Abgrenzung von
Dienstvertrag und Dienstverschaffungsvertrag (Arbeitnehmerüberlassung);
interessengerechte Auslegung von Verträgen; (keine) Einschränkung der
deliktischen Arbeitnehmerhaftung gegenüber außenstehenden Dritten; Hemmung
der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB n.F.): Begriff des
"Verhandelns"
BGH, Urteil vom 2. Februar
2006 - III ZR 61/05
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Auslegung eines
Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der sehr lehrreichen Entscheidung steht die
Abgrenzung zwischen Dienst- und Dienstverschaffungsvertrag. Ein Arbeitnehmer
der Beklagten hatte einen Bahnübergang zu überwachen, dabei kam es zu einem
Unfall. Sofern die Beklagte selbst die Überwachung schuldete, haftet sie
(nach § 280 I BGB) nach § 278 BGB für das Verschulden ihres Angestellten.
Schuldete sie nur dessen Überlassung, nicht aber die Überwachung des
Bahnübergangs selbst, hätte der Arbeitnehmer nicht mehr in Ausführung einer
der Beklagten obliegenden Verpflichtung gehandelt, so daß letztere nicht
nach § 278 BGB für sein Verschulden, sondern allenfalls für ein
Auswahlverschulden haftet. Der BGH nimmt hier mit überzeugender Begründung
einen Dienstvertrag an. In Bezug auf die eigene deliktische Haftung des
Arbeitnehmers betont der Senat zu recht, daß die Grundsätze der beschränkten
Arbeitnehmerhaftung (s. dazu s. auch
BAG
NJW 1999, 966 f, die Anm. zu
BAG NJW 2002, 2900 sowie
BAG NJW 2004, 2469)
zwar auch für deliktische Ansprüche, nicht aber gegenüber außenstehenden
Dritten gelten (hier kommt allein ein Freistellungsanspruch gegen den
Arbeitgeber in Betracht).
Schließlich erläutert die Entscheidung noch die Voraussetzungen der Hemmung
der Verjährungen ´durch "Verhandlungen" i.S.v. § 203 BGB n.F. Dabei ist von
einem weiten Begriff der Verhandlungen auszugehen: Es genügt jeder
Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt
wird.
©sl 2006
Tatbestand:
Die Klägerin (DB Netz AG) macht aus eigenem und abgetretenem Recht der DB
Regio AG gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender
Sicherung eines Bahnübergangs geltend.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Angestellter der
Beklagte zu 2 ist, bestand eine von ihren Rechtsvorgängern geschlossene
Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30. Juli/22. September 1997 "über die
Sicherung von Arbeitskräften gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei
Arbeiten im Bereich von Gleisen". Unter dem 19. Oktober/14. Dezember 1999
schlossen ferner die Deutsche Bahn AG und die Beklagte zu 1, nachdem diese
am 1. Dezember 1999 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung erhalten hatte, eine weitere Rahmenvereinbarung Nr.
35, durch die sich die Beklagte zu 1 verpflichtete, der Klägerin
Leiharbeitnehmer als Zugführer von Arbeitszügen zur Verfügung zu stellen.
Im Zuge von Bauarbeiten an der Bahnstrecke Braunschweig-Magdeburg wurde es
erforderlich, die zuggesteuerte Bahnübergangssicherung für einen
Bahnübergang abzuschalten und dessen Sicherung manuell durch
Bahnübergangsposten durchzuführen. Hiermit wurde unter im Einzelnen
streitigen Umständen die Beklagte zu 1 betraut, die dafür den Beklagten zu 2
als Sicherungsposten einsetzte. Am 12. November 1999 kam es an diesem
Übergang, dessen Schranken nicht geschlossen waren, zu einem Zusammenstoß
zwischen dem Triebfahrzeug eines Messzugs und einem die Schienen
überquerenden Pkw mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Klägerin,
die das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 auf der Grundlage der
Rahmenvereinbarung Nr. 51 als Dienstvertrag qualifiziert, macht beide
Beklagten für den Unfall verantwortlich. Die Beklagten haben sich
demgegenüber auf die Rahmenvereinbarung Nr. 35 berufen und den Beklagten zu
2 als in den Betrieb der Klägerin eingegliederten Leiharbeitnehmer
angesehen. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 395.812, 93 € nebst Zinsen
gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen
-Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht wertet die vertraglichen Beziehungen zwischen der
Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht als Dienst- oder Werkvertrag über
die Sicherung des Bahnübergangs, sondern mit Rücksicht auf den tatsächlichen
Ablauf des Geschehens als Dienstverschaffungsvertrag in Form eines
Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Die Rahmenvereinbarung Nr. 51 habe
sich nur auf die Sicherung von Arbeitskräften der Deutschen Bahn bezogen,
während es hier um die anders geartete Sicherung der
Straßenverkehrsteilnehmer gehe. Aber auch die Rahmenvereinbarung Nr. 35 sei
nicht maßgebend, weil sie am Unfalltag mangels einer Unterzeichnung durch
die Deutsche Bahn AG noch nicht gegolten habe, dazu auch lediglich das
Überlassen von Arbeitnehmern als Arbeitszugführer und nicht als
Bahnübergangsposten betreffe. Entscheidend für die rechtliche Qualifikation
des Vertragsverhältnisses sei in Ermangelung substantiierten Vortrags der
Klägerin zur Auftragsvergabe vielmehr der tatsächliche Ablauf. Der Beklagte
zu 2 sei dabei vollständig in die Organisation der Klägerin eingebunden
gewesen, während die Beklagte zu 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit als
Bahnübergangsposten keinerlei Weisungsrecht gehabt habe. Die Klägerin habe
den Beklagten zu 2 wie einen eigenen Arbeitnehmer eingesetzt. Dieser sei
damit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden. Hierfür
spreche auch, dass heute die Stellung von Bahnübergangsposten durch die
Beklagte zu 1 in Form von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen durchgeführt
werde. Dass die Beklagte zu 1 damals noch nicht über die erforderliche
Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe, sei ohne
Belang. Das Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung führe nicht zur
Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Auf dieser Grundlage
brauche sich die Beklagte zu 1 etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu
2 bei der Ausführung seiner Arbeiten nicht zurechnen zu lassen. Auf die
Verjährungsfrage komme es insoweit nicht an.
2. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2
bestünden gleichfalls nicht, sie wären überdies nach den Grundsätzen über
die Haftung eines Arbeitnehmers wegen Schäden an Rechtsgütern des
Arbeitgebers zu verneinen. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus
Delikt seien verjährt, da die Klageschrift diesem erst am 12. Juni 2003
zugestellt worden sei. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 sei die Verjährung
auch nicht durch Verhandlungen mit dem hinter der Beklagten zu 1 stehenden
Haftpflichtversicherer unterbrochen worden. Die Klägerin habe nicht
dargetan, dass der Versicherer ausdrücklich zugleich für den Beklagten zu 2
gehandelt habe. Vielmehr spreche der Versicherer in seinem Schreiben vom 21.
Juni 2001 davon, dass über einen Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2
noch nicht abschließend entschieden worden sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insgesamt nicht
stand.
1. a) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht
vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin
und der Beklagten zu 1 über die Sicherung des Bahnübergangs als
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht haltbar ist. Zwar ist die Auslegung
individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten.
Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verletzt. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der
Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl.
nur BGHZ 150, 32, 37 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04
- NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), wonach
unter anderem in Zweifelsfällen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die
die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet (BGH, Urteil vom 26.
September 2002 - I ZR 44/00 - NJW 2003, 819, 820).
b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht
gerecht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Fehlen der erforderlichen
Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zivilrechtlich die
Wirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags unberührt lässt.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sind vielmehr nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn der
Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt; statt
dessen gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem
Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Es
kommt hinzu, dass ein solcher Vertrag zumindest bei gewerbsmäßiger
Arbeitnehmerüberlassung, wie hier, der Schriftform bedarf (§ 12 Abs. 1 Satz
1 AÜG) und ein ohne Einhaltung der Form erteilter Auftrag gemäß § 125 Satz 1
BGB auch aus diesem Grunde unheilbar nichtig ist (vgl. nur Boemke/Lembke,
AÜG, 2. Aufl., § 12 Rn. 12; Schüren/Feuerborn, AÜG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16
ff.), sowie darüber hinaus, dass sich die Vertreter der Klägerin und der
Beklagten zu 1 ohne Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einer Ordnungswidrigkeit schuldig
gemacht hätten, wenn sie den Beklagten zu 2 als Leiharbeitnehmer überlassen
und beschäftigt hätten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG). Nichts spricht
dafür, dass die geschäftserfahrenen Beteiligten diese Gesetzesverstöße mit
ihren negativen zivilrechtlichen Folgen bewusst in Kauf genommen hätten. Im
Gegenteil zeigt die Unterzeichnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
durch die Klägerin - erst - nach Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 1 AÜG für
die Beklagte zu 1, dass die Parteien sich dieser Rechtslage durchaus bewusst
waren.
c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die
beiderseitigen Parteierklärungen selbst auslegen (vgl. BGHZ 121, 284, 289;
BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207). Das
führt auch ohne Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für
unsubstantiiert gehaltenen Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten
zu 1 den Auftrag auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Nr. 51 erteilt, zu
einer Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag. Denn
die Beklagte zu 1 hatte es übernommen, den Bahnübergang mit eigenen
Arbeitnehmern abzusichern und dadurch der Klägerin im Sinne des § 611 Abs. 1
BGB Dienste zu leisten. Dass die von der Beklagten zu 1 hierfür eingesetzten
Arbeitnehmer tatsächlich weitgehend in die Organisation der Klägerin
eingegliedert waren, wie das Berufungsgericht insoweit unangegriffen
feststellt, liegt in der Natur der Aufgabenstellung und spricht angesichts
der oben dargestellten rechtlichen Schranken nicht entscheidend für einen
bloßen Dienstverschaffungsvertrag als gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
d) Bei dieser Sachlage haftet die Beklagte zu 1 der Klägerin für etwaige
Pflichtversäumnisse des Beklagten zu 2 in Erfüllung seiner
Überwachungsaufgaben schon vertraglich gemäß § 278 BGB. Auf etwaige
weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung kommt es nicht an. In den
Schutzbereich dieses Vertrags ist auch die Zedentin DB Regio AG einbezogen.
Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob dem Beklagten zu 2 die von der
Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen zur Last fallen. Feststellungen
hierzu fehlen.
2. Ebenso zu Unrecht verneint das Berufungsgericht deliktische Ansprüche
gegen den Beklagten zu 2.
a) Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen,
dass sich der Beklagte zu 2 sorgfaltswidrig verhalten und dadurch die mit
der Klage geltend gemachten Personen- und Sachschäden verursacht hat (§ 823
Abs. 1 BGB). In diesem Fall ständen die im Arbeitsrecht entwickelten
Grundsätze über Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer (vgl. dazu etwa
Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611 Rn. 156 ff.) nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen außerhalb des
Arbeitsverhältnisses stehender Dritter wie der Klägerin nicht entgegen (BGHZ
108, 305, 307 ff.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - NJW
1994, 852, 854 f.). Hieran würde sich im Streitfall auch durch die
besondere Nähe des Beklagten zu 2 zur betrieblichen Organisation der
Klägerin nichts ändern. Personenschäden im selben Betrieb tätiger
Personen, denen gegenüber eine Ersatzpflicht gemäß § 105 SGB VII
ausgeschlossen sein könnte, sind nicht eingetreten.
b) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 scheiterten jedenfalls
am Eintritt der Verjährung.
aa) Beginn und Hemmung der Verjährung bestimmen sich hier für die Zeit vor
dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB noch nach § 852
BGB a.F. Die Verjährung deliktischer Ansprüche konnte daher auch durch
Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
gehemmt werden (§ 852 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 203 Satz 1 BGB).
Derartige Verhandlungen bejaht das Berufungsgericht nur im Verhältnis zu der
Beklagten zu 1, da deren Versicherer nicht ausdrücklich zugleich für den
Beklagten zu 2 gehandelt habe.
bb) Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den
Tatbestand der Verhandlung. Der Begriff ist weit auszulegen. Es genügt
jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und
dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt
wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 -
NJW-RR 2001, 1168, 1169 f.; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - NJW
2004, 1654 f.; jeweils m.w.N.). Ausdrückliche Erklärungen sind dabei
ebenso wenig erforderlich wie bei der Abgabe von Willenserklärungen.
Maßgebend ist vielmehr, wie der Gläubiger die Äußerungen des Schuldners oder
seines Vertreters verstehen konnte. Mit Rücksicht darauf durfte sich das
Berufungsgericht schon nicht mit einer Auslegung des Schreibens des
Versicherers vom 21. Juni 2001 allein begnügen. Die Revision weist mit Recht
darauf hin, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 noch in
seiner vorausgegangenen Stellungnahme vom 19. Januar 2001 den
Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2 nicht in Frage gestellt hatte und
damit aus der Sicht der Klägerin erkennbar zunächst auch für diesen
aufgetreten war. Daran muss sich der Versicherer bis zu einer eindeutigen
Ablehnung, die nicht einmal in dem vom Berufungsgericht herangezogenen
Schreiben vom 21. Juni 2001 zu finden ist, festhalten lassen.
cc) Eine andere, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage ist, ob der
hinter der Beklagten zu 1 stehende Haftpflichtversicherer überhaupt
berechtigt war, auch den Beklagten zu 2 bei Verhandlungen über einen
Schadensausgleich zu vertreten. Dafür würde es nicht ausreichen, dass der
Beklagte zu 2 in dieser Versicherung - unterstellt - mitversichert war. Die
dem Versicherer durch § 5 Nr. 7 AHB erteilte Regulierungsvollmacht
beschränkt sich, abweichend von der Kfz-Pflichtversicherung (§ 10 Nr. 5 AKB;
s. BGHZ 28, 244, 246 ff.; 101, 276, 285), auf den Versicherungsnehmer. Zur
Vertretung eines nur Mitversicherten ist der Versicherer in der allgemeinen
Haftpflichtversicherung lediglich dann befugt, wenn ihm hierzu
rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt worden ist oder der Versicherte
wenigstens konkludent zustimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR
57/89 - NJW-RR 1990, 343, 344; Urteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 -
NJW-RR 1991, 472, 473; Prölss/Martin/Voit/ Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5
AHB Rn. 27; Späte, Haftpflichtversicherung, § 5 AHB Rn. 70; zur
Prozessführungsbefugnis nach § 5 Nr. 4 AHB auch BGH, Beschluss vom 8. Juni
1999 - VI ZB 14/99 - NJW-RR 1999, 1470 = VersR 1999, 1228, 1229). Derartiges
hat die Klägerin bislang zwar nicht vorgetragen. Die Parteien müssen aber
Gelegenheit erhalten, zu diesem offenbar übersehenen Gesichtspunkt ergänzend
Stellung zu nehmen.
III. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen bleiben.
Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen
nachholen kann.
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