IPR: Zustandekommen von
Verträgen, hypothetisches Vertragsstatut und Art. 31 II EGBGB;
Sonderanknüpfung für verbraucherschützende Widerrufsrechte außerhalb von
Art. 29 EGBGB, Eingriffsnormen i.S.v. Art. 34 EGBGB
BGH, Urt. v. 19.3.1997 - VIII ZR 316/96
Fundstellen:
BGHZ 135, 124
NJW 1997, 1697
LM H. 9 / 1997 Art. 29 EGBGB 1986 Nr. 3/4 m. Anm. Dörner
JZ 1997, 612
IPRax 1998, 285 m. Anm. Ebke aaO S. 263
s. auch BGHZ 123, 380 sowie
BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04
und BGH v. 1.12.2005 - III ZR 191/03.
Anmerkung:
Der sehr lehrreiche Fall behandelt - wie
schon der Leitsatz zeigt - lehrbuchartig Grundprobleme des internationalen
Schuldvertragsrechts, speziell des Rechts der Verbraucherverträge. Die
Regelungen des HtWiG sowie des TzWRG finden sich nunmehr im BGB (§§ 312,
481 ff BGB). Die kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfungen sind nunmehr in
Art. 29a EGBGB geregelt.
Amtl. Leitsätze:
a) Ein Vertrag über den Erwerb eines langjährigen schuldrechtlichen
Teilzeitwohnrechts an einem Appartement in einer Ferienwohnanlage ist auch
dann kein Vertrag über die "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des
Art. 29 Abs. 1 EGBGB, wenn er zusätzlich die Bewirtschaftung und
Verwaltung der Ferienwohnanlage durch einen Verwalter und die
vorübergehende beitragsfreie Mitgliedschaft des Erwerbers in einer
Tauschorganisation zum Gegenstand hat.
b) Der Begriff der "Entgegennahme" in Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB meint den
Erhalt oder den Zugang der Bestellung. Davon nicht erfaßt wird der Fall,
daß der Vertragspartner des Verbrauchers das im Ausland entgegengenommene
Angebot des Verbrauchers erst in dessen Heimatland annimmt.
c) Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist
ausgeschlossen, wenn weder einer der darin aufgeführten Vertragstypen
vorliegt, noch der in den Nrn. 1-3 vorausgesetzte Inlandsbezug gegeben
ist.
d) Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist ferner
ausgeschlossen, wenn übereinstimmende rechtspolitische Wertungen in den
anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl 1986 II S. 809)
nicht festzustellen sind.
e) Selbst wenn es sich bei dem Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften um eine zwingende Regelung im
Sinne des Art. 34 EGBGB handeln sollte, was offen bleibt, ist eine
Sonderanknüpfung dieses Gesetzes über Art. 34 EGBGB ausgeschlossen, wenn
es an dem in Art. 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 EGBGB vorausgesetzten Inlandsbezug
fehlt.
f) Art. 31 Abs. 2 EGBGB betrifft allein die Frage, ob eine
Willenserklärung vorliegt, nicht dagegen die Frage, ob die
Willenserklärung wirksam ist.
g) § 138 BGB ist keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB. Eine
Durchsetzung der deutschen Sittenwidrigkeitsmaßstäbe gegenüber
ausländischem Recht kommt nur über Art. 6 EGBGB in Betracht.
g) § 138 BGB ist keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB. Eine
Durchsetzung der deutschen Sittenwidrigkeitsmaßstäbe gegenüber
ausländischem Recht kommt nur über Art. 6 EGBGB in Betracht.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die ihren Sitz auf der zu
Großbritannien gehörenden Isle of Man hat, vertreibt Wohnrechte an der
Ferienwohnanlage "A. Club" in P. auf der spanischen Insel Gran Canaria.
Während eines Urlaubsaufenthalts auf dieser Insel wurden die Beklagten am
4. Januar 1994 von Werbern der Klägerin auf der Straße angesprochen und
unter Übergabe eines Gutscheins für eine Flasche Sekt und zwei T-Shirts zu
einer Informationsveranstaltung in der genannten Ferienwohnanlage
eingeladen. Dort unterzeichneten sie eine in deutscher Sprache abgefaßte
formularmäßige Erklärung über den Erwerb eines Wohnrechts an dem
Appartement Nr. 225 der Anlage für die jeweils 31. Woche eines jeden
Jahres, beginnend mit dem 31. Juli 1994 und endend im Jahre 2073. In der
Erklärung verpflichteten sie sich als Gesamtschuldner, an die zum Inkasso
ermächtigte deutsche Beauftragte, die M.-GmbH in Düsseldorf, ein
einmaliges Entgelt für das Wohnrecht in Höhe von 28255 DM und jährliche
Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten von "z.Zt. 345 DM pro Woche" zu
zahlen. Weiter heißt es in der Erklärung u.a.:
"Der Erwerber kann diese Erklärung über
den Wohnrechtserwerb nicht widerrufen. (siehe Rückseite) ... Ich/wir
habe(n) die Erklärungen auf der Rückseite gelesen und verstanden. Dies
gilt auch für die Anwendbarkeit des Rechts der Isle of Man.'
