Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 I
BGB); Rückforderung einer Zweckschenkung nach § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB
(Zweckverfehlungskondiktion)
BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X
ZR 80/11 - OLG Rostock
Fundstelle:
NJW-RR 2013, 618
Amtl. Leitsatz:
a) Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben
Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer
von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an,
die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen
Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen.
b) Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann,
können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die
Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung
geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung
zum Schenkungsrecht. Leider findet sich in der Entscheidung keine
Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Rechtsprechung Verträge über
die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen auch dann nicht als
Schenkung, sondern als Leihe (§ 598 BGB) auffasst, wenn die
Gebrauchsüberlassung auf Lebenszeit erfolgt und einen erheblichen
Vermögenswert hat (s.
BGHZ
82, 345). Vermutlich erfolgt eine Auseinandersetzung nur deshalb
nicht, weil hier (was sich aus dem Tatbestand nicht klar ergibt) ein
dingliches Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB)
eingeräumt wurde. Letzteres kann wohl angesichts seiner Verdinglichung im
Gegensatz zu einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung Gegenstand einer
Schenkung sein. Ansonsten könnte man den Fall aber ebenfalls mit der hier
angedeuteten Anwendung von § 812 I 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion)
lösen, ohne sich auf das unsichere Feld des Widerrufs wegen groben Undanks
zu begeben: Wenn es Sinn der Zuwendung war, die Empfängerin zur Aufgabe der
Prostitution durch Sicherung ihrer Existenzgrundlage zu bewegen, wäre von
der Nichterreichung des (über den Rechtsgrund einer Schenkung oder Leihe
hinaus einverständlich gesetzten) Zwecks der Leistung auszugehen (im
Einzelnen ist die Anwendung von § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Fällen wie diesem,
in welchen ein über den schuldrechtlichen Vertrag hinausgehende Zwecksetzung
vorliegt, sehr str. Denkbar wäre auch ein Rückgriff auf § 313 BGB -
Geschäftsgrundlage. Das würde keinen wesentlich Unterschied machen:
Voraussetzung wäre in jedem Fall eine einverständliche Zwecksetzung). S.
auch BGH v. 25.3.2014 - X ZR
94/12.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt vom
Beklagten die Räumung und Herausgabe seines mit einem Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks. An diesem Grundstück hat der Beklagte der Klägerin mit
notariellem Vertrag vom 28. Februar 2000 und mit Ergänzungsvertrag vom 19.
September 2000 ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht übertragen.
Hiervon ausgenommen waren zunächst die vom Beklagten, der selbständiger
Malermeister ist, betrieblich genutzten Räume. Der Beklagte verpflichtete
sich aber für den Fall, dass die damalige Lebensgemeinschaft zwischen den
Parteien aufgegeben werde, auch diese betrieblich genutzten Räume
freizugeben und der Klägerin das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus und den
Nebengelassen sowie den unbebauten Grundstücksteilen unter Ausschluss des
Eigentümers einzuräumen.
2 Die Klägerin war, als der Beklagte sie kennenlernte, als Prostituierte
tätig. Als der notarielle Vertrag geschlossen wurde, lebten die Parteien in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie heirateten im Jahre 2005, die Ehe
wurde im Jahre 2008 geschieden.
3 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. November 2007 den Widerruf
der nach seiner Auffassung in der notariellen Vereinbarung vereinbarten
Schenkung erklärt. Zur Begründung hat er angegeben, die Klägerin
sei ohne sein Wissen und entgegen ihrem 1999 gegebenen Versprechen seit 2001
wieder als Prostituierte tätig gewesen und habe zudem ein ehewidriges
Verhältnis unterhalten.
4 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Grundstück
mit Einfamilienhaus und Nebengelassen zu räumen und an die Klägerin
herauszugeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen
richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt
begründet:
Bei der notariellen Vereinbarung handele es sich um eine "echte" Schenkung,
auf die § 530 BGB anwendbar sei. Ein Grund für den Widerruf der Schenkung
sei von dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend
dargetan. Ein ehewidriges Verhältnis mit einem Dritten stelle keine schwere
Verfehlung gegen den Schenker dar, wenn es, wie hier, nicht öffentlich
geführt werde. Auch dass die Beklagte ihre Tätigkeit als Prostituierte
wieder aufgenommen habe, berechtige den Beklagten nicht zum Widerruf der
Schenkung. Es könne deswegen dahinstehen, seit wann der Beklagte davon
Kenntnis erlangt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese
Tätigkeit wieder aufgenommen habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu
verletzen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte vom Vorleben
der Klägerin gewusst habe, als er die Schenkung vollzogen habe, dass er
selbst nach seinen eigenen Angaben im Rotlichtmilieu verkehrt habe und dass
die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr diskret vorgegangen sei,
wenn man den Ausführungen des Beklagten folge, wonach dieser jahrelang
nichts davon bemerkt habe.
