Prof. Dr.
Stephan Lorenz
Übersicht Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Leistungskondiktion)
Das Subsidiaritätsprinzip (oder Vorrangprinzip) besagt (nach h.M.), daß eine allgemeine Eingriffskondiktion nur dann in Betracht kommt, wenn der Gegenstand nicht durch eine (vorrangige) Leistung erlangt wurde. Grund für diese Privilegierung des Leistungsempfängers – die insbesondere im Rahmen von Mehrpersonenverhältnissen Bedeutung erlangt – ist die Wertung, daß Vermögensverschiebungen nur im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse abgewickelt werden sollen, damit den Parteien der jeweils zugrundeliegenden Kausalverhältnisse ihre Einwendungen erhalten bleiben. Daneben ist das Insolvenzrisiko von entscheidender Bedeutung. Wer einen Gegenstand durch Leistung erhalten hat, soll grundsätzlich darauf vertrauen können, daß er den Leistungsgegenstand behalten kann, sofern "sein" Kausalverhältnis intakt ist, bzw. daß er – bei fehlerhaftem Kausalverhältnis – nur mit seinem Partner abrechnen muß (abstrakter Vertrauensschutz durch das Subsidiaritätsprinzip im Gegensatz zum konkreten Vertrauensschutz nach § 818 III). Daher kommt es nach h.M. darauf an, ob der Empfänger den Gegenstand durch Leistung (gleich von wem) erlangt hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist aber kein starres Schema, sondern ist an die Wertungen der übrigen Rechtsordnung (insbesondere des Sachenrechts) gebunden. Danach ist eine Leistung ausnahmsweise in folgenden Fällen nicht vorrangig (d.h. eine Eingriffskondiktion besteht, obwohl der Gegenstand durch Leistung erlangt wurde):
"Einbau" des Problems in die Klausur: Prüfung im Rahmen der Kondiktion wegen Bereicherung "in sonstiger Weise" unter dem Prüfungspunkt "Erwerb in sonstiger Weise", d.h. anders als durch Leistung.
Vgl. im einzelnen Lorenz/Riehm,
JuS-Lern CD Zivilrecht I Rn. 420 Rechtsprechung: BGHZ
40, 272 ("Einbau-Fall")
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