Einfluß von
Entscheidungen des BVerfG zur verfassungskonformen Auslegung von Normen auf
rechtskräftige Zivilurteile; Vorrang der Rechtskraft (§ 79 BVerfGG);
Wiederaufnahme nach § 580 ZPO: Fall
Hohenzollern
BGH, Urteil vom 26. April
2006 - IV ZR 26/05
Fundstelle:
NJW 2006, 2856
BGHZ 167, 272
Amtl. Leitsätze:
1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für rechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren
in § 79 BVerfGG hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der
Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO.
2. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtsanwendung vorgegebenen
Maßstäbe sind von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu
beachten, ändern aber nichts daran, dass rechtskräftige Entscheidungen in
anderen, nicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom
Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sind, unberührt bleiben.
Zentrale Probleme:
Im Streit um die Erbfolge in das Hausvermögen
des früheren preußischen Königshauses hat der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs am 26. April 2006 über die Revision zweier Prinzen gegen
ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entschieden. Sie
erstreben die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen
Pflichtteilsprozesses.
In jenem Verfahren ging es um Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater, dem
1994 verstorbenen Prinzen Louis Ferdinand. Das Hausvermögen des preußischen
Königshauses stand dem Prinzen Louis Ferdinand nach einem Erbvertrag aus dem
Jahre 1938 allerdings nur als Vorerbe zu. Es wäre nur dann in den für die
geltend gemachten Pflichtteilsansprüche maßgebenden Nachlass gefallen, wenn
der Erbvertrag nichtig wäre. Diesen Standpunkt vertreten die Kläger u. a. im
Hinblick auf eine Bestimmung des Erbvertrages, wonach ein Sohn des Prinzen
Louis Ferdinand nicht Nacherbe sein kann, wenn er mit einer Frau verheiratet
ist, die nicht aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammt.
Die Klage auf den Pflichtteil blieb ohne Erfolg. Das Hanseatische
Oberlandesgericht in Bremen hielt den Erbvertrag in einem Urteil vom 23. Mai
2002 nicht für unwirksam. Zur Begründung bezog es sich u. a. auf den
Beschluss des IV. Zivilsenats vom 2. Dezember 1998 (BGHZ
140, 118 ff.), der im Erbscheinsverfahren über die Erbfolge nach dem
1951 gestorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen ergangen war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2002 wurde vom
Senat zurückgewiesen, eine Verfassungsbeschwerde vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten im
Erbscheinsverfahren hob das Bundesverfassungsgericht durch
Beschluss vom 22. März 2004 (NJW 2004, 2008 ff.)
den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. auf.
Daraufhin haben die Kläger im vorliegenden Verfahren Restitutionsklage beim
Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhoben, die durch Urteil vom 10.
Dezember 2004 abgewiesen wurde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann der
Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem
präjudiziellen Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden. Im
Übrigen stehe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts noch nicht
fest, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1938 nichtig sei.
Die Revision gegen dieses Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen hat der IV. Zivilsenat mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Er stützt sich dabei auf § 79 BVerfGG. Mit dieser Vorschrift hat der
Gesetzgeber eine abschließende Regelung für die Folgen von Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts geschaffen, in denen die Verfassungswidrigkeit
einer Norm, ihrer Auslegung oder der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte
festgestellt wird. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit
bleiben – abgesehen von Strafurteilen – rechtskräftige Entscheidungen in
anderen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden
sind, trotz nachträglich erkannter Verfassungswidrigkeit unberührt. Die vom
Bundesverfassungsgericht für die Rechtsanwendung vorgegebenen Maßstäbe sind
von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten, ändern
aber nichts daran, dass ein bereits unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren
Bestand behält. Allerdings darf aus den rechtskräftig gewordenen
Entscheidungen nicht mehr vollstreckt werden (BVerfG
v. 6.12.2005 - 1 BvR 1905/02).
©sl 2006
Tatbestand:
Die Kläger erstreben mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen
Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens, in dem sie gegenüber dem Beklagten Pflichtteilsansprüche nach
dem am 25. September 1994 verstorbenen Dr. Louis Ferdinand Prinz von Preußen
(im Folgenden: Erblasser) geltend gemacht haben. Die Kläger sind Söhne des
Erblassers; der Beklagte ist sein Enkel. Der Streit betrifft das
Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses. Insoweit kommt ein
Pflichtteilsanspruch der Kläger nur in Betracht, wenn auch diese
Vermögensmasse zum Nachlass des Erblassers zu rechnen ist, diesem also nicht
lediglich als Vorerben nach seinem Vater, dem am 20. Juli 1951 verstorbenen
ehemaligen deutschen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, zugefallen ist.
Die Vor- und Nacherbfolge in das Hausvermögen ist in einem Erbvertrag aus
dem Jahre 1938 vorgesehen, den der Erblasser mit seinem Vater geschlossen
hatte. Danach sollen die Abkömmlinge des Vorerben im Mannesstamm nach dem
Grundsatz der Erstgeburtsfolge Nacherben werden; Nacherbe kann jedoch nicht
sein, wer nicht aus einer den Grundsätzen der Hausverfassung des
Brandenburgisch-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer
nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebt (im Folgenden:
Erbunfähigkeitsklausel). Die Hausverfassung verlangt, dass der angeheiratete
Partner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammt.
Die Kläger halten den Erbvertrag jedenfalls im Hinblick auf diese Klausel
für sittenwidrig und daher für nichtig. Dem sind die Gerichte im
Ausgangsverfahren nicht gefolgt, sind von der Wirksamkeit der Vor- und
Nacherbfolge ausgegangen und haben deshalb die hier geltend gemachten
Auskunftsansprüche abgewiesen. Dabei hat sich das Hanseatische
Oberlandesgericht in Bremen u.a. auf den Beschluss des Senats vom 2.
Dezember 1998 (IV ZB 19/97 -
BGHZ 140, 118 ff.)
bezogen, in dem die Erbunfähigkeitsklausel als wirksam angesehen worden ist.
Dieser Beschluss war auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart nach § 28
Abs. 2 FGG im Erbscheinsverfahren ergangen, an dem die Parteien des
vorliegenden Rechtsstreits beteiligt waren. In dem hier zugrunde liegenden
Pflichtteilsprozess wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom 12. März 2003
unter Hinweis auf die Entscheidung
BGHZ 140, 118 ff.
zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die
rechtskräftige Abweisung der auf das Pflichtteilsrecht gestützten
Auskunftsansprüche mit Beschluss vom 26. April 2004 nicht zur Entscheidung
angenommen. Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des
Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings zuvor den
Senatsbeschluss
BGHZ 140, 118 ff. durch
Kammerbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008).
Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Kläger
die am 30. April 2004 zugestellte Restitutionsklage beim Hanseatischen
Oberlandesgericht in Bremen erhoben. Gegen deren Abweisung wenden sich die
Kläger mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hält die Restitutionsklage trotz Bedenken für
zulässig, aber nicht für begründet. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs im
Erbscheinsverfahren sei nicht in Rechtskraft erwachsen und binde ein
Prozessgericht nicht, das über die Erbfolge oder Pflichtteilsansprüche im
streitigen Verfahren zu entscheiden habe. Deshalb könne der Beschluss BGHZ
140, 118 ff. nicht einem präjudiziellen Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO
gleichgestellt werden. Im Übrigen könne nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht schon von einer Nichtigkeit des Erbvertrages
ausgegangen werden. Jedenfalls sei das mit der Restitutionsklage
angegriffene, rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts im
Ausgangsverfahren nicht im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO auf den Beschluss
BGHZ 140, 118 ff.
"gegründet". Denn das Urteil im Ausgangsverfahren beruhe auf der eigenen
Überzeugung der beteiligten Richter und nicht etwa nur auf der Meinung des
Bundesgerichtshofs.
2. Dem hält die Revision entgegen, dem Beschluss
BGHZ 140, 118 ff.
komme im Rahmen des Erbscheinsverfahrens eine
streitentscheidende Funktion zu; er habe auch Bindungswirkung gegenüber den
Vorinstanzen jenes Verfahrens entfaltet und sei daher einem präjudiziellen
Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich zu achten. Für die Anforderungen,
die in dieser Vorschrift an die Kausalität des Präjudizes für das mit der
Restitutionsklage angegriffene Urteil gestellt werden, reiche aus, dass das
angegriffene Urteil in dem Präjudiz irgendeine Stütze finde (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter III).
Dieses Präjudiz sei aber durch den gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit Erlass
rechtskräftigen und alle Gerichte bindenden Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 aufgehoben worden.
3. Die hier streitigen Fragen zur Auslegung und Anwendung von § 580 Nr. 6
ZPO bedürfen jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung. Denn
die Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine
Rechtsnorm oder deren Auslegung in einem bestimmten Sinne für
verfassungswidrig oder die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt
werden, auf bereits rechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren, denen die
später als verfassungswidrig erkannte Norm oder Auslegung zugrunde liegt,
werden von § 79 BVerfGG besonders und abschließend geregelt (hierzu und zum
Folgenden BVerfG ZIP 2006, 60 ff.).
a) § 79 BVerfGG regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Folgen von
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für
verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlagen Entscheidungen ergangen
sind, die schon rechtskräftig geworden oder sonst nicht mehr anfechtbar
sind. Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im
Jahre 1951 (vgl. BGBl. I S. 243) davon ausging, dass die Rechtsfolge der
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc
sein würde, sollten diese Rechtsfolgen mit § 79 BVerfGG im Interesse des
Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Deshalb bestimmt §
79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als Grundsatz, dass - vorbehaltlich der Aufhebung
einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 2
BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr anfechtbare
Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt
bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machte der Gesetzgeber nur für das
Strafrecht; allein die Rechtskraft eines auf verfassungswidriger Grundlage
ergangenen Strafurteils sollte durchbrochen werden können (§ 79 Abs. 1
BVerfGG). An dieser Zielrichtung und Systematik hat sich nichts dadurch
geändert, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahrens seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S.
1765) nicht mehr auf den Fall beschränkt ist, dass ein Strafurteil auf einer
für nichtig erklärten Norm beruht, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn
sich das Strafurteil auf eine vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar
mit dem Grundgesetz erkannte Auslegungsvariante einer Norm stützt. Nachdem
das Gesamtkonzept des § 79 BVerfGG in dieser Weise ergänzt worden ist, wäre
es bei der Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ungereimt, nur solche
nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt zu lassen, die auf einer
für nichtig erklärten Norm beruhen, und den Bestandsschutz nicht auch auf
Entscheidungen zu erstrecken, denen eine mit dem Grundgesetz unvereinbare
Auslegung einer Norm zugrunde liegt. Darin liegt im Anwendungsbereich des §
79 Abs. 2 BVerfGG ebenso wenig ein sachlich begründeter, wesentlicher
Unterschied wie im Rahmen des § 79 Abs. 1 BVerfGG. Mit dieser Auslegung des
§ 79 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht also ausdrücklich daran
festgehalten, dass im Anwendungsbereich des Absatzes 2 der Vorschrift der
Grundsatz des Satzes 1 unverändert Geltung beansprucht, wonach nicht mehr
anfechtbare Entscheidungen (soweit nicht eine der in Satz 1 selbst genannten
Ausnahmen vorliegt) unberührt bleiben und in ihrer Existenz nicht mehr in
Frage gestellt werden können.
b) Von einer analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG können auch
Entscheidungen nicht ausgenommen werden, durch welche die Zivilgerichte
angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und
sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen
Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu
berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwar bestehen zwischen dieser Art, die
Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen,
und den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten die
verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Beide
Fallkonstellationen sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von
Grundrechtsschutz so ähnlich, dass sie im Hinblick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz gleich behandelt werden müssen. Dies gilt allerdings nur,
wenn das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfehlung
verfassungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall beanstandet, sondern für die
Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausreichende
Maßstäbe setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen
Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gebunden sind.
c) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar über den Einzelfall
hinaus allgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen
Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verfügungen
gesetzt, die die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten
Abkömmlinge beeinflussen (Gaier, ZEV 2006, 2, 5). Diese Maßstäbe sind von
den Gerichten bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten, ändern aber - wie
vorstehend dargelegt - nichts daran, dass ein bereits unanfechtbar
abgeschlossenes Verfahren wie im vorliegenden Fall Bestand behält, auch wenn
es auf einer nunmehr als verfassungswidrig erkannten Auslegung und Anwendung
der Generalklauseln beruht. Es kann daher auch nicht im Wege einer
Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zugeführt werden. Ein Wandel
der Rechtsauffassung ist kein Restitutionsgrund (BVerfGE 2, 380, 395, 405;
BGH, Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - BB 1953, 273; BAG, AP Nr. 1
zu § 580 ZPO; BFHE 123, 310, 311 f.).
Um die Vollstreckung aus einer unanfechtbaren, verfassungswidrigen
Entscheidung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG) geht es hier nicht.
d) Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.
März 2004 die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen in dem hier zugrunde
liegenden Pflichtteilsprozess nicht aufgehoben, obwohl sie ihm bekannt
gewesen sein dürften. Selbst die Verfassungsbeschwerden gegen diese
Entscheidungen sind ohne Erfolg geblieben. Dieses Verfahrensergebnis kann
nicht dadurch umgangen werden, dass dem Erfolg einer Verfassungsbeschwerde
eines anderen Beteiligten gegenüber anderen gerichtlichen Entscheidungen mit
Hilfe von § 580 Nr. 6 ZPO Wirkung auch für die rechtskräftig gewordenen
Entscheidungen des hier vorliegenden Ausgangsverfahrens beigemessen wird
(vgl. BFHE 82, 567, 574).
3. Die Kläger berufen sich zusätzlich auf einen erst am 6. April 2006 vom
Nachlassgericht erteilten Erbschein, der Dr. Louis Ferdinand Prinz von
Preußen als Alleinerben des Kronprinzen Wilhelm von Preußen ausweist. Ob
dieser Vortrag im vorliegenden Revisionsverfahren überhaupt zu
berücksichtigen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls handelt es sich bei
dem betreffenden Erbschein nicht um eine zur Wiederaufnahme des
Ausgangsverfahrens geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO (vgl.
BVerwG NJW 1965, 1292 f.; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 580 Rdn. 21;
Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 580 Rdn. 28).
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