| Zeitpunkt des Entstehens der 
	Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag: Abnahme (§ 640 BGB) oder Entstehen 
	eines Abrechnungsverhältnisses nach Rücktritt oder Verlangen von 
	Schadensersatz statt der Leistung  
 BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII 
	ZR 301/13 - OLG München 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 für BGHZ vorgesehen
 
 Amtl. Leitsatz: a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB 
	grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 
	BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung 
	des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein 
	Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines 
	Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme 
	genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis 
	dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck 
	bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk 
	als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
 
 Zentrale Probleme:Eine wichtige Grundsatzentscheidung zum 
	Werkvertragsrecht. Es geht um die bislang offengelassene Frage, ob die 
	Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB erst mit der Abnahme entstehen (bei der 
	sich der Besteller bekannte Mängel aber vorbehalten muss, um sich die 
	Gewährleistungsrechte zu erhalten, § 640 II BGB) oder zu einem früheren 
	Zeitpunkt. Der Senat entscheidet den Streit dahingehend, dass grundsätzlich 
	Abnahme erforderlich ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Besteller die Rechte 
	aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, d.h. Rücktritt (§ 323 BGB) oder 
	Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 I, III, 281 BGB). Übt er eines 
	dieser Rechte aus, entsteht allerdings ein Abwicklungsverhältnis, weil er 
	dann nicht mehr Erfüllung verlangen kann (§ 281 IV BGB). Deshalb könne er 
	auch nach Ausübung eines dieser Rechte ebenfalls die Rechte aus § 634 BGB 
	jedenfalls dann geltend machen, wenn der Unternehmer ihm das Werk als 
	abnahmereif angeboten habe (s. dazu Rn. 44). Das mag 
	einleuchten (s. dazu aber die Anmerkung zu 
	BGH NJW 2013, 3022). Ein Zirkelschluss scheint 
	mir aber vorzuliegen, dass das auch gelten soll, wenn der Besteller 
	gemindert hat: Diesen Rechtsbehelf sieht das allgemeine 
	Leistungsstörungsrecht gerade NICHT vor, d.h. die Minderung (§§ 634 Nr. 3, 
	638 BGB) setzt ja gerade die Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts voraus 
	... Nicht einfach nachvollziehbar ist, dass eine Ausnahme auch dann gelten 
	soll, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, 
	unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als 
	fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also 
	endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt. Auch das 
	ist nicht leicht verständlich: Soll der Besteller allein durch seine 
	Verweigerung dem Unternehmer das "Recht" zur (Nach-)Erfüllung nehmen können, 
	ohne dass die Voraussetzungen des § 323 BGB vorliegen? S. dazu auch
	BGH v. 19.1.2017 - VII ZR 
	235/15. 
 
©sl 2017 
 
	Tatbestand:
 1 Der Kläger macht Ansprüche aus 
	abgetretenem Recht der Erbengemeinschaft nach dem am 24. April 2012 
	verstorbenen M. (im Folgenden: Besteller) geltend.
 
 2 Der Besteller beauftragte den Beklagten 2008 mit der Erneuerung 
	der Fassaden an zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die 
	Vertragsparteien vereinbarten, dass die Ausführungen der Fassadenarbeiten 
	jeweils mit einem dampfdiffusionsoffenen Mörtelmaterial sowie einem 
	dampfdiffusionsoffenen Anstrichsystem auszuführen seien. Der 
	Fassadenanstrich des einen Objektes sollte mit einem Keim- oder 
	Sikkensfarbenanstrich, die Fassade des anderen Objektes nach Abschluss der 
	Verputzarbeiten mit einem Keimfarbenanstrich, Keim-Granital, erfolgen.
 
