
flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungs-prozess
gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein
vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen
sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst
in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der
Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person
aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab
anzulegen (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW
1989, 588, vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli
1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September
2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.).
12 2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anforderungen.
An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht kein
Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen
maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechtsanwalt" sowie daraus, dass
der Schriftzug nicht wesentlich von den Unterschriften des
Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem Schriftzug fehlt es
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an der
erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürlichen Striche, Linien
oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von Buchstaben erkennen. Es
handelt sich um einen Schriftzug mit individuellem Charakter, der eine
Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung
erschwert. Da der Schriftzug im Wesentlichen den Unterschriften des
Beklagtenvertreters in erster Instanz entspricht, kann, anders als die
Revisionserwiderung meint, allein einem Vergleich mit den weiteren
Unterschriften im Berufungsverfahren nicht entnommen werden, dass der
Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift, sondern nur eine Paraphe
leisten wollte.
II.
13 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen
wie folgt begründet:
14 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungsleistung ohne
Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund der Nichtigkeit
der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der Anspruch sei nicht
verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides
rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt worden sei. Die Verjährungshemmung
gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von
dem prozessualen Anspruch im Sinne des Streit- bzw.
Mahnverfahrensgegenstandes erfasst würden und das Zahlungsbegehren begründen
könnten. Der in Mahnantrag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse
sich nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus einem
Beratungsverschulden beschränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde
liegende Lebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse alle
Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden
Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachenkomplex
gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die
Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich demnach
nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus
Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbegehren auch auf
eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf einen
Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dasselbe
Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von
Anlagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung diskutiert worden
sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Lebenssachverhalt für die
Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher prozessuale Anspruch gegen
sie geltend gemacht werde.
15 Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht durch.
Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsätzen der
fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in
entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren etwaige
bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich wegen der
fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß § 242 BGB mit der
Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der Darlehensvertrag und der
Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildeten, dürfe die Klägerin aufgrund
der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als sei
die Darlehensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden. Bei der
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei davon auszugehen, dass die
Klägerin von der Beklagten den Fondsanteil erhalten habe und lediglich
dessen Rückübertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das
Abfindungsguthaben schulde. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht
auf Fälle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die
Klägerin dürfe nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem
wirksamen Ab-schluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei
eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die
Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den Grundsätzen
der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin behandeln lassen.
Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Klägerin als
Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch auf
Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verhältnis zur
Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endgültig
zugewiesen.
16 Außerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte sei
aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern geschlossen
habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorrangig die GbR in
Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der Schuld nicht in der Lage
sei, sei nicht dargetan.
III.
17 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereicherungsanspruchs
der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht gehemmt.
18 1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr.
3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs
gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid
hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich, dass er durch
seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt
wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen
Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht,
ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese
Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt
werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im
Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und
der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000
- XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07,
WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR
106/91, WM 1992, 493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993,
418 f., vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom 6.
Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November 2005 - IX ZR
8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008,
1220 f. Tz. 13).
19 Die Hemmung erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche, wenn
sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche
sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf
den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die
Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch
ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch
(BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495).
Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und
damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im
Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung
der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil
vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; BGH, Urteil vom
17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).
20 2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid vom
17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Bereicherungsanspruchs
der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht aus.
21 a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds …
vom 21.10.1994" ist lediglich zu entnehmen, dass die Forderung auf eine
fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21.
Oktober 1994 gestützt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
auch Bereicherungsansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der
Treuhänderin geltend machen will, ergeben sich daraus nicht.
22 Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjährungsrechtlich
verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten
Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen. Während der
Schadensersatzanspruch aus den Umständen der Darlehensvermittlung und des
Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine schuldhafte, schadensverursachende
Verletzung von Sorgfaltspflichten voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher
Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch
an die unwirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von
Rechtsscheintatbeständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der
Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der
wechselseitig erbrachten Vertragsleistungen.
23 b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch geltend gemacht
werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstände hinreichend
ersichtlich.
