Abgrenzung von
Mitdarlehensnehmerschaft und Schuldbeitritt; Beweislast; Teilnichtigkeit und geltungserhaltende
Reduktion einer sittenwidrigen Mithaftung (Teilnichtigkeit nach § 139 BGB)
BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2008 - XI ZR 454/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die kreditgebende Bank
muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine
echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des
vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln über
die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine
Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme
besaß.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Abgrenzung zwischen
Mitdarlehensnehmerschaft zu einem Schuldbeitritt, der lediglich sicherende
Funktion hat. Die Problematik stellt sich im Zusammenhang mit der Rspr. zur
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Schuldbeitritten naher Angehöriger
bei wirtschaftlicher Überforderung (s. dazu etwa die Anm. zu
BGH NJW 2005, 973).Hier stellte sich (wie bereits in
BGH NJW 2002, 2705,
in BGH NJW 2002,
744 und in BGH NJW
2005, 973) die Frage der Abgrenzung eines gleichberechtigten
Mitdarlehnsnehmers, der aus dem Vertrag auch Rechte erwirbt von einem bloßen
Sicherungsgeber. Ist der Ehegatte nämlich Mitdarlehensnehmer, kommen die
Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von (altruistischen)
Sicherungsgeschäften nicht zur Anwendung, weil keine einseitige Belastung
vorliegt: Der Angehörige hatte dann einen Nutzen aus dem Kredit und muß für
die Folgen seiner wirtschaftlichen Überforderung selbst einstehen. Ihn
schützen dann nur die Pfändungsfreigrenzen und das Insolvenzrecht. Der BGH legt zum wiederholten Male dar, daß es bei dieser
Frage auf die wahre Natur des nach dem Parteiwillen zu ermittelnden
Geschäftsinhalts ankommt. Kurz: Die Parteien bestimmen zwar den
Vertragsinhalt, nicht aber dessen rechtliche Definition. Wenn nach dem
Inhalt des Geschäfts der Mithaftende Sicherungsgeber sein sollte, bleibt
dies auch so, wenn er im Vertrag als "Mitdarlehnsnehmer" bezeichnet wird.
Präzisiert wird dies hier aber in Bezug auf die Beweislast. Weiter wird (wie
in
BGH
NJW 2001, 815 = BGHZ 146, 37) das Problem der Teilnichtigkeit im Rahmen von
§ 138 BGB erörtert.
Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Abgrenzung von Schuldbeitritt und
Bürgschaft: Da der Schuldbeitritt für den Schuldner riskanter ist als die
Bürgschaft (er ist zB formlos möglich!), nehmen Rspr. und h.M. einen solchen
nur an, wenn die Auslegung zweifelsfrei ergibt, daß eine eigene unabhängige
Verbindlichkeit begründet werden sollte. Indiz hierfür ist ein unmittelbares
wirtschaftliches Eigeninteresse des Beitretenden an der Übernahme der
Verbindlichkeit (BGH NJW 1986, 850).
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Beklagten
mitunterzeichneten Ratenkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
2 Am 29. August 2000 schloss die klagende Bank mit dem inzwischen
geschiedenen Ehemann der Beklagten, einem Elektroschlosser, einen
Darlehensvertrag über 37.000 DM zu einem anfänglichen effektiven
Jahreszinssatz von 13,98%, rückzahlbar in monatlichen Raten von 970 DM
zuzüglich einer Schlussrate über 282,67 DM. Der Vertrag wurde von der
Beklagten als "2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)" mitunterzeichnet. Von
der Kreditsumme wurden vereinbarungsgemäß 14.000 DM auf ein von der Klägerin
für beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto überwiesen und 23.000 DM in bar
ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte sollte dieser Betrag für eine
"sonstige Umschuldung" verwendet werden.
3 Kurze Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages trennten sich die
Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde,
kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag am 11. Juli 2001 fristlos.
4 Die Beklagte, die bei Abschluss des Vertrages zwei kleine Kinder zu
betreuen hatte und weder über ein eigenes laufendes Einkommen noch über ein
nennenswertes Vermögen verfügte, ist der Ansicht: Nach dem Inhalt des
Darlehensvertrages sei sie nicht Mitdarlehensnehmerin geworden, sondern habe
nur die unbeschränkte Mithaftung für die Darlehensschuld ihres damaligen
Ehemannes übernommen. Der Sicherungszwecken dienende Schuldbeitritt sei
wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und deshalb nichtig.
