Guter Glaube an den Erbschein (§§ 2366, 2367
BGB): Erfordernis eines Verkehrsgeschäfts; kein gutgläubiger Erwerb bei der
Auseinandersetzung zwischen Miterben; keine Verfügungen über
Nachlassgegenstände durch einen Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB)
BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR
161/14 - OLG Frankfurt am Main
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die Gutglaubensvorschriften
der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei
Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines
Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem
anderen Miterben).
Zentrale Probleme:
Das Erfordernis eines "Verkehrsgeschäfts" ist eine
(ungeschriebene) Voraussetzung für alle Tatbestände des Erwerbs vom
Nichtberechtigten kraft Guten Glaubens. So soll etwa § 932 BGB das Vertrauen
des Rechtsverkehrs schützen, dass ein Besitzer auch der Eigentümer einer
Sache ist (s. die Vermutung in § 1006 BGB). Wenn nun ein Nichteigentümer
eine Sache an einen Dritten übereignet, wird dieser nach § 932 BGB nur
geschützt, wenn durch das Geschäft auch bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ein Wechsel in der Rechtsträgerschaft eintreten soll. Ein
Verkehrsgeschäft liegt nicht vor, wenn der Rechtsträger nur in technischer
Hinsicht wechselt, Veräußerer und Erwerber also wirtschaftlich
(teil-)identisch sind (s. dazu bei Rn. 12). Das kann etwa
der Fall sein, wenn lediglich ein Treuhandgeschäft vereinbart war (so etwa,
wenn ein Nichtberechtigter an einen gutgläubigen Dritten veräußert, der
kraft vertraglicher Vereinbarung an diesen zurückübereignen soll, wie etwa
in BGH NJW 1991, 1415). S. dazu zum
gutgläubigen Erwerb von Grundstücken auch BGH NJW
2003, 3209 sowie BGHZ 173, 71. Das gilt auch
für die §§ 2366, 2367 BGB, die den guten Glauben an die Erbenstellung
schützen, wenn der vermeintliche Erbe durch einen Erbschein ausgewiesen ist.
Hier stellte sich die Frage in einem etwas komplizierten Kontext: Im Rahmen
der Verjährung einer in den Nachlass fallenden Forderung auf
Darlehensrückzahlung ging es um die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs,
der wiederum von eine Kündigung abhängig war (§ 488 Abs. 3 BGB). Schuldner
war einer der Miterben, fraglich war, ob ein durch den unrichtigen Erbschein
ausgewiesener Erbe diesem gegenüber wirksam eine solche Kündigung erklären
konnte (§ 2367 BGB). Trotz dieser Komplexität des Falles ist die
Entscheidung sehr lehrreich für die genannten Grundfragen.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Die Klägerin macht gegen die
Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend.
Maximilian Stefan U . sen. (im Folgenden:
Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2.
März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über
200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der
Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), Irene U. (Ehefrau
des Erblassers) und U. jun. beerbt wurde. Am 16. Oktober 1996 verschied
Irene U. , deren Erben die Klägerin, U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas
N. sind. Am 1. Oktober 2006 verstarb U. jun., der von den drei Beklagten
beerbt wurde.
2 Am 5. März 1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der
als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U . jun. auswies.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 1999 kündigte die Klägerin
die Darlehen gegenüber den Beklagten.
3 Ferner nahm die Klägerin U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. im Verfahren
2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main auf Erbauseinandersetzung nach
dem Erblasser in Anspruch. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 27.
August 2004 wurden die Beklagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im
Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von
dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 €) U.
jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U. je 1/3
erhalten, mithin jeweils 8.521,53 €, sowie von dem Rückzahlungsanspruch des
Darlehens über 200.000 CHF ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67
CHF.
4 Mit Beschluss vom 23. April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5.
März 1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen
gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, Irene U . und
Maximilian Stefan U. jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2008 kündigten die Klägerin, Dr.
Jenny N. und Nikolas N. gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolgern von U.
jun. erneut die Darlehen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige
Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von 10.651,91 € sowie 54.658,34 € in
Anspruch. Ihren Anspruch berechnet sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am
Nachlass des Erblassers sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil
der Irene U. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung
erhoben.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend
gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. finde
keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele,
sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig
festgestellten Ansprüche i.S. des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, da das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 bezogen auf die
streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht formell
rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U. jun. feststelle.
Durch dieses Urteil sei lediglich zwischen den Erben ein
Auseinandersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen.
Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht erst mit
Rechtskraft des Urteils vom 27. August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der
eine Kündigung voraussetze, sei i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden,
wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts seien die Darlehen mit
Schreiben vom 5. März 1999 wirksam gekündigt worden. Die dreijährige
Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei
allenfalls im Zeitraum vom 11. Dezember 2002 bis zum 14. Oktober 2003
gehemmt gewesen, so dass die Darlehensrückzahlungsansprüche spätestens mit
Ablauf des 4. Oktober 2006 verjährt gewesen seien.
8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht
stand.
9 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der
Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009
geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren
erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich
hier nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2007
entschieden, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des BGB, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt sei (IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn. 7). Auch wenn es
nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell
schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn. 10), so muss es sich doch immer um
solche handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des
Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen
Darlehensrückzahlungsansprüche, die bereits dem Erblasser zustanden, nicht
allein deshalb, weil diese mit dem Tod des Erblassers auf die Erben
übergegangen sind (vgl. auch OLG Schleswig ErbR 2014, 350, 351 zum
Schuldanerkenntnis). Die Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts
an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. MünchKomm -BGB/Grothe, 6. Aufl. § 197
Rn. 16).
10 2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanzen zur
Berechnung der Regelverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m.
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist. Das ist der Fall, sobald er im Wege der Klage geltend
gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit
(BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rn. 8;
Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 Rn. 3). Die Fälligkeit des
Darlehensrückzahlungsanspruchs hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung
des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488
Abs. 3 Satz 1 BGB, § 609 Abs. 1 BGB a.F.).
11 a) Die Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5. März 1999 stehe
nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da
gemäß § 2367 Alt. 2, § 2366 BGB von deren Wirksamkeit unter
Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. Das ist unzutreffend.
Gemäß § 2367 Alt. 2 BGB findet § 2366 BGB zwar entsprechende
Anwendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe
bezeichnet wird, und einem anderen in Ansehung eines zur Erbschaft
gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 BGB fallendes
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Hierunter sind insbesondere Gestaltungsrechte, z.B. die Kündigung, zu
verstehen (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2367 Rn. 7;
Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2367 Rn. 5).
12 Die §§ 2366, 2367 BGB setzen aber - wie die
übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB)
- ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus.
Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch
wirtschaftlich - auch nur teilweise - identisch sein (BGH,
Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71 Rn. 22; Beschluss vom
13. Juli 1959 - V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen
Erwerb nach § 892 BGB). Auch im Bereich der erbrechtlichen
Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366, 2367 BGB ist allgemein anerkannt,
dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden
(OLG Hamm FamRZ 1975, 510, 513 f.; MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2366 Rn.
11; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2366 Rn. 10; RGRK/Kregel, BGB 12.
Aufl. § 2366 Rn. 8; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2366 Rn. 8).
Hieraus folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben
kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Senatsurteil vom 1 3.
Dezember 2000 - IV ZR 239/99, ZEV 2001, 116 unter 2 b; OLG Hamm aaO).
13 Zwar handelt es sich hier nicht um einen gutgläubigen Erwerb
durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern um ein von der Klägerin
diesem gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft gemäß § 2367 Alt. 2 BGB. Dies
rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Die Gutglaubensvorschriften
müssen hinsichtlich des Begriffs des Verkehrsgeschäfts einheitlich ausgelegt
werden, unabhängig davon, um welches Rechtsgeschäft es im Einzelnen geht.
Für die Anwendung der Gutglaubensvorschriften innerhalb einer
Gesamthandsgemeinschaft ist von vornherein kein Raum, da lediglich der
rechtsgeschäftliche Erwerb durch einen Dritten geschützt werden soll
(BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173,
71 Rn. 23). Entsprechendes hat im Rahmen von § 2367 Alt. 2 BGB für die
dort genannten Rechtsgeschäfte zu gelten. Für eine Differenzierung zwischen
den einzelnen Gutglaubenstatbeständen der §§ 2366, 2367 BGB besteht keine
Veranlassung.
