Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs bei Selbsteinbau gekauften Materials - Abgrenzung zum Schadens- und Aufwendungsersatz


OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.09.2004 - 12 U 144/04


Fundstelle:

ZGS 2004, 432


Zentrale Probleme (s. Lorenz ZGS 2004, 408 ff sowie auch OLG Köln ZGS 2006, 77):

Der Kl. hatte von der Bekl., einer Zwischenhändlerin, Fliesen gekauft und anschließend bei sich verlegt. Die Fliesen waren mangelhaft, der Kl. verlangt nunmehr nicht nur neue Fliesen, sondern Entfernung der verlegten Fliesen sowie das erneute Verlegen mangelfreier Fliesen. Das OLG spricht dem Kl. diesen Anspruch als Nacherfüllungsanspruch, also nach § 439 I BGB u.a. unter Hinweis auf den berühmten "Dachziegel-Fall" BGHZ 87, 104 und damit unabhängig vom Vertretenmüssen zu. Das ist nach "neuem" Schuldrecht, nach dem der Fall zu entscheiden war, evident unrichtig. Die Nacherfüllungskosten i.S.v. § 439 II sind diejenigen Kosten, die der Verkäufer aufbringen muß, um die geschuldete Leistung zu erbringen. Der Verkäufer schuldete aber nicht das Verlegen der Fliesen, sondern nur deren Lieferung. Damit fallen hier Transportkosten etc. unter § 439 II, sicher aber nicht die Kosten für das erneute Verlegen der Fliesen (anders wäre es nur bei einem Werkvertrag, der das Verlegen der Fliesen beinhaltet). Diese Kosten sind damit nur nach § 280 I, d.h. bei Vertretenmüssen als Schadensersatz (hier: neben der Leistung) bzw. nach § 284 BGB anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung" ersetzbar. Die Rechtslage unterscheidet sich gerade in diesem Punkt durch die Aufgabe des verschuldensunabhängigen Anspruchs auf Ersatz der "Vertragskosten" nach § 467 S. 2 BGB a.F. vom früheren Recht. Es handelt sich um eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers, s. dazu BT-Drucks. 14/6040 S. 225:

Auch auf diese Vorschrift (Anm: gemeint ist § 284) wird in § 437 Nr. 3 RE verwiesen.  Hierunter fallen auch die Vertragskosten, die nach dem bisherigen § 467 Satz 2 im Falle der Wandelung zu ersetzen sind. Eine besondere Vorschrift im Kaufrecht ist deshalb entbehrlich. Verbunden ist damit allerdings eine sachliche Änderung: Die Vertragskosten konnte der Käufer bisher nach § 467 Satz 2 verschuldensunabhängig als Folge der Wandelung ersetzt verlangen. Künftig folgt aus § 284 in Verbindung mit §§ 281, 280 Abs. 1 Satz 2 RE, dass diese Anspruch von einem – wenn auch vermuteten – Verschulden des Verkäufers abhängt. Diese Änderung ist sachlich gerechtfertigt. Der bisherige § 467 Satz 2 stellte einen Fremdkörper im Recht der Wandelung dar. Er geht über die bloße Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistungen hinaus und gibt dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz von Nachteilen, die er im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gehabt hat, befriedigt also ein Interesse des Käufers, das ansonsten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs verfolgt werden müsste. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese Sonderregel abzuschaffen und einen Anspruch der Vertragskosten nur im Rahmen der durch § 284 RE ergänzten allgemeinen Regeln über den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzung vorzusehen.

Der "Dachziegelfall" steht gerade für die Ausweitung des Begriffs der Vertragskosten und ist insofern für das neue Recht gerade nicht mehr verwertbar (für die Lösung nach neuem Recht s. Fall 10 zur Vorlesung "Schuldrechtsreform nach Anspruchsgrundlagen"). Damit waren hier die Kosten für das erneute Verlegen mangelfreier Ziegel nur bei Vertretenmüssen ersetzbar gewesen. Für die Frage der Kosten für das Entfernen der verlegten mangelhaften Ziegel ist der "Dachziegelfall" allerdings weiter verwertbar: Nach § 439 IV hat der Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Fliesen nach den §§ 346 ff BGB. Damit kann man - wie  BGHZ 87, 104 zur Wandlung des alten Rechts - eine Rücknahmepflicht korrespondieren lassen, die das Entfernen beinhaltet.
S. dazu nunmehr auch
OLG Köln ZGS 2006, 77 sowie insbesondere BGH v. 15.7.2008 - VIII ZR 211/07. Zum Erfüllungsort s. BGH v. 8.1.2008 - X ZR 97/05.
S. jetzt auch
BGH v. 14.1.2009 - VIII ZR 70/08 - Vorlage des Problems an den EuGH! Zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht s. jetzt BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10.

©sl 2004


Amtl. Leitsatz:

1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den Aufwendungen i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung.
2. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB richtet sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.
3. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, den regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft, genügt im Rahmen der Verschuldenshaftung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, um der dem Verkäufer obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen.
 


