Vertragliche Begründung
von Gesamtgläubigerschaft durch AGB bei der Inanspruchnahme von
"Mehrwertdiensten" (0190- bzw. 0900-Nummern): Einbeziehungs- und
Inhaltskontrolle; Vertragsverhältnisse zu Teilnehmernetzbetreiber und
Mehrwertdienstbetreiber bei Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes
BGH, Urteil vom 16.
November 2006 - III ZR 58/06
Fundstelle:
NJW 2007, 438
Amtl. Leitsatz:
a) Die Parteien eines
Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die
Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss
geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.
b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des
Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen.
Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtigung
der in
§ 15
Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gem. 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
BGB unwirksam.
Zentrale Probleme:
Eine Entscheidung zum Telekommunikationsrecht, die - wie
schon viele vorherige - Grundfragen des Vertragsrechts aufwirft., s. dazu,
insbes. zu den Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von Mehrwertdiensten die Anmerkung zu
BGH NJW 2006, 286. Hier geht es
jetzt um die Frage, ob der Teilnehmernetzbetreiber (dh. derjenige, der den
Anschluß stellt, hier die Telekom) im Rahmen einer durch AGB begründeten
Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) aus eigenem Recht (und nicht abgetretenem
Recht bzw. aus Einzugsermächtigung) die Entgelte für die Inanspruchnahme von
Mehrwertdiensten (0900-Nummern) geltend machen kann. Der BGH legt dar, daß
eine rechtsgeschäftliche Begründung von Gesamtgläubigerschaft in AGB
eigentlich bereits an § 305c I BGB (überraschende Klausel), spätestens aber
an der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB scheitern würde. Wegen der
Besonderheiten des Telekommunikatiosnrechts, das in
§ 15 TKV
ohnehin eine Abrechnung und die Möglichkeit befreiender Leistung über den
Netzbetreiber vorsieht (s. dazu
BGH
vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05, NJW
2005, 3636), hält der Senat die
Gesamtgläubigerschaft jedoch hier für wirksam, sofern der Kunde die
Einwendungen gegen den Mehrwertdienstvertrag (zB fehlenden Vertragsschluß,
Sittenwisdrigkeit etc.) auch gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen
kann.
©sl 2006
Tatbestand:
1 Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit
und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte war
Inhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300.
2 Unter dem 4. April 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten für
Verbindungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. März 2001 sowie für die
Bereitstellung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 €) in
Rechnung. Darin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) für
Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Klägerin
unterhalten wurden. 3 Diesen
Betrag beglich der Beklagte bis auf 197,30 DM (= 100,88 €) nicht. Er
bestreitet, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angewählt
worden seien.
4 Die Klägerin verlangt die Zahlung des strittigen Betrags aus eigenem
Recht. In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision ist begründet.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da nicht die Klägerin die berechneten
Mehrwertdienste erbracht habe, könne sie hieraus keine eigenen Ansprüche
herleiten. Ein verständiger Erklärungsempfänger müsse die Offerte eines
Telefonnetzbetreibers in Verbindung mit der Preisliste bei Anwahl einer
Mehrwertdienstenummer nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass ein
eigenständiger Anspruch des Netzbetreibers neben den des
Mehrwertdiensteanbieters treten solle. Die Klägerin habe auch nicht
dargelegt, dass die Ansprüche der Mehrwertdiensteanbieter an sie abgetreten
seien oder sie über eine Einziehungsermächtigung verfüge, vielmehr - nach
Hinweis des Gerichts auf Zweifel an der Aktivlegitimation - betont, eigene
Ansprüche als Teilnehmernetzbetreiber geltend zu machen.
II.
6 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anschlussinhaber
kann sich auch gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichten, an diesen
das für die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste anfallende Entgelt zu
entrichten. Eine solche Verpflichtung ist in dem zwischen den Parteien
bestehenden Vertragsverhältnis begründet worden.
7 1. Nimmt der Nutzer eines Telefonanschlusses durch Anwahl einer
bestimmten, meist mit den Ziffernfolgen 0190 (früher) oder 0900 (seit 1.
Januar 2006 ausschließlich) beginnenden Nummer über den Telefonapparat oder
einen Computer einen Mehrwertdienst in Anspruch, liegen regelmäßig zwei
Rechtsverhältnisse vor.
8 a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende
Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die
Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau
abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen
Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige
Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158,
201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 -
III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli
2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom
16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971,
Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).