Die auf der Rückseite der Erklärung
abgedruckten "Erläuterungen und Vertragsbedingungen" haben u.a. folgenden
Inhalt:
"I. Wohnrechtserwerb
1. ....
2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für das Wohnrecht ist
unwiderruflich. Sie entsteht mit der Unterzeichnung der Erklärung
"Erwerb eines Wohnrechts" auf der Vorderseite.
3. - 5. ...
6. Zur Vermeidung von Irrtümern wird darauf hingewiesen, daß der
Erwerber ein WOHNRECHT erhält, NICHT aber EIGENTUM an einem Grundstück
oder einem Appartement. ...
II.
Das Wohnrechtszertifikat
1. ... Sein Inhaber ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied im A. Club
..., ohne daß ein besonderer Mitgliedsbeitrag zu entrichten wäre.
2. - 5. ...
6. Der Erwerber wird für das Eintrittsjahr und ein weiteres Kalenderjahr
beitragsfreies Mitglied im R. ...und kann über den R. Wohnobjekte und
-zeiten tauschen. Für den Tauschantrag wird eine Gebühr erhoben.
7. Die Gründungsmitglieder des A. CLUB sind zwei Gesellschaften, die
ihren Sitz auf der Isle of Man (bei Großbritannien) haben, nämlich die
A. Sales Limited (= Klägerin) und die A. Management Limited
(Verwaltungsgesellschaft), beide ansässig in D., Isle of Man. Beide
haben die Satzung des Clubs gemäß dem Recht der Isle of Man beschlossen.
Dieses Recht ist auch für den Wohnrechtskauf maßgeblich, was der
Erwerber mit seiner Erwerbsverpflichtung anerkennt.
8. Gerichtsstand ist der Wohnsitz/Sitz des Beklagten."
Auf das Entgelt für das Wohnrecht und die
Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten für das erste Jahr in Höhe von
(28255 DM + 345 DM =) 28600 DM leisteten die Beklagten am 6. Januar 1994,
wie in der Erklärung vorgesehen, eine Anzahlung von 3000 DM per
Banktransfer. Nach Rückkehr aus dem Urlaub lehnten sie weitere Zahlungen
ab.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von den Beklagten
Zahlung des Restbetrages von (28600 DM - 3000 DM =) 25600 DM. Im Wege der
Widerklage haben die Beklagten von der Klägerin die Erstattung ihrer
Anzahlung von 3000 DM verlangt. Sie haben insbesondere geltend gemacht,
der Vertrag sei nach deutschem Recht wegen eines auffälligen
Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und
daher nichtig. Auch nach dem Recht der Isle of Man sei der Vertrag wegen
Wuchers sowie deswegen nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung
gerichtet sei. Darüber hinaus hätten sie ihre auf den Abschluß des
Vertrages gerichtete Willenserklärung nach dem gemäß Art. 34 EGBGB
anwendbaren § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften (im folgenden: HWiG) wirksam widerrufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese die Widerklage nicht
weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die
- zugelassene - Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DZWiR 1996, 299 (mit Anmerkung
Mankowski daselbst S. 273) abgedruckt ist, hat ausgeführt:
Die Klägerin habe das in der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 4.
Januar 1994 liegende Angebot auf Erwerb eines schuldrechtlichen Wohnrechts
spätestens mit der Entgegennahme der vereinbarten Anzahlung angenommen.