 3 Der Beklagte führte Arbeiten aus. Eine Abnahme der Arbeiten 
	erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 4. September 2009 rügte der 
	Besteller Mängel an den Objekten und setzte eine Frist zur Mangelbeseitigung 
	bis 30. September 2009. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Oktober 2009 
	teilte der Beklagte dem Besteller mit, dass nach Einschaltung eines 
	Privatsachverständigen eine Mangelhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten nicht 
	festzustellen sei. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:
 
 "Unsere Mandantschaft hat auch nicht die falsche Farbe verwandt, sondern hat 
	lediglich im Angebot zwei Markennamen als Beispiele aufgeführt. Auch hat der 
	Sachverständige K. eindeutig ausgeführt, dass die verwandte Farbe nicht zu 
	beanstanden ist."
 
 4 Im November 2009 leitete der Besteller ein selbständiges Beweisverfahren 
	ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die 
	Fassaden nicht mit dem vereinbarten Material gestrichen worden seien. Das 
	tatsächlich verwendete Material weiche qualitativ nachteilig von dem 
	vereinbarten Material ab. Die Sanierungskosten schätzte der Sachverständige 
	auf 28.917 € brutto. Dazu hat er in einem Ergänzungsgutachten ausgeführt, 
	dass bei der im Hauptgutachten vorgeschlagenen Sanierung das Risiko bestehe, 
	dass der Putz außerhalb der vertraglichen Gewährleistungsfrist zerstört 
	werde.
 
 5 Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens verstarb der Besteller. 
	Er war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein im 
	Jahr 2007 geborenes Kind. Erben des Bestellers sind Sa. S. und sein Kind (G. 
	S.). Unter dem 29. Januar 2013 schlossen der Kläger und die Ehefrau des 
	Bestellers eine "Abtretungsvereinbarung", in der wie folgt ausgeführt ist:
 
 "Die Erbengemeinschaft Sa. S./G. S. tritt hiermit an Herrn L. S. [d. i. der 
	Kläger], Vater von Frau Sa. S., folgende Ansprüche ab:
 (Unterschriften)  L. S. Sa. S. V., den 29.01.2013"
 
 6 Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er unter anderem 
	Mangelbeseitigungskosten unter Berücksichtigung restlichen 
	Werklohns von 16.461,48 € in Höhe von 43.493,90 € als 
	Kostenvorschuss geltend macht. Zur Begründung hat sich der Kläger 
	auf die Erkenntnisse des selbständigen Beweisverfahrens bezogen und 
	zusätzlich begründet, warum für eine vollständige Beseitigung der 
	mangelhaften Arbeiten ein weiterer Aufwand von geschätzt 30.345 € notwendig 
	sei.
 
 7 Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien 
	darüber gestritten, ob ein Kostenvorschuss vor Abnahme der 
	ausgeführten Arbeiten verlangt werden kann. Dazu haben die 
	erstinstanzlichen Anwälte des Klägers mit Schriftsatz vom 15. März 2013 
	erklärt, dass der Kläger hilfsweise für den Fall Schadensersatz 
	statt eines Kostenvorschusses verlange, sollte das Landgericht der 
	Rechtsauffassung der Beklagtenseite zuneigen, ein Kostenvorschussanspruch 
	könne vor Abnahme nicht geltend gemacht werden.
 
 8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat mit 
	Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom 
	Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen 
	Klageabweisungsantrag weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 9 Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung 
	des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
 
 I.
 
 10 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Entscheidend sei, 
	dass der Besteller eine Frist zur Mangelbeseitigung bis 30. September 2009 
	gesetzt habe. Diese Frist habe der Beklagte verstreichen lassen. 
	Damit sei dem Kläger der Weg entweder zu § 280 BGB eröffnet, der allerdings 
	nur Schadensersatz gewähre, oder aber zum werkvertraglichen 
	Gewährleistungsrecht, das auch den begehrten Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 
	3 BGB gewähre. Die Frage, ob oder in welchen Fällen das 
	werkvertragliche Gewährleistungsrecht schon vor der Abnahme anzuwenden sei, 
	sei umstritten. Die herrschende Meinung gebe jedenfalls dann dem 
	Werkvertragsrecht den Vorzug, wenn der Unternehmer die Leistung erbracht 
	habe, das Werk also fertiggestellt sei. Würde man den Besteller in einem 
	solchen Fall auf die Rechte nach §§ 280 ff. BGB beschränken, stünde er 
	schlechter als der Besteller, der das Werk in Unkenntnis der Mängel 
	abgenommen oder sich die Mängel bei Abnahme vorbehalten habe. Dafür sei ein 
	sachlicher Grund nicht vorhanden.
 
