Auskunfts- und Testathaftung gegenüber Dritten: Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber geprellten Anlegern eines Kapitalanlagemodells aus culpa in contrahendo; Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung
BGH, Urt. u 26. 9. 2000 - X ZR 94/98 (Celle)
Fundstelle:

NJW 2001, 360
JuS 2001, 296 ff (Emmerich)
BGHZ 145, 187
s. auch die Anm. zu BGH NJW 2001, 514;
BGH, v. 2.6.2008 - II ZR 210/06 sowie  die Nachweise in der Systematischen Rechtsprechungssammlung.


Amtl. Leitsätze:

1. Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen musste.
2. Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten beauftragt worden; vielmehr muss er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mit geschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.



Zum Sachverhalt:

Die Kl. beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im U-Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger bildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde. Das Anlagesystem wurde von der P-GmbH von 1989 bis 1995 betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im Revisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Bekl. zu 1 war. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der Geldbetrage stattfindende Geldfluss so dargestellt, dass die Anlagebeträge zu 100% vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, dass ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und Notar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vertreten durch die P-GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaften abzuwickeln. Die P-GmbH schloss darüber hinaus mit den jeweiligen Gesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die folgende Regelung: "Die Prüfung des Mirtelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschaftsprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher P-GbRs und auf Rechnung der Verwaltungsgesellschaft". Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte der Geschäftsführer der P-GmbH dem Bekl. zu 2 (nachfolgend: Bekl.), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P-GmbH die Kosten hierfür übernahm. Der Bekl. erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Bestätigungsvermerk: 

"Schlussbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem. § 1 V des Treuhandvertrags. Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag obliegt der P-GmbH lediglich die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, dass gemäß Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein- und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über Ander-Konten des Notars W in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungstreuhänder. Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, dass der Zahlungsverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wurden. Die P-GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfasst. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkelir im Wege einer doppelten Buchführung (System Datev) erfasst. Feststellungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage- und Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluss und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte."


Die Prüfberichte versah der Bekl. mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel und seiner Unterschrift. Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treuhänder W auf ein Konto des Rechtsanwalts K aus N überwiesen. Dieser fungierte als Treuhänder der F, die ihren Sitz auf C. hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K überwies die von W erhaltenen Beträge auf Konten, die F angegeben harte. Der weitere Verbleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen. Mit der Klage verlangen die Kl. von dem Bekl. Schadensersatz und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener Renditezahlungen. Die Kl. haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterlagen seien unrichtig. Der Bekl. hafte hierfür als Prospektverantwortlicher. Zudem habe der Bekl. die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Verpflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanlegern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe.
Das LG hat den vormaligen Bekl. zu 1 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Bekl. hingegen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG das landgerichrliche Urteil abgeändert und der Klage gegen den Bekl. - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: 

I. 1. Das BerGer. hat den Kl. Schadensersatz aus Werkvertrag zugesprochen.

Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Bekl. und den jeweiligen Anlegern der P-GmbH Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" mit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags genannten Umfang zu Stande gekommen. Der Bekl. sei durch die P-GmbH als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher "P-GbRs" beauftragt worden. Ein Vertragsschluss ergebe sich zudem aus dem Vortrag des Bekl., wonach er jeweils von der P-GmbH beauftragt worden sei, gem. § 1 V des Treuhandvertrags zu prüfen. Hierfür habe er auch in seinen Bestätigungsvermerken über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder Bezug genommen.

