Vertragsverhältnisse bei
der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten - kein vertraglicher Anspruch gegen
den "Plattformbetreiber"; keine Berufung auf § 818 III BGB bei Zahlung unter
Vorbehalt der Rückforderung ohne Widerspruch gegen den Vorbehalt analog §
820 I BGB
BGH, Urteil vom 20. Oktober
2005 -III ZR 37/05
Fundstelle:
NJW 2006, 286
Amtl. Leitsatz:
a) Zum
Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen
Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten
Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05 MMR 2005, 597
ff = NJW 2005, 3636).
b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht,
kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 -WM 1988, 1494, 1496).
Zentrale Probleme:
Die Rechtsprechung des BGH zu den vertragsrechtlichen
Fragen der modernen Telekommunikationsdienstleistungen bekommt langsam
Konturen: Es geht um die Frage, ob der Kunde, der sog. "Mehrwertdienste"
über Service-Nummern wie 0190 oder 0900 in Anspruch nimmt, auch dem sog.
"Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber" Entgelte schuldet. Dabei handelt
es sich um eine "zwischengeschaltete" Person zwischen dem Netzbetreiber, der
den Telefonanschluß stellt (sog. Teilnehmernetzbetreiber, also zB die Telekom) und dem
Mehrwertdiensteanbieter (dh demjenigen, der unter der 0190-Nummer
bestimmte Dienstleistungen anbietet). Nimmt der Anschlußinhaber einen solchen
Mehrwertdienst in Anspruch, nimmt er zunächst einmal den Teilnehmernetzbetreiber
innerhalb des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnis in Anspruch und
schuldet diesem die vereinbarte Gebühr für die Nutzung der
Telefonverbindung. Gleichzeitig schließt er, wenn er dies bewußt bzw.
zurechenbar tut (zur Problematik der versteckten "Dialer"
s. BGH
NJW 2004, 1590 =
BGHZ 158, 201), einen Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter über die Erbringung der Mehrwertdienste (zB
Service-Hotline etc.). Die diesem geschuldeten Beträge werden aber nach
§ 15 der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
dem Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Letzterer ist dabei aber
nur Inkassostelle, dh weder Forderungsinhaber noch Zessionar. Die Leistung an
ihn hat aber nach
§ 15 I
S. 4 TKV befreiende Wirkung (s. dazu
BGH
vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05 MMR 2005, 597
ff, s. dazu auch die Anm. zu
BGH v. 16.11.2006 - III ZR 58/06).
Der "Plattformbetreiber" bzw. "Verbindungsnetzbetreiber" ist eine weitere Person, welche die "Weiterleitung"
des Anrufs an den Mehrwertdiensteanbieter organisiert (ihm auch die
0190-Nummer zur Verfügung stellt, abrechnet etc.).
Im vorliegenden Fall geht es nun darum,
ob durch die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes auch ein vertraglicher
Anspruch dieses Plattformbetreibers gegen den Kunden entsteht. Der Senat
verneint das zu Recht: Zunächst einmal scheide dies schon deshalb aus, weil
der Kunde von dessen Existenz idR gar nichts wisse und die Inanspruchnahme
der Mehrwertdienste deshalb aus dem Empfängerhorizont (§ 157 BGB) nicht als
eine Willenserklärung zum Abschluß eines Vertrages mit dem
Plattformbetreiber ausgelegt werden könne. War dies bereits die zentrale
Aussage von BGH
vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05 MMR 2005, 597
ff, so geht der Senat noch
einen (zutreffenden) Schritt weiter: Selbst wenn der Kunde von der Existenz
und der Tätigkeit des Plattformbetreibers wisse, wolle er erkennbar mit
diesem keinen Vertrag abschließen. Aus seiner Sicht handelt es sich um einen
Erfüllungsgehilfen, den entweder der Netzbetreiber oder der
Mehrwertdienstanbieter (was offen gelassen wird) zur Erfüllung deren jeweiliger Verpflichtungen
einschalte.
Im vorliegenden Fall forderte der Kläger Verbindungsentgelte zurück, die er
(über den Netzbetreiber als Zahlstelle iSv
§ 15
TKV) an den Plattformbetreiber (unter Vorbehalt der Rückforderung)
geleistet hatte. Damit bestand unabhängig von der
Frage, ob der Kläger die Mehrwertdienste tatsächlich in Anspruch genommen
hatte (zur Frage der heimlichen Einwahl durch "Dialer" s.
