Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die ein Käufer unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Schlechtlieferung der Kaufsache gegen den Verkäufer geltend macht.
BGHZ 77 , 215
NJW 1980, 1950
LM § 477 BGB Nr. 34a
MDR 1980, 839
BB 1980, 1068
DB 1980, 1639
WM 1980, 1035
ZIP 1980, 880
siehe die Anm. zu BGHZ
66, 208 sowie zu BGH NJW 1999, 1404 und
BGH NJW 1999, 3192.
Die Klägerin hatte im Jahre 1976 als Subunternehmerin den Auftrag, beim Ausbau einer Turnhalle einen Holzfußboden - und zwar unter Verwendung von Spanplatten der Normentype V 100 - zu erstellen. Die dazu benötigten Platten bestellte sie bei der Beklagten, die sich ihrerseits das Material bei der Firma B.-GmbH beschaffte und es am 5. Juli 1976 zu einem Rechnungsbetrag von 1776,03 DM der Klägerin unmittelbar auf die Baustelle anlieferte. Die Platten wurden alsbald von der Klägerin verarbeitet; anschließend wurde der Fußboden von einer anderen Firma mit PVC belegt. Ende 1976/Anfang 1977 zeigten sich erste Schäden an dem Fußboden. Die den Bau betreuende Firma ließ zunächst im Januar 1977 Schäden im Geräteraum der Turnhalle von einer dritten Firma ausbessern und stellte dafür der Klägerin 1466,04 DM in Rechnung. Diese wandte sich wegen der Schäden mit Schreiben vom 11. und 26. Januar 1977 an die Beklagte und leitete, nachdem diese eine Verantwortung abgelehnt hatte, mit Schriftsatz vom 29. April 1977 beim Amtsgericht H. ein Beweissicherungsverfähren ein. Der in diesem Verfahren bestellte Gutachter kam in seinem Gutachten vom 12. September 1977 zu dem Ergebnis, daß das von der Beklagten gelieferte Material hinsichtlich der Biege- und Querzugsfestigkeit nicht den für Spanplatten der Normentype V 100 maßgeblichen Mindestgütebedingungen nach DIN 68 763 entspreche. Im Verlaufe des Jahres 1977 erneuerte die Klägerin unter Einsatz eigener Leute und unter Verwendung von Material, das sie sich von dritter Seite beschafft hatte, den schadhaften Fußboden und belegte ihn anschließend neu mit einem PVC-Belag. Für diese Arbeiten und Materialkosten hat sie - unter Einbezug des Betrages von 1466,04 DM - die Beklagte mit ihrer am 30. März 1978 eingegangenen und am 19. April 1978 zugestellten Klage auf Zahlung von 12 882,02 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich u. a. auf Verjährung berufen. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
I. ..
II...
1. Die Abweisung der Klage wäre, ohne daß
es auf die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage der Verjährung ankäme, bereits dann gerechtfertigt, wenn
der Klägerin aufgrund ihres eigenen Sachvortrags ein Anspruch auf
Ersatz des geltend gemachten Schadens nicht zustehen würde, ihr Vorbringen
mithin nicht schlüssig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Zwar kann die Klägerin aus §§
463,480 Abs. 2 BGB den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht herleiten,
weil es insoweit an einer - wenn auch nur stillschweigenden - Eigenschaftszuicherung
(§ 459 Abs. 2 BGB) fehlt (wird ausgeführt).
