NJW 2001, 360
JuS 2001, 296 ff (Emmerich)
BGHZ 145, 187
s. auch die Anm. zu BGH NJW 2001, 514;
BGH, v. 2.6.2008 - II ZR 210/06 sowie
die Nachweise in der Systematischen
Rechtsprechungssammlung.
1. Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells
übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig
zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht
in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten
aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des Geldflusses und der
Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz
aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit
früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer
damit rechnen musste.
2. Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht
darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit
der Kontrolle der Konten beauftragt worden; vielmehr muss er, wenn er Unzulänglichkeiten
im Geschäftsbetrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen
den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags
feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mit geschaffenen
Vertrauenstatbestand zu beseitigen.
Die Kl. beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im U-Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger bildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde. Das Anlagesystem wurde von der P-GmbH von 1989 bis 1995 betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im Revisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Bekl. zu 1 war. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der Geldbetrage stattfindende Geldfluss so dargestellt, dass die Anlagebeträge zu 100% vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, dass ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und Notar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vertreten durch die P-GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaften abzuwickeln. Die P-GmbH schloss darüber hinaus mit den jeweiligen Gesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die folgende Regelung: "Die Prüfung des Mirtelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschaftsprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher P-GbRs und auf Rechnung der Verwaltungsgesellschaft". Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte der Geschäftsführer der P-GmbH dem Bekl. zu 2 (nachfolgend: Bekl.), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P-GmbH die Kosten hierfür übernahm. Der Bekl. erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Bestätigungsvermerk:
"Schlussbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem. § 1 V des Treuhandvertrags. Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag obliegt der P-GmbH lediglich die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, dass gemäß Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein- und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über Ander-Konten des Notars W in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungstreuhänder. Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, dass der Zahlungsverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wurden. Die P-GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfasst. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkelir im Wege einer doppelten Buchführung (System Datev) erfasst. Feststellungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage- und Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluss und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte."
Die Prüfberichte versah der Bekl. mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel
und seiner Unterschrift. Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge
wurden von dem Treuhänder W auf ein Konto des Rechtsanwalts K aus
N überwiesen. Dieser fungierte als Treuhänder der F, die ihren
Sitz auf C. hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft
eingeschaltet. K überwies die von W erhaltenen Beträge auf Konten,
die F angegeben harte. Der weitere Verbleib der Gelder ist ungeklärt.
Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen. Mit der Klage
verlangen die Kl. von dem Bekl. Schadensersatz und die Rückzahlung
der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener Renditezahlungen.
Die Kl. haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterlagen seien
unrichtig. Der Bekl. hafte hierfür als Prospektverantwortlicher. Zudem
habe der Bekl. die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Verpflichtung
zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanlegern
schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und
vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe.
Das LG hat den vormaligen Bekl. zu 1 antragsgemäß zur Zahlung
verurteilt, die Klage gegen den Bekl. hingegen abgewiesen. Auf die Berufung
der Kl. hat das OLG das landgerichrliche Urteil abgeändert und der
Klage gegen den Bekl. - abgesehen von geringfügigen Kürzungen
bei der Schadenshöhe - im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision
hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückweisung.
Aus den Gründen:
I. 1. Das BerGer. hat den Kl. Schadensersatz aus Werkvertrag zugesprochen.
Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Bekl. und den jeweiligen Anlegern der P-GmbH Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" mit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags genannten Umfang zu Stande gekommen. Der Bekl. sei durch die P-GmbH als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher "P-GbRs" beauftragt worden. Ein Vertragsschluss ergebe sich zudem aus dem Vortrag des Bekl., wonach er jeweils von der P-GmbH beauftragt worden sei, gem. § 1 V des Treuhandvertrags zu prüfen. Hierfür habe er auch in seinen Bestätigungsvermerken über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder Bezug genommen.
2. Diese Beurteilung des BerGer. ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht zu beanstanden.
a) Vor allem spricht der Umstand, dass nicht die Kl., sondern die P-GmbH
das Entgelt für die Prüfberichte gezahlt haben, nicht gegen die
Annahme des BerGer., zwischen den Parteien sei ein entgeltlicher Werkvertrag
zu Stande gekommen. Die Bezahlung der Prüfungstätigkeit des Bekl.
durch die P-GmbH steht der Entgeltlichkeit des Vertrags nicht entgegen.
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer
zur Herstellung des versprochenen Werks für den Besteller im Austausch
gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB);
es wird ein Entgelt als Gegenleistung für den Arbeitserfolg geschuldet.
