Nachweis des Erbrechts,
(kein) Erfordernis eines Erbscheins; Haftung aus §§ 280 I, 241 II BGB bei
ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung; Vertretenmüssen bei
Rechtsirrtum; Nachlasszugehörigkeit von Schadensersatzforderungen gegen
Nachlassschuldner; Miterben als Gesamthandsgläubiger (§ 2039 BGB)
BGH, Urteil vom 7. Juni
2005 - XI ZR 311/04
Fundstelle:
NJW 2005, 2779
Amtl. Leitsätze:
a) Der Erbe ist nicht
verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch
die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen
ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung ist sehr lehrreich, weil sie in der Folge der
zu entscheidenden Frage des Nachweises des Erbrechts eine interessante Frage
der Schadensersatzhaftung wegen Nebenpflichtverletzung (der Nachlassschuldner
weigert sich, das Konto umzuschreiben) weitere lehrreiche erbrechtliche
Grundsatzfragen (Nachlasszugehörigkeit der Schadensersatzforderung,
Aktivlegitimation, Miterben nicht als Gesamtgläubiger, sondern Gesamthandsgläubiger)
aufwirft.
Der Anspruch wird hier noch unter altem Schuldrecht auf positive
Forderungsverletzung gestützt. Nach neuem Schuldrecht wäre auf §§ 280 I, 241
II BGB abzustellen. Im übrigen gelten aber sachlich keine Neuerungen
gegenüber dem alten Recht. Der geltend gemachte Schaden wäre als "einfacher"
Schadensersatz statt der Leistung unmittelbar nach § 280 I, 241 II BGB
ersatzfähig, auf § 282 BGB ist nicht abzustellen.
S. dazu auch BGH v.
8.10.2013 - XI ZR 401/12 sowie
BGH v. 5.4.2016 - XI ZR 440/15.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für
die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3),
hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes Berlin-Darlehen gewährt.
Mit notariell beurkundetem Testament vom 11. November 1997 setzte er die
Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine
Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes
geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und 3) Eigentum an Grundstücken
sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten sollten. Mit notariell
beurkundetem Testament vom 9. Februar 2000 nahm er eine Änderung der
Teilungsanordnung betreffend die Kläger zu 2) und zu 3) vor.
Nach dem Tode des Erblassers am 4. Dezember 2001 bat die Klägerin zu 1) die
Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2002 unter Beifügung von Fotokopien
der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments vom 11. November 1997 um
Umschreibung des Darlehenskontos auf ihren Namen. Die Beklagte antwortete am
23. April 2002, die eingereichten Unterlagen seien für die Umschreibung
nicht ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original
bzw. in beglaubigter Form bitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank
S. (im folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus dem
Darlehen sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die Volksbank mit
Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde
sowie beider eröffneter Testamente der Beklagten ihre Zustimmung zur
Umschreibung des Darlehens auf die Erben erklärt hatte, teilte die Beklagte
auch ihr am 20. Juni 2002 mit, sie könne das Testament als
Nachweiserleichterung nicht berücksichtigen und benötige für die Übertragung
des Darlehens eine beglaubigte Kopie des Erbscheins zur Einsichtnahme. Eine
Ablichtung dieses Schreibens erhielt die Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 übersandten die drei Kläger der Beklagten
den von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschreibung des
Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie die Beklagte
erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursachten Gerichtskosten
in Höhe von 1.434 € auf.
Die Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtspunkt positiver
Vertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein zu
erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die Stellung
der Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente hinreichend
nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen für berechtigt,
zumal sie angenommen habe, daß bereits ein Erbschein existiere, und die
Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß dieser allein für die
Kontoumschreibung bei der Beklagten beantragt werden müsse.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.434 € zuzüglich Zinsen
abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der
Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Den Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers eingetretene
Erben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins aus positiver
Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu. Die Beklagte habe zu
Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die Klägerin zu 1) verweigert,
obwohl die Kläger die Erbfolge durch Übersendung des öffentlichen Testaments
mit Eröffnungsprotokoll des zuständigen Amtsgerichts dargetan und durch die
gemeinsame Unterschrift die Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige
Kontoinhaberin zu werden, mitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder
darauf berufen, daß der Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis
der Erbfolge sei, noch daß sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen
Vorlage gehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift,
wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines
Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung
verweigern könne. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen den
Parteien des Darlehensvertrages bestanden, die es der Beklagten erlaubt
habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins das Darlehen umzuschreiben. Das
Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier hinter dem Interesse des Erben,
nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden, zurückstehen, da
Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem eingereichten Testament
widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht bestanden hätten. Eine
Verletzung der Schadensminderungspflicht auf seiten der Kläger liege nicht
vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert bestrittenen - Behauptung, die
Beklagte habe eine Umschreibung ohne Erbschein mehrfach verweigert, sei
ihnen nicht anzulasten, daß sie ihre Erstattungsforderung nicht vorab
angekündigt hätten.
II. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven
Forderungsverletzung zur Erstattung der Gerichtskosten für den Erbschein
verpflichtet ist (1.). Allerdings steht der Schadensersatzanspruch den
Klägern - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht als Gesamt-
sondern als Mitgläubigern zu (2.).