b) Wohl aber könnten der Klägerin nach
ihrem Sachvortrag Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsveraltung
zustehen. aa) Es entspricht seit jeher gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts
(vgl. etwa RG DR 1941,637 f) wie auch des Bundesgerichtshofs, daß
neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen
Sinn (§§ 459 ff BGB) der Käufer Schadensersatzansprüche
aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Schlechtlieferung insoweit
verlangen kann, als er durch die Schiechtlieferung Schaden an anderen Rechtsgütern
als an der Kaufsache selbst erlitten hat (sogenannter Mangelfolgeschaden,
auch mittelbarer Schaden; vgl. Senatsurteil vom 8. März 1967 - VIII
ZR 4/65 = JZ 1967,321 = MDR 1967,759; siehe auch die Rechtsprechungsübersichten
bei Rebe/Rebell, Juristische Arbeitsblätter 1978, S. 544 ff; Erman/Weitnauer,
BGB 6. Aufl. Vorbem. zu § 459 Rdn. 47; Larenz, Schuldrecht, Besonderer
Teil 11. Aufl. S. 58 ff). Nur hinsichtlich des in der Kaufsache selbst
begründeten, sich unmittelbar aus der Nichterfüllung ergebenden
Schadens (sogenannter Mangelschaden, auch unmittelbarer Schaden, Nichterfüllungsschaden;
vgl. dazu Mezger, BGB-RGRK 12. Aufl. § 462 Rdn. 6 m. w. Nachw.) enthält
das Gesetz in §§ 459 ff BGB hinsichtlich der möglichen Schadensersatzansprüche
(§§ 463,480 Abs. 2 BGB) eine abschließende Regelung, so
daß insoweit für ein Zurückgreifen auf die Anspruchsgrundlage
der positiven Vertragsverletzung kein Raum ist. An dieser Rechtsprechung
hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Sie trägt
dem Umstand Rechnung, daß durch die an besondere Voraussetzungen
(Eigenschaftszusicherung, Arglist) geknüpften gewährleistungsrechtlichen
Schadensersatzansprüche zwar die Interessen des Käufers an dem
Erlangen einer vertragsgemäßen Leistung (»Äquivalenzinteresse«),
nicht aber sein Interesse an dem Schutz seiner sonstigen Güter vor
Schädigungen durch eine mangelhafte Lieferung der Kaufsache«,
Integrationsinteresse«) hinreichend gewahrt werden (vgl. dazu Rengier,
Die Abgrenzung des positiven Interesses vom negativen Vertragsinteresse
und dem Integrationsinteresse S. 19 ff, 53 ff, 58 ff).
bb) Was im einzelnen zum Mangelfolgeschaden und
zum Mangelschaden zu rechnen ist, mag in den Grenzbereichen oft zweifelhaft
sein. Grundsätzlich zählt zum Mangelfolgeschaden derjenige Schaden,
der dem Käufer an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb
der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber auch an sonstigem
Vermögen - entstanden ist. Mangelschaden umfaßt dagegen denjenigen
Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist;
dazu gehören etwa die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit
der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen
(Reparaturkosten), der bleibende Minder- wert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang
(vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 = WM 1978,1172
= NJW 1978,2241 unter I 2a m. w. Nachw.).
cc) Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin
Erstattung derjenigen Kosten, die ihr durch die notwendig gewordenen Wiederherstellungsarbeiten
entstanden sind. Diese Wiederherstellung betraf allerdings nicht die mangelhaften
Platten selbst, sondern den mit ihnen von der Klägerin hergestellten
Fußboden, der wegen der Ungeeignetheit der Platten für den bestimmungsgemäßen
Zweck insgesamt mangelhaft errichtet worden war. Zu seiner Neuerstellung
mit anderen Spanplatten und dem neu zu verlegenden PVC-Belag hat die Klägerin
Aufwendungen aus ihrem Vermögen machen müssen. Zudem ist sie
aus diesem Anlaß in Höhe von 1466,04 DM mit Schadensersatzansprüchen
Dritter überzogen worden. Es spricht manches dafür, daß
derartige Schäden den Mangelfolgeschäden zuzuordnen sind, - mit
der Folge, daß die Klägerin ihren Ersatz unter dem Gesichtspunkt
der positiven Vertragsverletzung verlangen kann; jedenfalls für den
Fall, daß der Käufer seinerseits von dritter Seite wegen notwendig
werdender Wiederherstellungsarbeiten - wie hier in Höhe von 1466,04
DM - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Senat dies in
seinem Urteil vom 8. März 1967 (VIII ZR 4/65 = JZ 1967,321 = LM BGB
§ 276 K Nr. 3; vgl. auch Mezger aaO § 462 Rdn. 6) ausgesprochen.
Diese Fragen können jedoch hier letztlich auf sich beruhen; denn jedenfalls
wäre ein solcher auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteter
Schadensersatzanspruch gemäß § 477 BGB verjährt.
3. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterliegen
im Kaufrecht auch derartige, auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten
Ansprüche, soweit sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen,
der kurzen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des §
477 BGB (BGHZ 60,9,11; Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70
= WM 1972,161 = NJW 1972,246 m. w. Nachw.). Das ergibt sich für die
aus einer Eigenschaftszusicherung hergeleiteten Ansprüche, soweit
diese im Einzelfall den Ersatz von Mangelfolgeschäden mitumfassen
(vgl. dazu BGHZ 50,200), bereits aus dem Wortlaut des § 477 Abs. 1
BGB. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechtlieferung
sind zwar in dieser Vorschrift - wie überhaupt im Bürgerlichen
Gesetzbuch - nicht ausdrücklich genannt. Ihre Unterstellung unter
die kurze Verjährungsfrist folgt aber aus dem rechtspolitischen Sinn
der gewährleistungsrechtlichen Verjährung, im Kaufrecht möglichst
bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und die
mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werdenden Ermittlungen darüber
entbehrlich zu machen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefährübergang
vorhanden waren und welche Schäden sie verursacht haben (BGHZ 60,9,11).
Diesem Anliegen des Gesetzgebers kommt angesichts des gerade im Kaufrecht
häufig raschen und wiederholten Warenumsatzes insbesondere bei Massengütern
sowie der Kurzlebigkeit vieler Waren - und dadurch unterscheidet sich die
Sachlage weitgehend von den vergleichbaren Regelungen im Werkvertragsrecht
(§§ 635,638 BGB) - ausschlaggebende Bedeutung zu. Gerade weil
erfahrungsgemäß als Folge einer mangelhaften Lieferung die ins
Gewicht fallenden Schäden ohnehin zumeist Mangelfolgeschäden
sind, würde die in § 477 BGB bewußt einschneidend ausgestaltete
Verjährungsregelung weithin leerlaufen, wenn Schadensersatzansprüche
aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechtlieferung nicht von ihr
erfaßt, sondern der dann maßgeblichen 30jährigen Verjährungsfrist
(§ 195 BGB) unterliegen würden. Dabei mag dahinstehen, ob die
Unzuträglichkeiten, die mit einer sehr späten Geltendmachung
von Ansprüchen verbunden wären, durch den dann eingreifenden
Einwand der Verwirkung in engen Grenzen gehalten werden könnten; über
einen längeren, die Verjährungsfrist von sechs Monaten übersteigenden
Zeitraum würde es jedenfalls bei einer Ungewißheit auf seiten
des Verkäufers, ob er noch mit Schadensersatzansprüchen aus Vertragsrecht
rechnen muß, bleiben, - ein Zustand, den der Gesetzgeber mit der
Schaffung des § 477 BGB aber gerade vermeiden wollte.
4. Unterstellt man Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden wegen Schlechtlieferung unter die Verjährungsregelung
des § 477 BGB, so beginnt die Verjährungsfrist mit Gefahrübergang.
a) Das kann - und zwar unabhängig davon,
ob die Ansprüche aus §§ 463,480 Abs. 2 BGB hergeleitet oder
auf positive Vertragsverletzung gestützt werden - zur Folge haben,
daß bei versteckten Mängeln die Verjährungsfrist bereits
abgelaufen ist, bevor der Käufer den Mangel und den dadurch ausgelösten
Schaden erkennen und eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Maßnahme
ergreifen konnte. Für das Gewährleistungsrecht im engeren Sinne
und damit auch für die aus §§ 463,480 Abs. 2 BGB hergeleiteten
Schadensersatzansprüche hat dies der Gesetzgeber im Interesse einer
möglichst raschen Wiederherstellung des Rechtsfriedens hingenommen;
denn § 477 BGB stellt nicht darauf ab, ob ein versteckter Mangel innerhalb
der Verjährungsfrist erkennbar war (vgl. dazu Mezger aaO § 477
Rdn. 14 m. w. Nachw.).