24 aa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darlehensvertrages
im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den von der
Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei dem
Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien handelt und die
Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen anderen
Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den Zusammenhang mit der
Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für die Beklagte allenfalls, dass
die Klägerin eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages
begehrte. Dass sie sich dabei auch auf sämtliche mit dem Darlehensvertrag in
Zusammenhang stehenden Tatsachen und alle daraus resultierenden Ansprüche
stützen wollte, war dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu
entnehmen, weil die Klägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich
neben einer rechtlichen ("Schadenersatz") auch eine tatsächliche ("wegen
Beratungsverschulden Immobilienfonds … ") Beschränkung des zur Titulierung
gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem Gesamtkomplex
des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachverhalt zur Entscheidung
gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages gehörte. Die
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes der Treuhändervollmacht
gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde davon nicht erfasst.
25 bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.
Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518, II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, II ZR
374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004, 1527, II ZR 393/02, BGHZ 159,
294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537) rechtfertigen entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sie ziehen
Bereicherungsansprüche des Kapitalanlegers gegen die finanzierende Bank
wegen Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz,
die bereits seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000
(IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM
2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260,
2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294, 299).
26 cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbezeichnung
als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" könne keine einschränkende
Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt kein Rechtsgrund angegeben
werden müsse, greift nicht durch. Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe
eines Rechtsgrundes zwar nicht erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und
BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die
Angabe eines falschen Rechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie
der notwendigen Individualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht
(vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221
Tz. 18; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO 26.
Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtliche
Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese nach der
Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen etwaiger
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag rechnen und
auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Verteidigung prüfen
musste.
27 Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemachten,
sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prüfungspflicht des
Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten Streitgegenstandes
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, WM 1987, 1156, 1159),
der sich hier aufgrund der einschränkenden Angaben im Mahnantrag gerade
nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen der Nichtigkeit der
Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt. Diese
Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnverfahren beruht nicht
entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichtspunkte, die in einem
Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Voll-kommer, in: Festschrift
E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie dargelegt, unabhängig davon
auf der tatsächlichen Beschränkung auf Ansprüche wegen
Beratungsverschuldens.
IV.
28 Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO).
29 1. Die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klägerin ist
noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist gemäß § 195
BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese
war bei Zustellung der Anspruchsbegründung (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 261
Abs. 2, § 262 Satz 1, § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in der der
Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde, am 9. Februar 2006 noch nicht
abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
30 a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des
Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die
Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 entstanden ist.
31 b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) -
subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor dem
1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis
erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
32 aa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden
Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h.
von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil
vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175,
161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei
der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann,
auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss
vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8),
weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB
a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem
Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg
versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH,
Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom
3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.).
Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass
der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in
seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche
Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29.
Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; Münch-Komm/Grothe, BGB 5.
Aufl. § 199 Rdn. 25).
33 (1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso
wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den
Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht
erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen
die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28;
Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27).
34 (2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die
Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen
nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten
müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03,WM 2005,
382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
35 bb) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des
Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002
nicht erfüllt.
36 (1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen,
aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die
Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. Der
Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und
Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen
Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994
- III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM
2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226;
Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190).
Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit
des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte
Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit
vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR
431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07,
NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im
vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag
sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden
sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der
Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der
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Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM
1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer
Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die
Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen
der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB
anspruchsbegründende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren
Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat
in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine
andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
37 (2) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die Klägerin vor dem
1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf
grober Fahrlässigkeit.
38 Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin
abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt
hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den
Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu
entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober
Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu
veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten
des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf
indes keiner abschließenden Entscheidung.
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39 Jedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis
davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 21.
Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f. BGB
erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 27.
August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht
nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese
Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche
Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des
Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der
Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Klägerin als juristischer Laiin
lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss
des Darlehensvertrages vom 21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie
dieser Frage nachgehen musste. Es ist auch nicht festgestellt oder
vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der
Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst
wirft der Klägerin insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
40 2. Der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von
der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklagte ein Anspruch
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen zu.
41 Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen,
dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf
Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kreditinstitut, das
aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen
Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines
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Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als
GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die
Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in
entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen. Die
Begründung, mit der das Berufungsgericht dies angenommen hat, ist zwar, wie
der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356,
1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Urteilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen
dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend
gemachte Anspruch ist aber aus den vom Senat dargelegten Gründen (Urteil vom
17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die
Bezug genommen wird, unbegründet.
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V. 42 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 1
Entscheidungsgründe:
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