14 Ohne Erfolg machen die Beklagten demgegenüber geltend, für ein
Verkehrsgeschäft spreche bereits die unabhängig von einer Mitwirkung von U.
jun. bestehende Verfügungsbefugnis der übrigen Miterben. Zwar kam es auf
eine Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Kündigung des
Darlehens nicht an, da sich der geltend gemachte Anspruch gegen ihn richtete
und er daher von einer Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteile vom
26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 86; vom 26. Februar 1953 -
IV ZR 207/52, LM § 326 (A) BGB Nr. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass
die Klägerin, Dr. Jenny N. , Nikolas N. und U. jun. eine
Gesamthandsgemeinschaft in Form einer Erbengemeinschaft bildeten, der die
Darlehensrückzahlungsforderung gegen eines ihrer Mitglieder in
gesamthänderischer Verbundenheit zustand. Insoweit standen sie sich in Bezug
auf die Darlehensforderung als Miterben und nicht wie außenstehende Dritte
gegenüber.
15 Anders als die Beklagten meinen, liegt auch kein Fall der
Konfusion vor, da der Nachlass infolge seiner gesamthänderischen Bindung ein
Sondervermögen darstellt, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und
Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf
Miterben übertragen werden (MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1922
Rn. 127, 129; Palandt/Weidlich, 74. Aufl. § 1922 BGB Rn. 6). Eine bloße
Bruchteilsgemeinschaft der übrigen Miterben ohne U . jun. hinsichtlich der
Darlehensforderung bestand entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls
nicht. Greifen die Vermutungsregelungen der §§ 2366, 2367 BGB zugunsten des
Beklagten nicht ein, so kommt es auch nicht darauf an, ob U. jun. selbst
zunächst davon ausging, nur er und die Klägerin seien Erben des Erblassers.
16 b) Die fehlerhafte Anwendung der §§ 2366, 2367 BGB ist auch
entscheidungserheblich. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht
feststellen, ob die Kündigung der Darlehen durch das Schreiben der Klägerin
vom 5. März 1999 wirksam erfolgt ist.
17 Die Kündigung eines Darlehensvertrages stellt eine Verfügung dar,
da durch sie ein bestehendes Recht inhaltlich verändert wird (vgl.
MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 9). Verfügungen über einen
Nachlassgegenstand können gemäß § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur
gemeinschaftlich von allen Miterben vorgenommen werden. Die
Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestand ausweislich des Erbscheins des
Nachlassgerichts vom 23. April 2004 aus der Klägerin, U. jun. sowie Irene U.
zu je 1/3. Gekündigt hat das Darlehen die Klägerin allein. Es fehlte die
Mitwirkung der dritten Miterbin Irene U. , hier wegen ihres Vorversterbens
1996 der aus der Klägerin, Dr. Jenny N. , Nikolas N. sowie U. jun.
bestehenden und noch nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft nach ihr.
18 Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fällen der
Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden
Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft bei
Vorliegen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig ist,
wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 -
IV ZA 22/14, juris Rn. 2; ferner BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR
210/05, BGHZ 183, 131 Rn. 26-31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur
Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach
Irene U. gleich groß sind. An der Erbengemeinschaft nach Irene U. hielt die
Klägerin nur einen Miterbenanteil von 1/4, so dass wegen der gesamt-händerischen
Verbundenheit die Klägerin allein für diesen Erbanteil keine Zustimmung zur
Kündigung erklären konnte. Eine Mehrheitsentscheidung zur Kündigung fehlt
daher.
19 Die Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit
des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere
der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser
Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben (BGH, Urteil vom 25.
November 1955 - V ZR 196/54, BGHZ 19, 138 f.; grundlegend RGZ 152, 380,
382-384; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner,
BGB (2004) § 2040 Rn. 14). Ob eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 Nr. 1, 184
Abs. 1 BGB hier darin liegt, dass die Miterben Dr. Jenny N. und Nikolas N.
mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2008 erklärten, sie seien mit
der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 27. August 2004 einverstanden oder ob eine derartige Genehmigung in der
weiteren Kündigung vom 24. Oktober 2008 liegt, die ausdrücklich auch in
ihrem Namen erfolgte, kann offenbleiben. Bei der Kündigung handelt es sich
um ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Di eses bedarf der Zustimmung der
übrigen Miterben in Form der Einwilligung gemäß § 183 BGB. Die Zustimmung
muss also vor der Kündigung erteilt werden (vgl. § 182 Abs. 3 BGB). Die
Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte kann schon im Interesse des
Erklärungsgegners - wie sich auch aus der Wertung von § 180 Satz 1, § 111
Satz 1 BGB ergibt - nicht bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 184 BGB
mit der Folge der Rückwirkung in der Schwebe bleiben (RGZ 146, 314, 316,
BGH, U r-teil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366;
Münch-Komm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004)
§ 2040 Rn. 14; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2040 Rn. 4;
Palandt/Ellenberger, § 182 Rn. 5; ferner ausdrücklich für den Fall der
Kündigung einer Nachlassforderung nur durch einen Miterben v. Lübtow,
Erbrecht 1971, S. 805 f.).
