Grundrechte und Privatrecht: Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit von Verfügungen von Todes wegen bei Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit (Erbausschluß bei nicht ebenbürtiger Ehe oder Abstammung - Fall Preußen); Prüfungsdichte des BVerfG bei Grundrechtsverstößen BVerfG, Beschl. vom 22.3.2004, 1 BvR 2248/01 Fundstelle: Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat. I. 1. Im Jahre 1938 schloss der Erblasser mit seinem zweitältesten Sohn L.F. unter Beteiligung Wilhelm II. einen Erbvertrag, durch den L.F. zum alleinigen Vorerben eingesetzt wurde. Zum Nachlass gehört unter anderem der wesentliche Teil des in Deutschland gelegenen so genannten Hausvermögens des früheren Preußischen Königshauses. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag verzichtete Wilhelm II. auf seine Rechte am Hausvermögen zu Gunsten des Erblassers. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erbvertrags lauten:
Im Jahre 1943 verfasste der
Erblasser eine Richtlinie zur künftigen Behandlung der Ebenbürtigkeitsfrage. Mit Rücksicht darauf, dass die Auswahl unter den nach der Hausverfassung des königlichen Hauses ebenbürtigen Damen protestantischen Glaubens außerordentlich gering und ständig im Abnehmen ist, kann in Ausnahmefällen das Oberhaupt des Königlichen Hauses auf Vorschlag des Ausschusses eine Ehe für ebenbürtig erklären, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 2. In seinem Testament aus dem Jahre 1950 stellte der Erblasser unter anderem klar, dass "das Vertragswerk von 1938" aufrechterhalten werde, und setzte seinen Sohn L.F. auch zu seinem "Universalerben" des Vermögens ein, "das nicht zu dem von meinem Herrn Vater auf mich übergegangenen Vermögen" gehört. 3. Der im Jahre 1994 verstorbene L.F. errichtete 1981 ein Testament, in dem er seinen Enkel G.F., den Sohn seines bereits im Jahre 1977 verstorbenen drittältesten Sohnes, zum alleinigen Erben seines gesamten Vermögens einsetzte. Diese Erbeinsetzung geschah auch für den Fall, dass L.F. Vollerbe des früheren Hausvermögens geworden sei. 4. Der Beschwerdeführer ist
der älteste Sohn des L.F. Nach dessen Tod beantragte er die Erteilung eines
Erbscheins als alleiniger Nacherbe des Erblassers. Er hatte zuvor in
notarieller Urkunde im Jahre 1961 unter Bezugnahme auf das Hausgesetz von
1920 und auf § 1 des Erbvertrags von 1938 unter anderem erklärt, dass er für
den Fall einer Eheschließung, die nicht nach den Grundsätzen der alten
Hausverfassung ebenbürtig sei, "auf alle Rechte, die mir als eventuellem
Nachfolgeberechtigten zustehen, unwiderruflich verzichte". Diesen Verzicht
hat er in notariellen Urkunden von 1967 und 1976 jeweils aus Anlass der
Eingehung von Ehen, die in diesen Urkunden als nicht der Ebenbürtigkeit
entsprechend bezeichnet wurden, wiederholt. 5. Das Nachlassgericht
kündigte mit Vorbescheid vom 7. September 1995 an, dass es die Erteilung
eines Erbscheins für L.F. als Alleinerben des Erblassers beabsichtige. Die
Ebenbürtigkeitsklausel in § 1 des Erbvertrags sei nach heutigen Maßstäben
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Dies führe
zur Nichtigkeit der angeordneten Nacherbfolge, nicht jedoch zur
Unwirksamkeit der Einsetzung von L.F. als Alleinerben. 6. Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers legte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 19. August 1997 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht hielt die weitere Beschwerde für unbegründet, weil der Berufung auf die Ebenbürtigkeitsklausel jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehe. An der Zurückweisung sah sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 – 1Z BR 41/95 – gehindert. 7. Mit Beschluss vom 2.