5 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 19.331,12 € zuzüglich Zinsen
abzüglich verschiedener Gutschriften nach Beweisaufnahme abgewiesen, das
Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 14.359,96 € nebst Zinsen stattgegeben.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision ist nicht begründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Mitverpflichtung der Beklagten verstoße bis auf einen Teilbetrag von
6.000 DM nicht gegen § 138 BGB. In Höhe von 31.000 DM sei davon auszugehen,
dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe
und deshalb als Mitdarlehensnehmerin anzusehen sei.
9 In Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum Nachweis der finanziellen
Leistungsunfähigkeit eines Bürgen oder Mitverpflichteten entwickelten
Grundsätze trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie
an der Kreditaufnahme nicht das für eine Mitdarlehensnehmerin erforderliche
eigene Interesse an der Kreditgewährung gehabt habe. Diesen Beweis habe sie
nur in Höhe von 6.000 DM geführt.
10 In der Vertragsurkunde seien die Beklagte und ihr Ehemann in gleicher
Weise als Vertragspartner der Klägerin angegeben. Außerdem hätten sie die
Eröffnung eines gemeinsamen Girokontos beantragt, auf das ein Teilbetrag des
Kredits in Höhe von 14.000 DM ausgezahlt worden sei. Der in bar ausgezahlte
Restbetrag in Höhe von 23.000 DM habe einer Umschuldung gedient, die
jedenfalls in Höhe von 6.000 DM persönliche Schulden des Ehemannes der
Beklagten betroffen habe. Insoweit sei der Darlehensvertrag als teilnichtig
anzusehen. Nach § 139 BGB werde der Darlehensvertrag im Übrigen von der
Nichtigkeitsfolge nicht erfasst. Der Klägerin stehe daher die von ihr unter
Berücksichtigung der Teilnichtigkeit neu berechnete
Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 14.359,96 € zu, gegen deren Höhe
die Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben habe.
II.
11 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand.
12 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte weitgehend als
Mitdarlehensnehmerin angesehen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis
ohne Erfolg.
13 a) Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom
29. August 2000 übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder
als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem
maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin
neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der
Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des
Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu
Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende
Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des
wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören
insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt
jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11.
September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23.
März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Berücksichtigung der
Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10.
Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR
235/00, WM 2001, 1863, 1864).
14 b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar
dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Bezeichnung
als "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" deutet entgegen der Ansicht der
Revision darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den damaligen Eheleuten
gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke
der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (vgl. Schimansky WM
2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein üblichen Verwendung von
Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst
(Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03,
WM 2005, 418, 419 m.w.Nachw.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des
erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der
konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der
für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder
persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen
gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta
mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; siehe ferner
Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO S. 1084 und vom 25. Januar 2005 aaO S.
419 m.w.Nachw.).
15 c) Indessen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sie entgegen
dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages über einen Teilbetrag von 6.000
DM hinaus nicht die Stellung einer Mitdarlehensnehmerin erlangt hat.
16 aa) Allerdings muss die Beklagte ein fehlendes Eigeninteresse an der
Kreditgewährung, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht
beweisen. Zwar sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der
Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB von demjenigen darzulegen und
zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des konkreten Rechtsgeschäfts
beruft (Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. § 138 Rdn. 23 m.w.Nachw.).
Das Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist aber, worauf die Revision zu
Recht hinweist, Voraussetzung dafür, dass die Beklagte aufgrund der
Vereinbarung der Prozessparteien vom 29. August 2000 die Rückzahlung des
Kredits als Mitdarlehensnehmerin schuldet. Es gilt daher der allgemeine
Grundsatz, dass diejenige Partei, die aus einer rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung einen Anspruch für sich herleitet, die tatsächlichen Umstände
einer für sie günstigen Auslegung darzulegen und zu beweisen hat (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 343/97, WM 1999, 965 m.w.Nachw.).
Der Klägerin obliegt deshalb grundsätzlich der Beweis, dass die Beklagte bei
Abschluss des Darlehensvertrages das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft
notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (so auch OLG Celle WM
2004, 1957, 1959).
17 bb) Die Beklagte vermag aus dem Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch
im Ergebnis nichts für sich herzuleiten, weil der klare Wortlaut des
Darlehensvertrages auf eine echte Vertragspartnerschaft hindeutet. Zwar muss
die Beklagte nicht beweisen, dass sie und die Klägerin abweichend von dem
Wortlaut übereinstimmend eine andere als die dort bezeichnete Rechtsfolge
gewollt haben (so aber Madaus WM 2003, 1705, 1707). Da der Vertragsurkunde
aus den dargelegten Gründen insoweit nur eine eingeschränkte Aussagekraft
zukommt, fehlt für eine echte Beweislastumkehr die notwendige Grundlage.