Die dabei vereinbarte Wahl des Rechts der Isle of Man sei gemäß Art. 27
Abs. 1 EGBGB wirksam. Offenbleiben könne, ob das Recht der Isle of Man
gemäß den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft eine dem deutschen Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften entsprechende Regelung enthalte
und ob in ihm bereits die sogenannte Time-Sharing-Richtlinie der
Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 1994 umgesetzt sei, die den
Erwerbern von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ein Widerrufsrecht
einräume. Sehe das Recht der Isle of Man keine Widerrufsmöglichkeit vor,
stehe dem Beklagten gleichwohl ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den
Widerruf von Haustürgeschäften zu. Dessen Anwendung ergebe sich zwar nicht
aus Art. 29 EGBGB, weil Gegenstand der Parteivereinbarungen weder die
Lieferung beweglicher Sachen noch die Erbringung von Dienstleistungen oder
die Finanzierung eines solchen Geschäfts sei und darüber hinaus die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1-3 nicht vorlägen. Erfasse Art. 29 EGBGB
den Sachverhalt nicht, finde jedoch Art. 34 EGBGB Anwendung. Das Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften sei eine international zwingende
Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB. Die Beklagten hätten ihre
Willenserklärung vom 4. Januar 1994 spätestens in der Berufungsbegründung
ausdrücklich und schriftlich widerrufen. Der Widerruf sei mangels
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung noch möglich und auch
fristgemäß erfolgt, da es an einer Belehrung der Beklagten über ihr
Widerrufsrecht fehle. Auf die Frage einer etwaigen Sittenwidrigkeit der
getroffenen Vereinbarung gemäß § 138 BGB komme es danach nicht mehr an.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings - stillschweigend - von
der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die
Entscheidung des Rechtsstreits ausgegangen ... (wird ausgeführt)
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß
die Beklagten mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 4. Januar 1994 ein
Angebot auf Erwerb eines Wohnrechts abgegeben haben, das die Klägerin
spätestens mit der Entgegennahme der Anzahlung vom 6. Januar 1994
konkludent angenommen hat. Das Berufungsgericht, das im Anschluß daran von
einer "Vereinbarung" bzw. einem "Vertrag" der Parteien spricht, geht
ersichtlich davon aus, daß mit Angebot und Annahme ein Vertrag der
Parteien zustande gekommen ist. Ob das zutrifft, beurteilt sich in
erster Linie gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden
wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Das ist hier das von den Parteien
gewählte Recht der Isle of Man (dazu nachstehend unter 3.). Das
Berufungsgericht hat jedoch das Recht der Isle of Man nicht ermittelt.
Solange das nicht geschehen ist, ist im Revisionsverfahren zugunsten der
Klägerin davon auszugehen, daß nach dem Recht der Isle of Man ein Vertrag
mit dem Inhalt der von den Beklagten unterzeichneten Erklärung wirksam
zustande gekommen ist. Bei dem dort bezeichneten Wohnrecht handelt es sich
nach dem Inhalt der Erklärung, namentlich Nr. II 6 der Erläuterungen und
Vertragsbedingungen, um ein schuldrechtliches Teilzeitnutzungsrecht an
einem Ferienappartement.
3. Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß der von den Parteien
geschlossene Vertrag gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB dem von ihnen ausdrücklich
gewählten Recht der Isle of Man unterliegt. Das Zustandekommen und die
Wirksamkeit der Einigung über das anzuwendende Recht beurteilen sich hier
gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB wiederum
in erster Linie nach dem Recht der Isle of Man, das das Berufungsgericht
nicht ermittelt hat. Deswegen ist auch insoweit in der Revisionsinstanz
zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß nach diesem Recht die
Rechtswahlvereinbarung zustande gekommen und wirksam ist.
Eine Beschränkung der Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 3 EGBGB kommt nicht
in Betracht, da der sonstige Sachverhalt schon wegen der Abgabe des
Vertragsangebots und der Belegenheit der betreffenden Wohnanlage in
Spanien sowie wegen des Sitzes der Klägerin auf der Isle of Man nicht nur
mit einem Staat (hier Deutschland als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der
Beklagten) verbunden ist.
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrag der Parteien
nicht unwirksam, weil die Beklagten ihre Erklärung vom 4. Januar 1994
unter Berufung auf das deutsche Haustürgeschäftewiderrufsgesetz widerrufen
haben. Dieses Gesetz ist nicht anwendbar. Ein Widerrufsrecht steht den
Beklagten daher insoweit nicht zu.
a) Die Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes folgt, wie auch
das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht aus Art. 29 Abs. 1 EGBGB.
aa) Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich
nicht um einen Verbrauchervertrag des in Art. 29 Abs. 1 EGBGB
vorausgesetzten Inhalts. Insbesondere hat er - entgegen der Auffassung der
Revision, die lediglich den nach Art. 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 EGBGB
erforderlichen Inlandsbezug verneinen will - nicht die "Erbringung von
Dienstleistungen" zum Gegenstand.
Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen und umfaßt die Erbringung von
tätigkeitsbezogenen Leistungen an den Verbraucher aufgrund von Dienst-
(nicht Arbeits-) Verträgen, Werk-, Werklieferungs- und
Geschäftsbesorgungsverträgen (BGHZ 123,380, 385). Der Revision ist auch
einzuräumen, daß der Vertrag der Parteien nicht nur die Verschaffung des
Wohnrechts an dem betreffenden Appartement beinhaltet, sondern auch dessen
Bewirtschaftung und Verwaltung, für die die Beklagten immerhin jährliche
Kosten von anfangs 345 DM pro (Wohnrechts-)Woche zu zahlen haben. Deswegen
handelt es sich jedoch noch nicht um einen Vertrag über die Erbringung von
Dienstleistungen im Sinne des bs. 1 EGBGB (vgl. hierzu Mankowski RIW 1995,
364, 367 m.w.Nachw.).
Den Beklagten kam es vielmehr ersichtlich entscheidend auf den Erwerb des
Wohnrechts an. Bei der Bewirtschaftung und Verwaltung der Ferienwohnanlage
handelt es sich demgegenüber lediglich um untergeordnete Nebenleistungen,
die typischerweise mit der Überlassung von Wohnraum verbunden sind. Dem
von der Revision weiter angeführten Umstand, daß der Wohnrechtserwerber
gemäß Nr. II 6 der Vertragsbedingungen für das Eintrittsjahr und ein
weiteres Kalenderjahr beitragsfreies Mitglied in der Tauschorganisation R.
wird, kommt schon wegen des im Verhältnis zur Dauer des Wohnrechts kurzen
Zeitraums keine das Wesen des Vertrages prägende Bedeutung zu, zumal für
den Tauschantrag selbst noch eine besondere Gebühr erhoben wird.
bb) Darüber hinaus fehlt dem Vertrag der Parteien der nach Art. 29 Abs.
1 Nrn. 1-3 EGBGB erforderliche Inlandsbezug.
aaa) Die Voraussetzungen der Nr. 1 sind nicht erfüllt, weil dem
Vertragsschluß weder ein Angebot oder eine Werbung der Klägerin in
Deutschland vorausgegangen ist, noch die Beklagten dort die zum Abschluß
des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben.
bbb) Auch ein Fall der Nr. 2 liegt nicht vor. Die Klägerin bzw. ihre
Vertreter haben die Erklärung der Beklagten über den Erwerb des Wohnrechts
nicht in Deutschland, sondern in Spanien entgegengenommen. Darauf, daß die
Klägerin das in der Erklärung der Beklagten liegende Angebot nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts möglicherweise erst ("spätestens")
mit der Entgegennahme der Anzahlung durch ihre in Düsseldorf ansässige
Beauftragte angenommen hat, kommt es nicht an.
Mit dem Begriff der "Entgegennahme" in Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist
der Erhalt oder Zugang gemeint (MünchKomm/Martiny 2. Aufl. Art. 29
EGBGB Rdnr. 15; Mankowski RIW 1993, 453, 458; vgl. auch Palandt/Heldrich,
BGB 56. Aufl. Art. 29 EGBGB Rdnr. 5; von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 29
EGBGB Rdnr. 20). Davon nicht erfaßt wird (entgegen OLG Frankfurt NJW-RR
1989, 1018, 1019; LG Hamburg NJW-RR 1990, 695, 696; vgl. auch Erman/Hohloch,
BGB 9. Aufl. Art. 29 EGBGB Rdnr. 12, der insoweit eine entsprechende
Anwendung der Nr. 2 für gerechtfertigt hält) der Fall, daß der
Vertragspartner des Verbrauchers dessen Angebot erst im Heimatstaat des
Verbrauchers annimmt. Aus dem Umstand, daß nach der Amtlichen Begründung
des Gesetzes (BT-Drucks. 10/504 S. 79) die Nrn. 1 und 2 des Art. 29 Abs. 1
EGBGB Fälle betreffen, bei denen "wesentliche zum Vertragsschluß führende
Handlungen" im Heimatstaat des Verbrauchers vorgenommen worden sind,
ergibt sich insoweit nichts, weil damit lediglich die beiden Tatbestände 1
und 2 zusammengefaßt werden und im Anschluß daran in bezug auf die Nr. 2
der dort verwendete Begriff "entgegennehmen" wiederholt wird. Maßgeblich
ist vielmehr nach Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 EGBGB,
welchen Schutz der Verbraucher nach den Umständen des Vertragsschlusses
erwarten kann (MünchKomm/Martiny aaO Rdnr. 11; Soergel/von Hoffmann aaO
Rdnr. 15; Erman/Hohloch aaO Rdnr. 9). Nimmt der Vertragspartner des
Verbrauchers dessen Angebot im Heimatstaat des Verbrauchers entgegen,
begibt er sich - ebenso wie im Fall des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB - auf
den Markt des Verbrauchers. Dieser kann darauf vertrauen, daß er wie
bei einem reinen Inlandsgeschäft durch sein Heimatrecht geschützt wird
(vgl. die Amtliche Begründung aaO S. 79). Anders verhält es sich dagegen,
wenn sich der Verbraucher - ohne Veranlassung durch den Vertragspartner
(insoweit vgl. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) - ins Ausland begibt und dort
der Vertragspartner sein Angebot entgegennimmt. In diesem Fall kann der
Verbraucher nicht erwarten, daß ihm das Heimatrecht ins Ausland folgt und
ihn dort schützt (vgl. die Amtliche Begründung aaO S. 80). Daran ändert
sich nichts, wenn der Vertragspartner das Angebot des Verbrauchers erst in
dessen Heimatstaat annimmt. Darauf, ob der Vertragspartner das Angebot
sofort an Ort und Stelle im Ausland oder erst später im Heimatstaat des
Verbrauchers annimmt, hat dieser keinen Einfluß. Die Annahme im
Heimatstaat des Verbrauchers kann daher bei diesem kein Vertrauen in den
Schutz seines Heimatrechts begründen, wenn die Entgegennahme des Angebots
im Ausland erfolgt.