Nicht erforderlich ist dabei, dass die Vergütung von dem Empfänger
der Werkleistung selbst gezahlt wird (vgl. § 267 BGB). Denn der Unternehmer
ist regelmäßig nur an der Zahlung der Vergütung interessiert,
nicht aber daran, ob sein Vertragspartner das Entgelt entrichtet oder ein
Dritter.
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es fehle an einer
Vereinbarung dahin, dass die P-GmbH die dem Bekl. geschuldete Vergütung
für die Anleger-Gesellschaften gezahlt habe. Nach § 7 des jeweiligen
Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrags hatte sich die P-GmbH
gegenüber den bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts
und damit auch gegenüber den Kl. als Gesellschaftern verpflichtet,
von dem Gewinnanteil die Kosten des Wirtschaftsprüfers zu bezahlen.
Gemäß § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags, der den Verträgen
mit den Kl. zu Grunde lag, erteilte die P-GmbH den Auftrag zur Prüfung
im Namen sämtlicher Gesellschaften bürgerlichen Rechts und auf
ihre Rechnung. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass der Vertrag über
die Prüfung für die jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen
Rechts geschlossen werden sollte, die erbrachten Leistungen jedoch von
der P GmbH bezahlt werden sollten.
c) Zu Unrecht vermisst die Revision Vortrag der Kl., dass zwischen
ihnen und dem Bekl. ein entgeltlicher Werkvertrag hinsichtlich der Prüfung
des Geldmittelflusses und der Geldmittelverwendung zu Stande gekommen sei.
Zwar ist der Revision insoweit zuzugeben, dass sich der kl. Vortrag in
erster Linie an anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa der Prospekthaftung
orientiert hat. Gleichwohl reicht das kl. Vorbringen in der Berufungsinstanz
in Verbindung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere dem
Treuhandvertrag, aber aus, um jedenfalls auch einen Werkvertrag zwischen
den Parteien annehmen zu können. Danach hatte der Bekl. bei Durchführung
der Prüfaufträge die Interessen der Kl. wahrzunehmen und in ihrem
Interesse auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen.
Für die Auffassung des BerGer. spricht entscheidend, dass die von
dem Bekl. gefertigten Bestätigungsvermerke auf den Gesellschaftsvertrag
und ab März 1994 ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr.
5 des Treuhandvertrags Bezug nehmen. Aus dieser vom Bekl. selbst erwähnten
vertraglichen Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass
der Prüfauftrag im Namen der jeweiligen Gesellschaften erteilt wurde
und die P GmbH als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und damit auch der Gesellschafter handelte.
II. 1. Das BerGer. hat weiter angenommen, der Bekl. habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern verletzt.
Der Bekl. sei verpflichtet
gewesen, neben dem Mittelzufluss, den Gewinnauszahlungen
und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu überprüfen. Bei der
Mittelverwendung habe es sich
nur um den Weiterfluss des Kapitals vom Ander-Konto des Treuhänders
W handeln können. Nach dem dem Bekl. bekannten jeweiligen Prospekt
habe das Anlagekapital zu 100% von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen
werden sollen; es sei der Eindruck vermittelt worden, dass die P-GmbH selbst
die Verbindung mit den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital
einsammle. Der Bekl. habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen
müssen, dass das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte
nicht direkt den Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt
K in N., der als Treuhänder für die F fungiert und das Kapital
an diese ausgekehrt habe. Der Bekl. habe auch gewusst, dass diese an Rechtsanwalt
K ausgekehrten Beträge mit anderen Anlagegeldern "vermischt" worden
seien, was nicht im Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "die
einzelnen geschlossenen GbRs der P GmbH die alleinigen wirtschaftlichen
Inhaber der bei unseren Brokern geführten Konten" hätten sein
sollen. Der Bekl. habe auch durch verschiedene Berichte über dieses
System alarmiert sein müssen. Er habe in seinen Prüfberichten
darauf hinweisen müssen, dass der Kapitalfluss nicht den Zusagen in
den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich
machen müssen, dass schon bei der F nicht 100% des Kapitalanlagebetrags
zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen,
dass die F erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der
P-GmbH überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten
habe. Gleichwohl habe sich der Bekl. nur darauf beschränkt, in seinen
Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder W die eingegangenen
Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die P-GmbH ausgekehrt
habe. Damit habe er seine Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt.
Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil er auf Grund seiner beruflichen
Qualifikation die abweichende Handhabung zu Lasten der Anleger ohne weiteres
habe erkennen müssen.
Der Bekl. habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten
aus Vertrag verletzt. Er habe die Kl. nicht darauf hingewiesen, dass die
in den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich
nicht bestanden habe. Eine Kontrolle durch die P-GmbH über die Art
der Anlage sei für den Bekl. erkennbar schon deshalb nicht möglich
gewesen, weil die Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien,
sondern an die F. Ob und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder
erkennbar noch kontrollierbar gewesen.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Nach Auffassung des BerGer. hatte der Bekl. auf Grund der mit den
Kl. geschlossenen Prüfverträge den Mittelfluss, die Mittelverwendung,
die Gewinnauszahlungen und die Beteiligungen bei dem Treuhänder umfassend
entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrags zu überprüfen
und deren Ordnungsgemäßheit in einem Prüfbericht zu bestätigen.
Die der Auffassung des BerGer. zu Grunde liegende Auslegung des Prüfvertrags
der Parteien ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt zu überprüfen
(BGHZ 65, 107 [110] NJW 1976, 43 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr.
79 a). Die revisionsrechtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf,
ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere
ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln
(§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt, oder ob. seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem
er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial
außer Acht gelassen hat (st. Rspr. u. a. Senat, NJW 1992, 1967 [1968
ff.] = LM H. 9/ 1992 § 286 [E] ZPO Nr. 25; BGH, NJW 1998, 3268 = LM
H. 1/1999 § 286 BGB Nr. 44). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht
auf.
b) Die Revision meint, maßgebend für die den Bekl. bei der Prüfung treffenden Pflichten könne nur sein, womit der Bekl. beauftragt worden sei, nicht aber womit er nach Auffassung des BerGer. habe beauftragt werden müssen. Nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag sei der Bekl. im April 1990 von der P-GmbH damit beauftragt worden, die Aus- und Eingänge auf dem Treuhandkonto zu überprüfen. Seine Prüfung habe entsprechend § 1 Nr. 4 c des Treuhandvertrags mit der Überweisung der Anlagegelder auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts K geendet. Es sei deshalb verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), von einem solchen Inhalt des dem Bekl. erteilten Auftrags auszugehen, wie ihn das BerGer. dem Bekl. anlaste. Zudem habe das BerGer. den angebotenen Beweis erheben müssen.
Die Revision bezieht sich insoweit auf einen Vertrag, der nicht zwischen
den Parteien abgeschlossen worden ist und
deshalb für die Leistungspflichten des Bekl. gegenüber den
Kl. nicht maßgebend sein kann. Die Kl. haben sich unstreitig erst
ab 1. 6. 1994 an dem Anlagesystem der P-GmbH beteiligt.
Hiervon abgesehen fehlen für den von der Revision behaupteten
eingeschränkten Prüfungsumfang zureichende Anhaltspunkte. Dass
der Inhalt des Vertrags von April 1990 den mit den Kl. geschlossenen Prüfverträgen
entsprach, hat der Bekl. nicht behauptet. Er hat auch nicht hinreichend
substanziiert dargelegt, dass der in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags
inhaltlich fixierte Prüfauftrag von den Parteien einverständlich
beschränkt worden sei. Der Bekl. ist ausweislich seiner Testate, die
auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags ausdrücklich Bezug nehmen,
selbst von Prüfpflichten in dem Umfang ausgegangen, die das BerGer.
seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Entgegen der Auffassung der
Revision war daher das BerGer. mangels eines schlüssigen Vortrags
des Bekl. nicht verpflichtet, den angebotenen Beweisen nachzugehen.
c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das BerGer.
habe verkannt, dass sich die Kl. nach den Vertretungsvorschriften (§
166 BGB) das Handeln der PGmbH bei der Erteilung der Prüfaufträge
zurechnen lassen müssten. Sie könnten den Bekl. nicht in eine
vertragliche Haftung hineinzwingen, in die er durch die GmbH nicht gebracht
worden sei, weil sie nur beschränkte Aufträge erteilt habe. Deshalb
komme es nur auf das Verhalten der GmbH an. Habe diese die Prüfberichte
als vertragsgemäße Leistung des Bekl. entgegengenommen, müssten
sich das auch die Kl. zurechnen lassen. Es sei deshalb fehlerhaft, wenn
das BerGer. fordere, der Bekl. habe darauf hinweisen müssen, dass
die Anlagegelder nicht direkt an die Broker, sondern an Rechtsanwalt K
gezahlt worden seien. Verfehlt sei auch die Annahme des BerGer., dass der
Bekl. durch verschiedene Berichte habe alarmiert sein müssen.