 II.
 
 11 Der Kläger ist als Inhaber der Klageforderungen befugt, diese geltend zu 
	machen. Zwar war die Abtretungsvereinbarung vom 29. Januar 2013 (schwebend) 
	unwirksam. Die Vereinbarung ist jedoch dadurch wirksam geworden, dass der 
	vom Familiengericht bestellte Ergänzungspfleger während des 
	Revisionsverfahrens die Abtretungsvereinbarung genehmigt hat. Dies ist vom 
	Senat zu berücksichtigen.
 
 12 1. Die Abtretungsvereinbarung war (schwebend) unwirksam, da das fünf 
	Jahre alte Kind des Bestellers bei der Abtretungsvereinbarung nicht 
	ordnungsgemäß vertreten war.
 
 13 a) Nach § 2040 Abs. 1 BGB können Erben über einen Nachlassgegenstand nur 
	gemeinsam verfügen. Für die Übertragung einer zum Nachlass gehörenden 
	Forderung ist deshalb erforderlich, dass jeder Miterbe die Forderung durch 
	Vertrag mit dem Erwerber abtritt, § 398 BGB. Die 
	"Abtretungsvereinbarung" enthält dementsprechend zwei Verträge. Zum einen 
	die Einigung zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Bestellers und zum 
	anderen die Einigung zwischen dem Kläger und dem Kind des Bestellers, dieses 
	vertreten durch die Ehefrau des Bestellers.
 
 14 b) Zu dieser Vertretung war die Ehefrau des Bestellers nicht 
	befugt.
 
 15 Nach dem Tod des Bestellers stand ihr zwar das alleinige Sorgerecht zu (§ 
	1680 Abs. 1, § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) und war sie deshalb grundsätzlich 
	berechtigt, das Kind zu vertreten, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieses 
	Recht zur gesetzlichen Vertretung war aber nach § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 
	Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Aufgrund dieses 
	Vertretungsausschlusses handelte die Ehefrau des Bestellers für das Kind als 
	Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das hatte zur Folge, dass die Wirksamkeit 
	der "Abtretungsvereinbarung" von der Genehmigung des zur Vertretung des 
	Kindes Berechtigten abhing, § 177 Abs. 1 BGB.
 
 16 2. Diese Genehmigung ist von dem hierfür vom Familiengericht 
	bestellten Ergänzungspfleger während des Revisionsverfahrens erteilt worden.
	Damit ist die Abtretungsvereinbarung rückwirkend wirksam geworden, § 
	184 Abs. 1 BGB.
 
 17 3. Die während des Revisionsverfahrens erfolgte Genehmigung durch den 
	Ergänzungspfleger ist vom Senat zu berücksichtigen, und zwar unabhängig 
	davon, ob die Wirksamkeit der "Abtretungsvereinbarung" die 
	Prozessführungsbefugnis des Klägers oder seine Aktivlegitimation betrifft.
 
 18 a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass 
	die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessführungsbefugnis sich 
	nicht auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem 
	Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr unter 
	Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz grundsätzlich 
	selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die 
	Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in 
	der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteile vom 7. Juli 2008 - II ZR 
	26/07, NZG 2008, 711 Rn. 12; vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 
	196, 200 f., juris Rn. 15).
 
 19 Zwar stellen die Bestellung eines Ergänzungspflegers und dessen 
	Entscheidung zur Genehmigung der Abtretung Tatsachen dar, die erst nach 
	Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 
	entstanden sind. Genehmigt aber der Ergänzungspfleger die Abtretung, wirkt 
	die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der 
	"Abtretungsvereinbarung" am 29. Januar 2013 zurück, § 184 Abs. 1 BGB. Damit 
	lagen rückwirkend die Voraussetzungen für eine wirksame 
	"Abtretungsvereinbarung" im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 
	vor.
 