2. Diese Beurteilung des BerGer. ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
a) Vor allem spricht der Umstand, dass nicht die Kl., sondern die P-GmbH das Entgelt für die Prüfberichte gezahlt haben, nicht gegen die Annahme des BerGer., zwischen den Parteien sei ein entgeltlicher Werkvertrag zu Stande gekommen. Die Bezahlung der Prüfungstätigkeit des Bekl. durch die P-GmbH steht der Entgeltlichkeit des Vertrags nicht entgegen. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks für den Besteller im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB); es wird ein Entgelt als Gegenleistung für den Arbeitserfolg geschuldet. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Vergütung von dem Empfänger der Werkleistung selbst gezahlt wird (vgl. § 267 BGB). Denn der Unternehmer ist regelmäßig nur an der Zahlung der Vergütung interessiert, nicht aber daran, ob sein Vertragspartner das Entgelt entrichtet oder ein Dritter.
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es fehle an einer Vereinbarung dahin, dass die P-GmbH die dem Bekl. geschuldete Vergütung für die Anleger-Gesellschaften gezahlt habe. Nach § 7 des jeweiligen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrags hatte sich die P-GmbH gegenüber den bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts und damit auch gegenüber den Kl. als Gesellschaftern verpflichtet, von dem Gewinnanteil die Kosten des Wirtschaftsprüfers zu bezahlen. Gemäß § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags, der den Verträgen mit den Kl. zu Grunde lag, erteilte die P-GmbH den Auftrag zur Prüfung im Namen sämtlicher Gesellschaften bürgerlichen Rechts und auf ihre Rechnung. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass der Vertrag über die Prüfung für die jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschlossen werden sollte, die erbrachten Leistungen jedoch von der P GmbH bezahlt werden sollten.
c) Zu Unrecht vermisst die Revision Vortrag der Kl., dass zwischen ihnen und dem Bekl. ein entgeltlicher Werkvertrag hinsichtlich der Prüfung des Geldmittelflusses und der Geldmittelverwendung zu Stande gekommen sei. Zwar ist der Revision insoweit zuzugeben, dass sich der kl. Vortrag in erster Linie an anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa der Prospekthaftung orientiert hat. Gleichwohl reicht das kl. Vorbringen in der Berufungsinstanz in Verbindung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere dem Treuhandvertrag, aber aus, um jedenfalls auch einen Werkvertrag zwischen den Parteien annehmen zu können. Danach hatte der Bekl. bei Durchführung der Prüfaufträge die Interessen der Kl. wahrzunehmen und in ihrem Interesse auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen. Für die Auffassung des BerGer. spricht entscheidend, dass die von dem Bekl. gefertigten Bestätigungsvermerke auf den Gesellschaftsvertrag und ab März 1994 ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags Bezug nehmen. Aus dieser vom Bekl. selbst erwähnten vertraglichen Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Prüfauftrag im Namen der jeweiligen Gesellschaften erteilt wurde und die P GmbH als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und damit auch der Gesellschafter handelte.

II. 1. Das BerGer. hat weiter angenommen, der Bekl. habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern verletzt.

Der Bekl. sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluss, den Gewinnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu überprüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluss des Kapitals vom Ander-Konto des Treuhänders W handeln können. Nach dem dem Bekl. bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100% von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der Eindruck vermittelt worden, dass die P-GmbH selbst die Verbindung mit den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Bekl. habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, dass das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K in N., der als Treuhänder für die F fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe. Der Bekl. habe auch gewusst, dass diese an Rechtsanwalt K ausgekehrten Beträge mit anderen Anlagegeldern "vermischt" worden seien, was nicht im Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen geschlossenen GbRs der P GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern geführten Konten" hätten sein sollen. Der Bekl. habe auch durch verschiedene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er habe in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, dass der Kapitalfluss nicht den Zusagen in den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich machen müssen, dass schon bei der F nicht 100% des Kapitalanlagebetrags zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen, dass die F erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der P-GmbH überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten habe. Gleichwohl habe sich der Bekl. nur darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder W die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die P-GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil er auf Grund seiner beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu Lasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen müssen.
Der Bekl. habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten aus Vertrag verletzt. Er habe die Kl. nicht darauf hingewiesen, dass die in den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht bestanden habe. Eine Kontrolle durch die P-GmbH über die Art der Anlage sei für den Bekl. erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die F. Ob und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrollierbar gewesen.

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Nach Auffassung des BerGer. hatte der Bekl. auf Grund der mit den Kl. geschlossenen Prüfverträge den Mittelfluss, die Mittelverwendung, die Gewinnauszahlungen und die Beteiligungen bei dem Treuhänder umfassend entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrags zu überprüfen und deren Ordnungsgemäßheit in einem Prüfbericht zu bestätigen. Die der Auffassung des BerGer. zu Grunde liegende Auslegung des Prüfvertrags der Parteien ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt zu überprüfen (BGHZ 65, 107 [110] NJW 1976, 43 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79 a). Die revisionsrechtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob. seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen hat (st. Rspr. u. a. Senat, NJW 1992, 1967 [1968 ff.] = LM H. 9/ 1992 § 286 [E] ZPO Nr. 25; BGH, NJW 1998, 3268 = LM H. 1/1999 § 286 BGB Nr. 44). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.

b) Die Revision meint, maßgebend für die den Bekl. bei der Prüfung treffenden Pflichten könne nur sein, womit der Bekl. beauftragt worden sei, nicht aber womit er nach Auffassung des BerGer. habe beauftragt werden müssen. Nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag sei der Bekl. im April 1990 von der P-GmbH damit beauftragt worden, die Aus- und Eingänge auf dem Treuhandkonto zu überprüfen. Seine Prüfung habe entsprechend § 1 Nr. 4 c des Treuhandvertrags mit der Überweisung der Anlagegelder auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts K geendet. Es sei deshalb verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), von einem solchen Inhalt des dem Bekl. erteilten Auftrags auszugehen, wie ihn das BerGer. dem Bekl. anlaste. Zudem habe das BerGer. den angebotenen Beweis erheben müssen.

