Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels; nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB); Abgrenzung der Schadensarten


BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07


Fundstelle:

NJW 2008, 911
BGHZ 174, 290
jetzt bestätigt durch
BGH v. 14.4.2010 - VIII ZR 145/09


Amtl. Leitsatz:

a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.


Zentrale Probleme (s. auch die Pressemeldung des BGH Nr. 180/2007 v. 28.11.2007):

Eine sehr wichtige Entscheidung zu zentralen Fragen des "neuen" Schuldrechts. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Tatsache, daß der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt, auf eine daneben bestehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden auswirkt.
Zunächst zur Anspruchsgrundlage: Da es sich hier um einen unbehebbaren Mangel handelt, liegt ein Fall anfänglicher (qualitativer) (Teil)Unmöglichkeit vor, d.h. der Verkäufer ist von der Pflicht zur mangelfreien Leistung nach § 275 I BGB befreit (nicht von der Pflicht zur Leistung schlechthin!). Gem. § 326 I 2 BGB fällt aber die Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht ipso iure (anteilig) weg, sondern der Käufer kann nach §§ 326 V, 323 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten (wenn kein Rücktrittsausschlußgrund nach § 323 V 2, VI vorliegt, s. dazu z.B.
BGH NJW 2007, 2111) oder nach § 441 I BGB den Kaufpreis mindern. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung ist dann § 311a II BGB, d.h. der Verkäufer haftet, wenn er nicht den Nachweis führt, daß er den Mangel und seine Unbehebbarkeit weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat (was ihm hier nicht gelang). Anspruchsgrundlage für die übrigen Schäden, also Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder "einfacher" Schadensersatz "neben" der Leistung sind auf §§ 280 I, II, 286  bzw. alleine auf § 280 I BGB zu stützen.
Im vorliegenden Fall sieht der Senat in dem Nutzungsausfallschaden einen Fall des Schadensersatzes statt der Leistung. Schadensersatz statt der Leistung ist jeder Schaden, der entfiele, wenn die geschuldete Leistung noch erbracht werden könnte, die also auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Schäden die insofern endgültig eingetreten sind, als sie auch durch die (gedachte) Leistung nicht (mehr) behoben würden, sind hingegen Schadensersatz "neben" den Leistung, ggf. in Form des Verzögerungsschadens. Ist letzteres der Fall, müssen gem. § 280 II BGB zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB vorliegen. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist für die Frage der Behebbarkeit des Schadens durch Leistung die Unmöglichkeit "wegzudenken", d.h. es ist zu fragen, bis wann der Schuldner, wenn ihm die Leistung noch möglich gewesen wäre, noch hätte leisten dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit (s. § 281 IV BGB) der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (so auch MünchKomm-Ernst § 280 Rn. 66: Schadensersatz statt der Leistung ist der Schaden, der durch eine "gedachte" Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre; s. zum Ganzen auch S. Lorenz NJW 2002, 2497, 2500). Tritt er vorher zurück, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend, denn auch ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen. Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um einen nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden. Genau analysiert ging es also hier nicht um das Problem des "mangelbedingten Nutzungsausfalls" (ein solcher lag hier gar nicht vor: Das Fahrzeug war durch den Sachmangel gar nicht unbenutzbar geworden!), der richtigerweise auf § 280 I BGB zu stützen ist (s. dazu die Anm. zu
OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U 164/05 sowie Köhler/Lorenz PdW SchuldR II Fall 42 und LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07), sondern um einen "rücktrittsbedingten" Nutzungsausfall, d.h. um das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Deshalb fehlt es auch nicht an der Kausalität der Pflichtverletzung: Die Tatsache, daß der Käufer nach Rücktritt bzw. verlangen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung kein Fahrzeug hat, ist auf den Sachmangel und die daraufhin erfolgte Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückzuführen. Der Anspruch scheitert aber auf den Ebene der Haftungsausfüllung, d.h. im Rahmen der Differenzhypothese im Rahmen von § 249 S. 1 BGB, weil der Käufer auch im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. ohne Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund des vom Verkäufer nicht  zu vertretenden Unfalls kein nutzbares Fahrzeug gehabt hätte.
Läßt man diese Besonderheit hier einmal beiseite, bestünde aber ein Anspruch auf Ersatz dieses Nutzungsausfalls. Daß der Ersatz eines solchen Schadens durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen werden soll, ist in § 325 BGB eindeutig geregelt. Die wichtige und deutliche Betonung des Senats, daß § 325 BGB für alle Schadensarten gilt, wäre demnach für den konkreten Fall gar nicht einmal zwingend erforderlich.
Hätte der Käufer hier Mietwagenkosten für die Zeit vor dem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, so wäre Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch § 280 I BGB. Ein solcher Anspruch wäre aber mangels haftungsbegründender Kausalität zu verneinen gewesen, weil diese Mietwagenkosten nicht rücktrittsbedingt sind und auch sonst nicht aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers (Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs, Verletzung der Pflicht aus § 433 I 2 BGB), sondern aufgrund des (nicht mangelbedingten) Unfalls eingetreten wären. Wäre das Kfz wegen des Sachmangels nicht nutzbar gewesen, würde sich die Frage stellen, ob ein solcher Anspruch auf Schadensersatz "neben" der Leistung durch den späteren Rücktritt ausgeschlossen wäre. Darauf könnte man mit dem Berufungsgericht aufgrund folgender Erwägung kommen: Da der Käufer ja für bis zum Rücktritt gezogene Nutzungen ohnehin nach § 346 I, II Nr. 1 BGB hätte Wertersatz leisten müssen, kann das Fehlen dieser (ihm offenbar nicht mehr gebührenden) Nutzungen keinen Schaden darstellen. Eine ähnliche Diskussion wurde früher bereits zur Frage des Fortbestandes des Verzugsschadens nach Rücktritt geführt (s. die Anm. zu
BGH NJW 1998, 3268 ff sowie BGHZ 88, 46 ff). Dem tritt der Senat unter Hinweis auf § 325 BGB entgegen: Die Norm gelte für jede Art von Schadensersatz, so daß kraft eindeutiger gesetzlicher Anordnung wohl auch Ersatz für mangelbedingten Nutzungsausfall für die Zeit vor dem Rücktritt verlangt werden kann. Das ist auch teleologisch richtig: Der Schaden, der dem Käufer mangelbedingt entstanden ist, kann nämlich deutlich größer sein, als der Wert der Nutzungen, die er hätte ziehen können: Der Wert der (hypothetischen) Nutzung des Fahrzeugs bestünde nämlich lediglich in der zeitanteiligen Wertabschreibung (s. BGH NJW 2006, 53), während die Mietkosten für einen Mietwagen deutlich höher sein können. Bei der Schadensberechnung ist dann aber im Rahmen der Differenzhypothese der fiktive Nutzungsersatz von den Mietwagenkosten abzuziehen.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, warum die Käuferin keinen Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs vor Entdeckung des Mangels zu leisten hat: Dies ergibt sich hier aus § 346 III Nr. 3. Hat sie einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Ehemann (aus § 823 I BGB, beachte aber § 1359 BGB), hat sie diesen nach § 346 III S. 2 BGB herauszugeben. S. zu dieser Problematik sowie zur Anwendbarkeit von § 285 BGB auch
BGH v. 25.3.2015 - VIII ZR 38/14.

