Haftung des Pauschalreiseveranstalters
(Reisebeschreibung)
BGH, Urt. v. 14. 12. 1999 - X ZR 122/97 (Frankfurt
a. M.)
Fundstelle:
NJW 2000, 1188
Vgl. auch
BGHZ 103,
298
zum Fortgang des Rechtsstreits s. BGH NJW
2005, 418; zur
deliktischen Verkehrssicherungspflicht s. die Anm. zu
BGH v. 18.7.2006 - X ZR
142/05
Amtl. Leitsätze:
1. Die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters
von Pauschalreisen ergeben sich aus der Reisevertragsbestätigung in
Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen
Reiseprospekt.
2. Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche
Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten
überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen,
dass die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen
und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur
Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor.
Zum Sachverhalt:
Die Bekl., ein großes Reiseunternehmen, bietet
in mehreren Ländern Pauschalurlaubsreisen in jeweils "Club ..." genannten
Ferienclubs an, so auch in Nabeul (Tunesien). In dem Reiseprospekt der
Bekl., in dem der "Club ... Tunesien" beschrieben ist, werden den Reisenden
umfangreiche Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt
gebucht werden können. Unter anderem wird auf einen Reitstall mit
16 Pferden (Araber, Berber) auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und
Reitausflüge hingewiesen. Der Ehemann der Kl. zu 1 und Vater der Kl.
zu 2 und 3 (nachfolgend:
Erblasser) buchte für sich und seine Familie
bei der Bekl. für die Zeit vom 21. 12. 1994 bis zum 4. 1. 1995 eine
Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt im "Club ... Tunesien". Am 25. 12.
1994 nahm er an einem zweistündigen Ausritt teil, den er beim "Club
..." gebucht und bezahlt hatte. Als das Pferd einer 13-jährigen Mitreiterin
nervös wurde, übernahm es der Erblasser. Nachdem das Pferd erneut
nervös geworden war, stieg der Erblasser ab und hielt es am Zügel
fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit allen vier Beinen gleichzeitig
in die Luft und traf den Erblasser am linken Knie. Dieser erlitt eine Tibiakopffraktur;
ihm wurde übel; er musste mit einem Wagen abtransportiert werden.
Noch in Tunesien wurde der Erblasser operativ versorgt. In der Folgezeit
litt der Erblasser unter starken Schmerzen und war arbeitsunfähig.
Er wurde mehrfach operiert. Am 29. 7. 1995 verstarb er infolge einer thrombotisch-thrombozytopenischen
Purpura. Mir ihrer Klage haben die Kl. die Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der
Bekl. verlangt. Widerklagend hat die Bekl. restliche Reisekosten geltend
gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kl. im Wege der Teilklage
nur noch die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16000 DM und eines
Schmerzensgeldes von 45000 DM sowie Abweisung der Widerklage verlangt.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision hatte Erfolg; sie führte
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache im Umfang der Klage; die Wider-klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen:
I. 1. Das BerGer. meint, die Kl. könnten ihren
Schadensersatianspruch nicht auf § 651 f 1 BGB stützen, weil
der Reitausflug nicht Gegenstand des Pauschal. reisevertrags des Erblassers
mit der Bekl. als Reiseveranstalterin gewesen sei.
Der Ausritt habe weder zu den in der Reisebestätigung
versprochenen und abgerechneten Reiseleistungen gehört, noch sei er
nach den Prospekten Inhalt der gewöhnlichen Reiseleistungen gewesen.
Allein durch den Umstand, dass auf der Planskizze des Clubs Pferdeställe,
Manege und eine Reitbahn als auf dem Clubgelände liegend angegeben
seien, würden Reitausflüge nicht zum Gegenstand der Reiseleistungen
der Bekl. Der Erblasser habe den Reitausflug auch nicht bei der Bekl. bzw.
ihrer örtlichen Reiseleitung gebucht und bezahlt, sondern beim Club,
dem die Pferde gehörten. Die Bekl. habe nicht einmal den Anschein
erweckt, dass sie die Reitausflüge selbst veranstalte. Der "Club ...
Tunesien" gehöre einer einheimischen juristischen Person und werde
von einer weiteren selbstständigen runesischen Gesellschaft betrieben.
2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet
sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht
nur zur Erbringung der in der Reisebestatigung genannten Beförderung,
Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der Reiseveranstaltungsvertrag
die Reise selbst. Gegenstand des Reisevertrags sind daher alle Leistungen,
die der Veranstalter Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten
und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Der Veranstalter verspricht
damit eine bestimmte Gestaltung der Reise, etwa einer Urlaubsreise. Er
vermittelt nicht nur Fremdleistungen, sondern übernimmt selbst die
Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt
(BGH, NJW 1985, 906 [907] = LM § 651 f BGB Nr. 7; BGHZ 130, 128 [132]
= NJW 1995, 2629 = LM H. 1/1996 § 651 a BGB Nr. 8). Bei Pauschalreisen
ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters
neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene
Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über
die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist
als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGHZ 84, 268
[272] = NJW 1982, 2776 = LM § 2 VVG Nr. 3; BGHZ 100, 157 [176] = NJW
1987, 1931 = LM § 651 a BGB Nr. 4; Tonner, in: MünchKomm., 3.
Aufl., § 651 c Rdnr. 11; Führich, ReiseR, 3. Aufl., Rdnr. 202).
b) Diese Grundsätze hat das BerGer. verkannt.
Es hat außer Acht gelassen, dass die Bekl. laut Reisevertragsbestätigung
vom 26. 9. 1994 mit dem Erblasser einen Pauschalreisevertrag über
einen Urlaubsaufenthalt im "Club ..." geschlossen hat und dass die in ihrem
Reiseprospekt beschriebenen umfangreichen Sportmöglichkeiten im Rahmen
des Clubs als vertragliche Leistungen Gegenstand des Pauschalreisevertrags
waren.
Der Senat kann den Pauschalreisevertrag selbst
auslegen, weil es sich bei der Reisebeschreibung der Bekl. um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handelt, die wie revisible Rechtsnormen behandelt
werden (BGHZ 112, 204 = NJW 1991, 36 = LM § 13 AGBG Nrn. 24, 25, 26),
und weil der maßgebliche Sachverhalt außer Streit steht.
Nach dem Prospekt der Bekl., den diese in den
relevanten Auszügen vorgelegt und auf den das BerGer. in seinem Urteil
Bezug genommen hat, werden neben allgemeinen Angaben über die Ausstattung
des Clubs und die Vorzüge eines Ferienaufenthalts im Club Sportmöglichkeiten,
unter anderem Reiten, gegen gesonderte Zahlung eines Entgelts angeboten.
Auf dem Gelände des Clubs stehen Reitbahn, Manege und Reitstall mit
16 Pferden (Araber, Berber) zur Verfügung. Es bestehen Möglichkeiten
von Einsteige- und Aufbau-kursen sowie von Ausritten "im zerklüfteten,
romantischen Hinterland". "Kappen, Stiefel und Chapsletten werden nach
Verfügbarkeit und Passform kostenlos zur Verfügung gestellt."
Dies versteht der durchschnittliche Reiseinteressent,
auf dessen Sicht bei der Auslegung des Reiseprospekts abzustellen ist (BGHZ
84, 268 [272] = NJW 1982, 2776 = LM § 2 VVG Nr. 3; BGHZ 100, 157 [176]
= NJW 1987, 1931 = LM § 651 a BGB Nr. 4), dahin, dass die in dem Prospekt
beschriebenen Sportmöglichkeiten im Rahmen des Clubs tatsächlich
vorhanden sind und die Bekl. als Veranstalter die Möglichkeit bietet,
sich gegen ein weiteres Entgelt in diesen Sportarten zu betätigen.
Das legt für den Reiseinteressenten nahe, dass die genannten Sportarten
trotz gesonderter Buchung in dem Organisations- und Veranstaltungsbereich
der Bekl. stattfinden, dass den Gästen in dem Reitstall des Clubs
16 Pferde zur Verfügung stehen, die für Reitkurse auf dem Club-gelände
und für Reitausflüge im "zerklüfteten und romantischen Hinterland"
geeignet sind und dass der Interessent sich bei Mängeln allein mit
dem Reiseveranstalter auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Reisevertrags
auseinanderzusetzen haben wird.
c) Dem steht nicht entgegen, dass die Bekl. die
angebotenen Sportmöglichkeiten in ihrem Reiseprospekt mit ca.-Preisen
ausgewiesen und der Erblasser den Reitausflug nicht bei der Bekl. oder
deren Reiseleitung, sondern im Club gebucht und bezahlt hat. Der Reiseveranstalter
hat für die Erfüllung der in seinem Prospekt angebotenen Leistungen
selbst ein-zustehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen
bereits mit der Buchung der Reise in Rechnung gestellt werden oder ob der
Veranstalter die Entscheidung des Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Veranstalter
die Erfüllung der vertraglichen Leistung selbst ausführt oder
ausführen lässt oder ob über Einzelleistungen mit der Betreibergesellschaft
des Clubs ein weiterer - entgeltlicher - Vertrag zustande kommt. Der Reiseveranstalter,
der nicht eindeutig und ausdrücklich sein umfassendes Angebot einschränkt,
indem er etwa hinsichtlich des Betriebs des Reitstalls, der Reitkurse und
der Reitausflüge auf ein Fremdunternehmen hinweist und dadurch seine
Vermittlungstätigkeit zum Ausdruck bringt, verpflichtet sich durch
den Pauschalreisevertrag nicht nur, dafür Sorge zu tragen, dass die
in der Reisebeschreibung angebotenen Sportmöglichkeiten überhaupt
vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, dass die zur
Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen
in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen.
3. Nach den Behauptungen der Kl., von denen mangels
anderweitiger Feststellungen des BerGer. im Revisionsverfahren auszugehen
ist, war die reisevertragliche Leistung der Bekl. fehlerhaft. Das dem Erblasser
bei dem am 25. 12. 1994 von der Betreiberin des "Club ... Tunesien" für
den Reitausflug zur Verfügung gestellte Pferd "Mistral" war für
den Aus-ritt nicht geeignet, weil es nervös wurde. Darin liegt ein
Reisemangel, für den die Bekl. als Reiseveranstalterin einzustehen
hat.
4. Die Bekl. ist allerdings zur Leistung von Schadensersatz
nicht verpflichtet, wenn sie darlegen und beweisen kann, dass der Reisemangel
auf einem Umstand beruht, den sie nicht zu vertreten hat (§ 651 f
I BGB).
a) Dies wäre der Fall, wenn der Betreiber
des Ferienclubs bzw. des Reitstalls vor dem Unfall des Erblassers keine
Kenntnis von der fehlenden Eignung und Zuverlässigkeit des Pferdes
"Mistral" für Reitausflüge haben konnte, weil das Pferd bis dahin
insoweit nicht auffällig geworden war und auch sonst keine Umstände
auf fehlende Eignung hindeuteten. Dann hätte der Betreiber des Reitstalls
keinen Anlass gehabt, das Pferd "Mistral" nicht für Reitausflüge
mit Feriengästen einzusetzen. Ihm könnte infolgedessen nicht
vorgeworfen werden, durch eine solche Verwendung des Pferdes gegen die
im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Entsprechend
wäre auch der Bekl. ein Verschulden des Betreibers nicht nach §
278 BGB zuzurechnen. Auch ein eigenes Verschulden der Bekl. wäre nach
den bisherigen Feststellungen des BerGer. nicht ersichtlich.
b) Das BerGer. hat ausgeführt, es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekl. das "problematische" Verhalten
des Pferdes "Mistral" vor dem Unfall vom 25. 12. 1994 bekannt gewesen sei.
Die Kl. hätten lediglich zwei konkrete Vorfälle
behauptet, bei denen Reiter zu Schaden gekommen seien. Eine Frau L sei
mit dem Pferd "Mistral" gestolpert, bei einer Frau T sei dieses Pferd abrupt
stehen geblieben. Keiner dieser Vorfälle lasse jedoch auf ein aggressives
Verhalten des Pferdes schließen. Selbst wenn die Bekl. Kenntnis von
beiden Vorgängen gehabt hätte, hätte sie daraus noch nicht
die Ungeeignetheit des Pferdes für Ausritte von Reisekunden erkennen
können. Darüber hinaus halte die Bekl. diesem Vortrag entgegen,
dass sich der Unfall der Frau T am 16. 12. 1994 mit dem Pferd "Barq" und
derjenige der Frau L am 26. 12. 1994 - also erst nach dem Unfall des Erblassers
- mit dem Pferd "Cheb" ereignet hätten. Dem seien die Kl. nicht entgegengetreten,
so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedürfe.
c) Diese Ausführungen des BerGer. rügt
die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft (§§ 138 III,
286 ZPO). Entgegen der Ansicht des BerGer. ist es nach dem Vorbringen der
Kl. nicht ausgeschlossen, dass die Bekl. die fehlende Eignung und Zuverlässigkeit
des Pferdes "Mistral" für Ausritte von Reitkunden hätte erkennen
können.
Die Kl. haben unter Beweisantritt ausgeführt,
das Pferd sei bei den Ausritten abrupt stehen geblieben, wodurch die Zeugin
T schwere Gesichtsverletzungen erlitten habe. Außerdem soll die Zeugin
L einen Kreuzbandriss erlitten haben, weil das Pferd am Strand gestolpert
sei. Beide Unfälle wären damit, auf ein Verhalten des Pferdes
zurückzuführen, was dieses als verhaltensauffällig und -
unter Berücksichtigung auch der verhältnismäßig schwerwiegenden
Folgen der Unfälle für die betroffenen Reiterinnen - als nicht
geeignet für Ausritte mit Reisekunden erscheinen lassen würde.
Dabei kommt es entgegen der Ansicht des BerGer. nicht darauf an, ob das
Verhalten des Pferdes als aggressiv anzusehen wäre; denn einem Pferd
kann auch aus anderen Gründen - etwa wegen übergroßer Nervosität
oder Unsicherheit - die für den Einsatz bei Reitausflügen von
Clubgästen erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit fehlen.
Die Kl. haben ihr Vorbringen auch nicht aufgegeben.
Zwar hat die Bekl. in ihrer Berufungserwiderung vom 31. 1. 1997 dargelegt,
dass die beiden Unfälle mit anderen Pferden und einer der beiden Unfälle
auch erst nach dem Unfall des Erblassers geschehen sei. Auch haben die
Kl. nach Zustellung der Berufungserwiderung nicht mehr ausdrücklich
klargestellt, dass sie an ihrem bisherigen Vorbringen festhalten würden.
Damit haben die Kl. weder gegen ihre prozessuale Erklärungspflicht
verstoßen noch die von der Bekl. behaupteten Tatsachen zugestanden
(§ 138 III ZPO). Nachdem sie in den vergangenen Schriftsätzen
mehrfach ihre Darstellung des Unfalls wiederholt hatten, bestand auch nach
der Berufungserwiderung der Bekl. kein Grund zu der Annahme, die Kl. wollten
ihre bisherigen Vorbringen aufgeben und die von der Bekl. vorgetragenen
Tatsachen als richtig zugestehen. Eine solche Absicht ergibt sich auch
nicht aus den übrigen Erklärungen der Kl. Vielmehr haben die
Kl. in ihrem der Berufüngserwiderung folgenden Schriftsatz vom 21.
5. 1997 durch Benennung von Zeugen zu ihrem Vorbringen deutlich gemacht,
dass sie ihr Klagebegehren weiterhin auf die Behauptung stützen, das
Pferd "Mistral" sei für Ausritte ungeeignet gewesen.
d) Das angefochtene Urteil konnte deshalb insoweit
keinen Bestand haben.
Das BerGer. wird demnach Beweis darüber erheben
müssen, ob die Behauptungen der Kl. oder der Bekl. über den Hergang
der beiden Unfälle zutreffend sind. Dabei wird es zu beachten haben,
dass die Bekl. insoweit die Beweislast trägt. Denn dieser obliegt
der Nachweis, dass der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den sie
als Reiseveranstalterin nicht zu vertreten hat (§ 651 f 1 BGB). Sollte
das BerGer. zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kl. von der Bekl. Schadensersatz
wegen Nichterfüllung gem. § 651 f 1 BGB verlangen können,
wird es weiter zu prüfen haben, ob der mit der Klage geltend gemachte
Schaden aufgrund des Reitunfalls des Erblassers entstanden ist.
II. 1. Das BerGer. hat ferner einen Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung und damit zugleich den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch
verneint (§§ 823 I, 847 1 BGB).
Angesichts der Werbung, die die Bekl. in ihrem
Reiseprospekt für den Reitsport gemacht habe, sei eine Haftung wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen; es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass
der Bekl. das "problematische" Verhalten des Pferdes "Mistral" vor dem
Unfall am 25. 12. 1994 bekannt gewesen sei.
2. Auch diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das
BerGer. deutsches Recht angewandt hat, obwohl der Reitunfall in Tunesien
stattfand. Dies entspricht der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. u.a. BGHZ
103, 298 [303 f.] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11), die nunmehr
in Art. 40 II des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche
Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21. 5. 1999 (BGBI S. 1026)
eine ausdrückliche Regelung gefunden hat. Danach ist der deliktische
Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen, weil beide Parteien
zur Zeit des Haftungsereignisses ihren, gewöhnlichen Aufenthalt bzw.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
b) Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Reiseveranstalter
bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen
Verkehrssicherungspflichten zu beachten (BGHZ 103, 298 [303 ff.] = NJW
1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr. 11). Indem der Reiseveranstalter an
sich fremde Reiseleistungen als eigene anbietet, eröffnet er im Rahmen
seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für Dritte. Das verpflichtet
ihn, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar
sind, um seine Kunden vor Schäden zu bewahren, die bei der Vorbereitung
und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise entstehen können.
Diese Verpflichtung betrifft nicht nur die Auswahl und Kontrolle des eigenen
Personals und eigener Transportmittel. Der Reiseveranstalter muss darüber
hinaus auch die von ihm eingesetzten Leistungsträger im Hinblick auf
deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig aussuchen und diese
sowie deren Leistungen regelmäßig, den jeweiligen Umständen
entsprechend, überwachen (BGHZ 103, 298 [305] = NJW 1988, 1380 = LM
§ 651 f BGB Nr. 11).
Diese Überwachungsverpflichtung erstreckt
sich auch auf die Sicherheit der Einrichtungen eines Leistungsträgers,
die vor Ort bei dem Leistungsträger gebucht werden, wenn der Veranstalter
durch die Gestaltung seines Prospekts bei den Reisekunden den Eindruck
erweckt hat, dass er für die Qualität auch dieser Einrichtungen
sorgen werde. Denn dann gehört die Qualität dieser Einrichtungen
mit zum Erfolg der Reise, für die der Veranstalter nach Abschluss
des Reisevertrags haftet. Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der
Veranstalter auch insoweit alles Erforderliche zur erfolgreichen Durchführung
der Reise unternimmt. Entsprechend muss er auch im Hinblick auf diese Einrichtungen
des Leistungsträgers die notwendigen und ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen
treffen, um Schaden von den Reisenden zu wenden. Dazu gehört insbesondere
die Überwachung der Einrichtungen auf die Einhaltung der, erforderlichen
Sicherheitsstandards.
In aller Regel ist dem Reiseveranstalter eine
Kontrolle auch gesondert zu buchender Einrichtungen des Leistungsträgers
aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses ohne weiteres
möglich. Darin kann sich der Reiseveranstalter Kontrollen oder Auskunftsrechte
auch hinsichtlich dieser Einrichtungen vorbehalten. Der Leistungsträger
wird auch deshalb im Allgemeinen bereit sein, dem Veranstalter die erforderlichen
Kontrollen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu geben,
weil eine Prospektgestaltung, in der der Veranstalter beim Reisenden die
Vorstellung begründet, auch für das Vorhandensein und die Benutzbarkeit
erst vor Ort beim Leistungsträger zu buchender Einrichtungen einzustehen,
vermehrt Kunden anziehen wird. Weigert sich der Leistungsträger gleichwohl,
die erforderlichen Auskünfte zu geben, eine Kontrolle der Einrichtungen
zuzulassen oder festgestellte Sicherheitsmängel zu beseitigen, müsste
dies den Reiseveranstalter zu einer Änderung seiner Prospektangaben
und zur vorsorglichen Warnung der vor Ort befindlichen Reisenden veranlassen
(vgl. BGHZ 103, 298 [306 f.] = NJW 1988, 1380 = LM § 651 f BGB Nr.
11).
Ist die betreffende Einrichtung ein Pferdestall,
der von dem Vertragshotel bzw. Vertragsferienclub betrieben wird und von
dem Reitausflüge organisiert werden, muss sich der Veranstalter darüber
informieren, ob die bei den Ausflügen eingesetzten Pferde die dafür
erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Da der Veranstalter
den Pferdestall nicht selbst betreibt und deshalb nicht in ständigem
Kontakt mit den Pferden ist, wird er sich in angemessenen Abständen
bei dem Betreiber des Reitstalls über die Zuverlässigkeit der
Pferde zu erkundigen haben. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm
das Vertragshotel, der Vertragsferienclub oder der Reisende erst Vorfälle
mitteilen, die die Eignung und die Zuverlässigkeit der Pferde in Frage
stellen (vgl. auch BGHZ 103, 298 [307] = NJW 1988, 1380 = LM § 651
f BGB Nr. 11).
Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Bekl.
nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Sie hat sich dahin eingelassen,
für sie habe kein Anlass bestanden, an der Zuverlässigkeit des
Pächters des "Club ..." oder der von ihm eingesetzten graduierten
Reitlehrer zu zweifeln oder die Praxis der Ausgabe der Pferde zu beanstanden.
Das kann sie nicht entlasten.
Das BerGer. wird jedoch weiter zu prüfen haben,
ob der Verstoß der Bekl. gegen ihre Verkehrssicherungspflicht auch
ursächlich für den Unfall des Erblassers gewesen ist.
Wie dargelegt, wäre dies auf der Grundlage
des Vorbringens der Kl., wonach bereits vor dem Unfall des Erblassers die
Zeuginnen T und L Unfälle mit dem Pferd "Mistral" gehabt hatten, wovon
sich die Bekl. durch Nachfragen bei dem Betreiber des Pferdestalls hätte
Kenntnis verschaffen können, der Fall gewesen, während nach den
Darlegungen der Bekl. die Unfälle mit anderen Pferden erfolgt sind
und sich zudem einer der beiden Unfälle erst nach dem Unfall des Erblassers
ereignet hat. Das BerGer. wird daher den von den Parteien zum Hergang der
beiden Unfälle angebotenen Beweis erheben müssen, wobei davon
auszugehen ist, dass den Kl. der Nachweis obliegt, dass ein den Verkehrssicherungspflichten
entsprechendes Verhalten den Eintritt der Rechtsverletzung verhindert hätte
(Baum gärtel, Hdb. der Beweislast, 2. Aufl., § 823 1 BGB Rdnr.
16).
III. Das BerGer. hat den von der Bekl. im Wege
der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des restlichen Reisepreises
gem. § 651 a 1 2 BGB für begründet gehalten. Der Reisepreis
habe sich nicht gem. § 651 d 1 i. V. mit § 65,1 c 1 BGB gemindert,
weil der Reitausflug nicht Teil der Reiseleistungen gewesen sei, die die
Bekl. dem Erblasser geschuldet habe, und sich infolgedessen daraus kein
zur Minderung berechtigender Reisemangel ergeben könne.
Auch die dagegen gerichtete Rüge der Revision
hat Erfolg. Der Reisepreis hat sich auf Null gemindert (§§ 651
d, 472 BGB). In dem Umstand, dass dem Erblasser von einem bei dem Reitausflug
am 25. 12. 1994 eingesetzten Pferd eine Tibiakopffraktur beigebracht worden
ist, liegt ein Reisemangel, für den die Bekl. als Reiseveranstalter
zu haften hat. Die Verletzung ist so erheblich gewesen, dass die Reise
für den Erblasser keinen Nutzen mehr gehabt hat. Dies betrifft auch
die Zeit vor dem Unfall, zumal sich dieser bereits vier Tage nach Antritt
der Reise ereignet hat. Die Verletzung des Erblassers hat sich zudem auf
den Erfolg der Reise seiner Familie, also seiner Ehefrau, der Kl. zu 1,
und seiner Kinder, den Kl. zu 2 und 3, ausgewirkt. Auch für diese
hat die Reise keinen Erholungswert mehr gehabt und war deshalb insgesamt
ohne Nutzen.
|