 20 b) Hinsichtlich der Aktivlegitimation entspricht es ständiger 
	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, § 559 ZPO einschränkend dahin 
	auszulegen, dass in der Revisionsinstanz auch neue, im Hinblick auf die 
	materielle Rechtslage relevante Tatsachen berücksichtigt werden können, wenn 
	die Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei 
	nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die neuen Tatsachen 
	erst während des Revisionsverfahrens bzw. nach Schluss der letzten 
	mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind (BGH, Urteil 
	vom 23. September 2014 -VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21).
 
 21 Die neue Tatsache der Genehmigung der Abtretung zwischen dem Kläger und 
	dem Kind des Bestellers ist erst - unabhängig von der rechtlichen 
	Rückwirkung - im Revisionsverfahren eingetreten und damit zu 
	berücksichtigen.
 
 III.
 
 22 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts 
	kann aber das Bestehen der Klageforderungen nicht bejaht werden.
 
 23 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen 
	Nachprüfung nicht stand, soweit es ausführt, ein Anspruch auf Vorschuss aus 
	§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB bestehe bereits vor Abnahme.
 
 24 a) Bei Werkverträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur 
	Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, im 
	Folgenden: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) geschlossen wurden, setzten 
	die Ansprüche des Bestellers gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. nach der 
	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abnahme nicht voraus. Vor der 
	Abnahme standen diese Ansprüche und Ansprüche nach dem allgemeinen 
	Leistungsstörungsrecht nebeneinander (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 
	1993 - X ZR 7/92, BauR 1994, 242, 244, juris Rn. 21; vom 2. November 1995 - 
	X ZR 93/93, juris Rn. 22; vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96, 
	100 f., 102 f., juris Rn. 10 und 15; vom 26. September 1996 - X ZR 33/94, 
	NJW 1997, 50, juris Rn. 12; vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 
	332, 334, juris Rn. 14; vom 25. Juni 2002 - X ZR 78/00, juris Rn. 7; vom 14. 
	Januar 2016 - VII ZR 271/14, BauR 2016, 852 Rn. 33 = NZBau 2016, 304).
 
 25 Den Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist ebenso 
	wenig wie den Gesetzesmaterialien (vgl.
	BT-Drucks. 14/6040, S. 261 
	ff.) eine ausdrückliche Aussage dazu, ab welchem Zeitpunkt die Mängelrechte 
	aus § 634 BGB Anwendung finden, zu entnehmen.
 
 26 Die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon 
	vor Abnahme geltend gemacht werden können, ist in Rechtsprechung und 
	Schrifttum umstritten (vgl. zum Streitstand: Jordan, Der zeitliche 
	Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und der besonderen 
	Gewährleistungsrechte beim Kauf-, Werk- und Mietvertrag, 2015, S. 129 ff.; 
	K. Jansen, Die Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme, 
	2010, S. 35 ff.).
 
 27 Der Senat hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, 
	Urteile vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 28 = NZBau 
	2010, 768; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 Rn. 17 a.E. 
	= NZBau 2011, 310; vom 6. Juni 2013 - VII ZR 
	355/12, NJW 2013, 3022 Rn. 16; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 
	41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Es entspricht aber der 
	Rechtsprechung des Senats, dass im Grundsatz die Abnahme des Werks den 
	maßgebenden Zeitpunkt markiert, ab dem die Mängelrechte des Bestellers aus § 
	634 BGB eingreifen (BGH,Urteile vom 6. 
	Juni 2013 - VII ZR 355/12, aaO; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, 
	aaO).
 