©sl 2008


Tatbestand:

1 Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- €. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe sich auf 4.000,-- bis 5.000,-- € belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27. Januar 2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 €, mit dem sie den Kaufpreis (7.900,-- €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin die entstandenen Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs (60,-- €) erstattete. Die Klägerin erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet.

2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,-- €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehöre zwar zum Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte jedoch dann nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt werde. In diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das werde unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen.

II.

4 Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu.

5 1. Allerdings kann der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.

6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch des Käufers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht, wenn der Käufer nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt auch für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Käufer im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist, Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache zu zahlen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

7 a) Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger ermöglicht, vom Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zurückzufordern, ohne den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlieren (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 325 Rdnr. 1). Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 87, 156, 158), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte.

8 b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2 a, zu § 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu § 286 BGB aF; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518; Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 280 Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 35). Dies gilt unabhängig von der Beantwortung der im Schrifttum umstrittenen Frage, welche der in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 280, 281, 283, 311a BGB) für den Ersatz eines durch einen Sachmangel verursachten Nutzungsausfallschadens einschlägig ist (dazu Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 26 ff. m.w.N.; MünchKommBGB/Ernst, aaO m.w.N.).

9 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Rücktritt vom Vertrag einen Anspruch des Käufers, Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen, nicht entfallen. § 325 BGB beschränkt die Möglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Schäden, sondern umfasst auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nutzungen. Die Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über eine vom Käufer infolge seines Rücktritts herauszugebende Nutzungsentschädigung stehen dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegen (Soergel/Gsell, BGB (2005), § 325 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Gaier, aaO, Vor § 346 Rdnr. 39).

10 Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (§§ 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel der Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher auch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom Vertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat.

11 2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind aber jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kein Nutzungsausfallschaden entstanden ist.

12 a) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Klägerin bei Abschluss des Vertrages einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB). Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens ist eine Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB) nicht möglich (BGHZ 168, 64, 71) und scheidet auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB) in der Regel aus (BGHZ aaO, 75); dass hier ein Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte ist damit insoweit von ihrer Primärleistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Klägerin ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB) und wegen des schon bei Vertragsschluss vorhandenen Leistungshindernisses Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB). Davon geht im vorliegenden Fall auch die Beklagte aus, die dem ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen erklärten Rücktritt der Klägerin nicht entgegengetreten ist, sondern die Rückabwicklung im Einvernehmen mit der Klägerin vollzogen hat. Da der Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin die fehlende Unfallfreiheit bei Vertragsschluss bekannt war, sind auch insoweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 163, 234, 244 f.).

13 b) Gleichwohl kann die Klägerin eine Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht beanspruchen.

14 Ein Nutzungsausfallschaden kann der Klägerin durch den Fahrzeugmangel und den darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung entstanden sein, dass die Klägerin im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung die Möglichkeit gehabt hätte, das gekaufte Fahrzeug in der Zeit, für welche sie Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen (Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1507, 1518). Die Klägerin hätte das durch den Unfall vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber nur dann wieder nutzen können, wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann verursachten Unfallschaden hätte beseitigen lassen. Die Reparaturkosten hätten sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf 4.000 bis 5.000 € belaufen. Da die Klägerin davon abgesehen hat, das bei dem Unfall vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, hätte sie es folglich von diesem Zeitpunkt an auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Hätte die Klägerin demnach aber 4.000 bis 5.000 € investieren müssen, um das Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu können, so muss sie sich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die Ersparnis dieser Reparaturkosten anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie wegen des für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.

15 Der Umstand, dass die Klägerin nur aus dem Grund von einer Reparatur abgesehen hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende Unfallfreiheit) zum Rücktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das Fahrzeug gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in beschädigtem Zustand zurückgeben konnte, ohne deswegen eine Schmälerung ihres Anspruchs auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in die schadensersatzrechtliche Betrachtung sind auch die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts einzubeziehen, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - aufgrund desselben Umstands vom Vertrag zurücktritt, dessentwegen er Schadensersatz statt der Leistung verlangt (Münch-KommBGB/Ernst, aaO, § 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 25).

16 Ersatz des Nutzungsausfallschadens könnte die Klägerin aber auch dann nicht beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006 verursachten Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen wären, sondern hierfür der Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig gewesen sein sollte. In diesem Fall wäre die Klägerin verpflichtet, die Ersatzleistung, die sie aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs erlangt hätte, an die Beklagte, der sie das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgegeben hat, nach § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB herauszugeben. Diese Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das in den §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs. 14/6040, S. 196; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 192). Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was der Empfänger als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Da die von der Klägerin an die Beklagte herauszugebende Ersatzleistung für den Unfallschaden vom 17. Januar 2006 höher wäre als die Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Klägerin möglicherweise zu erstatten hätte, stünde der Klägerin auch bei dieser Sachverhaltsgestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht zu.