Internationale
Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Gewinnmitteilungen (§ 661a BGB) aus
dem Ausland: Qualifikation von § 661a BGB als gesetzliches Schuldverhältnis
aufgrund geschäftsähnlicher Handlung (teilweise Aufgabe von
BGHZ 153, 82 ff); § 661a BGB als Eingriffsnorm
i.S.v. Art. 34 EGBGB; Erfüllungsort (§ 269 BGB)
für Ansprüche aus § 661a BGB
BGH, Urteil vom 1. Dezember
2005 - III ZR 191/03
Fundstelle:
NJW 2006, 230
BGHZ 165, 172
Amtl. Leitsatz:
a) Für die Klage aus
einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt
hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1
Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen
wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem
internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden
nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche
aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im
Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der
Gewinnzusage.
Zentrale Probleme:
S. dazu die Anm. zu EuGH NJW 2005,
811 sowie zu
LG Braunschweig v.
10.1.2002 - 10 O 2753/00 sowie
BGH NJW
2003, 426 ff. Zur Frage der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers
s. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03
sowie zuletzt BGH v. 15.3.2006 -
IV ZR 4/05. S. ferner OLG Dresden v. 19.12.2001, 8 U 2256/01,
zur Gesamtproblematik s. zuletzt Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219 ff.
Die Ausführungen zum Verbrauchergerichtsstand sind unter der jetzt geltenden EuGVVO
(sog. "Brüssel I-VO) anders zu beurteilen (was der BGH offen läßt). Nach deren Artt.
16 Abs. 1, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO genügt jetzt nämlich für die
Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers bereits, daß der
Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt
oder eine solche auf irgendeinem Weg u.a. auf diesen Mitgliedstaat
ausrichtet und der "Vertrag" (d.h. im vorliegenden Zusammenhang die als
vertraglich zu qualifizierende die Gewinnmitteilung) in den Bereich dieser
Tätigkeit fällt. Dies bedeutet eine erhebliche Erweiterung des
Verbrauchergerichtsstandes sowohl in sachlicher als auch in situativer
Hinsicht: Die Regelung erfaßt anders als noch das Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ
nicht nur Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder die
Lieferung beweglicher Sachen, sondern jede Art von Vertrag oder jeden
Anspruch aus einem Vertrag, den der Vertragspartner des Verbrauchers in
Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt. Die
situative Erweiterung auf die bloße "Ausrichtung" der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit u.a. auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers
verlangt anders als noch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ keine rechtsgeschäftlichen Handlungen bzw. eine Vertragsanbahnung im
Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Damit dürfte unter Geltung der EuGVVO der
Verbrauchergerichtsstand zu bejahen sein.
Erstmals äußert sich der BGH zum anwendbaren Recht. Er kommt zu dem
zutreffenden Ergebnis, daß es sich bei § 661a BGB um eine Eingriffsnorm
i.S.v. § 34 EGBGB handelt, die auch bei Gewinnmitteilungen aus dem Ausland
Anwendung findet (zu den Voraussetzungen einer Eingriffsnorm s. die
lehrbuchartigen Ausführungen in BGH v.
13.12.2005 - XI ZR 82/05. Entgegen der vielleicht etwas mißverständlichen
Formulierung bedeutet dies aber nicht, daß der Anspruch nicht als
vertraglicher Anspruch i.S.v. Art. 27 ff EGBGB qualifiziert werden könnte
(der Vertragsbegriff der Art. 27 ff EGBGB ist weiter als derjenige des
autonomen Rechts, s. Art. 36 EGBGB). Die Anwendung von Art. 34 EGBGB setzt
eine solche Qualifikation sogar voraus. Dabei entscheidet der BGH jetzt auch
erstmals die dogmatische Einordnung von § 661a BGB: Nicht Rechtsgeschäft,
sondern gesetzliches Schuldverhältnis aus geschäftsähnlicher Handlung (so
bereits Lorenz NJW 2000, 3305, 3307).