 28 b) aa) Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass die 
	Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme bestehen. Einige 
	wollen dabei diese Mängelrechte schon während der Herstellung gewähren 
	(Vorwerk, BauR 2003, 1, 10 f.; Weise, NJW-Spezial 2008, 76 f.; BeckOK 
	VOB/B/Fuchs, Stand: 1. Juli 2016, § 4 Abs. 7 Rn. 2; OLG Brandenburg, NJW-RR 
	2011, 603, 604, juris Rn. 8). Andere knüpfen an die Fälligkeit der 
	Werkleistung an (Kapellmann/ Messerschmidt/Weyer, VOB Teile A und 
	B, 5. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 6; Merl in Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch 
	des privaten Baurechts, 5. Aufl., § 15 Rn. 317 f.; Sienz, BauR 2002, 181, 
	184 f.; Jordan, Der zeitliche Anwendungsbereich des allgemeinen 
	Leistungsstörungsrechts und der besonderen Gewährleistungsrechte beim Kauf-, 
	Werk- und Mietvertrag, 2015, S. 133 ff., 178; Fuchs in Englert/Motzke/Wirth, 
	Baukommentar, 2. Aufl., § 634 BGB Rn. 5 f.; wohl auch Schwenker in Erman, 
	BGB, 14. Aufl., § 634 Rn. 1 mit § 633 Rn. 21 f.). Einige Stimmen im 
	Schrifttum wollen Mängelrechte aus § 634 BGB gewähren, sobald der 
	Unternehmer das Werk hergestellt hat (MünchKommBGB/Busche, 6. 
	Aufl., § 634 Rn. 3 f.; Ott in Festschrift für Merle, 2010, S. 277, 286 f.).
 
 29 bb) Der überwiegende Teil der Literatur sowie der 
	oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hält grundsätzlich die Abnahme für 
	das Entstehen der Mängelrechte aus § 634 BGB für erforderlich, will dem 
	Besteller diese Rechte unter bestimmten Umständen aber auch ohne Abnahme 
	zubilligen. Eine solche Ausnahme wird etwa angenommen, wenn der Unternehmer 
	das Werk hergestellt hat und der Besteller die Abnahme wegen Mängeln zu 
	Recht verweigert (vgl. OLG Celle, BauR 2016, 1504, 1509 f., juris 
	Rn. 68 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 4 U 26/12, juris 
	Rn. 59 f.; OLG Hamm, BauR 2016, 677, 684, juris Rn. 90 = NZBau 2015, 480; 
	OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 - 4 U 114/14, juris Rn. 96 ff.; 
	OLG Hamm, BauR 2015, 1861, 1863, juris Rn. 45 = NZBau 2015, 155; OLG Köln, 
	NZBau 2013, 306, 307; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., Vor § 633 Rn. 7; 
	Messerschmidt/Voit/Dros-sart, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 634 BGB Rn. 3 
	f.; BeckOGK/Kober, BGB, Stand: 1. November 2016, § 634 Rn. 32 f.; Folnovic, 
	BauR 2008, 1360, 1363 f.; BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2015, § 634 Rn. 
	3, 23; Beck'scher VOB/B-Kommentar/Kohler, 3. Aufl., § 4 Abs. 7 Rn. 6; Voit, 
	BauR 2011, 1063, 1072 f.; Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht, 2. 
	Aufl., § 634 Rn. 9 ff.).
 
 30 cc) Andere Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung gehen 
	hingegen davon aus, dass Mängelrechte vor Abnahme auch nach Herstellung des 
	Werks und bei berechtigter Abnahmeverweigerung durch den Besteller 
	ausgeschlossen sind (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 
	634 Rn. 11; Joussen, BauR 2009, 319, 323 ff.; K. Jansen, Die Mangelrechte 
	des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme, 2010, S. 75-77; Hutter, Die 
	Mängelhaftung vor und nach der Abnahme im österreichischen und deutschen 
	Bauvertrag, 2013, S. 210 ff., 218; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., § 634 
	Rn. 3).
 