Dies bedeutet aber nicht, dass es auf den Wortlaut des Darlehensvertrages
überhaupt nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet
hat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 23. März 2004
aaO S. 1084).
18 Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die allgemeinen Regeln über
die sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu etwa BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158,
jeweils m.w.Nachw.) muss die Beklagte im Einzelnen darlegen, dass der Kredit
ihr von Anfang an weder ganz noch teilweise unmittelbar zugute kommen
sollte. Denn sie hat nicht nur den Darlehensvertrag ohne eine unzulässige
Willensbeeinflussung seitens der Klägerin mitunterzeichnet. Vielmehr sind
ihr auch die Beweggründe, die für die Kreditaufnahme ausschlaggebend waren,
bekannt, während die Klägerin insoweit keine näheren Kenntnisse besitzt. Der
Beklagten ist es daher zuzumuten, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu
zu machen, dass der eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit
entspricht.
19 cc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur insoweit nachgekommen, als
nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts von der Kreditsumme über 37.000 DM ein Teilbetrag von
6.000 DM zur Tilgung eines von ihrem geschiedenen Ehemann allein
aufgenommenen Darlehens verwendet werden sollte. Dagegen fehlt
hinreichender Sachvortrag dazu, dass die übrige Kreditaufnahme zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht den gemeinsamen
Interessen der damaligen Eheleute dienen sollte. Vielmehr geht aus ihren
Angaben, wie im Übrigen auch aus der Zeugenaussage ihres damaligen
Ehemannes, nur hervor, wofür bestimmte Teile der Kreditsumme verwendet
wurden. Dies reicht für eine schlüssige Darlegung, dass es sich bei der
Bezeichnung "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" im Ganzen um eine bloße
Falschbezeichnung handelt, nicht aus.
20 2. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die
Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten über den Teilbetrag von 6.000
DM nicht den gesamten Vertrag der Prozessparteien erfasst.
21 a) Dabei kann offen bleiben, ob die Mithaftungsübernahme der Beklagten
tatsächlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt oder ob
es sich insoweit nur um eine ganz geringfügige Bankschuld handelt, auf
welche die vom erkennenden Senat zur Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften
oder Mitverpflichtungen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze keine
Anwendung finden (vgl. nur Senat BGHZ 146, 37, 42). Auf diese Frage
kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls nur die Mithaftungsabrede
als solche nichtig wäre.
22 b) Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte in aller Regel nicht mit
einem gerade noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil sonst der
Schutzzweck und die Abschreckungsfunktion des § 138 Abs. 1 BGB unterlaufen
würden (siehe etwa BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil vom 13. März 1979 -
KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Dies gilt aber ausnahmsweise nicht in
den Fällen, in denen sich der Vertragsinhalt nach der Wertung des § 139 BGB
in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen und den von der Nichtigkeit
nicht berührten Teil aufteilen lässt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht
(BGHZ 107, 351, 355 f.). Der erkennende Senat hat daher eine
sittenwidrige Mithaftung des finanzschwachen Ehepartners mit Hilfe der
speziellen Regeln des § 139 BGB insoweit aufrechterhalten, als mit dem
Kredit auch eigene Verbindlichkeiten abgelöst werden sollten (BGHZ
146, 37, 47 ff.).
23 So ist es auch hier. Zwar geht es nicht um die teilweise
Aufrechterhaltung einer sittlich anstößigen Mithaftungsübernahme, sondern um
die eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichtigen
Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverhältnisses. Dies steht aber,
anders als die Revision meint, einer analogen Anwendung des § 139 BGB nicht
entgegen. Im Gegenteil kommt es auf die Frage, ob ein wirtschaftlich
sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank "teilbar" ist, nicht
entscheidend an. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung
des Berufungsgerichts hätten die Prozessparteien bei Kenntnis der
Teilnichtigkeit einen Darlehensvertrag über 31.000 DM geschlossen. Die
Beklagte ist deshalb verpflichtet, das wirksam gekündigte Restdarlehen in
dem vom Berufungsgericht zuerkannten und rechnerisch nicht angegriffenen
Umfang zurückzuzahlen. |