Soweit die Revision damit in Abrede stellt, dass dem Bekl. Prüfaufträge
mit dem vom BerGer. festgestellten umfassenden Inhalt erteilt worden sind,
führt sie eine zulässige Rüge nicht aus. Soweit sie meint,
eine Information der P-GmbH als Vertreterin der Kl. über die Ordnungsgemäßheit
der Mittelverwendung sei als vertragsgemäße Leistung anzusehen
und ausreichend, verkennt die Revision die Bedeutung der Prüfberichte
für die Anleger in dem von der P-GmbH betriebenen Kapitalanlagesystem.
Die Prüfberichte und Informationen des Bekl. über die Ordnungsgemäßheit
der Einzahlungen und der Mittelverwendung waren gerade für die Anleger
von besonderer Bedeutung, weil sie sich im Vertrauen auf das in den Prospekten
herausgestellte Kapitalsicherungssystem zur Anlage bei der P-GmbH entschlossen
hatten. Um ihr Risiko einschätzen zu können, waren sie darauf
angewiesen, von dem Bekl. über Abweichungen zwischen dem auf Grund
des Prospekts und dem Inhalt des Treuhandvertrags vereinbarten Leistungsbild
und der tatsächlichen Handhabung unterrichtet zu werden. Ihrem Informationsbedürfnis
musste der Bekl. demnach genügen. Eine Information des Geschäftsführers
der P-GmbH reichte hierzu nicht aus. Dieser kannte zudem die Vertragsabweichungen
und profitierte von ihnen; eine Änderung der zu beanstandenden Praxis
im Interesse der Anleger war daher von diesem nicht zu erwarten.
III. 1. Das BerGer. hat die Pflichtverletzungen des Bekl. als Ursache
des den Kl. mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens angesehen.
Es hat die Kausalität damit begründet, dass im Prospekt der
P GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden
sei, was auch der Bekl. gewusst habe. Er habe gewusst, dass Interessenten,
die den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung
vertraut hätten. Auch habe er damit rechnen müssen, dass seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung eingesetzt würden. Hätte
er deutlich gemacht, dass die Anlagegelder nicht direkt an Broker ausgezahlt
würden, sondern an einen weiteren "Treuhänder" einer so genannten
Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger erkannt,
dass die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten
sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld
nicht über die P-GmbH angelegt. Die Kl. hätten bei entsprechenden Hinweisen des Bekl. auch erkannt,
dass auf Grund der versprochenen Rendite eine 91%-ige Kapitalsicherheit
gar nicht habe bestehen können. Hätten die Kl. ihre Einlagen
nicht an den Treuhänder W gezahlt, wären diese nicht verlorengegangen.
Auch der Schaden derjenigen Kl., die ihr Kapital erst 1995 über
die P-GmbH angelegt hätten, sei auf Verletzung der Pflichten des Bekl.
zurückzuführen, obwohl insoweit kein Vertrag mir dem Bekl. zu
Stande gekommen sei. Die Kl. zu 2 habe im März 1995 nochmals 5500
DM angelegt, weil sie auf Grund der Prüfaufträge an den Bekl.
aus dem Jahr 1994 (Erstanlage) darauf habe vertrauen können, dass
der Bekl. seiner Prüfpflicht ordnungsgemäß nachgekommen
sei. Dasselbe gelte für die Kl. zu 3 und den Kl. zu 5, die ebenfalls
im Vertrauen auf die pflichtgemäße Tätigkeit des Bekl.
noch am 4. 1. 1995 und am 18. 3. 1995 ihr Anlagekapital "aufgestockt"
hätten.
