Haftung des Pauschalreiseveranstalters (Reisebeschreibung)
BGH, Urt. v. 14. 12. 1999 - X ZR 122/97 (Frankfurt a. M.)
Fundstelle:

NJW 2000, 1188
Vgl. auch
BGHZ 103, 298
zum Fortgang des Rechtsstreits s.
BGH NJW 2005, 418; zur deliktischen Verkehrssicherungspflicht s. die Anm. zu BGH v. 18.7.2006 - X ZR 142/05


Amtl. Leitsätze:

1. Die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters von Pauschalreisen ergeben sich aus der Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt.
2. Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor.


Zum Sachverhalt:

Die Bekl., ein großes Reiseunternehmen, bietet in mehreren Ländern Pauschalurlaubsreisen in jeweils "Club ..." genannten Ferienclubs an, so auch in Nabeul (Tunesien). In dem Reiseprospekt der Bekl., in dem der "Club ... Tunesien" beschrieben ist, werden den Reisenden umfangreiche Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden können. Unter anderem wird auf einen Reitstall mit 16 Pferden (Araber, Berber) auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und Reitausflüge hingewiesen. Der Ehemann der Kl. zu 1 und Vater der Kl. zu 2 und 3 (nachfolgend:
Erblasser) buchte für sich und seine Familie bei der Bekl. für die Zeit vom 21. 12. 1994 bis zum 4. 1. 1995 eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt im "Club ... Tunesien". Am 25. 12. 1994 nahm er an einem zweistündigen Ausritt teil, den er beim "Club ..." gebucht und bezahlt hatte. Als das Pferd einer 13-jährigen Mitreiterin nervös wurde, übernahm es der Erblasser. Nachdem das Pferd erneut nervös geworden war, stieg der Erblasser ab und hielt es am Zügel fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit allen vier Beinen gleichzeitig in die Luft und traf den Erblasser am linken Knie. Dieser erlitt eine Tibiakopffraktur; ihm wurde übel; er musste mit einem Wagen abtransportiert werden. Noch in Tunesien wurde der Erblasser operativ versorgt. In der Folgezeit litt der Erblasser unter starken Schmerzen und war arbeitsunfähig. Er wurde mehrfach operiert. Am 29. 7. 1995 verstarb er infolge einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura. Mir ihrer Klage haben die Kl. die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Bekl. verlangt. Widerklagend hat die Bekl. restliche Reisekosten geltend gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kl. im Wege der Teilklage nur noch die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16000 DM und eines Schmerzensgeldes von 45000 DM sowie Abweisung der Widerklage verlangt. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision hatte Erfolg; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache im Umfang der Klage; die Wider-klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen:

I. 1. Das BerGer. meint, die Kl. könnten ihren Schadensersatianspruch nicht auf § 651 f 1 BGB stützen, weil der Reitausflug nicht Gegenstand des Pauschal. reisevertrags des Erblassers mit der Bekl. als Reiseveranstalterin gewesen sei.

Der Ausritt habe weder zu den in der Reisebestätigung versprochenen und abgerechneten Reiseleistungen gehört, noch sei er nach den Prospekten Inhalt der gewöhnlichen Reiseleistungen gewesen. Allein durch den Umstand, dass auf der Planskizze des Clubs Pferdeställe, Manege und eine Reitbahn als auf dem Clubgelände liegend angegeben seien, würden Reitausflüge nicht zum Gegenstand der Reiseleistungen der Bekl. Der Erblasser habe den Reitausflug auch nicht bei der Bekl. bzw. ihrer örtlichen Reiseleitung gebucht und bezahlt, sondern beim Club, dem die Pferde gehörten. Die Bekl. habe nicht einmal den Anschein erweckt, dass sie die Reitausflüge selbst veranstalte. Der "Club ... Tunesien" gehöre einer einheimischen juristischen Person und werde von einer weiteren selbstständigen runesischen Gesellschaft betrieben.

2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht nur zur Erbringung der in der Reisebestatigung genannten Beförderung, Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der Reiseveranstaltungsvertrag die Reise selbst. Gegenstand des Reisevertrags sind daher alle Leistungen, die der Veranstalter Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Der Veranstalter verspricht damit eine bestimmte Gestaltung der Reise, etwa einer Urlaubsreise. Er vermittelt nicht nur Fremdleistungen, sondern übernimmt selbst die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt (BGH, NJW 1985, 906 [907] = LM § 651 f BGB Nr. 7; BGHZ 130, 128 [132] = NJW 1995, 2629 = LM H. 1/1996 § 651 a BGB Nr. 8). Bei Pauschalreisen ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGHZ 84, 268 [272] = NJW 1982, 2776 = LM § 2 VVG Nr. 3; BGHZ 100, 157 [176] = NJW 1987, 1931 = LM § 651 a BGB Nr. 4; Tonner, in: MünchKomm., 3. Aufl., § 651 c Rdnr. 11; Führich, ReiseR, 3. Aufl., Rdnr. 202).
b) Diese Grundsätze hat das BerGer. verkannt. Es hat außer Acht gelassen, dass die Bekl. laut Reisevertragsbestätigung vom 26. 9. 1994 mit dem Erblasser einen Pauschalreisevertrag über einen Urlaubsaufenthalt im "Club ..." geschlossen hat und dass die in ihrem Reiseprospekt beschriebenen umfangreichen Sportmöglichkeiten im Rahmen des Clubs als vertragliche Leistungen Gegenstand des Pauschalreisevertrags waren.
Der Senat kann den Pauschalreisevertrag selbst auslegen, weil es sich bei der Reisebeschreibung der Bekl. um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die wie revisible Rechtsnormen behandelt werden (BGHZ 112, 204 = NJW 1991, 36 = LM § 13 AGBG Nrn. 24, 25, 26), und weil der maßgebliche Sachverhalt außer Streit steht.
Nach dem Prospekt der Bekl., den diese in den relevanten Auszügen vorgelegt und auf den das BerGer. in seinem Urteil Bezug genommen hat, werden neben allgemeinen Angaben über die Ausstattung des Clubs und die Vorzüge eines Ferienaufenthalts im Club Sportmöglichkeiten, unter anderem Reiten, gegen gesonderte Zahlung eines Entgelts angeboten. Auf dem Gelände des Clubs stehen Reitbahn, Manege und Reitstall mit 16 Pferden (Araber, Berber) zur Verfügung. Es bestehen Möglichkeiten von Einsteige- und Aufbau-kursen sowie von Ausritten "im zerklüfteten, romantischen Hinterland". "Kappen, Stiefel und Chapsletten werden nach Verfügbarkeit und Passform kostenlos zur Verfügung gestellt."
Dies versteht der durchschnittliche Reiseinteressent, auf dessen Sicht bei der Auslegung des Reiseprospekts abzustellen ist (BGHZ 84, 268 [272] = NJW 1982, 2776 = LM § 2 VVG Nr. 3; BGHZ 100, 157 [176] = NJW 1987, 1931 = LM § 651 a BGB Nr. 4), dahin, dass die in dem Prospekt beschriebenen Sportmöglichkeiten im Rahmen des Clubs tatsächlich vorhanden sind und die Bekl. als Veranstalter die Möglichkeit bietet, sich gegen ein weiteres Entgelt in diesen Sportarten zu betätigen. Das legt für den Reiseinteressenten nahe, dass die genannten Sportarten trotz gesonderter Buchung in dem Organisations- und Veranstaltungsbereich der Bekl. stattfinden, dass den Gästen in dem Reitstall des Clubs 16 Pferde zur Verfügung stehen, die für Reitkurse auf dem Club-gelände und für Reitausflüge im "zerklüfteten und romantischen Hinterland" geeignet sind und dass der Interessent sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Reisevertrags auseinanderzusetzen haben wird.
c) Dem steht nicht entgegen, dass die Bekl. die angebotenen Sportmöglichkeiten in ihrem Reiseprospekt mit ca.-Preisen ausgewiesen und der Erblasser den Reitausflug nicht bei der Bekl. oder deren Reiseleitung, sondern im Club gebucht und bezahlt hat. Der Reiseveranstalter hat für die Erfüllung der in seinem Prospekt angebotenen Leistungen selbst ein-zustehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen bereits mit der Buchung der Reise in Rechnung gestellt werden oder ob der Veranstalter die Entscheidung des Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Veranstalter die Erfüllung der vertraglichen Leistung selbst ausführt oder ausführen lässt oder ob über Einzelleistungen mit der Betreibergesellschaft des Clubs ein weiterer - entgeltlicher - Vertrag zustande kommt. Der Reiseveranstalter, der nicht eindeutig und ausdrücklich sein umfassendes Angebot einschränkt, indem er etwa hinsichtlich des Betriebs des Reitstalls, der Reitkurse und der Reitausflüge auf ein Fremdunternehmen hinweist und dadurch seine Vermittlungstätigkeit zum Ausdruck bringt, verpflichtet sich durch den Pauschalreisevertrag nicht nur, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Reisebeschreibung angebotenen Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen.
3. Nach den Behauptungen der Kl., von denen mangels anderweitiger Feststellungen des BerGer. im Revisionsverfahren auszugehen ist, war die reisevertragliche Leistung der Bekl. fehlerhaft. Das dem Erblasser bei dem am 25. 12. 1994 von der Betreiberin des "Club ... Tunesien" für den Reitausflug zur Verfügung gestellte Pferd "Mistral" war für den Aus-ritt nicht geeignet, weil es nervös wurde. Darin liegt ein Reisemangel, für den die Bekl. als Reiseveranstalterin einzustehen hat.
4. Die Bekl. ist allerdings zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn sie darlegen und beweisen kann, dass der Reisemangel auf einem Umstand beruht, den sie nicht zu vertreten hat (§ 651 f I BGB).
a) Dies wäre der Fall, wenn der Betreiber des Ferienclubs bzw. des Reitstalls vor dem Unfall des Erblassers keine Kenntnis von der fehlenden Eignung und Zuverlässigkeit des Pferdes "Mistral" für Reitausflüge haben konnte, weil das Pferd bis dahin insoweit nicht auffällig geworden war und auch sonst keine Umstände auf fehlende Eignung hindeuteten. Dann hätte der Betreiber des Reitstalls keinen Anlass gehabt, das Pferd "Mistral" nicht für Reitausflüge mit Feriengästen einzusetzen. Ihm könnte infolgedessen nicht vorgeworfen werden, durch eine solche Verwendung des Pferdes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Entsprechend wäre auch der Bekl. ein Verschulden des Betreibers nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Auch ein eigenes Verschulden der Bekl. wäre nach den bisherigen Feststellungen des BerGer. nicht ersichtlich.
b) Das BerGer. hat ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekl. das "problematische" Verhalten des Pferdes "Mistral" vor dem Unfall vom 25. 12. 1994 bekannt gewesen sei.
Die Kl. hätten lediglich zwei konkrete Vorfälle behauptet, bei denen Reiter zu Schaden gekommen seien. Eine Frau L sei mit dem Pferd "Mistral" gestolpert, bei einer Frau T sei dieses Pferd abrupt stehen geblieben. Keiner dieser Vorfälle lasse jedoch auf ein aggressives Verhalten des Pferdes schließen. Selbst wenn die Bekl. Kenntnis von beiden Vorgängen gehabt hätte, hätte sie daraus noch nicht die Ungeeignetheit des Pferdes für Ausritte von Reisekunden erkennen können. Darüber hinaus halte die Bekl. diesem Vortrag entgegen, dass sich der Unfall der Frau T am 16. 12. 1994 mit dem Pferd "Barq" und derjenige der Frau L am 26. 12. 1994 - also erst nach dem Unfall des Erblassers - mit dem Pferd "Cheb" ereignet hätten. Dem seien die Kl. nicht entgegengetreten, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedürfe.
c) Diese Ausführungen des BerGer. rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft (§§ 138 III, 286 ZPO). Entgegen der Ansicht des BerGer. ist es nach dem Vorbringen der Kl. nicht ausgeschlossen, dass die Bekl. die fehlende Eignung und Zuverlässigkeit des Pferdes "Mistral" für Ausritte von Reitkunden hätte erkennen können.
Die Kl. haben unter Beweisantritt ausgeführt, das Pferd sei bei den Ausritten abrupt stehen geblieben, wodurch die Zeugin T schwere Gesichtsverletzungen erlitten habe. Außerdem soll die Zeugin L einen Kreuzbandriss erlitten haben, weil das Pferd am Strand gestolpert sei. Beide Unfälle wären damit, auf ein Verhalten des Pferdes zurückzuführen, was dieses als verhaltensauffällig und - unter Berücksichtigung auch der verhältnismäßig schwerwiegenden Folgen der Unfälle für die betroffenen Reiterinnen - als nicht geeignet für Ausritte mit Reisekunden erscheinen lassen würde. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des BerGer. nicht darauf an, ob das Verhalten des Pferdes als aggressiv anzusehen wäre; denn einem Pferd kann auch aus anderen Gründen - etwa wegen übergroßer Nervosität oder Unsicherheit - die für den Einsatz bei Reitausflügen von Clubgästen erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit fehlen.
Die Kl. haben ihr Vorbringen auch nicht aufgegeben. Zwar hat die Bekl. in ihrer Berufungserwiderung vom 31. 1. 1997 dargelegt, dass die beiden Unfälle mit anderen Pferden und einer der beiden Unfälle auch erst nach dem Unfall des Erblassers geschehen sei. Auch haben die Kl. nach Zustellung der Berufungserwiderung nicht mehr ausdrücklich klargestellt, dass sie an ihrem bisherigen Vorbringen festhalten würden. Damit haben die Kl. weder gegen ihre prozessuale Erklärungspflicht verstoßen noch die von der Bekl. behaupteten Tatsachen zugestanden (§ 138 III ZPO). Nachdem sie in den vergangenen Schriftsätzen mehrfach ihre Darstellung des Unfalls wiederholt hatten, bestand auch nach der Berufungserwiderung der Bekl. kein Grund zu der Annahme, die Kl. wollten ihre bisherigen Vorbringen aufgeben und die von der Bekl. vorgetragenen Tatsachen als richtig zugestehen. Eine solche Absicht ergibt sich auch nicht aus den übrigen Erklärungen der Kl. Vielmehr haben die Kl. in ihrem der Berufüngserwiderung folgenden Schriftsatz vom 21. 5. 1997 durch Benennung von Zeugen zu ihrem Vorbringen deutlich gemacht, dass sie ihr Klagebegehren weiterhin auf die Behauptung stützen, das Pferd "Mistral" sei für Ausritte ungeeignet gewesen.
d) Das angefochtene Urteil konnte deshalb insoweit keinen Bestand haben.
Das BerGer. wird demnach Beweis darüber erheben müssen, ob die Behauptungen der Kl. oder der Bekl. über den Hergang der beiden Unfälle zutreffend sind. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Bekl. insoweit die Beweislast trägt. Denn dieser obliegt der Nachweis, dass der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den sie als Reiseveranstalterin nicht zu vertreten hat (§ 651 f 1 BGB). Sollte das BerGer. zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kl. von der Bekl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 651 f 1 BGB verlangen können, wird es weiter zu prüfen haben, ob der mit der Klage geltend gemachte Schaden aufgrund des Reitunfalls des Erblassers entstanden ist.