ccc) Die Nr. 3 des Art. 29 Abs. 1 EGBGB scheidet hier von vornherein aus,
weil sie lediglich für Verträge über den Verkauf von Waren gilt.
cc) Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB auf die
vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht.
aaa) Soweit bislang in Rechtsprechung und Schrifttum eine
entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB bejaht worden ist (z.B.
OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1081, 1083; Erman/Hohloch aaO Art. 29 EGBGB
Rdnrn. 10, 15; Erman/Klingsporn aaO Vorbem. zum HWiG Rdnrn. 32 ff.;
derselbe WM 1994, 1093, 1095 f.; Mäsch, Rechtswahlfreiheit und
Verbraucherschutz S. 166 ff.; MünchKomm/Martiny aaO Art. 29 EGBGB Rdnr. 7;
dagegen z.B. OLG Hamm NJW-RR 1989, 496; Mankowski RIW 1993, 453, 459;
Palandt/Heldrich aaO Art. 27 EGBGB Rdnr. 3; Soergel/von Hoffmann aaO Art.
29 EGBGB Rdnr. 34, jew. m.w.Nachw.), betraf sie lediglich einzelne
Voraussetzungen der Vorschrift, namentlich den nach den Nrn. 1-3
erforderlichen Inlandsbezug. Im hier zu entscheidenden Fall müßte sich die
entsprechende Anwendung darüber hinaus auf die in Art. 29 Abs. 1 EGBGB
aufgeführten Vertragstypen erstrecken. Als einziger ursprünglicher
Anknüpfungspunkt an die gesetzliche Regelung verbliebe danach der Umstand,
daß mit den Beklagten eine der Vertragsparteien "Verbraucher" ist.
Damit würden indessen die Grenzen einer zulässigen Analogie überschritten.
Aus Art. 29 EGBGB würde eine umfassende kollisionsrechtliche
Verbraucherschutznorm. Daß der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat,
zeigt bereits die differenzierte Regelung des Art. 29 EGBGB.
bbb) Darüber hinaus steht hier der entsprechenden Anwendung des Art. 29
Abs. 1 EGBGB Art. 36 EGBGB entgegen. Danach ist bei der Auslegung und
Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden
Kollisionsnormen (Art. 27 ff. EGBGB) zu berücksichtigen, daß die ihnen
zugrundeliegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl 1986
II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt
werden sollen. Das mag zwar eine entsprechende Anwendung einzelner
Bestimmungen des Übereinkommens bzw. der ihnen nachgebildeten Art. 27 ff.
EGBGB nicht völlig ausschließen. Sie ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn
übereinstimmende rechtspolitische Wertungen inren Vertragsstaaten
festzustellen sind. Davon kann indessen in bezug auf eine entsprechende
Anwendung des Art. 5 EuSchVÜ, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt, nicht
ausgegangen werden (Mankowski RIW 1993, 453, 460 m.w.Nachw.). Aus dem
Umstand, daß das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
am 26. Oktober 1994 die Richtlinie 94/97/EG zum Schutze der Erwerber im
Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (sog. Time-Sharing-Richtline)
verabschiedet haben, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts
anderes.