9 b) Hinzu tritt ein zusätzliches Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der
weiteren Leistung (Senat in BGHZ aaO, S. 204;
Urteile vom 22. November 2001,
28. Juli 2005 und 16.
März 2006 jew. aaO), vorliegend mit dem jeweiligen Erbringer des
Mehrwertdienstes. Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche Seite der
Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil
vom 22. November 2001 aaO).
10 2. Hieraus folgt aber nicht, dass der Teilnehmernetzbetreiber einen
eigenen Anspruch auf den für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes
angefallenen Entgeltanteil nicht begründen kann.
11 a) Vielmehr kann sich eine solche Verpflichtung des Anschlussinhabers aus
dem Telefondienstvertrag ergeben. Hiervon gehen auch die
Senatsentscheidungen vom 22. November 2001 (aaO)
und vom 4. März 2004 (BGHZ aaO) aus (diese
Möglichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grundsätzlich in
Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1704,
1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Härting/Schirmbacher CR 2004, 334,
338).
12 Die Parteien des Telefondienstvertrags können vereinbaren, dass der
Teilnehmernetzbetreiber auch die Vergütungen, die für die Nutzung von
Mehrwertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet
werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Treffen der
Teilnehmernetzbetreiber und der Anschlussinhaber eine entsprechende
Vereinbarung, werden der Anbieter der Dienstleistung und der
Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgläubiger der Entgeltforderung gemäß §
428 BGB (so auch Hoeren/Welp aaO, S. 391; Jochen Hoffmann aaO, S. 1706).
13 b) aa) Eine solche Regelung, durch die der Teilnehmernetzbetreiber einen
eigenen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen erwirbt, kann auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl.
Senat aaO). Zwar wären entsprechende Klauseln
im allgemeinen Geschäftsverkehr sicherlich ungewöhnlich und damit
überraschend, so dass sie nicht Vertragsbestandteil würden (§ 305c Abs. 1
BGB n.F, § 3 AGBG). Überdies wären sie mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelungen - der Relativität von Schuldverhältnissen (vgl.
Jochen Hoffmann aaO, S. 1713) - unvereinbar, mit der Folge, dass sie
jedenfalls unwirksam wären (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F., § 9
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
14 Die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts lassen jedoch eine
hiervon abweichende Beurteilung zu
§ 15
Abs. 1 S. 1 TKV zeichnet bereits
vor, dass, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, dem Kunden in
Rechnungsangelegenheiten allein der Teilnehmernetzbetreiber gegenüber tritt,
auch wenn Vergütung für Leistungen eines anderen Anbieters geschuldet wird.
Das Recht und die Verpflichtung des Teilnehmernetzbetreibers, Forderungen
Dritter zu fakturieren, setzen sich darin fort, dass der Kunde an ihn nach
§ 15
Abs. 1 Satz 4 TKV mit befreiender Wirkung zahlen kann. In der Praxis
ist es die Regel, dass die Anschlussinhaber hiervon Gebrauch machen und ihre
Telefonrechnungen insgesamt gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber
begleichen. Zudem erteilen Mehrwertdiensteanbieter und
Verbindungsnetzbetreiber dem Teilnehmernetzbetreiber vielfach
Inkassovollmachten oder Einzugsermächtigungen, oder sie treten ihre
Forderungen zum Zwecke der Einziehung ab (vgl. z.B. Schmitz/Eckhardt CR
2006, 323, 329 f). Im Telekommunikatonsrechtsverkehr ist es daher üblich,
dass sich die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung allein in der Hand des
Teilnehmernetzbetreibers befinden, auch wenn Forderungen dritter Anbieter
geltend gemacht werden. Die Begründung eines eigenen Forderungsrechts
des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unterschied zur Situation
bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung am
Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl.
Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW
2005, 3636, 3637 f und vom 20. Oktober 2005 -
III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen Hinzutretens
des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine
geringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar.
Diese wird nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu den Einwendungen
des Anschlussinhabers durch anzuerkennende Belange des
Teilnehmernetzbetreibers gerechtfertigt (a.A.: Jochen Hoffmann aaO, S.