20 Die Kündigung vom 5. März 1999 wäre daher nur dann wirksam, wenn die
übrigen Miterben ihre vorherige Zustimmung erteilt hätten. Hierzu haben die
Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, die übrigen Miterben hätten der
Kündigung zugestimmt, da die von der Klägerin in der Erbsache damals
ergriffenen Maßnahmen stets in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit diesen
erfolgt seien (vgl. Schriftsätze vom 13. April 2010 S. 4 sowie vom 27. April
2012 S. 5 f.). Sollte eine derartige Einwilligung zur Kündigung vorgelegen
haben, hätte dies die Wirksamkeit der Kündigung vom 5. März 1999 zur Folge.
In diesem Fall erwiese sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im
Ergebnis als richtig. Insoweit muss die Sache daher zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
21 3. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, die Verjährung sei bereits
deshalb nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Reichweite des §
197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verkannt habe. Hiernach verjähren rechtskräftig
festgestellte Ansprüche in 30 Jahren.
22 Durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004
wurden der Rechtsvorgänger der Beklagten sowie die weiteren Miterben Dr.
Jenny N. und Nikolas N. verurteilt, einem im Einzelnen bezeichneten
Teilungsplan betreffend den Nachlass des Erblassers zuzustimmen. In D Ziffer
4 war bezüglich der Verteilung des Nachlasses bestimmt, dass von dem
Rückzahlungsanspruch des Darlehens in Höhe von 25.564,59 € (= 50.000 DM) der
Rechtsvorgänger der Beklagten, die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach
Irene U. je 1/3 erhalten. Dieselbe Verteilungsquote sollte bezüglich des
Rückzahlungsanspruchs des Darlehens in Höhe von 200.000 CHF gelten. Soweit
die Klägerin meint, durch diesen Teilungsplan seien ihre Ansprüche in Höhe
von 8.521,53 € sowie 66.666,67 CHF i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
rechtskräftig festgestellt worden, ist das unzutreffend. Vielmehr sind die
dortigen Beklagten verurteilt worden, einem bestimmten Teilungsplan
bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers zuzustimmen.
Durch diesen Teilungsplan wurden verschiedene Vermögensgegenstände
bezeichnet und an die einzelnen Miterben verteilt. Soweit es sich hierbei um
Forderungen handelte, bedeutet dies lediglich, dass diese auf die Miterben
jeweils zu 1/3 aufgeteilt wurden. Die rechtskräftige Titulierung eines
Zahlungsanspruchs ist hiermit nicht verbunden. Eine ausnahmsweise zulässige
Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und Erfüllung der
auseinandergesetzten Forderung hat nicht stattgefunden (vgl. Senatsurteile
vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88, FamRZ 1989, 960 unter 2; vom 15. November
1988 - IVa ZR 74/87, FamRZ
1989, 273 unter I 1).
23 Es ist auch von den Beklagten nicht vorgetragen, dass im Rahmen des
Erbauseinandersetzungsanspruchs bereits sämtliche Voraussetzungen,
Einwendungen und Einreden bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruchs
geprüft worden wären. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die
Verjährungseinrede erhoben hätte, änderte dies nichts daran, dass zunächst
die gegen ihn bestehende Darlehensforderung auf die einzelnen Miterben zu
verteilen war. Diese Forderung besteht; die Verjährungseinrede gäbe den
Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger l ediglich ein
Leistungsverweigerungsrecht. Gegen eine rechtskräftige Titulierung des
Zahlungsanspruchs spricht auch III . des Tenors des Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main. Dort wird festgestellt, dass der dortige Beklagte zu 1
(der Rechtsvorgänger der Beklagten) verpflichtet ist, auf das ihm vom
Erblasser gewährte Darlehen in Höhe von 200.000 CHF Zinsen in Höhe von 6,75%
pro Jahr seit dem 1. Juli 1999 zu zahlen. Diese Verzinsungspflicht ist
indessen bereits in den Teilungsplan aufgenommen worden. Für eine gesonderte
Titulierung der Zinspflicht in Form eines Feststellungsausspruchs hätte
keine Veranlassung bestanden, wenn bereits in dem Teilungsplan der
Zahlungsanspruch einschließlich der Zinsen rechtskräftig festgestellt worden
wäre.
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