Die Revision bezieht sich insoweit auf einen Vertrag, der nicht zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist und
deshalb für die Leistungspflichten des Bekl. gegenüber den Kl. nicht maßgebend sein kann. Die Kl. haben sich unstreitig erst ab 1. 6. 1994 an dem Anlagesystem der P-GmbH beteiligt.

Hiervon abgesehen fehlen für den von der Revision behaupteten eingeschränkten Prüfungsumfang zureichende Anhaltspunkte. Dass der Inhalt des Vertrags von April 1990 den mit den Kl. geschlossenen Prüfverträgen entsprach, hat der Bekl. nicht behauptet. Er hat auch nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass der in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags inhaltlich fixierte Prüfauftrag von den Parteien einverständlich beschränkt worden sei. Der Bekl. ist ausweislich seiner Testate, die auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags ausdrücklich Bezug nehmen, selbst von Prüfpflichten in dem Umfang ausgegangen, die das BerGer. seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Entgegen der Auffassung der Revision war daher das BerGer. mangels eines schlüssigen Vortrags des Bekl. nicht verpflichtet, den angebotenen Beweisen nachzugehen.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das BerGer. habe verkannt, dass sich die Kl. nach den Vertretungsvorschriften (§ 166 BGB) das Handeln der PGmbH bei der Erteilung der Prüfaufträge zurechnen lassen müssten. Sie könnten den Bekl. nicht in eine vertragliche Haftung hineinzwingen, in die er durch die GmbH nicht gebracht worden sei, weil sie nur beschränkte Aufträge erteilt habe. Deshalb komme es nur auf das Verhalten der GmbH an. Habe diese die Prüfberichte als vertragsgemäße Leistung des Bekl. entgegengenommen, müssten sich das auch die Kl. zurechnen lassen. Es sei deshalb fehlerhaft, wenn das BerGer. fordere, der Bekl. habe darauf hinweisen müssen, dass die Anlagegelder nicht direkt an die Broker, sondern an Rechtsanwalt K gezahlt worden seien. Verfehlt sei auch die Annahme des BerGer., dass der Bekl. durch verschiedene Berichte habe alarmiert sein müssen.
Soweit die Revision damit in Abrede stellt, dass dem Bekl. Prüfaufträge mit dem vom BerGer. festgestellten umfassenden Inhalt erteilt worden sind, führt sie eine zulässige Rüge nicht aus. Soweit sie meint, eine Information der P-GmbH als Vertreterin der Kl. über die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung sei als vertragsgemäße Leistung anzusehen und ausreichend, verkennt die Revision die Bedeutung der Prüfberichte für die Anleger in dem von der P-GmbH betriebenen Kapitalanlagesystem. Die Prüfberichte und Informationen des Bekl. über die Ordnungsgemäßheit der Einzahlungen und der Mittelverwendung waren gerade für die Anleger von besonderer Bedeutung, weil sie sich im Vertrauen auf das in den Prospekten herausgestellte Kapitalsicherungssystem zur Anlage bei der P-GmbH entschlossen hatten. Um ihr Risiko einschätzen zu können, waren sie darauf angewiesen, von dem Bekl. über Abweichungen zwischen dem auf Grund des Prospekts und dem Inhalt des Treuhandvertrags vereinbarten Leistungsbild und der tatsächlichen Handhabung unterrichtet zu werden. Ihrem Informationsbedürfnis musste der Bekl. demnach genügen. Eine Information des Geschäftsführers der P-GmbH reichte hierzu nicht aus. Dieser kannte zudem die Vertragsabweichungen und profitierte von ihnen; eine Änderung der zu beanstandenden Praxis im Interesse der Anleger war daher von diesem nicht zu erwarten.


III. 1. Das BerGer. hat die Pflichtverletzungen des Bekl. als Ursache des den Kl. mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens angesehen.