6 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
7 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings
angenommen, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber
zugewandt hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus
dem Gesamtvortrag des Beklagten ergebe sich, dass er der Klägerin eine
unbenannte Zuwendung während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht
habe, wie dies auch die Klägerin vorgetragen habe, zeigt sie einen
Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht auf.
8 Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene
Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe
willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder
Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die
Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und
dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne
der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen
Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
Entsprechendes gilt für eine Zuwendung im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft. Solche Feststellungen sind jedoch vom Berufungsgericht
weder getroffen worden, noch zeigt die Revisionserwiderung entsprechenden
Vortrag der Klägerin als übergangen auf.
9 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen ihn zum Widerruf der Schenkung
berechtigenden groben Undank der Klägerin nicht dargetan.
10 a) Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung
widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den
Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig
macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines
Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der
Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die
Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann
(BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148).
Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist
mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer
Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR
60/97, NJW 1999, 1623).
11 Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des
Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich,
dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung
des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen
lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli
2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR
270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa
ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind
daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der
Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit
entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhaltspunkte dafür, was der
Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und
der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der
Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW
1999, 1623, 1624).
12 b) Dieser Verpflichtung zu einer insbesondere die näheren Umstände der
Schenkung berücksichtigenden Gesamtwürdigung wird das Berufungsurteil nicht
gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar
grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das
Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht
kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des
§ 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ
145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005,
511). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht
stand.
13 Sie leidet zunächst daran, dass das Berufungsgericht das Verhalten der
Klägerin, das der Beklagte als Ausdruck groben Undanks ansieht, nicht in
seiner Gesamtheit erfasst, sondern in einzelne Gesichtspunkte zergliedert
hat, denen es teils jede Bedeutung, teils das einen Widerruf der Schenkung
rechtfertigende Gewicht abgesprochen hat. So hat es die Behauptung des
Beklagten, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrer
Prostituiertentätigkeit Steuern hinterzogen, was Gegenstand eines
Ermittlungsverfahrens sei, für unerheblich erachtet, weil sich die Straftat
nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet habe. Das
ehewidrige Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen V. , der nach der
Behauptung des Beklagten für die Klägerin eine Wohnung angemietet hat, damit
sie dort der Prostitution nachgehen konnte, hat das Berufungsgericht
gleichfalls für unerheblich gehalten, da ein Liebesverhältnis mit einem
Dritten keine schwere Verfehlung darstelle, zumal wenn es nicht öffentlich
geführt werde. Den Umstand selbst, dass die Klägerin während des
Zusammenlebens mit dem Beklagten und auch nach der Eheschließung der
Prostitution nachging, hat das Berufungsgericht deshalb nicht als schwere
Verfehlung gewertet, weil weder ersichtlich sei, dass die Klägerin dies
getan habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen, noch ersichtlich
sei, dass sein Ansehen hierdurch Schaden genommen habe. Soweit das
Berufungsgericht eine Gesamtwürdigung vornimmt, besteht sie ausschließlich
in der Zusammenstellung der vermeintlich die Klägerin entlastenden
Gesichtspunkte, dass der Beklagte selbst "im Rotlichtmilieu verkehrt" habe,
das Vorleben der Klägerin gekannt habe, als er sich ihr zugewandt habe, und
die Klägerin schließlich "sehr diskret vorgegangen" sei, als sie die
Prostitution wieder aufgenommen habe.
14 Insbesondere die letzteren Erwägungen zeigen zudem, dass das
Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und
nicht gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vortrag des
Beklagten durch ihr Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange
des Schenkers hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme
der Beklagte erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar
gestellt.
15 c) Ausgangspunkt für die nach den oben dargestellten Grundsätzen
vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände zur Beantwortung der Frage, was
der Beklagte als Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte, ist hier in erster
Linie die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Schenkung
zugrunde lag. Nach dem jedenfalls revisionsrechtlich zugrunde zu
legenden Sachverhalt stimmten die Parteien darin überein, dass die Klägerin
die Prostitution aufgeben wollte. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien
fand ihren Ausdruck einerseits darin, dass die Klägerin dem Beklagten
versprach, nicht mehr als Prostituierte tätig zu sein. Auf der Grundlage
dieses Versprechens übertrug der Beklagte andererseits der Klägerin das
Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte.