1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben des ursprünglichen
Darlehensgläubigers gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag
mit der Beklagten eingetreten, auf den als Dauerschuldverhältnis für die
Vorgänge des Jahres 2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche
Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet.
b) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten
verstoßen, indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von der Vorlage
eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das
Berufungsgericht angenommen hat - hier ein Fall der endgültigen
Erfüllungsverweigerung vorlag. Bei der ernsthaften und endgültigen
Erfüllungsverweigerung handelt es sich lediglich um einen Unterfall der
Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht (OLG Frankfurt OLGR
Frankfurt 2001, 105, 106; OLG München NJW-RR 2003, 201, 202; MünchKommBGB/Emmerich,
4. Aufl. (2001) Vor § 275 Rdn. 241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die
generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu
gefährden noch zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 11, 80, 83 ff.; 90, 302, 308;
BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, WM 1983, 125, 126 und vom 30.
März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289). Jedenfalls gegen diese
Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie die Umschreibung des
Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines Erbscheins abhängig
machte.
aa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthielt unstreitig keine
Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des
Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbesondere waren
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen nicht
Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in
denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein
nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1
Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen),
liegt nicht vor.
bb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht
verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat
auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH,
Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, BGH-Report 2005, 558, 559 =
FamRZ 2005, 515, 516). Es existiert keine Regelung, die den
Nachlaßschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende
vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins
abhängig zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die
Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits entschieden
hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der
gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der
Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27. Februar
1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481). Dem entspricht auch die herrschende
Auffassung in der Literatur (Münch-KommBGB/Mayer, 4. Aufl. § 2365 Rdn. 32;
Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2353 Rdn. 11 f., § 2365 Rdn. 5; Erman/Schlüter,
BGB 11. Aufl. § 2365 Rdn. 2; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2367 Rdn.
1; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 27
f.).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht - anders als die
Revision meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht. Der Umstand,
daß die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosphäre des
Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des
Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten. Bei
den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den
berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und
kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Dabei kann die
Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein
(vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481),
wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt,
wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2
Grundbuchordnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der
Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Daß
die Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit
Steuermitteln haften müßte, ändert nichts.
Daß und aus welchen Gründen die Beklagte Anlaß gehabt hätte, Zweifel an
der Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament belegten
Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die Umschreibung
des Darlehens noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtexistenz
weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können
(vgl. OLG Bremen, OLGZ 65, 170, 172 f.), bedarf keiner Entscheidung.
Ein solches Begehren hat die Beklagte nicht gestellt. Vielmehr hat sie die
Umschreibung des Darlehens in ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20.
Juni 2002 ausdrücklich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit diesen beiden
Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existierenden
Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu entnehmen,
daß die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich sei. Die
Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie zu der
Annahme gelangt sein will, den Klägern sei bereits ein Erbschein erteilt
worden.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirrtum über
die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins wäre unerheblich,
weil nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über rechtlich versierte
Fachkräfte verfügt, mußte bekannt sein, daß Erben ihr Erbrecht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung in
der Literatur nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise
nachweisen können.
d) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein
vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger
ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund
der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des
Nachlasses im übrigen nicht erforderlich. Die Beklagte vermag sich auch
nicht darauf zu berufen, daß die Umschreibung des Darlehenskontos auf die
Klägerin zu 1) vor Erwirkung des Erbscheins nicht von den Klägern gemeinsam,
sondern nur von der Klägerin zu 1) verlangt worden ist. Denn die Beklagte
hat dies in ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 zum Anlaß
genommen, nicht nur die Umschreibung des Kontos auf die Klägerin zu 1) zu
verweigern, sondern jede Umschreibung von der Vorlage eines Erbscheins
abhängig zu machen.
e) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht anzulasten.
Angesichts der eindeutig gefaßten Schreiben der Beklagten vom 23. April 2002
und 20. Juni 2002 durften die Kläger davon ausgehen, daß sich die Beklagte
durch einen Hinweis auf die durch die Erwirkung eines Erbscheins
entstehenden Kosten nicht veranlaßt sehen würde, von der verlangten Vorlage
eines Erbscheins Abstand zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger
verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB liegt nicht
vor. Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des Darlehensvertrages
zum Nachlaß und war gemäß § 2039 BGB gegenüber allen Erben zu erfüllen. Der
Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung
der Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom
30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, WM 1987, 217, 219).
a) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Kläger seien deshalb
Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftliche
Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart hätten,
ist nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an einem
ausreichenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die Formulierung
des Klageantrags auf Zahlung an die Kläger "als Gesamtgläubiger" durch ihren
Prozeßbevollmächtigten läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Kläger
untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen geäußert
hätten. Im übrigen setzt die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an
einer bestehenden Forderung die Mitwirkung des Schuldners voraus (vgl. BGHZ
64, 67, 70 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632).
b) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kläger als
Gesamtgläubiger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch
nicht deshalb aufrecht erhalten bleiben, weil die Miterben einen von ihnen
dazu ermächtigen können, von dem Verpflichteten die Leistung an sich selbst
zu verlangen. Auch für die Annahme einer solchen Ermächtigung fehlt es an
jeglichem tatsächlichen Vortrag der Kläger in den Vorinstanzen.
III. Die Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die
Revision Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger,
sondern als Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein
Weniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger dar
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, WM 1991, 1727, 1728).
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