Abgesehen davon, daß dies erst nach Abschluß des hier in Rede stehenden
Vertrags geschehen ist, folgt daraus kein einheitlicher Wille der
Vertragsstaaten des Übereinkommens für eine kollisionsrechtliche
Sonderanknüpfung nach Art. 5 EVÜ bzw. Art. 29 EGBGB bei den von der
Richtlinie erfaßten Geschäften. Vielmehr macht die vorgeschriebene
Umsetzung der Richtlinie in die nationalen Rechtsordnungen der
EG-Mitgliedstaaten gerade eine derartige Sonderanknüpfung entbehrlich,
wenn das Recht eines Mitgliedstaats Vertragsstatut ist. Für den Fall, daß
das Recht eines Nichtmitgliedstaats zum Vertragsstatut gewählt wird,
können die Mitgliedstaaten den Schutz der Personen, die ihren Aufenthalt
im Inland haben, durch eine einseitige Sonderanknüpfung (vgl. § 8 des am
1. 1. 1987 in Kraft getretenen TzWrG vom 20. 12. 1996, BGBl I, 2154)
verwirklichen (Soergel/v. Hoffmann, Art. 29 EGBGB Rdnr. 34). Damit
verbleibt es dabei, daß eine entsprechende Anwendung des Art. 5 EVÜ bzw.
des Art. 29 EGBGB am Fehlen übereinstimmender rechtspolitischer Wertungen
in den anderen Vertragsstaaten scheitert.
b) Das deutsche Haustürgeschäftewiderrufsgesetz findet entgegen der
Auffassung des BerGer. auch nicht über Art. 34 EGBGB Anwendung, wonach die
für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Kollisionsnormen der Art.
27ff. EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts
berühren, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht
den Sachverhalt zwingend regeln.
aa) Das folgt allerdings nicht bereits aus einem Vorrang des Art. 29
EGBGB gegenüber Art. 34 EGBGB. In der amtlichen Begründung zu dieser
Vorschrift (BT-Dr 10/504, S. 83) heißt es zwar, zwingende Vorschriften (i.S.
des Art. 34 EGBGB) könnten nur angewandt werden, soweit in Art. 29 EGBGB
für den Bereich des Verbraucherschutzes nicht schon speziellere Regelungen
getroffen worden seien; soweit das der Fall sei, seien diese Vorschriften
im Verhältnis zu Art. 34 EGBGB Spezialvorschriften, die die allgemeine
Norm verdrängten und deren Anwendung ausschlössen. Demgemäß scheidet
eine Sonderanknüpfung über Art. 34 EGBGB aus, wenn es lediglich an dem
nach Art. 29 I Nrn. 1-3 EGBGB erforderlichen Inlandsbezug fehlt, während
einer der in Art. 29 I EGBGB aufgeführten Vertragstypen vorliegt (BGHZ
123,380, (391) = NJW 1994, 262 = LM H. 5/1994 Art. 29 EGBGB Nr. 2). Das
ist hier jedoch nicht der Fall. Hier ist bereits der sachliche
Anwendungsbereich des Art. 29 I EGBGB nicht eröffnet, weil der Vertrag der
Parteien - wie vorstehend (unter II 4a aa) dargelegt - nicht zu den dort
aufgeführten Vertragstypen gehört.
bb) Ob das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz - wie das BerGer. meint - eine
zwingende Bestimmung i. S. des Art. 34 EGBGB (hierzu vgl. BAGE 63, 17
(30ff.); 71, 297 (316f.) = NZA 1993, 743 m.w.Nachw.) ist (zum
Meinungsstand vgl. z.B. Mankowski, DZWiR 1996, 273, m. zahlr. Nachw. aus
Rspr. und Schrifttum), bedarf keiner Entscheidung, so daß es auf die
diesbezüglichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht
ankommt. Selbst wenn das Gesetz eine sog. Eingriffsnorm wäre, könnte es
hier über Art. 34 EGBGB keine Anwendung finden. Das
Haustürgeschäftewiderrufsgesetz kommt über Art. 29 I EGBGB auf die dort
genannten Verbraucherverträge entgegen dem Vertragsstatut nur zur Geltung,
wenn der nach den Nrn. 1-3 erforderliche Inlandsbezug gegeben ist. Dazu
würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn das Gesetz hier
mangels eines Verbrauchervertrags der in Art. 29 I EGBGB genannten Art
über Art. 34 EGBGB Anwendung finden würde, obwohl die Voraussetzungen des
Art. 29 I Nrn. 1-3 - wie o. (unter II 4a bb) dargelegt - nicht erfüllt
sind. Denn dann würden außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des
Art. 29 EGBGB bzw. Art. 5 EVÜ, die gerade geschaffen worden sind, um den
Verbraucherschutz international zu verbessern, geringere Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bestehen und
demzufolge ein weitergehender Verbraucherschutz erreicht werden als bei
unmittelbarer Anwendung des Art. 29 I EGBGB (vgl. Mankowski, DZWiR
1996, 273 (278)).