Äußerst kritisch sind wiederum die Ausführungen des BGH zum Erfüllungsort
nach § 269 BGB zu beurteilen: Die Argumentation, dieser müsse beim
Verbraucher liegen, um in internationalen Fällen zu einem inländischen (Erfüllungsorts)Gerichtsstands
zu kommen, nähert sich gefährlich einer petitio principii.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Beklagte, eine in W. /Österreich ansässige AG (inzwischen umgewandelt in
eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie übersandte der Klägerin im
Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
"Stimmt Ihre persönliche
GEWINN-NUMMER mit einer in den Rubbelfeldern überein, dann winken Ihnen
tatsächlich DM 50.000,00 ... DM 100.000,00 ... oder sogar bis zu DM
200.000,00 IN BAR! ...
Frau E. <= Klägerin>,
HOLEN SIE SICH MIT IHRER GEWINN-NUMMER
DM 200.000,00!" ...".
Die von der Klägerin freigerubbelte
Gewinnnummer entsprach derjenigen, für die ein Gewinn in Höhe von 200.000 DM
genannt war.
Im Januar 2001 erhielt die Klägerin ein ähnliches Schreiben der Beklagten
bezüglich eines Gewinns in Höhe von 200.000 DM.
Im Februar 2001 ging der Klägerin schließlich "ÜBER DM 125.000" eine
"AUSZAHLUNGS-NACHRICHT" zu. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, mittels
der beigefügten "TEST-/BARGELD-ANFORDERUNG" "Ihren Bargeld-Anteil"
anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach § 661a
BGB in Anspruch. Gestützt auf die vorerwähnten Werbeschreiben hat sie drei
Teilbeträge zu je 12.000 DM, insgesamt also 36.000 DM (= 18.406,51 €), der
dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 € "vorgerichtliche Mahnkosten"
bei dem Landgericht Augsburg eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale
Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin -
festzustellen, dass der Klägerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - über die
eingeklagten Teilbeträge (36.000 DM) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von
250.021,73 € (= 489.000 DM = 200.000 DM + 200.000 DM + 125.000 DM - 36.000
DM) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der
Mitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten
Teilbeträge in Höhe von zusammen 12.271,01 € (= 24.000 DM) zuzüglich Zinsen
und "vorgerichtlicher Mahnkosten" zugesprochen und die weitergehende Klage
(12.000 DM aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf die
Widerklage der Beklagten hat es - unter Abweisung im Übrigen - festgestellt,
dass der Klägerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 über den
eingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 DM hinaus weitere
96.122,87 € (= 188.000 DM = 200.000 DM - 12.000 DM) nicht zustehen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage
vollständig abzuweisen und ihrer Feststellungswiderklage auch im Übrigen
stattzugeben.
Entscheidungsgründe: Die
Revision ist unbegründet.
A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Für die auf § 661a BGB gestützte Klage gegen die in Österreich ansässige
Beklagte bestehe am Wohnsitz der Klägerin in K. /Bundesrepublik Deutschland
die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 Abs. 1 Nr.
3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden:
EuGVÜ) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art.
5 Nr. 3 EuGVÜ).
Die von Seiten der Beklagten der Klägerin übersandten Mitteilungen von
Dezember 2000 und Januar 2001 seien Gewinnzusagen im Sinne des § 661a BGB.
Sie enthielten die Ankündigung eines - bereits gewonnenen - Preises durch
die Beklagte als Absenderin an die Klägerin als Empfängerin.
B. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
I. Die deutschen Gerichte sind für die vorliegende Klage aus § 661a BGB
international zuständig.
1. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist hier noch das EuGVÜ.
Denn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei
Gericht eingereicht worden, vor Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG L
12/01 S. 1, im Folgenden: EuGVVO) am 1. März 2002 (vgl. Art. 30 Nr. 1,
Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).
2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses
Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische
Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1,
Art. 60 EuGVVO). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat
ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines
anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff
EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ, vgl. auch
Art. 3 Abs. 1, Art. 5 ff EuGVVO). So liegt es bezüglich der vorbeschriebenen
Klage.
3. Zwar ist die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13
ff EuGVÜ; vgl. andererseits Art. 15 ff EuGVVO) zu verneinen. Soweit sie
der Senat (BGHZ 153, 82, 88 f) in einem gleich
gelagerten Fall - alternativ zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist daran nicht festzuhalten.
a) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ in
Betracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt
insbesondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem
geschlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder
die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige,
voneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des Vertrages
hat entstehen lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 11.