2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Das BerGer. geht davon aus, dass der Schaden der Kl. bereits dadurch
entstanden ist, dass sie sich an dem Anlagesystem der Firma P-GmbH beteiligt
und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Ersatzpflicht
des Bekl. aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag kann ein solcher Schaden
jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegangene Verletzungen
der Vertragspflichten des Bekl. verursacht war. Dies lässt sich aus
den Feststellungen des BerGer. nicht entnehmen. Ein Prüfungsauftrag
der Kl. über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem Bekl. erst nach
der Anlageentscheidung der Kl. erteilt werden; die Verwendung der eingezahlten
Geldbeträge konnte naturgemäß. erst nach deren Einzahlung
und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüft
und beanstandet werden.
b) Entgegen der Auffassung des BerGer. kann insoweit auch nicht darauf
abgestellt werden, dass in den beim Abschluss des Gesellschafts- und des
Treuhandvertrags den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tätigkeit
eines Wirtschafsprüfers geworben wurde. Da der Bekl. nicht zum Kreis
der Prospektverantwortlichen zählt, wie das BerGer. mit Recht festgestellt
hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Bekl. nicht begründen.
c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und
kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage,
ob sich eine Ersatzpflicht des Bekl. daraus ableiten lässt, dass die
Kl. auf die Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate
des Bekl. vertrauen durften, ist in anderem Zusammenhang (s. unten bei
IV 2) noch zu erörtern.
IV. Die Entscheidung des BerGer. stellt sich auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis
als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Das BerGer. hat mit Recht Schadensersatzansprüche der Kl. gegen
den Bekl. aus Prospekthaftung verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 1992, 879
= LM H. 9/1992 § 276 [Cc] BGB Nr. 30 = WM 1992, 901; BGHZ 115, 213
[218] = NJW 1992, 228 = LM H. 3/1992 § 276 [Fa] BGB Nr. 120; BGH,
NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger
Angaben in einem Prospekt die Herausgeber des Prospekts und die für
dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden
Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen,
die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung
besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit
ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes
Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen
Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbart werden oder den Anlegern
sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337 [341, 342] = NJW 1981, 1449 = LM § 276 [Fa] BGB Nr.
69 L). Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch
diejenigen, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen
Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen,
sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken
an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGHZ 79, 337 = NJW 1981 1449 = LM § 276 [Fa]
BGB Nr. 69 L = WM 1986, 904 [906]; BGHZ 77, 172 [176] = NJW 1980, 1840
= LM § 161 HGB Br. 69 L - Wirtschaftsprüfer).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Bekl. nicht
in Betracht. Der Bekl. hatte keine Funktionen innerhalb der P-GmbH. Er
gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt
des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet
aus, weil der Bekl. im Prospekt der P-GmbH weder als Sachverständiger
vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung
an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten
ist.
2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Bekl. aus Verschulden
bei Vertragsschluss in Betracht kommen, wenn die P-GmbH und deren Vertreter
den Kl. gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung der Anteile
unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten des
Bekl. geworben haben und wenn der Bekl. damit rechnete oder rechnen musste,
dass die P-GmbH und deren Vertreter seine Testate zur Anwerbung von Kapitalanlegern
einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der Bekl. durch pflichtwidrige
Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmenden
Prüfberichte durch die P-GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen
oder aufrechterhalten, der seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluss
der konkreten Prüfaufträge begründete.
a) In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die berufliche
Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten gegenüber,
zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält,
nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haftung
einzustehen hat (BGHZ 74, 103 [108 ff.] = NJW 1979, 1449 = LM § 676
BGB Nr. 20; BGH, NJW 1995, 1213 = LM H. 5/1995 § 276 [Fa] BGB Nr.
139 = BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluss, Vertreterhaftung
15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte
Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen
abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen
für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der
Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378 [380 f.] = NJW 1995, 392 = LM H. 3/1995 § 328 BGB
Nr. 91). Personen, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen
Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen,
wie etwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie
oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig
sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken
am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen
(BGH, NJW-RR 1992, 879 [883] = LM H. 9/1992 § 276 [Cc] BGB Nr.
30).
Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde,
dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten
Angaben jeder einstehen muss, der durch von ihm in Anspruch genommenes
und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss der
Kapitalanleger Einfluss genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen
für Wirtschaftsprüfer gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen
zählen, aber gleichwohl eine Garantenstellung einnehmen, indem sie
sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden lassen und
auf Grund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens Einfluss auf die Anlageentscheidung
der Anlageinteressenten nehmen.
Wirtschaftsprüfer genießen auf Grund ihrer staatlich anerkannten
Sachkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes
Vertrauen. Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig,
gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben und sich
insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu
verhalten (§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte
diesen Anforderungen entsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene
Aussagen auf ihre Wahrheitsgemäßheit zu überprüfen.
Bei der Erstellung solcher Testate hat er den Geboten der Vollständigkeit
und Klarheit zu genügen (Hopt, in: Festschr. f. K. Pleyer, 1986, 5.
