(Kein) "Geschäft für den es angeht" bei der Einlösung von Anteilscheinen; Abgrenzung des Kalkulationsirrtums zum Vertragsschluss zu einem bestimmten Kurs

BGH, Urteil vom 25.3.2003 - XI ZR 224/02


Fundstelle:

NJW-RR 2003, 921
BGHZ 154, 267


Zentrale Probleme:

In der sehr lehrreichen Entscheidung geht es zentral um das sog. "(verdeckte) Geschäft, für den es angeht", d.h. um eine im Wege teleologischer Reduktion erreichte Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz des § 164 BGB (s. dazu auch OLG Celle v. 1.11.2006 - 7 U 55/06 sowie LG Berlin NJW 2003, 3493). Der BGH verneint zu recht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzung (zum Problem des "offenen Geschäfts für den es angeht" s. BGHZ 105, 283). Weiter geht es um die Frage des sog. (verdeckten) Kalkulationsirrtums, der nicht zur Anfechtung berechtigt (s. dazu BGHZ 139, 177, 180 f). Der BGH verneint einen solchen hier, weil die Parteien, die irrtümlicherweise einen höheren Rücknahmepreis zugrundelegten, hierüber keine vertragliche Vereinbarung getroffen hatten. Vereinbart war vielmehr die Rücknahme zu einem bestimmten (Tages)Kurs, über den die Parteien aber falsch informiert waren. Damit bestand gar nicht das Bedürfnis nach einer Irrtumsanfechtung. Es lag also nicht einmal die Situation eines "Kurswertirrtums" vor, in welchem man im Wege der Vertragsauslegung zum Vertragsschluß zum tatsächlichen Kurs gelangen kann (s. dazu die Anm. zum "Rubel-Fall" RGZ 105, 406 ff), sondern schlicht eine Überbezahlung, die nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden kann.

©sl 2003


Amtl. Leitsätze:

a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.
b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.


Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben des Ho. O. B. auf Ausgleich einer angeblichen Überzahlung im Zusammenhang mit der Rücknahme von Investment-Anteilscheinen in Anspruch.
Der Erblasser (im folgenden: Beklagter) löste am 23. Februar 2000 in einer Filiale der Klägerin 770 E. Investment-Anteilscheine der D. S.A., Luxemburg, ein. Die Klägerin fungierte bei der Rücknahme der Anteilscheine am Schalter in der Weise, daß sie die Auszahlung des Anteils zu Lasten des Sondervermögens der Investmentgesellschaft übernahm. Als Gegenwert wurden dem Beklagten auf der Grundlage eines Rücknahmepreises von 49,83 € je Anteil nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt 73.747,48 DM in bar ausgezahlt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Überzahlung in Anspruch genommen, da der Rücknahmepreis lediglich 47,33 € je Anteil betragen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei der Klägerin gegenüber als Vertreter einer Frau H. U. aufgetreten, die ihn bevollmächtigt habe, ihre Investment-Anteile einzulösen, und habe auch eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.558,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:

Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch komme auf der Grundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Betracht. Dabei könne offenbleiben, ob bei der Rückgabe der Investmentanteile ein Geschäftsbesorgungs- oder aber ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Auch wenn ein Kaufvertrag gegeben sei, liege kein bloßer Kalkulationsirrtum der Klägerin vor. Bereits beim Erwerb der Fondsanteile sei eine Rückkaufvereinbarung geschlossen und aufgrund von Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 des Verwaltungsreglements des Investmentfonds als Kaufpreis der Anteilwert am Rückgabetag festgelegt worden. Eine gesonderte Einigung über den konkreten Rückgabepreis habe deshalb anläßlich des Rückkaufs nicht mehr stattgefunden. Der tatsächliche, nicht aber der von der Klägerin fehlerhaft ermittelte Kurswert stelle danach den vereinbarten Kaufpreis dar.

Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch richte sich jedoch gegen die vom Beklagten vertretene Person, nicht aber gegen ihn selbst. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte bei der Rückgabe der Investmentanteile in Vollmacht der Zeugin U. tätig geworden sei. Ob er dies offengelegt habe, müsse nicht geklärt werden. Bei fehlender Offenlegung sei von einem verdeckten oder echten Geschäft für den, den es angeht, auszugehen, und zwar nicht nur in Bezug auf den Eigentumserwerb an den Papieren, sondern auch hinsichtlich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Denn es sei anzunehmen, daß es dem Inhaber eines Wertpapiers beim Verkauf gleichgültig sei, wer letztlich Eigentum daran erwerbe. Außerdem sei davon auszugehen, daß es die Bank gerade im Tafelgeschäft nicht interessiere, von wem die Wertpapiere stammten und an wen das Geld letztlich fließe. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Austausch der Papiere gegen Bargeld wie beim klassischen Tafelgeschäft ohne Identitätsfeststellung des Vorlegers, also anonym, erfolge.

Soweit die Bank mit Rücksicht auf das Geldwäschegesetz die Identität des Kunden bzw. Handelnden festhalte, geschehe dies nicht im eigenen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Ein eigenes privatwirtschaftliches Interesse an dieser Feststellung habe und verfolge die Klägerin nicht.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht deutsches Recht angewendet hat. Da es sich bei dem Erwerb ausländischer Investmentanteile um ein Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug handelt, ist zwar grundsätzlich das Recht am Sitz der Investmentgesellschaft anzuwenden (Baur in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 19 Rdn. 56). Ob dies auch bei der Rückgabe von Investment-Anteilscheinen bei der inländischen Depotbank oder Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds gilt, bedarf keiner Entscheidung. Die Parteien sind im Verfahren nämlich übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und haben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend getroffen, daß für ihr Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1188 m.w.Nachw.).
2. Nicht gefolgt werden kann aber den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, nach dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es angeht, sei nicht er, sondern die von ihm vertretene Zeugin U. Vertragspartnerin der Klägerin und Leistungsempfängerin geworden. Das vom Beklagten am 23. Februar 2000 mit der Klägerin abgewickelte Geschäft ist kein Geschäft, für den, den es angeht.

a) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 164 Rdn. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. Staudinger/Schilken, BGB 13. Aufl. Bearb. 2001 Vorbem. zu § 164 ff. Rdn. 54; Soergel/Leptin, BGB 13. Aufl. § 164 Rdn. 31; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 164 Rdn. 9), da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der Regel nicht gleichgültig ist.
b) Letzteres ist auch hier nicht der Fall.
aa) Bei dem am 23. Februar 2000 abgewickelten Tafelgeschäft handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um ein beiderseits sofort erfülltes Effektenfestpreisgeschäft. Der Beklagte hat an diesem Tage vielmehr, wie er in den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Klägerin selbst vorgetragen hat, von dem Recht des Anteilinhabers Gebrauch gemacht, gegen Rückgabe der nach Art. 5 Nr. 1 des Verwaltungsreglements des E. Investmentfonds als Inhaberpapiere ausgestalteten Investment-Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile an dem Investment-Sondervermögen zu verlangen (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Die Klägerin hat bei der Rücknahme der Anteilscheine am Schalter und der Auszahlung des Anteils am Investment-Sondervermögen als inländische Depotbank bzw. Zahlstelle der in Luxemburg ansässigen Investmentgesellschaft fungiert. Die in § 15 a Auslandinvestment-Gesetz vorgeschriebene Bestellung eines inländischen Kreditinstituts dient insbesondere dem Zweck, daß über dieses die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet und die Rücknahme von Anteilen durch die ausländische Investmentgesellschaft abgewickelt werden können (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Auslandinvestment-Gesetz). Die Zahlstelle tritt insoweit ergänzend neben die Depotbank, zu deren Aufgaben nach deutschem Recht unter anderem die Rücknahme von Anteilscheinen und die Zahlung des Rücknahmepreises gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 a Abs. 2 KAGG).
bb) Bei der Auszahlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe der Anteilscheine ist die Klägerin aufgrund eines mit der Investmentgesellschaft oder der Depotbank geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Abs. 1 BGB) tätig geworden (vgl. Köndgen, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 132). Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin unter anderem zur Berechnung des Wertes der Anteile (vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 87), aber auch zur Auskunftserteilung und zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 BGB). Den Ersatz ihrer Aufwendungen konnte die Klägerin von der Investmentgesellschaft bzw. der Depotbank nur verlangen, wenn und soweit sie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Jedenfalls bei Einlösung ersichtlich gefälschter Anteilscheine und im Falle einer unrichtigen Berechnung des Anteilwertes und Auszahlung eines überhöhten Betrages an den Anteilinhaber bestand ein solcher Anspruch nicht.
cc) Daraus erhellt, daß der Klägerin die Person ihres Geschäftspartners bei der Rücknahme von Anteilscheinen und der Auszahlung des Rücknahmepreises entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs gleichgültig war. Wenn sie daraus keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Investmentgesellschaft erlangte, blieb ihr nur die Möglichkeit, sich an ihren die Anteilscheine vorlegenden Geschäftspartner zu halten. Abgesehen davon war die Klägerin zur gehörigen Erteilung von Auskunft gemäß § 666 BGB an die Investmentgesellschaft bzw. an die Depotbank nur in der Lage, wenn sie sich über die Person ihres Geschäftspartners bei Auszahlung des Rücknahmepreises für die zurückgegebenen Anteilscheine Gewißheit verschaffte (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 666 Rdn. 5; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl. § 666 Rdn. 21). Dementsprechend hat die Klägerin bei dem Tafelgeschäft die Vorlage des Bundespersonalausweises des Beklagten verlangt und seinen Namen auf dem Abrechnungsbeleg über die zurückgegebenen Anteilscheine vermerkt. Daß dies nicht im Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Geldwäschegesetz, das im Interesse des Staates und der Allgemeinheit dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten dient, geschehen ist, ist nicht ersichtlich.

III. Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der Klägerin bei der angeblich unzutreffenden Ermittlung des Rückgabepreises nicht lediglich ein unbeachtlicher interner Kalkulationsirrtum unterlaufen. Ein solcher bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufener, nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigender Motivirrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem Geschäftsgegner im Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten Preis als Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Hier fehlt es für einen solchen Kalkulationsirrtum bereits an einem Vertragsantrag der Klägerin an den Beklagten zur Einigung über den Rücknahmepreis der Investment-Anteile.
Wie oben (II. 2. b) aa) dargelegt, hat der Beklagte von der Klägerin als Depotbank bzw. Zahlstelle der Investmentgesellschaft gegen Rückgabe der Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile am Investment-Sondervermögen verlangt (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Eine gesonderte vertragliche Einigung der Parteien über den Preis der Anteile war dabei weder erforderlich noch ist sie getroffen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält bereits das als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Verwaltungsreglement des E. Investmentfonds eine für beide Parteien verbindliche Regelung des Rücknahmepreises. Nach Art. 9 Nr. 1 Satz 2 des bundesweit verwendeten und deshalb uneingeschränkt der Auslegung des erkennenden Senats unterliegenden Verwaltungsreglements erfolgt die Rücknahme von Anteilen zum Rücknahmepreis gemäß Art. 18. Rücknahmepreis ist nach Art. 18 Nr. 3 der Anteilwert. Dieser wird nach Art. 7 Nr. 1 des Verwaltungsreglements an jedem Bankarbeitstag im Wege der Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds berechnet. Diese - § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 KAGG entsprechende - Regelung stellt für den Fall der Rückgabe von Investment-Anteilen eine vorab getroffene Vereinbarung des maßgeblichen Rücknahmepreises dar. Unterläuft der Depotbank oder der Zahlstelle bei der Berechnung dieses vereinbarten Rücknahmepreises ein Fehler und wird dem Inhaber der Anteilscheine deshalb ein überhöhter Betrag ausgezahlt, so liegt eine rechtsgrundlose Überzahlung vor, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herauszugeben ist.

IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte bei der Rückgabe der Anteilscheine gegenüber der Klägerin als Vertreter der Zeugin U. aufgetreten ist und gegebenenfalls ob er ausreichend bevollmächtigt war und der Klägerin bei der Berechnung des Rücknahmepreises ein Fehler unterlaufen ist.