b) Da sich in solchen Fällen aus der verkäuferfreundlichen
Regelung des § 477 BGB Unbilligkeiten ergeben können, hat der
Senat in mehreren Entscheidungen - ohne daß es darauf allerdings
im jeweils entschiedenen Falle angekommen wäre - die Frage aufgeworfen,
ob die Verjährung bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
aus Schlechtlieferung nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache, sondern
erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen müsse, - etwa mit der
Entstehung des Schadens, seiner Erkennbarkeit oder ganz allgemein dem Eintritt
der Möglichkeit, derartige Ansprüche im Einzelfall in verjährungsunterbrechender
Weise geltend zu machen (BGHZ 60,9,13 f; Senatsurteile vom 1. Dezember
1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972,161 = NJW 1972,246, vom 14. März 1973
- VII ZR 137/71 = WM 1973,730 = NJW 1973,843, vom 11. Januar 1978-VIII
ZR 1/77 = WM 1978,328 = NJW 1978,1051 sowie vom 5. Juli 1978 - VII ZR 172/77
= WM 1978,1172 = NJW 1978,2241).
c) Das Schrifttum hat zu dieser vom Senat aufgeworfenen
Frage unterschiedlich Stellung genommen. So halten etwa Emmerich (Münchener
Kommentar vor § 275 Anm. 288), Palandt/Putzo (BGB 39. Aufl. §
477 Anm. 2 b), Larenz (aaO S. 62), Esser/Weyers (Schuldrecht 5. Aufl. Teil
2 Bd. 1 S. 80 ff), Schubert (JR 1977,458,460) und Rengier (JZ 1977,347)
- wenn auch mit teilweise unterschiedlicher Begründung - eine Verschiebung
des Beginns der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit
der Schäden für vertretbar und geeignet, die sich aus einer zu
verkäuferfreundlichen gesetzlichen Regelung ergebenden Unzuträglichkeiten
in vertretbaren Grenzen zu halten. Demgegenüber halten etwa Staudinger/Honsell
(BGB 12. Aufl. § 477 Anm. 30), Mezger (aaO § 477 Rdn. 14), Erman/Weitnauer
(BGB 6. Aufl. § 477 Rdn. 9), Schmitz (NJW 1973,2081,2083 f. und Rebe/Rebell
(Juristische Arbeitsblätter 1978, S. 610) die in Erwägung gezogene
Abweichung von der in § 477 getroffenen Regelung für gesetzeswidrig
und mit dem rechtspolitischen Anliegen der gewährleistungsrechtlichen
Verjährung, den Rechtsfrieden möglichst bald wiederherzustellen
und das Risiko einer Inanspruchnahme für den Verkäufer überschaubar
zu machen, nicht für vereinbar.
d) Diese Bedenken hält auch der Senat nach
nochmaliger Überprüfung für durchgreifend.
aa) Für die Gewährleistungsrechte im
eigentlichen Sinn (Wandelung, Minderung, Schadensersatz bei Eigenschaftszusicherung)
hat der Gesetzgeber in § 477 BGB hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist
- und zwar ersichtlich in Kenntnis der Problematik, daß damit unter
Umständen der Käufer bei versteckten Mängeln überhaupt
an der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gehindert
sein könnte (vgl. dazu Motive II, 239) - eine eindeutige Regelung
getroffen. An sie sind die Gerichte gebunden. Schadensersatzansprüche
gemäß §§ 463,480 Abs. 2 BGB verjähren damit,
soweit sie auf Ersatz des - damals vom Gesetzgeber allein in Betracht gezogenen
- Mangelschadens gerichtet sind, bei beweglichen Sachen sechs Monate nach
Gefahrübergang. Es sind aber keine zwingenden Gründe ersichtlich,
insoweit zwischen der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von
Mangelschäden einerseits und solchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
andererseits zu unterscheiden; der bloße Umstand, daß Mangelfolgeschäden
den Käufer im Regelfall härter und nachhaltiger belasten als
bloße Mangelschäden, rechtfertigt jedenfalls eine unterschiedliche
Handhabung des Verjährungsbeginns nicht. Auch ist kein durchschlagender
Grund ersichtlich, Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit sie aus einer Eigenschaftszusicherung und damit aus §§
463,480 Abs. 2 BGB hergeleitet werden können (vgl. dazu BGHZ 50,200),
hinsichtlich des Verjährungsbeginns anders zu behandeln als Ansprüche,
die auf positive Vertragsverletzung wegen Schlechtlieferung gestützt
werden.
bb) Die gewährleistungsrechtliche Verjährung
dient der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens und damit zugleich
auch der Rechtssicherheit. Der Verkäufer, dem - insbesondere im Massengeschäft
- auch bei sonst sorgfältigem Verhalten immer einmal Schlechtlieferungen
unterlaufen können, soll damit rechnen können, daß er nach
Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist jedenfalls
nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß.