Dezember 1998 hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts
Hechingen auf und verwies die Sache zur anderweitigen Behandlung und
neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Er sah die
Ebenbürtigkeitsklausel in § 1 des Erbvertrags als wirksam an. Art. 6 Abs. 1
GG schütze auch die freie Wahl des Ehepartners. Einem schweren Eingriff in
diesen grundrechtlich gesicherten Bereich höchstpersönlicher Entscheidungen
durch eine letztwillige Verfügung, die darauf abziele, die freie Wahl des
Ehepartners des Bedachten zu beeinträchtigen, komme für die nach
bürgerlichem Recht zu beurteilende Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung
grundsätzlich rechtliche Bedeutung zu. Der vorliegende Fall nötige aber
nicht dazu, zu bestimmen, wo die Grenze verlaufe, jenseits derer einer
letztwilligen Verfügung wegen einer solchen Beeinträchtigung ausnahmsweise
ein sittenwidriger Charakter beigemessen werden müsse. Denn jedenfalls sei
ein schwerer Eingriff in die Eheschließungsfreiheit hier noch nicht
festzustellen. Welches Gewicht dem Eingriff zukomme und welche Bedeutung die
Einflussnahme des Erblassers auf die Eheschließungsfreiheit für die
betroffenen Abkömmlinge erlangen könne, sei im vorliegenden Fall kaum
bestimmbar. Es liege jedenfalls nicht auf der Hand, dass einer von ihnen bei
der Wahl seiner Ehefrau gewissermaßen mit Hilfe der Ebenbürtigkeitsklausel
zu "kaufen" sein könne. Abgesehen davon beschränke sich die
Ebenbürtigkeitsklausel in ihrem Anwendungsbereich von vornherein auf den
ältesten Sohn des Vorerben und wirke sich nur bei dessen Erbunfähigkeit auf
den nach der Geburtsfolge im Mannesstamm dann Nächstberufenen aus. Darüber
hinaus komme es auf den Zeitpunkt der Nacherbfolge, hier also den Tod des
Vorerben, an; zu diesem Zeitpunkt müsse der in Betracht kommende Abkömmling
noch nicht einmal Heiratspläne haben. Wenn dagegen im maßgebenden Zeitpunkt
keiner der männlichen Abkömmlinge den Anforderungen der
Ebenbürtigkeitsklausel genüge, fehle es an der Berufung eines Nacherben, so
dass der Vorerbe im Nachhinein Vollerbe geworden sein dürfte. 8. Nach Einholung eines
rechtshistorischen Gutachtens zur Frage der Ebenbürtigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2000
dessen Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht wurde angewiesen, G.F. einen
Erbschein zu erteilen, der ihn als Nacherben des Erblassers ausweise. Das
Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in einer
ebenbürtigen Ehe lebe. Er sei daher von der Erbfolge ausgeschlossen. 9. Mit der fristgerecht
eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs und die auf diesen ergangenen
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt unter
anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 und 3 GG. 10. Zu der Verfassungsbeschwerde haben G.F. sowie die Beteiligten zu 3 und 7 des Erbscheinsverfahrens Stellung genommen. Das Bundesministerium der Justiz und das Justizministerium Baden-Württemberg haben von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). 1. Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bei der Würdigung der Ebenbürtigkeitsklausel den Bedeutungsgehalt des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) verkannt. Er hat nicht alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt, die auf die Freiheit des Beschwerdeführers, die Ehe mit einer selbst gewählten Partnerin einzugehen, einwirken konnten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht waren auf Grund der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs als Gericht der weiteren Beschwerde an dessen Rechtsauffassung nach § 27, § 28 Abs. 2 und 3 FGG, § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., 1999, § 27 Rn. 69, § 28 Rn. 32), so dass diese Entscheidungen ebenfalls an diesem Mangel leiden. a) Ausgangspunkt ist die Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Erbrechtsgarantie. Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 [341]; 91, 346 [358]). Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 [398]; 99, 341 [350 f.]). Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 [345]). Die Testierfreiheit umfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 – 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 [946]). b) Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Testierfreiheit des Erblassers steht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]). Die in dem Erbvertrag vom 23. November 1938 enthaltene Ebenbürtigkeitsklausel ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des als Nacherben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu beeinflussen. Dadurch, dass an die Eingehung einer nicht im Sinne der Hausverfassung ebenbürtigen Ehe der vollständige Ausschluss von der Erbfolge geknüpft wird, sieht sich der Abkömmling vor die Alternative gestellt, eine solche Ehe nicht zu schließen oder seine Position als Nacherbe zu verlieren. Der Eingriff dauert auch nach der Schließung einer nicht im Sinne der Hausverfassung ebenbürtigen Ehe fort. Dies liegt darin begründet, dass der Abkömmling möglicherweise noch zum Nacherben berufen wird, wenn er zumindest im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls in einer hausverfassungsmäßigen Ehe lebt. Auf den Beschwerdeführer wurde damit mittelbar auch nach Eingehung einer im Sinne der Hausverfassung nicht ebenbürtigen Ehe dahin gehend Druck ausgeübt, diese Ehe wieder zu lösen. Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG als grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft geschützt ist (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]), liegt in der Ebenbürtigkeitsklausel ein mittelbar wirkender und fortdauernder Eingriff. c) Der Bundesgerichtshof hat sich zwar mit der Frage, ob die Ebenbürtigkeitsklausel die von der Wertordnung des Grundgesetzes im Rahmen der §§ 138, 242 BGB gezogenen Grenzen überschreitet, auseinander gesetzt. Die von ihm vorgenommene Abwägung genügt aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. aa) Der Bundesgerichtshof
ging zwar in seiner Entscheidung davon aus, dass einem schweren Eingriff in
den grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gesicherten Bereich
höchstpersönlicher Entscheidung durch eine letztwillige Verfügung, die
darauf abziele, die freie Wahl des Ehepartners des Bedachten zu
beeinträchtigen, für die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Wirksamkeit
der letztwilligen Verfügung grundsätzlich rechtliche Bedeutung zukomme. Er
hat jedoch dann in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise eine
Würdigung derjenigen verfassungsrechtlich relevanten Umstände außer Betracht
gelassen, die darauf hinweisen könnten, dass eine Beeinträchtigung der
Eheschließungsfreiheit des Beschwerdeführers vorlag, die als sitten- oder
treuwidrig angesehen werden muss. Es wurde nicht hinreichend geprüft, ob die
Ebenbürtigkeitsklausel geeignet war, auf den Beschwerdeführer einen für
diesen unzumutbaren Druck bei der Eingehung einer Ehe zu erzeugen. Der
Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass
der Beschwerdeführer bereits durch die Abgabe der so genannten
Verzichtserklärungen in den Jahren 1961, 1967 und 1976 - ungeachtet ihrer
einfachrechtlichen Wirksamkeit - von L.F. darauf hingewiesen wurde, dass ihm
im Falle der Eingehung einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe der Verlust
seiner Nacherbenstellung drohe. Durch die Abgabe dieser Erklärungen wurde
auf den Beschwerdeführer möglicherweise ein erheblicher Druck dahin gehend
ausgeübt, die beabsichtigten Eheschließungen zu unterlassen. Auch hat der
Bundesgerichtshof nicht in Erwägung gezogen, ob der Wert des Nachlasses
geeignet war, unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dessen Entschließungsfreiheit
bei Eingehung der Ehe nachhaltig zu beeinflussen. bb) Schließlich wurde im
Rahmen der Abwägung nicht hinreichend die Frage in Erwägung gezogen, ob der
Ebenbürtigkeitsbegriff im Sinne des Hausgesetzes auch nach der Abschaffung
der Monarchie noch geeignet war, Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit der
Erbprätendenten zu rechtfertigen. cc) Gleichfalls vom Bundesgerichtshof nicht in Erwägung gezogen wurde die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer, sollte er auf Grund der Ebenbürtigkeitsklausel nicht Nacherbe geworden sein, auf Grund der Klausel in § 3 des Erbvertrags Ansprüche gegen den an seine Stelle tretenden Nacherben hätte. Solche Ansprüche können für die Antwort auf die Frage von Bedeutung sein, wie groß im Zeitpunkt der Eheschließung der von der Ebenbürtigkeitsklausel ausgehende wirtschaftliche Druck auf die Entschließungsfreiheit des Beschwerdeführers war und inwieweit damit gegebenenfalls eine anderweitige Versorgung des Beschwerdeführers verbunden war. dd) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf der Verkennung der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG. Es lässt sich weder aus den Entscheidungen selbst noch aus anderen offensichtlichen Umständen entnehmen, dass eine erneute, verfassungsmäßige Rechtsanwendung wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müsste. Die Frage, ob bei Annahme einer Sitten- oder Treuwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge des Erbvertrags unwirksam wäre und der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grunde nicht zur Nacherbfolge berufen wäre, liegt allein auf der Ebene des einfachen Rechts und ist für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant. 3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers durchgreifen. III. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |