Schriftform
für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge (§ 623 BGB); Voraussetzungen der
arglistigen Berufung auf den Formmangel (§ 242 BGB)
BAG, Urteil vom 16.9.2004, 2 AZR 659/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
s. dazu auch RGZ
117,121, BGHZ
48, 396, BGH NJW 1996, 1960,
BGH NJW 2002,
1050 sowie BGH
NJW 2004, 3330
Amtl. Leitsatz:
Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform - hier für Kündigungen und Auflösungsverträge nach § 623 BGB - kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.
Tatbestand:
Die Klägerin macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine
Eigenkündigung der Klägerin oder einen Aufhebungsvertrag beendet.
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Die Klägerin trat im Frühjahr 2001 als Angestellte in
die Dienste der Beklagten. In der Zeit vom 22. Juli 2002 bis zum
28. Juli 2002 hatte die Klägerin Urlaub. Nachdem sie am
29. Juli 2002 unter streitigen Umständen nicht im Betrieb
erschienen war, kam sie am 30. Juli 2002 wieder zur Arbeit. Am
Vormittag des 30. Juli 2002 suchte die damalige Geschäftsführerin,
Frau K, die Klägerin in deren Büro auf. Zwischen der Klägerin und Frau
K kam es zu einem Wortwechsel, dessen Zeitpunkt, Dauer und Wortlaut im
Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin verließ im
Anschluss an den Wortwechsel den Betrieb.
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Mit der am 15. August 2002 erhobenen Klage hat
sich die Klägerin gegen eine angebliche Kündigung der Beklagten vom
30. Juli 2002 gewandt und die Feststellung begehrt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestehe.
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Die Klägerin hat, soweit noch von Interesse, behauptet,
das Gespräch am 30. Juli 2002 habe gegen 11.00 Uhr begonnen
und etwa 10 bis 15 Minuten gedauert. Frau K habe das Gespräch
eröffnet und gesagt, so ginge es nicht, die Klägerin habe am
29. Juli 2002 zumindest anrufen können. Die Klägerin habe
erwidert, sie habe doch angerufen. Frau K habe daraufhin erklärt, es
sei nicht nur dieser Vorfall gemeint, sondern die Klägerin komme auch
mit den Kollegen nicht so recht klar. Sie habe schon an Kündigung
gedacht; sie wolle zum 31. Oktober kündigen. Darüber sei die
Klägerin aufgebracht gewesen und habe erklärt, sie mache ihre Arbeit
gern und komme mit den Kollegen gut zurecht; wenn Frau K kündigen
wolle, könne sie das gleich machen. Frau K habe erwidert, die Klägerin
könne dann ja gleich gehen, der Urlaub werde verrechnet und sie schicke
ihr alles zu. Daraufhin habe Frau K das Büro verlassen und die Klägerin
quasi stehen lassen. Die Klägerin sei geradezu schockiert gewesen, habe
sich kurz gesetzt, ihre Sachen genommen und sei gegangen. Sie habe sich
noch bei dem Mitarbeiter G verabschiedet, geweint und sinngemäß
erklärt, dass sie nicht mehr komme.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien durch die Kündigung vom 30. Juli 2002 nicht aufgelöst
worden ist.
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien über den 30. Juli 2002 hinaus weiterhin unverändert
fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat behauptet, Frau K habe am 30. Juli 2002
gegen 8.30 Uhr das Büro der Klägerin betreten und ihr zum Vorwurf
gemacht, sie habe am 29. Juli unentschuldigt gefehlt, es hätten
sich Kolleginnen beschwert, die Klägerin wisse doch, dass unglaublich
viel zu tun sei. Auf die Frage, ob sie eigentlich keine Lust mehr habe,
zu arbeiten, habe die Klägerin gesagt: “Ich möchte, dass Sie mir sofort
kündigen.” Das habe Frau K abgelehnt, ua., weil die Klägerin dann
sieben Urlaubstage zuviel habe. Die Klägerin habe geantwortet, sie
wolle nicht mehr arbeiten, sie habe keine Lust mehr, sie packe jetzt
ihre Sachen und gehe. Frau K habe die Klägerin auf für den Fall der
Kündigung zu erwartende Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt aufmerksam
gemacht und hinzugefügt, die Beklagte müsse sich dann schnellstens um
eine Ersatzkraft bemühen, das gehe nicht von jetzt auf gleich. Mit den
Worten: “Ich habe wirklich keine Lust mehr” habe die Klägerin Frau K
dann buchstäblich stehen lassen, persönliche Gegenstände in ihre Tasche
gepackt und gegen 9.00 Uhr grußlos ihr Arbeitszimmer verlassen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich
gegen die von der Klägerin behauptete Kündigung der Beklagten vom
30. Juli 2002 gerichtet hat, abgewiesen und im Übrigen nach dem
Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die allein von der
Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
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Aus den Gründen:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Arbeitsverhältnis habe weder durch eine Kündigung der Klägerin noch
durch einen Aufhebungsvertrag sein Ende gefunden. Nach dem eigenen
Vorbringen der darlegungsbelasteten Beklagten sei kein
Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Frau K habe keine auf die
sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung
abgegeben. Auch die Klägerin selbst habe Derartiges nicht erklärt. Mit
der Äußerung “Ich möchte, dass Sie mir kündigen.” habe die Klägerin
deutlich gemacht, dass sie ihrerseits gerade nicht habe kündigen
wollen. Die weiteren Äußerungen der Klägerin seien keine
rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen gewesen, sondern rein
tatsächliche Kundgebungen der Arbeitsunlust. Außerdem seien etwaige
Kündigungserklärungen der Klägerin oder auf den Abschluss eines
Aufhebungsvertrags gerichtete Erklärungen beider Parteien nach
§§ 623, 125 Satz 1 BGB wegen fehlender Schriftform unwirksam.
Zwar sei für den Fall eines Verstoßes gegen ein gewillkürtes
Schriftformerfordernis anerkannt, dass einem Arbeitnehmer, der
unmissverständlich und definitiv eine Kündigung erklärt habe, die
Berufung auf die fehlende Schriftform nach Treu und Glauben verwehrt
sein könne. Doch selbst, wenn man diese Grundsätze auf den Fall des
Verstoßes gegen ein gesetzliches Schriftformerfordernis für anwendbar
halte, sei im Streitfall die Berufung der Klägerin auf die
Formnichtigkeit nicht treuwidrig. Die Vorschrift des § 623 BGB sei
gerade für Fälle der vorliegenden Art geschaffen worden. Überdies seien
die Äußerungen der Klägerin spontan im Rahmen eines Streitgespräches
gefallen, so dass die Beklagte nicht auf die rechtliche Beständigkeit
habe vertrauen dürfen. |
I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine etwa von der Klägerin
erklärte Kündigung sei ebenso wie ein etwa abgeschlossener
Auflösungsvertrag nach § 623 BGB, § 125 Satz 1 BGB
mangels Schriftform nichtig, ist zutreffend. |
1. Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der
Formverstoß führe hier ausnahmsweise nicht zur Nichtigkeit, weil die
Klägerin durch den Hinweis auf Rechtsnachteile einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der für die Beklagte handelnden Frau K hinreichend
gewarnt gewesen und deshalb § 623 BGB nicht anwendbar sei. Dass
§ 623 BGB dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion) und der
Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion) dient, wie die
Revision ausführt, ist richtig (vgl. ErfK-Müller-Glöge 4. Aufl.
§ 623 BGB Rn. 1 - 3; KDZ-Däubler KSchR 6. Aufl.,
§ 623 BGB Rn. 5, 6; APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB
Rn. 1 - 3). Der Gesetzgeber hat daneben auch eine Entlastung der
Gerichte beabsichtigt (vgl. ErfK-Müller-Glöge aaO). Entgegen der von
der Revision vertretenen Auffassung tritt die Nichtigkeitsfolge des
§ 125 Satz 1 BGB in aller Regel auch dann ein, wenn im
Einzelfall einem, mehreren oder gar allen Schutzzwecken auf andere
Weise Genüge getan ist. Die gesetzlichen Formvorschriften sind
gegenüber der Erfüllung der Schutzzwecke, die zu ihrer Normierung
geführt haben, verselbständigt (BGH 18. Februar 1955
- V ZR 108/53 - BGHZ 16, 334; BGH 6. Februar 1970
- V ZR 158/66 - BGHZ 53, 189; Flume, Allgemeiner Teil
des Bürgerlichen Rechts Bd. 2 Das Rechtsgeschäft 4. Aufl.
§ 15 III 4; MünchK-Einsele, § 125 BGB Rn. 9;
Palandt/Heinrichs BGB § 125 BGB Rn. 2c). |
2. Die Berufung der Klägerin auf die Formnichtigkeit der - etwa
ausgesprochenen - Kündigung und des - etwa
geschlossenen - Auflösungsvertrages verstößt nicht gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB). Auch insoweit folgt der Senat den
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts. |
a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu
und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR
799/96 - BAGE 87, 200: Für vereinbarte Schriftform bei Kündigung
und Aufhebungsvertrag; 7. September 1982 - 3 AZR
5/80 - BAGE 40, 126: Für formnichtige betriebliche Übungen; BGH
12. Mai 1986 - II ZR 225/85 - WM 1986, 939 und
28. November 1957 - VII ZR 42/57 - BGHZ 26, 142,
jeweils für Bürgschaften). Grundsätzlich ist die Einhaltung der
gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die
Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden
sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als
unbeachtlich angesehen werden. Das kann unter dem Gesichtspunkt des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)
dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund
hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu
vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel
zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. So hat der
Senat eine Berufung auf die - vereinbarte - Schriftform als
treuwidrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner
Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und
Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen
Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG 4. Dezember 1997
- 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; krit. dazu Singer NZA
1998, 1309; vgl. auch: BAG 20. August 1998 - 2 AZR
603/97 - AP Nr. 5 zu § 127 BGB = EzA BGB § 127
Nr. 1; vgl. juris-PK-Hausch Rn. 38 zu § 623 BGB;
APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 39 ff.; wesentlich strenger
das Reichsgericht, vgl. RG 21. Mai 1927 - V 476/26 - RGZ
117, 121 - “Edelmannswort”; ebenso Medicus, Bürgerliches Recht,
18. Aufl., 1999, Rn. 180 ff.; ähnlich Flume, Allgemeiner Teil
des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl.,
§ 15 III 4 c bb). |
b) Dass das Landesarbeitsgericht diese Voraussetzungen für nicht
gegeben erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die
Äußerungen der Klägerin im Sinne einer auf Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gerichteten Willenserklärung auslegen wollte, so
wären sie doch angesichts der sehr untechnischen Ausdrucksweise der
Klägerin und angesichts des Zustandekommens des Gesprächs und seines
emotional gefärbten Verlaufs nicht von der definitiven Endgültigkeit
geprägt gewesen, wie sie in dem der Entscheidung vom 4. Dezember
1997 (- 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200) zugrundeliegenden
Fall vorlag. Wenn die Klägerin, worauf die Revision an sich zu Recht
hinweist, am 31. Juli nicht zur Arbeit erschienen ist, so bildet
dies keinen entscheidenden Hinweis darauf, dass die Klägerin selbst das
Arbeitsverhältnis hat kündigen oder durch Aufhebungsvertrag auflösen
wollen (vgl. zum Erklärungswert des Verlassens der Arbeitsstelle in
vergleichbaren Fällen: BAG 18. September 2001 - 9 AZR
307/00 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung =
EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 9). Dieser Umstand ist vielmehr
zweideutig, weil er ebenso gut darauf beruhen kann, dass die Klägerin
der Auffassung war, ihr sei gekündigt worden. Es kann deshalb, wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, dahinstehen, ob die in
der Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (aaO) für die Treuwidrigkeit
der Berufung auf den Mangel der vertraglich vereinbarten Schriftform
aufgestellten Grundsätze auf Verstöße gegen § 623 BGB übertragen
werden können. |
c) Die Vorschrift des § 623 BGB soll gerade in Fallkonstellationen
der vorliegenden Art ihre Wirkung entfalten. Auch darin folgt der Senat
dem Landesarbeitsgericht. Aus dem Streit heraus entstandene mündliche
Äußerungen, deren Wortlaut häufig über das in der konkreten Situation
eigentlich Gemeinte hinausgeht, sollen nicht über das Schicksal eines
Arbeitsverhältnisses entscheiden. Die Gerichte sollen der zeitraubenden
und oft kaum befriedigend lösbaren Aufgabe enthoben werden,
nachträglich die Frage zu klären, ob spontan und oft in Erregung
gesprochenen Worten der Ernst rechtserheblicher Willenserklärungen
beigemessen werden kann. Diese Aufgabe wäre umso schwerer zu erfüllen,
als sie oft die Vernehmung von Zeugen erforderte, die meist sowohl auf
Grund von gefühlsmäßigen Bindungen als auch von Rechtsinteressen einer
der Parteien zuneigen und deren Wahrnehmung und Erinnerungsvermögen
dadurch vorgeprägt ist. Auch um diesen vor Einführung des § 623
BGB vielfach in der Praxis beklagten Misslichkeiten abzuhelfen, ist die
Schriftform für Beendigungstatbestände eingeführt worden. Das Gesetz
nimmt damit bewusst in Kauf, dass sogar unstreitig im Ernst - aber
eben nur mündlich - abgegebene Auflösungserklärungen wirkungslos
sind. Dann aber kann die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht
allein mit der Begründung, die Beendigungserklärung sei ernsthaft
gemeint gewesen, für treuwidrig erklärt werden. |
d) Die Voraussetzungen der Verwirkung im Sinne einer illoyal
verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs liegen, wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, schon deshalb nicht
vor, weil die Klägerin ihre Auffassung, das Arbeitsverhältnis bestehe
fort, alsbald nach dem 30. Juli 2002, nämlich durch
außergerichtliches Schreiben vom 13. August 2002 und durch
Klageerhebung sowie Arbeitsangebot am 15. August 2002 gegenüber
der Beklagten deutlich gemacht hat. |
III. Ob es im vorliegenden Fall, wie das Landesarbeitsgericht mit sehr
gut nachvollziehbaren Erwägungen angenommen hat, schon nach dem eigenen
Vortrag der Beklagten an einer Eigenkündigung der Klägerin und an einem
Aufhebungsvertrag fehlt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. |
C. .. (Kosten) |
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