341 [364 ff.]). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem Anlageinteressenten
vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so eingebunden, dass das
Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch
der Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und
für die Anlageinteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar
die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt
über die Kapitalanlage gemachten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk,
in: Festschr. für Fritz Hauss, 1978, 5. 267 [283]).
b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Bekl. als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, dass er in Kenntnis der Angaben des Werbeprospekts und des Treuhandvertrags für die P-GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, dass der Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die P-GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, dass die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfasst worden seien und dass die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluss und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der P-GmbH angebotenen Anlagesystems nur dahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung musste sich der Anleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, dass er dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sicht der Anlageinteressenten musste gerade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.
c) Setzte die P-GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des Bekl. zur Kundenwerbung ein und hatte der Bekl. hiervon Kenntnis oder musste er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P-GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft. Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben des Prospekts und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Bekl. gegenüber allen Anlageninteressenten der P-GmbH die Pflicht, auf diese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige oder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der Bekl. konnte und musste auch aus den Angaben des Prospekts entnehmen, dass ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P-GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und dass gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu schaffen.
d) Demgegenüber kann der Bekl. sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend dem Umfang des ihm von der P GmbH erteilten Auftrags durchgeführt; er sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluss auf das Treuhandkonto und die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan. Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht. Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden lässt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei Anlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung nicht dadurch entziehen, dass er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist. Vielmehr muss er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der konkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen getreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems geschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittelverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, dass es in dem System noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen konnte und von dem die Anleger keine Kenntnis haben können.
e) Das BerGer. hat bisher nicht geprüft, ob der Bekl. wusste oder damit rechnen musste, dass die von ihm erstellten Testate bei der Werbung der P-GmbH verwandt wurden. Der Bekl. hat vorgetragen, dass die von ihm gefertigten Bestätigungsvermerke dem leitenden Angestellten der Vertriebsbeauftragten nur zur internen Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke. Sollte sich erweisen, dass Prüfberichte ohne Kenntnis des Bekl. und vertragswidrig von den Vertretern der P-GmbH zur Werbung auch gegenüber den Kl. eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des Bekl. entfallen, weil der Bekl. auf die Willensentschließung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise Einfluss genommen hätte. Stellte sich heraus, dass der Bekl. zumindest damit rechnen musste, dass die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Schaden der Kl. Dies wird das BerGer., gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, weiter aufzuklären haben.
3. Das BerGer. hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, weil für ein vorsätzliches Handeln i. S. des § 826 BGB und § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Die bisherigen Feststellungen des BerGer. erschöpfen den vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Bekl. aus den §§ 823 II, 830 II BGB i.V. mit §§ 263, 264a 1 Nr. 1 Fall 3, 266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Betracht, die der Geschäftsführer der P-GmbH zu Lasten der Kl. begangen hat. Auch dies wird das BerGer. bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es Folgendes zu berücksichtigen haben:
Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des
Teilnehmers (BGHZ 70, 277 [286] = NJW 1978, 816 = LM § 426 BGB Nr.
45 L; BGHZ 105, 121 [134] = NJW 1988, 2794 = LM § 823 [Bf] BGB Nr.
99). Sollte sich ergeben, dass der Bekl. eigene fördernde Beiträge
leistete, so wird die Annahme eines solchen Vorsatzes nicht fernliegen,
da er
den Prospekt der P-GmbH und die davon abweichende tatsächliche
Handhabung kannte. Ein weitergehender Vorsatz ist insbesondere im Rahmen
der Beihilfe zum Anlagenbetrug (§ 264 a StGB) nicht erforderlich.
Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus
§ 826 BGB für Schäden, die daraus entstanden sind, dass
ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten, aber tatsächlich
unrichtigen Testats vertraut hat, ist zunächst die Feststellung von
Umständen, die das Verhalten des Wirtschaftsprüfers als Verstoß
gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage eines fehlerhaften
Testats allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der
Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH, NJW 1987, 1758 = LM § 675 BGB Nr. 120 = WM 1987, 257 [258];
BGH, NJW-RR 1986, 1158 = WM 1986, 904 [906]). Ein solches sittenwidriges
Verhalten kann schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer
sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks
verschließt. Da dem Bekl. bekannt war, dass die Mittelverwendung
von ihm nur unvollständig überprüft wurde und deshalb eine
wirksame Kontrolle nicht bestand, könnte es leichtfertig gewesen sein,
Prüftestate zu erstellen, die eine dahingehende Einschränkung
nicht enthielten.