Aus den Gründen:


I. Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs mangelhafter Fliesen bei der Beklagten geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr Nacherfüllung durch die Beklagte.
Der Kläger erwarb in der Zeit vom 2.3. bis 17.4.2002 im Baumarkt der Beklagten in W rund 50 m Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör der Marke F. zum Preis von 1.113,32 Euro. Die Fliesen verlegte der Kläger im EG seines Wohnhauses in Hamm bei W. Es handelte sich um glasierte Feinsteinzeugfliesen, die der Abriebklasse 5 zugehören und nach dem Prospekt der Beklagten frostsicher sein sollten. Die Beklagte hatte die Fliesen von der italienischen Herstellerfirma R bezogen. In Zeitungsanzeigen (Anl. K 10) bezeichnete die Beklagte die Fliesen als „1. Wahl”.
Der Kläger hat vorgetragen, kurz nach der Verlegung habe sich herausgestellt, dass die Glasur der Fliesen bei geringster Beanstandung abplatze. Die Mängel seien erst bei Benutzung der Fliesen offenkundig geworden. Es bestünden innerhalb der Fliesen Hohllagen, wodurch die Glasur plötzlich abplatze. Die Fliesen würden weder der Klassifizierung 1. Wahl noch der Abriebklasse 5 entsprechen. Sie seien für die Verlegung in Wohnräumen ungeeignet. Der Kläger hat in erster Instanz deshalb die Kosten für die Erneuerung des Fliesenbelags laut Gutachten (10.368,08 Euro), Malerarbeiten (1.704,04 Euro), De- und Montage der Sanitäreinrichtungen (2.858,54 Euro), Ab- und Aufbau der Küche (2.070,69 Euro), Eigenleistungen (675 Euro) und Notunterkunft (700 Euro) beansprucht.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch setze voraus, dass die Beklagte eine etwa bestehende Mangelhaftigkeit der Fliesen zu vertreten hätte. Die Beklagte treffe schon deshalb kein Verschulden, weil die Hohllagen in den Fliesen beim Herstellungsprozess entstanden sein müssten, was für diese nicht ersichtlich gewesen sei. Eine Untersuchungspflicht habe nicht bestanden. Konstruktions- und Fertigungsfehler seien der Beklagten auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte habe auch keine Garantie für eine vertragsgemäße Beschaffenheit der vom Kläger gekauften Fliesen übernommen. Die Fliesen würden zudem über die Beschaffenheitsangaben im Prospekt verfügen. Die Beklagte habe auch für die Verwendbarkeit der Fliesen keine stillschweigende Garantie übernommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe insb. die Feinsteinzeugfliesen unter eigenem Namen angeboten und so auch mittels ihres Prospektes angepriesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Fliesen nach genauen Vorgaben der Beklagten betreffend Farbe, Größe und Qualität im Auftrag von dieser bei der Firma R gefertigt worden seien. Die Verweisung auf die bloße Stellung eines Wiederverkäufers treffe im vorliegenden Falle nicht zu.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.6.2004 (II 89) die Klage geändert und beantragt zuletzt, das Urteil des LG abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers … im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte, zu beseitigen, welche im selbständigen Beweisverfahren 1 H 4/03 AG W festgestellt wurden.

Die Beklagte beantragt, die geänderte Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Klageänderung nicht für sachdienlich und meint, es fehle auch im Übrigen an den Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches. Insbesondere sei ihr die verlangte Nachbesserung gem. § 439 Abs. 3 BGB nicht zumutbar, weil hiermit ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand verbunden sei.
...