 31 c) Der Senat entscheidet nunmehr, dass der Besteller Mängelrechte 
	nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend 
	machen kann. Soweit sich aus den Entscheidungen vom 11. Oktober 
	2012 (VII ZR 179/11 und VII ZR 180/11, BauR 2013, 81 = NZBau 2013, 99 und 
	juris) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat daran nicht fest.
	Das beruht auf folgenden Erwägungen:
 
 32 aa) Ob ein Werk mangelfrei ist, beurteilt sich grundsätzlich im 
	Zeitpunkt der Abnahme. Bis zur Abnahme kann der Unternehmer grundsätzlich 
	frei wählen, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung 
	aus § 631 Abs. 1 BGB erfüllt. Könnte der Besteller bereits während der 
	Herstellungsphase Mängelrechte aus § 634 BGB geltend machen, kann das mit 
	einem Eingriff in dieses Recht des Unternehmers verbunden sein.
	Allerdings stehen dem Besteller in der Herstellungsphase 
	Erfüllungsansprüche und Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zur 
	Verfügung, die unter Umständen schon vor Fälligkeit bestehen können, wie § 
	323 Abs. 4 BGB zeigt.
 
 33 bb) Bereits der Begriff "Nacherfüllung" in § 634 Nr. 1, § 635 BGB spricht 
	dafür, dass die Rechte aus § 634 BGB erst nach der Herstellung zum Tragen 
	kommen sollen. Die Erfüllung des Herstellungsanspruchs aus § 631 Abs. 1 BGB 
	tritt bei einer Werkleistung regelmäßig mit der Abnahme ein, § 640 Abs. 1 
	BGB, so dass erst nach Abnahme von "Nacherfüllung" gesprochen werden kann.
 
 34 cc) Aus dem nur für den Nacherfüllungsanspruch geltenden § 635 
	Abs. 3 BGB folgt, dass zwischen dem auf Herstellung gerichteten Anspruch aus 
	§ 631 Abs. 1 BGB und dem Nacherfüllungsanspruch Unterschiede bestehen. § 635 
	Abs. 3 BGB eröffnet dem Unternehmer bei der geschuldeten Nacherfüllung nach 
	§ 634 Nr. 1 BGB weitergehende Rechte als § 275 Abs. 2 und 3 BGB. 
	Herstellungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch können demnach nicht 
	nebeneinander bestehen.
 
 35 dd) Dafür, dass die Abnahme die Zäsur zwischen Erfüllungsstadium 
	und der Phase darstellt, in der anstelle des Herstellungsanspruchs 
	Mängelrechte nach § 634 BGB geltend gemacht werden können, spricht zum einen 
	die Regelung in § 634a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, wonach die 
	Verjährung von Mängelrechten in den meisten Fällen mit der Abnahme beginnt.
 
 36 Zum anderen stellt die Abnahme auch im Übrigen eine Zäsur dar, da 
	mit ihr die Fälligkeit des Werklohns eintritt (§ 641 Abs. 1 BGB), die 
	Leistungsgefahr auf den Besteller übergeht (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die 
	Beweislast für das Vorliegen von Mängeln sich umkehrt, soweit kein Vorbehalt 
	nach § 640 Abs. 2 BGB erklärt wird.
 
 37 ee) Die Auslegung der werkvertraglichen Vorschriften dahingehend, dass 
	dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach 
	Abnahme zustehen, führt zudem zu einem interessengerechten Ergebnis.
 
 38 (1) Vor der Abnahme steht dem Besteller der Herstellungsanspruch 
	nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus 
	§ 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat. 
	Der Besteller kann diesen Anspruch einklagen und, falls notwendig, im 
	Regelfall nach § 887 ZPO vollstrecken.
 
 39 Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks verbleibt beim 
	Unternehmer, der Werklohn wird nicht fällig und die Beweislast für das 
	Vorliegen von Mängeln geht nicht auf den Besteller über, solange er den 
	Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend macht.
 
 40 (2) Die Interessen des Bestellers sind durch die ihm vor der 
	Abnahme aufgrund des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zustehenden Rechte 
	angemessen gewahrt: etwa Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 
	BGB, Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB, Schadensersatz 
	wegen Verzögerung der Leistung, § 280 Abs. 2, § 286 BGB, Rücktritt nach § 
	323 BGB oder Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB.
 
 41 Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB ist 
	zwar anders als die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 und 3 BGB 
	verschuldensabhängig (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine den 
	Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung liegt aber auch vor, 
	wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verstreichen 
	lässt (vgl. zum Kaufrecht: BGH, Urteil 
	vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12; 
	Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).
 