II. 1. Das BerGer. hat ferner einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung und damit zugleich den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch verneint (§§ 823 I, 847 1 BGB).

Angesichts der Werbung, die die Bekl. in ihrem Reiseprospekt für den Reitsport gemacht habe, sei eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen; es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekl. das "problematische" Verhalten des Pferdes "Mistral" vor dem Unfall am 25. 12. 1994 bekannt gewesen sei.

2. Auch diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das BerGer. deutsches Recht angewandt hat, obwohl der Reitunfall in Tunesien stattfand. Dies entspricht der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. u.a. BGHZ 103, 298 [303 f.] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11), die nunmehr in Art. 40 II des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21. 5. 1999 (BGBI S. 1026) eine ausdrückliche Regelung gefunden hat. Danach ist der deliktische Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen, weil beide Parteien zur Zeit des Haftungsereignisses ihren, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
b) Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen Verkehrssicherungspflichten zu beachten (BGHZ 103, 298 [303 ff.] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11). Indem der Reiseveranstalter an sich fremde Reiseleistungen als eigene anbietet, eröffnet er im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für Dritte. Das verpflichtet ihn, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um seine Kunden vor Schäden zu bewahren, die bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise entstehen können. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur die Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und eigener Transportmittel. Der Reiseveranstalter muss darüber hinaus auch die von ihm eingesetzten Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig aussuchen und diese sowie deren Leistungen regelmäßig, den jeweiligen Umständen entsprechend, überwachen (BGHZ 103, 298 [305] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11).
Diese Überwachungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Sicherheit der Einrichtungen eines Leistungsträgers, die vor Ort bei dem Leistungsträger gebucht werden, wenn der Veranstalter durch die Gestaltung seines Prospekts bei den Reisekunden den Eindruck erweckt hat, dass er für die Qualität auch dieser Einrichtungen sorgen werde. Denn dann gehört die Qualität dieser Einrichtungen mit zum Erfolg der Reise, für die der Veranstalter nach Abschluss des Reisevertrags haftet. Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der Veranstalter auch insoweit alles Erforderliche zur erfolgreichen Durchführung der Reise unternimmt. Entsprechend muss er auch im Hinblick auf diese Einrichtungen des Leistungsträgers die notwendigen und ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Schaden von den Reisenden zu wenden. Dazu gehört insbesondere die Überwachung der Einrichtungen auf die Einhaltung der, erforderlichen Sicherheitsstandards.
In aller Regel ist dem Reiseveranstalter eine Kontrolle auch gesondert zu buchender Einrichtungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses ohne weiteres möglich. Darin kann sich der Reiseveranstalter Kontrollen oder Auskunftsrechte auch hinsichtlich dieser Einrichtungen vorbehalten. Der Leistungsträger wird auch deshalb im Allgemeinen bereit sein, dem Veranstalter die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu geben, weil eine Prospektgestaltung, in der der Veranstalter beim Reisenden die Vorstellung begründet, auch für das Vorhandensein und die Benutzbarkeit erst vor Ort beim Leistungsträger zu buchender Einrichtungen einzustehen, vermehrt Kunden anziehen wird. Weigert sich der Leistungsträger gleichwohl, die erforderlichen Auskünfte zu geben, eine Kontrolle der Einrichtungen zuzulassen oder festgestellte Sicherheitsmängel zu beseitigen, müsste dies den Reiseveranstalter zu einer Änderung seiner Prospektangaben und zur vorsorglichen Warnung der vor Ort befindlichen Reisenden veranlassen (vgl. BGHZ 103, 298 [306 f.] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11).
Ist die betreffende Einrichtung ein Pferdestall, der von dem Vertragshotel bzw. Vertragsferienclub betrieben wird und von dem Reitausflüge organisiert werden, muss sich der Veranstalter darüber informieren, ob die bei den Ausflügen eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Da der Veranstalter den Pferdestall nicht selbst betreibt und deshalb nicht in ständigem Kontakt mit den Pferden ist, wird er sich in angemessenen Abständen bei dem Betreiber des Reitstalls über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen haben. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm das Vertragshotel, der Vertragsferienclub oder der Reisende erst Vorfälle mitteilen, die die Eignung und die Zuverlässigkeit der Pferde in Frage stellen (vgl. auch BGHZ 103, 298 [307] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11).

Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Bekl. nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Sie hat sich dahin eingelassen, für sie habe kein Anlass bestanden, an der Zuverlässigkeit des Pächters des "Club ..." oder der von ihm eingesetzten graduierten Reitlehrer zu zweifeln oder die Praxis der Ausgabe der Pferde zu beanstanden. Das kann sie nicht entlasten.

Das BerGer. wird jedoch weiter zu prüfen haben, ob der Verstoß der Bekl. gegen ihre Verkehrssicherungspflicht auch ursächlich für den Unfall des Erblassers gewesen ist.
Wie dargelegt, wäre dies auf der Grundlage des Vorbringens der Kl., wonach bereits vor dem Unfall des Erblassers die Zeuginnen T und L Unfälle mit dem Pferd "Mistral" gehabt hatten, wovon sich die Bekl. durch Nachfragen bei dem Betreiber des Pferdestalls hätte Kenntnis verschaffen können, der Fall gewesen, während nach den Darlegungen der Bekl. die Unfälle mit anderen Pferden erfolgt sind und sich zudem einer der beiden Unfälle erst nach dem Unfall des Erblassers ereignet hat. Das BerGer. wird daher den von den Parteien zum Hergang der beiden Unfälle angebotenen Beweis erheben müssen, wobei davon auszugehen ist, dass den Kl. der Nachweis obliegt, dass ein den Verkehrssicherungspflichten entsprechendes Verhalten den Eintritt der Rechtsverletzung verhindert hätte (Baum gärtel, Hdb. der Beweislast, 2. Aufl., § 823 1 BGB Rdnr. 16).

III. Das BerGer. hat den von der Bekl. im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des restlichen Reisepreises gem. § 651 a 1 2 BGB für begründet gehalten. Der Reisepreis habe sich nicht gem. § 651 d 1 i. V. mit § 65,1 c 1 BGB gemindert, weil der Reitausflug nicht Teil der Reiseleistungen gewesen sei, die die Bekl. dem Erblasser geschuldet habe, und sich infolgedessen daraus kein zur Minderung berechtigender Reisemangel ergeben könne.
Auch die dagegen gerichtete Rüge der Revision hat Erfolg. Der Reisepreis hat sich auf Null gemindert (§§ 651 d, 472 BGB). In dem Umstand, dass dem Erblasser von einem bei dem Reitausflug am 25. 12. 1994 eingesetzten Pferd eine Tibiakopffraktur beigebracht worden ist, liegt ein Reisemangel, für den die Bekl. als Reiseveranstalter zu haften hat. Die Verletzung ist so erheblich gewesen, dass die Reise für den Erblasser keinen Nutzen mehr gehabt hat. Dies betrifft auch die Zeit vor dem Unfall, zumal sich dieser bereits vier Tage nach Antritt der Reise ereignet hat. Die Verletzung des Erblassers hat sich zudem auf den Erfolg der Reise seiner Familie, also seiner Ehefrau, der Kl. zu 1, und seiner Kinder, den Kl. zu 2 und 3, ausgewirkt. Auch für diese hat die Reise keinen Erholungswert mehr gehabt und war deshalb insgesamt ohne Nutzen.