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch mit dem zuletzt gestellten Antrag auf Nacherfüllung, hier Beseitigung und Ersatz der schadhaften Bodenfliesen, Erfolg.
Die Klageänderung ist gem. § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Hierfür ist insb. der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit maßgebend. Die Klageänderung beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt. Die Zulassung der geänderten Klage verzögert den Prozess auch nicht.
1. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB sind gegeben. Die Bodenfliesen sind mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB, weil sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwiesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K (1 H 4/03 AG W) weisen die Fliesen Hohlstellen durch sog. Fehlpressungen auf, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf den durch ihn veranlassten, vom Prüfinstitut für Keramik …. erstellten Laborbericht vom 8.8.2003 des Prof. Dr. H. Danach und nach den hierauf basierenden Feststellungen des Sachverständigen K sind die Fliesen für den konkreten Anwendungsfall (Verlegung der Fliesen u.a. im Küchen- und Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses) nicht geeignet. Die Fliesen genügen nicht dem für den gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, weil es schon bei normaler Beanspruchung zu Abplatzungen an der Glasur kommt.
Hiergegen erinnert die Beklagte weiter nichts erhebliches. Dass laut Laborbericht die Fliesen keiner Prüfungsnorm unterfallen und deshalb kein „normgemäßer” Mangel festgestellt werden konnte, ändert nichts daran, dass auch nach den Feststellungen von Prof. H. die Fliesen nicht dem vorgesehenen Gebrauch genügen, weil es beim Herunterfallen von Gegenständen zu Oberflächenbeschädigungen kommt. Nach den Ausführungen von Prof. H. wurde bei der Fliese nur an das optische Bild, nicht an den späteren Gebrauch gedacht.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es danach nicht, weil die Ausführungen des Sachverständigen K zu der Frage der Gebrauchstauglichkeit der Bodenfliesen nicht in Widerspruch zu den Feststellung von Prof. H. im Laborbericht vom 8.8.2003 stehen.
Die Bodenfliesen der Beklagten entsprechen darüber hinaus auch nicht der unstreitig in Zeitungsartikeln (Anl. K 10) als „1. Wahl” bezeichneten Güteklasse. Ihnen fehlt somit auch unter diesem Gesichtspunkt die vereinbarte Beschaffenheit. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K, denen sich der Senat anschließt, weisen die Fliesen in einer großen Anzahl Fehlpressungen (Hohllagen) auf und können damit allenfalls als Fliesen mittlerer Art und Güte, nicht aber als Fliesen „1. Wahl” bezeichnet werden.
2. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Kläger – wie nunmehr im Berufungsverfahren geschehen – Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Die Aufforderung an die Beklagte ist in der schriftsätzlich erfolgten Änderung der Klage zu sehen.
3. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB berufen.
Richtig ist allerdings, dass die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der Mängel an den Bodenfliesen entstehen, zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören, wenn – wie hier – Bodenfliesen zum Verlegen im Wohnbereich verkauft werden. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat gem. § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten, die nur deshalb anfallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, die in Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat. Zu solchen Veränderungen zählt beim Verkauf von Bodenfliesen die Verlegung der Fliesen. Durch die Nacherfüllung der Sache soll der Käufer in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren, als wäre diese mangelfrei gewesen. Damit ist der Zustand geschuldet, in dem sich die Kaufsache befände, wenn sie mangelfrei gewesen wäre. Zu den Aufwendungen i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB zählen somit auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen (Terrahe, VersR 2004, 680 ff.; zur alten Rechtslage vgl. BGH v. 9.3.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 = MDR 1983, 660 – Dachziegelfall).
Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten kann sich nur aus dem Vergleich mit dem Wert der vertraglich geschuldeten Sache für den Käufer ergeben (OLG Braunschweig v. 4.2.2003 – 8 W 83/02, NJW 2003, 1053; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114 [2121]). Die Bezugnahme des Gesetzes auf den „Wert der Sache in mangelfreiem Zustand” und „die Bedeutung des Mangels” (§ 439 Abs. 3 S. 2 BGB) macht deutlich, dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten nicht etwa zum Kaufpreis, sondern zum Wert der Sache, genauer zu der durch die Nacherfüllung zu erzielenden Werterhöhung bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheitert das Nacherfüllungsverlangen nicht am Einwand der Beklagten gem. § 439 Abs. 3 BGB. Für den Wert der mangelfreien Sache ist nach dem Einbau der Fliesen auf den so bestimmungsgemäß geschaffenen Zustand abzustellen. Der Vorteil der Nacherfüllung ist für den Kläger nicht unbedeutend. Die Fliesen weisen nicht nur wertmäßig eher gering zu veranschlagende Schönheitsfehler auf, sondern halten schon geringeren Anforderungen der vertragsgemäßen Nutzung nicht stand. Sie sind als Bodenbelag in einer Küche sogar ungeeignet, weil selbst beim nicht ungewöhnlichen Herabfallen auch leichter Gerätschaften wie Löffeln Abplatzungen auftreten können.
Im Übrigen wäre hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auch zu beachten, dass die Beklagte im vorliegenden Fall letztlich auch der Verschuldenshaftung nach § 437 Nr. 3 BGB ausgesetzt wäre. Mit dem LG ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, genügt jedoch nicht, um der den Verkäufer treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen. Dabei kann hier offen bleiben, ob ein Zwischenhändler nicht zumindest behaupten muss, dass keine Umstände vorlagen, die ihn in Abkehr von der Regel zu einer außerordentlichen Überprüfung Anlass geben konnten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Fliesen 1. Wahl verkauft, aber nicht dargelegt, dass sie bei ihrem Lieferanten, dem italienischen Hersteller, eine solche Qualität und nicht lediglich Waren mittlerer Art und Güte bestellt hatte. Sie hat sich daher bezüglich der nachgewiesenen mangelnden Qualität nicht entlastet.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Der Kläger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, von Anfang an eine Klage auf Nacherfüllung zu erheben, weshalb ihm gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Kläger in einem Einzelfall, in dem auch von einem Verschulden des Verkäufers auszugehen ist, nunmehr lediglich Nacherfüllung verlangt.