BGH
NJW 2004, 1590 =
BGHZ 158, 201), ein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 I S.1 Alt.
1BGB) gegen den Plattformbetreiber, da der Kläger jedenfalls diesem nichts
schuldete. Da der Plattformbetreiber die Beträge aber bereits an den Mehrwertdiensteanbieter abgeführt hatte, stellte sich die Frage der
Entreicherung nach § 818 III BGB. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rspr.
wendet der BGH insoweit die eigentlich nur für die
Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2 Alt. 2 BGB) geltende Regelung des §
820 I BGB analog an.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutschen Telekom AG.
Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen
aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter anderem
leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz der
Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kommende Anrufe
bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten weiter.
Die Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger
Umsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von
Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer
Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung
zahlte der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter
Vorbehalt. Er bestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem
Anschluss aus bewusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung
des geleisteten Betrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat auch in der
Sache Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien
bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung
gestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben,
dass sein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang
genutzt worden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die
Ordnungsmäßigkeit des Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe
und ein - wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter
-Einzelverbindungsnachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen
können, dass die Verbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes
automatisches Anwahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne
rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend
gemachte Verbindungsentgelt hat.
1. Die Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der
Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die
Frage, wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist,
kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem
zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer
Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis
maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich zu
vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.).
Danach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorangegangenen
Geschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Telekom
machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande
gekommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als
Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter
der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" aufführte und darauf hinwies, dass
"Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt" an die Beklagte zu
richten seien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte,
nachdem dieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier
strittige Summe als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung
des beanspruchten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte
sie ihn durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer
Anwaltskanzlei selbst und in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte
der Kläger die schriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des
Anspruchs der Beklagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr
eingeschalteten Personen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt
der Rückforderung gestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der
Beklagten beauftragten Rechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der
erkennbare Wille des Klägers dahin, eine Forderung der Beklagten und nicht
der Deutschen Telekom AG zu begleichen, selbst wenn er an das letztgenannte
Unternehmen zahlte. Dieses war bloße Zahlstelle der Beklagten.
2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den
Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen
zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre
Mitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den
Anschlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem
Urteil vom 28. Juli
2005 - III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in
diesen Fällen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein
Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem
Plattformbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von
Verbindungsleistungen zustande. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht der objektive
Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem
Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und
Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen
will. Dies scheitert bereits daran, dass dieser aus Sicht eines
objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder
erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33;
BGH, Urteil vom
12. März 1992 -IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland,
BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem
durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer
ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette
zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht
bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten
call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber
auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem
Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt
wird.
Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der durchschnittliche
Anschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz-und
Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich
der Anwahl des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen,
mit dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die
Herstellung einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den
Anschlussnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar
ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur
Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben
kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen
bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten
aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen
sind der Verbindungsnetz- und der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers
Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem
Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die
Leistungen des Verbindungsnetz- und des Plattformbetreibers bereits
enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber dem Vertragspartner das Entgelt
auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der Schluss, dass diese
Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen
Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein
Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber, aus Sicht einer
Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer
Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen
Vertrag zu schließen.
b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und dem
Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage,
die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist
(z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 -II ZR
228/99 -NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen
des Nutzers zuwider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem
Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere
Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz-und dem Plattformbetreiber zu
begründen. Der Anschlussinhaber würde auf diese Weise für ein und dieselbe
Leistung den Entgeltansprüchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden,
obgleich er insoweit bereits den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet
ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die
Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläubigerzahl unübersichtlich
und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über
Einwendungen des Kunden vorprogrammiert. Demgegenüber sind
Verbindungsnetz-und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer Interessen nicht
auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen, da sie die von ihnen
erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden Verträge
gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetzbetreiber oder
gegenüber beiden geltend machen können.
c) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspruch herleiten.
Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden,
vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rechnung
zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen
entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbieters. Sie
enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforderung
entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV,
BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen
den Parteien.
3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer
Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit
sie die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es
kann insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie
mit der Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem
Mehrwertdienstebetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie
deshalb weiterhin in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert
ist. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in
entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil
der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass die Beklagte dem
widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 -IVb ZR 51/87 -WM
1988, 1494, 1496 m.w.N.). |