Aus diesem Grund kann das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz auf
Verbraucherverträge, die - wie der hier in Rede stehende - nicht von Art.
29 I EGBGB erfaßt werden, allenfalls dann über Art. 34 EGBGB Anwendung
finden, wenn der Inlandsbezug die Voraussetzungen des Art. 29 I Nrn. 1-3
erfüllt. Das ist hier nicht der Fall.
III. Ein Widerrufsrecht steht den Bekl. - jedenfalls nach den bisher
vom BerGer. getroffenen Feststellungen - auch unter keinem anderen
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Die Bekl. können sich nicht gem. Art. 31 II EGBGB auf das
Haustürgeschäftewiderrufsgesetz berufen. Indem sie den Widerruf ihrer
Erklärung vom 4. 1. 1994 geltend machen, behaupten sie nicht, daß sie im
Sinne der Vorschrift "dem Vertrag nicht zugestimmt" haben.
aa) Art. 31 EGBGB knüpft in seinem Abs. 2 an den vorausgehenden Abs. 1
an, wonach "das Zustandekommen und die Wirksamkeit" des Vertrags nach dem
Recht zu beurteilen ist, das bei Wirksamkeit des Vertrags anzuwenden wäre.
In Ergänzung hierzu bestimmt Art. 31 II EGBGB, daß sich eine Partei unter
besonderen Umständen "für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht
zugestimmt", auf das Recht des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts
berufen kann. Die Sonderregelung des Art. 31 II EGBGB erfaßt damit
lediglich einen begrenzten Ausschnitt aus dem Regelungsbereich des Abs. 1.
Sie bezieht sich nur auf die Frage des Zustandekommens der Einigung,
nicht aber auf deren Wirksamkeit (so ausdr. der Bericht U45
Giuliano/Lagarde, BT-Dr 10/503, S. 33/60 zu dem Art. 31 EGBGB
zugrundeliegenden Art. 8 EVÜ; so auch die wohl einhellige Meinung im
Schrifttum, z.B. Soergel/V. Hoffmann, Art. 31 Soergel/Vrn. 30f.; Erman/Hohloch,
Art. 31 EGBGB Rdnrn. 11ff.; Mankowski, RiW 1996, 382 (384ff.); Martiny,
in: MünchKomm, Art. 31 EGBGB Rdnr. 13; Spellenberg, in: MünchKomm, Vorb.
Art. 11 EGBGB Rdnrn. 50ff. jew. m.w.Nachw.). Zweck der Vorschrift ist
es, der Partei für ihr Verhalten bei Vertragsabschluß das ihr vertraute
Recht des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts zugute kommen zu
lassen. Die Partei soll nicht nach einem ihr fremden Recht
rechtsgeschäftlich gebunden werden, mit dessen Geltung sie noch nicht zu
rechnen brauchte, so daß sie ihr Verhalten nicht nach diesen fremden
rechtsgeschäftlichen Verhaltensregeln ausrichten mußte. Dabei geht es
insbesondere um die Bedeutung des Schweigens auf ein Angebot, die
Einbeziehung von AGB und die Vertragsänderung durch widerspruchslose
Entgegennahme eines Bestätigungsschreibens (vgl. das oben angeführte
Schrifttum). Demnach schützt Art. 31 II EGBGB nur vor dem Fehlen des
Erklärungsbewußtseins. Die Vorschrift betrifft allein die Frage, ob
überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, nicht
dagegen die Frage, ob die Willenserklärung wirksam ist (Martiny, in:
MünchKomm, Art. 31 EGBGB Rdnr. 13; Spellenberg, in: MünchKomm, Art. 31
EGBGB Rdnr. 52; Mankowski, RIW 1996, 382 (385)).
bb) Dieser beschränkte Anwendungsbereich des Art. 31 II EGBGB schließt die
Berufung auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz
aus (a.A. u.a. LG Aachen, NJW 1991, 2221; LG Gießen, NJW 1995, 406; LG
Koblenz, NJW-RR 1995, 1335; LG Stuttgart, RIW 1996, 424; Klingsporn, WM
1994, 1093 (1097); dagegen eingehend Mankowski, RIW 1996, 382). Gem. § 1 I
HWiG wird die auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche
Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) unter
näher bezeichneten Umständen bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der
Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut liegt demnach eine - allerdings
(schwebend) unwirksame - Willenserklärung des Kunden vor. Allein hierauf
bezieht sich Art. 31 II EGBGB. Der Widerruf der Willenserklärung betrifft
dagegen die von Art. 31 II EGBGB nicht erfaßte Wirksamkeit der
Willenserklärung.