So kann er das ihm verbleibende Risiko hinreichend sicher einschätzen
und unter Umständen versicherungsmäßig abdecken. Diese
Möglichkeit würde ihm aber genommen, wenn er in dem großen
Bereich der Haftung für Mangelfolgeschäden, würde man den
Verjährungsbeginn an die Erkennbarkeit des Schadens bzw. Mangels für
den Käufer knüpfen, unter Umständen noch nach langer Zeit
eine Inanspruchnahme hinnehmen müßte.
cc) Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist
von nur sechs Monaten bei beweglichen Sachen wird vor allem angesichts
der Möglichkeit, daß sich mängelbedingte Schäden bei
zusammengesetzten oder weiterverarbeiteten Produkten oft erst nach längerer
Zeit herausstellen, für viele Fälle jedenfalls heute als zu kurz
angesehen. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) geht - dieser tatsächlichen
Entwicklung Rechnung tragend - bei den vergleichbaren Regelungen in Art.
39 und 49 von einer einjährigen Frist aus, die ihrerseits - wenn auch
innerhalb eines festen Zeitraums von längstens zwei Jahren - hinsichtlich
ihres Beginns an die Erkennbarkeit der Vertragswidrigkeit geknüpft
ist. Durch eine solche Regelung können - unter Wahrung der schutzwürdigen
Belange des Verkäufers - die vorstehend geschilderten, sich aus der
Verjährungsregelung für den Käufer ergebenden Nachteile
auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden. Konsequenzen
daraus für die innerstaatliche Verjährungsregelung (§§
447 ff BGB) kann aber nur der Gesetzgeber ziehen.
5. Auch wenn die Verjährung aller Gewährleistungsansprüche
einheitlich mit dem Gefahrübergang beginnt, bleibt stets im Einzelfall
besonders sorgfältig zu prüfen, ob dann, wenn bei Erkennbarkeit
des Mangels bzw. Schadens die Verjährungsfrist bereits abgelaufen
war, der Verkäufer durch eine Berufung auf die Verjährung angesichts
seines eigenen sonstigen Verhaltens rechtsmißbräuchlich handelt;
grundsätzlich ist allerdings dem Verkäufer auch in solchen Fällen
die Berufung auf die eingetretene Verjährung nicht verwehrt. Auch
kann im Einzelfall - etwa bei einer Eigenschaftszusicherung - unter Umständen
eine stillschweigende Garantie des Verkäufers vorliegen, die - je
nach der konkreten Ausgestaltung - die Verlängerung der Verjährungsfrist
oder eine Verschiebung des Zeitpunktes , ihres Beginns zum Inhalt haben
kann. Auch dadurch lassen sich etwaige Unbilligkeiten der starren gesetzlichen
Regelung für den Käufer in vertretbaren Grenzen halten. Schließlich
bleibt dem Käufer - insbesondere wenn er, wie häufig im Bauvertragsrecht,
selbst gegenüber seinem Auftraggeber längere Gewährleistungsfristen
hinnehmen muß - die Möglichkeit, auch von seinem Lieferanten
eine entsprechende Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu verlangen
(§ 447 Abs. 1 Satz 2 BGB).
6. Im vorliegenden Fall sind allerdings Anhaltspunkte
dafür, daß die Beklagte die Klägerin an der rechtzeitigen
Unterbrechung der Verjährung gehindert oder eine irgendwie geartete
stillschweigende »Garantie« übernommen hätte, nicht
ersichtlich. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht darauf abgestellt,
daß die am 5. Juli 1976 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist Anfang
Januar 1977 abgelaufen war und die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens
Ende April 1977 die abgelaufene Verjährung nicht mehr rechtswirksam
unterbrechen konnte. Damit sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
verjährt.