Juli 2002 - C-96/00 Gabriel Slg. 2002, I 6367 = NJW 2002, 2697, jeweils
Rn. 38 ff und 47 ff und vom 20. Januar 2005 - C-27/02
Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 EuGVÜ genannten Begriffe
sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGVÜ - autonom
auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele des
Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in
allen Vertragsstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil
vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 33). Die besonderen
Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ müssen eine enge
Auslegung erfahren, die nicht über die in dem Übereinkommen ausdrücklich in
Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. Denn die Art. 13 bis 15 EuGVÜ
normieren eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1
EuGVÜ, der die Zuständigkeit den Gerichten des Vertragsstaates zuweist, in
dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; zudem ist Art. 13
EuGVÜ lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich allgemein auf Klagen aus
Vertrag bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005
aaO Rn. 31 f, 42 f).
b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zuständigkeit für
Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind im Streitfall nicht
gegeben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der "die Erbringung
einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand"
hatte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen
der Beklagten führten nicht dazu, dass die Klägerin Waren bestellte. Der
Erhalt des von der Klägerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht
davon ab, dass sie von der Beklagten angebotene Ware kaufte. Dass die an die
Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf die Anbahnung
eines solchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen
Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff;
anders noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89).
Ob dasselbe für die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c
EuGVVO gilt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl.
2005 Art. 15 EuGVVO Rn. 10), ist hier nicht zu entscheiden.
4. Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag
im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann
dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) eröffnet ist (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 29 und
60; anders - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch Senatsurteil
BGHZ 153, 82, 89 ff; s. ferner Kropholler aaO
EuGVVO Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur Vertragsgerichtsstand nach Art.
5 Nr. 1).
a) Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz
in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen
Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus
einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des
Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" wird von dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die
Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne
des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele
sich bei dieser Klage um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5
Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005
aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt ferner - schon seinem Wortlaut
nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ - nicht den
Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person
gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt
werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So
liegt es hier:
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das
beklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer
Verbraucherin, der Klägerin nämlich, ohne dass diese darum gebeten hatte,
die Schreiben übersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines Preises
bezeichnet wurde. Die Klägerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die
Mitteilung von Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten,
wenn die freigerubbelte Gewinn-Nummer - wie unstreitig - mit derjenigen im
Kuvert übereinstimme und sie den "SUPER-TEILNAHME-GEWINN" anfordere. Im Fall
der Mitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein,
das "von gewonnene Bargeld" mittels "ANFORDERUNGS-SCHEIN" zu beanspruchen.
Die Revision bekämpft diese Feststellungen mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO).
Der Senat hat sie geprüft und erachtet sie für unbegründet; von einer
Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klägerin "nahm" auch die Gewinnzusagen der Beklagten "an", indem sie die
Auszahlung der scheinbar gewonnenen Preise verlangte. Eine freiwillig
eingegangene, die Grundlage der Klage bildende Verpflichtung der Beklagten
ist somit gegeben; die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1
Halbsatz 1 EuGVÜ sind - aus Sicht des Übereinkommens - erfüllt (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 52 ff).
5. Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art.
5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international
zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen
wäre. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene
Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu
beantworten; maßgeblich ist vielmehr das - nach dem internationalen
Privatrecht des angerufenen Gerichts -zu bestimmende nationale Recht (vgl.
EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW
1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg.
1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn.
56; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096;
MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ
1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders.
EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO
2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, vgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5
EuGVO Rn. 7).
Lex fori ist hier das (deutsche) EGBGB; es beruft für die Entscheidung
über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht. Das ergibt sich
aus einer Sonderanknüpfung gemäß Art. 34 EGBGB.
a) Der Revision ist - im Ergebnis - dahin zu folgen, dass Ansprüche aus
Gewinnmitteilungen - aus Sicht des deutschen Rechts - weder vertraglich
(Art. 27, 28 EGBGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 EGBGB) qualifiziert werden
können.
aa) Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die
Haftung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft;
der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn
begründen. Eine Annahme der "Zusage" ist nicht vonnöten. Es kommt nur darauf
an, dass die dem Verbraucher zugegangene Zusendung eines Unternehmers - nach
Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen
Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde
einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis
der Zusendung durch den Empfänger kommt es nicht an. Es ist nicht
erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt.
Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel
durchschaut oder durchschauen könnte, kann nach § 661a BGB die Leistung des
(angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit
keine Anwendung. Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzlichen
Schuldverhältnis, das durch eine geschäftsähnliche Handlung, eben die
Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen
Verbraucher, begründet wurde (vgl. Senatsurteil vom
19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 m.w.N.; Lorenz
NJW 2000, 3305, 3307 und IPRax 2002, 192, 193, 195; Lorenz/Unberath IPRax
2005, 219, 221, 223).
bb) Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die
Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl.
Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung
wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2.
Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel
11. Auslobung zugeordnet, also in die Nähe der einseitigen
Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661 BGB)
gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der
Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen
fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche
(vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308). An den im Senatsurteil
BGHZ 153, 82, 90 ff - bezüglich Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ - angestellten Erwägungen hält der Senat nicht fest.
b) Der von der Revision geforderten Anwendung des Art. 11 EGBGB kann nicht
beigetreten werden. Die Bestimmung betrifft die Form von Rechtsgeschäften.
Durch die alternative Zulassung der Geschäftsform und der Ortsform soll den
Parteien die formgültige Vornahme ihres Rechtsgeschäfts erleichtert werden
(vgl. im Einzelnen MünchKomm-Spellenberg 3. Aufl. 1998 Art. 11 EGBGB Rn. 1
ff m.w.N.); darum geht es hier nicht.
c) Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an
sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die
einseitigen Rechtsgeschäfte. Wenn das Vertragsstatut (Art. 27, 28 EGBGB),
das für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend gilt (vgl. Palandt/Heldrich,
BGB 64. Aufl. 2005 Art. 27 EGBGB Vorb. 2), auch auf § 661a BGB Anwendung
fände, führte das aber zu gänzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung
nach § 661a BGB wäre dann praktisch in die Hände des Versenders gelegt, der
sich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nichtdeutschen (oder
nichtösterreichischen) Rechts - freizeichnen könnte (vgl. Lorenz NJW
2000, 3305, 3308; der Senat hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im
Prozess erfolgte - Wahl deutschen Rechts "jedenfalls" genügen lassen - vgl.
Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04
- NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 - III ZR
315/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar
2004 - III ZR 226/03 -NJW 2004, 1652, 1653 und vom
16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620).
d) § 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34
EGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende
Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das - entsprechend Art. 27 ff EGBGB berufene
- Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln (vgl. Palandt/ Heldrich
aaO Art. 34 EGBGB Rn. 3a; jurisPK-BGB/Laukemann 2. Aufl. 2004 § 661a Rn. 36;
Lorenz IPRax 2002, 192, 196; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Häcker
ZVglRWiss 103, 464, 498 f; Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 777; Felke/Jordans
IPRax 2004, 409, 411 und EWS 2005, 228, 230; s. auch OLG Jena OLG-NL 2004,
55, 56 und OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3639, die die Anwendung von Art. 34
oder 40 bzw. Art. 29 oder 40 EGBGB offen lassen; zweifelnd noch Lorenz NJW
2000, 3305, 3308; kritisch ferner: Sonnenberger IPRax 2003, 104, 110; Blobel
VuR 2005, 164, 168; Fetsch RIW 2002, 936, 938 f, der allerdings über eine
wettbewerbsrechtliche Qualifikation des Anspruchs aus § 661a BGB Art. 5 Nr.
3 EuGVÜ für anwendbar hält und so ebenfalls zu einem internationalen
Gerichtsstand in Deutschland kommt - aaO S. 942).
aa) Sieht das Gesetz - wie hier § 661a BGB - nicht ausdrücklich den
internationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer
Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr
verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110,
115 ; Staudinger/Magnus <2002> Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKomm-Martiny
3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; jeweils
m.w.N.). Solche sind in der - eine Differenzierung nach dem Herkunftsland
der Gewinnzusage nicht duldenden - lauterkeitsrechtlichen und
sozialpolitischen Zielsetzung des § 661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber
wollte einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis
entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche
Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die
Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der
Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels - im Streitfall wie in der
Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) - Vortäuschung
scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher
gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die
Leistung des mitgeteilten "Gewinns" zu verlangen (vgl. Senatsurteil
BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N. aus den
Gesetzesmaterialien). Welche Ausmaße diese Art Werbung angenommen hat,
belegt der Vortrag der Beklagten, allein auf e i n solches "Gewinnspiel" von
ihr seien mehr als 25.000 Gewinnanforderungen eingegangen. Indem § 661a BGB
diesen ausufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben
dem Verbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an
der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409,
411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift
im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen.
bb) Die Art. 29, 29a EGBGB, die in ihrem Regelungsbereich den Rückgriff
auf Art. 34 EGBGB grundsätzlich nicht zulassen (vgl.