Darauf sollte sich die Klägerin auch im Falle des Scheiterns ihrer
Beziehung zum Beklagten verlassen können. Dazu enthielt der notarielle
Vertrag die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem Scheitern der
Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht nur fortbestehen sollte,
sondern der Beklagte in diesem Fall auch die von ihm gewerblich genutzten
Nebenräume herausgeben und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zustehen
sollte.
16 Damit erhielt die Klägerin eine Schenkung, durch die zeitlebens,
unabhängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Beklagten, ihr Wohnbedarf
gesichert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert
verkörperte. Für diese Zuwendung gab es keine andere Veranlassung
des Beklagten als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin
werde, wie sie es dem Beklagten zugesagt hatte, die Prostitution aufgeben.
17 Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, die zu der Schenkung geführt
haben, widersprach es objektiv einer von Dankbarkeit geprägten
Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten, wenn sich die Klägerin alsbald
nach Abschluss des sie begünstigenden notariellen Vertrages über ihr
Versprechen hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm. Dies lief
nicht nur den im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsamen Vorstellungen über die
zukünftige Lebensgestaltung entgegen, sondern entzog der für die Schenkung
maßgeblichen von dem Versprechen der Klägerin, die Prostitution aufzugeben,
geprägten Entscheidung des Beklagten, der Klägerin das Wohnrecht schenkweise
zu übertragen, die Grundlage.
18 In diesem Verhalten der Klägerin ist deshalb jedenfalls objektiv eine
schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des
Beklagten als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch
subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung der Klägerin zu werten, die in
erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten
kann.
19 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob der Beklagte die
Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen und gegebenenfalls auch
aufzuklären haben wird, ob der Widerruf nach § 532 Satz 1 BGB ausgeschlossen
ist, was es bisher hat dahinstehen lassen können.
20 IV. Für die erneute Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:
21 1. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben,
ob es sich bei der Schenkung um eine Zweckschenkung gehandelt hat. Bei einer
Zweckschenkung kommt ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch von der Klägerin die Intention des
Beklagten gebilligt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile
Lebensverhältnisse für die Klägerin außerhalb der Prostitution zu schaffen,
und dass dieser Zweck der Schenkung verfehlt worden ist. Dabei wird
das Berufungsgericht zur berücksichtigen haben, dass desto mehr für eine
kausale Verknüpfung zwischen Schenkung und Schenkungszweck spricht, je
größer das Interesse des Schenkers an der Zweckerreichung ist (MünchKomm.BGB/Koch,
6. Aufl., § 516 Rn. 29; Prütting/Wegen/Weinreich/Hoppenz, BGB, 7. Aufl., §
516 Rn. 15).
22 2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die
Klägerin die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann, wird der Beklagte
nicht mit dem Einwand der Revision durchdringen können, der Klägerin stehe
kein Nutzungsrecht am Wintergarten, an der Garage und an den Anbauten über
dem Nebenanbau zu. Das Berufungsgericht hat die notariellen Verträge
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sich das Wohnrecht auf das gesamte
Grundstück mit Wohnhaus bezogen hat. Ausgenommen hiervon waren nach der
notariellen Vereinbarung lediglich zunächst die betrieblich genutzten Räume
im Kellergeschoss und das Büro im Obergeschoss, die der Beklagte ebenfalls
herauszugeben hatte, wenn die Lebensgemeinschaft und gemeinschaftliche
Haushaltsführung aufgegeben wurden. Weitere Ausnahmen von der Übertragung
des Wohnrechts an dem gesamten Wohnhaus und dem gesamten Grundstück sieht
der notarielle Vertrag nicht vor. Dass bezüglich des Bades und der
"gemeinschaftlichen Einrichtungen" des Hauses ein Mitbenutzungsrecht
übertragen wurde, erklärt sich daraus, dass die Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses das Grundstück gemeinsam, der Beklagte auch für
betriebliche Zwecke, nutzten. Eine Einschränkung des Wohnrechts der Klägerin
stellt dies nicht dar. Vielmehr verpflichtete sich der Beklagte im Falle der
Beendigung der gemeinsamen Haushaltsführung der Beklagten das Wohnrecht am
gesamten Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen. Dies ist
nach den vorhergehenden Erklärungen nur dahin zu verstehen, dass in diesem
Falle der Klägerin das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden zur alleinigen
Nutzung zustehen sollte.
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