b) Die Bekl. haben kein Widerrufsrecht gem. § 5 TzWrG. Das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz enthält zwar in § 8 eine Kollisionsregel, nach
der es hier trotz der Wahl des Rechts der Isle of Man anzuwenden wäre. Das
Gesetz ist jedoch erst am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Gem. seinem § 11
findet es auf Verträge, die - wie der der Parteien - vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind, keine Anwendung.
c) Eine unmittelbare Anwendung der dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz
entsprechenden Richtlinie 85/577/EWG des Rates der EG vom 20. 12. 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG Nr. L 372 v. 31. 12. 1985,
S. 31) sowie der bereits erwähnten Time-Sharing-Richtlinie scheidet
bereits deswegen aus, weil (u.a. entgegen OLG Celle, RIW 1991, 421 (422))
nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Slg. I 1996, 1296 =
NJW 1996, 1401 (Tz. 15ff.)) eine Richtlinie nicht unmittelbar
Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber
eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.
d) Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen das von den Parteien wirksam gewählte Recht der Isle of
Man (s.o. unter II 3) in Fällen der vorliegenden Art ein Widerrufsrecht
vorsieht, hat das BerGer. nicht getroffen.
2. Nach den bisher vom BerGer. getroffenen Feststellungen kann auch nicht
davon ausgegangen werden, daß der Vertrag der Parteien aus einem anderen
rechtlichen Grund als einem Widerruf der Bekl. unwirksam ist.
a) Soweit die Bekl. geltend gemacht haben, der Vertrag sei nach dem Recht
der Isle of Man wegen Wuchers sowie deswegen nichtig, weil er auf eine
unmögliche Leistung gerichtet sei, fehlt es an der Ermittlung des
genannten Rechts sowie gegebenenfalls an den danach erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen.
b) Die Frage, ob der Vertrag gem. § 138 BGB sittenwidrig ist (vgl.
insoweit zu einem dinglichen Teilzeitnutzungsrecht BGHZ 125, 218 (226ff.)
= NJW 1994, 1344 = LM H. 7/1994 § 182 BGB Nr. 14), hat das BerGer.
ausdrücklich offengelassen. Es fehlt hierzu bereits an tatbestandlichen
Feststellungen des BerGer. Darüber hinaus ist § 138 BGB (u.a.
entgegen LG Detmold, NJW 1994, 3301 (3302); LG Berlin, NJW-RR 1995, 754
(755)) keine Eingriffsnorm i.S. des Art. 34 EGBGB, die ohne Rücksicht
auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regelt
(eingehend dazu Mankowski, RIW 1996, 8 m.w.Nachw.). Der Wahrung der im
deutschen Rechtsraum herrschenden Wertordnung dient vielmehr die
allgemeine Ordre-public-Klausel. Art. 30 EGBGB a.F. erwähnte die
"guten Sitten' noch ausdrücklich. Art. 6 EGBGB, der an die Stelle des Art.
30 EGBGB a.F. getreten ist, tut dies zwar nicht mehr. Eine Veränderung des
sachlichen Gehalts ist damit jedoch nach dem erklärten Willen des
Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen (BT-Dr 10/505, S. 42). Die
Ordre-public-Klausel greift indessen nur ein, wenn die Anwendung einer
Vorschrift des ausländischen Rechts zu einem mit wesentlichen Grundsätzen
des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führt. Sie
erfordert somit zunächst die Ermittlung und Anwendung des ausländischen
Rechts. Daran fehlt es bislang.
IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache
ist nicht zur Entscheidung reif. Da die Bekl. geltend gemacht haben, der
Vertrag sei nach dem hier anwendbaren Recht der Isle of Man auf eine
unmögliche Leistung gerichtet und deswegen sowie wegen Wuchers nichtig,
bedarf es, worauf die Revision zutreffend hinweist, noch der Ermittlung
der einschlägigen Vorschriften des Rechts der Isle of Man. In diesem
Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob aufgrund der beiderseitigen
Parteierklärungen nach dem Recht der Isle of Man der Vertrag über den
Wohnrechtserwerb und die Rechtswahlvereinbarung wirksam zustande gekommen
sind (vgl. o. unter II 2, 3). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, ob den
Bekl. nach dem Recht der Isle of Man ein Widerrufsrecht zusteht. Die
Ermittlung des Rechts der Isle of Man ist zweckmäßigerweise vom BerGer.
durchzuführen, da es darüber hinaus noch tatsächlicher Feststellungen zur
Frage des Wuchers bzw. der Sittenwidrigkeit bedarf. |