1707). Die Zahlungsabwicklung im Telekommunikationsverkehr ist ein
Massengeschäft, für das ein berechtigtes Interesse an möglichst einfachen
und standardisierten Verfahren besteht. Entschließt sich der
Teilnehmernetzbetreiber, Ansprüche dritter Diensteanbieter nicht nur in
Rechnung zu stellen, sondern auch durchzusetzen, wird er durch die
Begründung eines eigenen Forderungsrechts der Notwendigkeit enthoben, in
jedem Einzelfall zunächst zu überprüfen, ob er über entsprechende
Einziehungsermächtigungen, Vollmachten oder Abtretungserklärungen verfügt,
und diese gegebenenfalls einzuholen. Beim Mehrwertdienst kommt als
wesentlicher Gesichtspunkt, der ein anzuerkennendes Interesse an der
Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers
beinhaltet, hinzu, dass er seine - unter Umständen vertraulichen -
Vereinbarungen mit dem Mehrwertdienstebetreiber über die Aufteilung des
Gesamtentgelts nicht offen zu legen braucht, wenn er nicht gezwungen wird,
die Vergütung für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach dem Entgelt
für die Herstellung der Verbindung und für den Dienst selbst
aufzuschlüsseln. Dies vereinfacht überdies dem Kunden die Übersicht.
15 bb) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis
des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten
lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG) unwirksam, da sie zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des
Teilnehmernetzbetreibers führen würde.
16 Spätestens seit Anfügung des Absatzes 3 an § 15 TKV (Zweite Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 20. August
2002, BGBl. I S. 3365) widerspräche eine solche Klausel wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 15 Abs. 3 TKV hat der die
Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen,
dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte
Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des
Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden
Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von
Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, dass sich der
Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers
nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum
Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5; Senat in
BGHZ 158, 201, 204 f).
17 Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachteiligung
des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als
grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des §
15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im
Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog.
Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der
Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses -revidiert.
18 3. Den dem Telefondienstleistungsvertrag mit dem Beklagten zugrunde
liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist gerade noch mit
der gebotenen Klarheit (§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, jetzt §
305c Abs. 2 BGB) zu entnehmen, dass sie für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen Dritter einen eigenen Anspruch auf das hierfür angefallene
Entgelt erlangen sollte.
19 Gemäß Nummer 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für
einen T-ISDN 300-Anschluss nach dem für den vorliegenden Sachverhalt
maßgebenden Stand vom 20. Dezember 2000 (Amtsblatt der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post - Abl. RegTP - 2000, S. 4326 f) werden die
Verbindungen, die der Kunde von der Klägerin bezieht, grundsätzlich von
dieser in Rechnung gestellt. Nach Nummer 3a hat der Kunde die vereinbarten
Verbindungspreise fristgerecht nach Erbringung der Leistung (vgl. Nr. 5.3)
zu zahlen. Welches die vereinbarten Preise sind, erläutert weiter Nummer 2
Abs. 2 der Leistungsbeschreibung für einen T-ISDN 300-Anschluss (ABl. RegTP
2000, 2035 ff), auf die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verweist. Danach werden Verbindungen unter anderem mit den hier maßgeblichen
Zugangskennzahlen 01901 bis 01909 ausschließlich von der Klägerin
hergestellt und entsprechend der "Preisliste Telefondienst
(Inlandsverbindungen)" (ABl. RegTP 2000, 3847 ff) abgerechnet. Diese
Preisliste enthält in Nummer 9 (aaO S. 3858), in der die Verbindungen zu den
Mehrwertdiensten unter der Bezeichnung "Premium Rate-Dienste" aufgeführt
sind, den Einleitungssatz "Der Preis enthält sowohl die Vergütung für den
Informationsanbieter als auch den Preis für die T-Net Verbindung".
20 Aus diesen Regelungen wird bei einer unbefangenen Betrachtung mit der
hinreichenden Klarheit deutlich, dass das gesamte nach der Preisliste zu
entrichtende Entgelt für die Nutzung eines so genannten Premium
Rate-Dienstes eine eigene Forderung der Klägerin sein soll. Hierfür spricht,
dass die Liste die von dem Kunden an die Klägerin gemäß Nummer 3a der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entrichtenden "vereinbarten Preise"
wiedergibt und die Vergütung für den Informationsanbieter sowie der Preis
für die von der Klägerin hergestellte Verbindung einheitlich ausgewiesen
sind (siehe dazu aber Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706). Die Einleitung
von Nummer 9 der Preisliste verdeutlicht weiter, dass das von der Klägerin
beanspruchte Entgelt auch den auf den Diensteanbieter entfallenden
Vergütungsteil erfasst.
21 4. Da sich die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-mit den vom Beklagten gegen den Vergütungsanspruch erhobenen Einwendungen,
auf die einzugehen in der Revisionsinstanz keine Notwendigkeit besteht,
nicht befasst hat, ist die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif, so
dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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