 42 Der Besteller hat hiernach die Wahl, ob er die Rechte aus dem 
	Erfüllungsstadium oder aber die grundsätzlich eine Abnahme voraussetzenden 
	Mängelrechte aus § 634 BGB geltend macht. Ein faktischer Zwang des 
	Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges 
	Werk besteht damit entgegen verbreiteter Meinung nicht. Im Übrigen wird der 
	Besteller, der eine Abnahme unter Mängelvorbehalt erklärt, über § 640 Abs. 
	2, § 641 Abs. 3 BGB geschützt.
 
 43 2. Die Abnahme ist nach den bisherigen Feststellungen auch nicht 
	entbehrlich.
 
 44 a) Der Besteller kann allerdings in bestimmten 
	Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme 
	geltend zu machen. Das ist zu bejahen, wenn der Besteller 
	nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das 
	Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Macht der 
	Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der 
	Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die 
	Minderung des Werklohns, so findet nach der bisherigen Rechtsprechung des 
	Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen 
	Ansprüche statt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, 
	BGHZ 167, 345 Rn. 26; Urteil vom 10. Oktober 2002 - VII ZR 315/01, BauR 
	2003, 88, 89, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 35; Urteil vom 16. Mai 2002 - VII 
	ZR 479/00, BauR 2002, 1399, 1400, juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). An dieser 
	Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des 
	Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, 
	dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.
	Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 
	Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 
	4 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der 
	Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Auch in 
	diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und 
	damit um die Erfüllung des Vertrags (BGH, Urteile vom 19. Januar 
	2017 - VII ZR 235/15 und VII ZR 193/15, zur Veröffentlichung in BGHZ 
	bestimmt).
 
 45 b) aa) Verlangt dagegen der Besteller nach § 634 Nr. 2, § 637 
	Abs. 1, 3 BGB einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels im Wege 
	der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen, erlischt der 
	Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht. Denn das Recht zur 
	Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss lassen den 
	Erfüllungsanspruch (§ 631 BGB) und den Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1 
	BGB) unberührt. Der Besteller ist berechtigt, auch nach 
	einem Kostenvorschussverlangen den (Nach-)Erfüllungsanspruch geltend zu 
	machen (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2012, 1961, 1962 f., juris Rn. 56 
	= NZBau 2012, 771; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 634 Rn. 4; 
	Messerschmidt/ Voit/Drossart, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 634 BGB Rn. 16, 
	45; Staudinger/ Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 634 Rn. 73).
 
 46 bb) Ausnahmsweise kann die Forderung des Bestellers, ihm einen Vorschuss 
	für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu zahlen, 
	zu einem Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis führen, wenn der 
	Besteller den (Nach-)Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit 
	Erfolg geltend machen kann.
 
 47 Das ist etwa der Fall, wenn der Besteller ausdrücklich oder 
	konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem 
	Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, 
	zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine 
	(Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die 
	Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt. In 
	dieser Konstellation kann der Besteller nicht mehr zum 
	(Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren.
 
 48 Weil die verbleibenden Rechte des Bestellers damit ausschließlich 
	auf Geld gerichtet sind, entsteht ein Abrechnungs- und 
	Abwicklungsverhältnis, in dessen Rahmen die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB 
	ohne Abnahme geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteile vom 
	19. Januar 2017 - VII ZR 235/15 und VII ZR 193/15, zur Veröffentlichung in 
	BGHZ bestimmt).
 
 49 c) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die 
	Voraussetzungen für ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis nicht vor.
 50 Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nur hilfsweise geltend 
	gemacht und in der Hauptsache die Zahlung eines Vorschusses nach § 634 Nr. 
	2, § 637 Abs. 1, 3 BGB verlangt. Den Feststellungen kann zudem nicht 
	entnommen werden, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hätte, weitere 
	Arbeiten des Beklagten am Werk unter keinen Umständen mehr zuzulassen.
 
 IV.
 51 Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben. 
	Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht 
	zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 
	563 Abs. 3 ZPO. Den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, auf die 
	Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu reagieren.
 |