BGHZ 123, 380, 390 f;
135, 124, 135 f), sind im Fall der
Gewinnzusage (§ 661a BGB) nicht anwendbar (vgl. Lorenz/Unberath IPRax
2005, 219, 223; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 41 0 f; Blobel VuR 2005, 164,
168; für Analogie hingegen: Leipold, Festschrift Musielak 2004 S. 317, 334;
Dörner, Festschrift Kollhosser 2004 Bd. II S. 75, 86; s. auch
Palandt/Heldrich aaO Art. 29 EGBGB Rn. 2; OLG Nürnberg aaO). Denn es geht
bei § 661a BGB nicht um einen der in Art. 29, 29a EGBGB aufgeführten
Verbraucherverträge, sondern - wie bereits dargelegt - um die Haftung des
Unternehmers aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch die
Versendung der Gewinnzusage an einen Verbraucher begründet wurde. Eine
analoge Anwendung der Art. 29, 29a EGBGB würde nicht hinreichend
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ein
spezifisches, in sich abgeschlossenes Regelungsziel verfolgt hat (vgl.
Lorenz/Unberath aaO; BGHZ 135, 124, 135).
6. Der demnach gemäß Art. 34 EGBGB nach deutschem Recht zu bestimmende -
für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ
maßgebliche - Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu
erfüllen wäre", liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des
Empfängers der Zusage.
a) Es gelten die deutschen Regeln zum Leistungsort (§§ 269, 270 BGB;
vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095,
3096; Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, s. auch ders. aaO Art. 5 EuGVVO
Rn. 7). Danach ergibt sich der Leistungsort zunächst aus gesetzlicher
Sonderregelung, Parteivereinbarung oder den Umständen; subsidiär liegt der
Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners (vgl. § 269 Abs. 1 BGB;
MünchKommBGB-Krüger 4. Aufl. 2003 § 269 Rn. 9; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl.
1990 § 269 Rn. 1; Erman/Kukuk, BGB 11. Aufl. 2004 § 269 Rn. 7).
b) Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637,
3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis
am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und
Zweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a.A. Lorenz/Unberath
IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778).
Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar - wie
bereits dargelegt - nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der
Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte
der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass
Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen,
Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein
täuschendes Versprechen "bestraft" werden, indem er dem Verbraucher gemäß §
661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil
BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der
Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern
an seinem Wohnsitz zu leisten hätte. § 661a BGB wäre dann, wie in der
Revisionsverhandlung nicht in Frage gestellt worden ist, obsolet. Denn der
Verbraucher müsste, wenn der Leistungsort am Wohnsitz des Unternehmers läge,
den Anspruch auf den Gewinn an dessen, meist im Ausland liegenden Sitz
durchzusetzen versuchen; dazu wird er aber nur selten bereit und in der Lage
sein. Die unlautere Werbung wirksam abwehren, d.h. die täuschenden
Gewinnzusagen tatsächlich mit einem Haftungsrisiko belasten, kann der neu
geschaffene Verbraucheranspruch nach § 661a BGB nur dann, wenn der Empfänger
an seinem Wohnsitz den Unternehmer auf Zahlung des Gewinns "belangen" kann.
§ 661a BGB muss daher - über seinen Wortlaut hinaus - als Regelung des
Leistungsorts am Wohnsitz des Empfängers, hier K. als Wohnsitz der Klägerin,
verstanden werden.
II. Die Klage, für die mithin gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ ein
internationaler Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin besteht, ist (im noch
anhängigen Umfang) begründet. Die - gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zulässige -
negative Feststellungswiderklage der Beklagten ist (soweit noch anhängig)
unbegründet. Aufgrund der Gewinnmitteilungen von Dezember 2000 und Februar
2001 kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 325.000 DM = 166.169,86
€ beanspruchen. Grundlage hierfür ist § 661a BGB, dessen Voraussetzungen das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat; die von der Revision gegen
seine Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
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