Es hat die Kausalität damit begründet, dass im Prospekt der P GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei, was auch der Bekl. gewusst habe. Er habe gewusst, dass Interessenten, die den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten. Auch habe er damit rechnen müssen, dass seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, dass die Anlagegelder nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren "Treuhänder" einer so genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger erkannt, dass die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld nicht über die P-GmbH angelegt. Die Kl. hätten bei entsprechenden Hinweisen des Bekl. auch erkannt, dass auf Grund der versprochenen Rendite eine 91%-ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen können. Hätten die Kl. ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W gezahlt, wären diese nicht verlorengegangen.
Auch der Schaden derjenigen Kl., die ihr Kapital erst 1995 über die P-GmbH angelegt hätten, sei auf Verletzung der Pflichten des Bekl. zurückzuführen, obwohl insoweit kein Vertrag mir dem Bekl. zu Stande gekommen sei. Die Kl. zu 2 habe im März 1995 nochmals 5500 DM angelegt, weil sie auf Grund der Prüfaufträge an den Bekl. aus dem Jahr 1994 (Erstanlage) darauf habe vertrauen können, dass der Bekl. seiner Prüfpflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dasselbe gelte für die Kl. zu 3 und den Kl. zu 5, die ebenfalls im Vertrauen auf die pflichtgemäße Tätigkeit des Bekl. noch am 4. 1. 1995 und am 18. 3. 1995 ihr Anlagekapital "aufgestockt" hätten.

2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.

a) Das BerGer. geht davon aus, dass der Schaden der Kl. bereits dadurch entstanden ist, dass sie sich an dem Anlagesystem der Firma P-GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Ersatzpflicht des Bekl. aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag kann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegangene Verletzungen der Vertragspflichten des Bekl. verursacht war. Dies lässt sich aus den Feststellungen des BerGer. nicht entnehmen. Ein Prüfungsauftrag der Kl. über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem Bekl. erst nach der Anlageentscheidung der Kl. erteilt werden; die Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß. erst nach deren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüft und beanstandet werden.
b) Entgegen der Auffassung des BerGer. kann insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, dass in den beim Abschluss des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tätigkeit eines Wirtschafsprüfers geworben wurde. Da der Bekl. nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das BerGer. mit Recht festgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Bekl. nicht begründen.
c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich eine Ersatzpflicht des Bekl. daraus ableiten lässt, dass die Kl. auf die Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Bekl. vertrauen durften, ist in anderem Zusammenhang (s. unten bei IV 2) noch zu erörtern.

IV. Die Entscheidung des BerGer. stellt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Das BerGer. hat mit Recht Schadensersatzansprüche der Kl. gegen den Bekl. aus Prospekthaftung verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 1992, 879 = LM H. 9/1992 § 276 [Cc] BGB Nr. 30 = WM 1992, 901; BGHZ 115, 213 [218] = NJW 1992, 228 = LM H. 3/1992 § 276 [Fa] BGB Nr. 120; BGH, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbart werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337 [341, 342] = NJW 1981, 1449 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 69 L). Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGHZ 79, 337 = NJW 1981 1449 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 69 L = WM 1986, 904 [906]; BGHZ 77, 172 [176] = NJW 1980, 1840 = LM § 161 HGB Br. 69 L - Wirtschaftsprüfer).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Bekl. nicht in Betracht. Der Bekl. hatte keine Funktionen innerhalb der P-GmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus, weil der Bekl. im Prospekt der P-GmbH weder als Sachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist.
2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Bekl. aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht kommen, wenn die P-GmbH und deren Vertreter den Kl. gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten des Bekl. geworben haben und wenn der Bekl. damit rechnete oder rechnen musste, dass die P-GmbH und deren Vertreter seine Testate zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der Bekl. durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die P-GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluss der konkreten Prüfaufträge begründete.
a) In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haftung einzustehen hat (BGHZ 74, 103 [108 ff.] = NJW 1979, 1449 = LM § 676 BGB Nr. 20; BGH, NJW 1995, 1213 = LM H. 5/1995 § 276 [Fa] BGB Nr. 139 = BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluss, Vertreterhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378 [380 f.] = NJW 1995, 392 = LM H. 3/1995 § 328 BGB Nr. 91). Personen, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen
(BGH, NJW-RR 1992, 879 [883] = LM H. 9/1992 § 276 [Cc] BGB Nr. 30).
Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben jeder einstehen muss, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss der Kapitalanleger Einfluss genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden lassen und auf Grund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens Einfluss auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten nehmen.
Wirtschaftsprüfer genießen auf Grund ihrer staatlich anerkannten Sachkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen. Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen entsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahrheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen
(Hopt, in: Festschr. f. K. Pleyer, 1986, 5. 341 [364 ff.]). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem Anlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so eingebunden, dass das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlageinteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemachten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, in: Festschr. für Fritz Hauss, 1978, 5. 267 [283]).

b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Bekl. als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, dass er in Kenntnis der Angaben des Werbeprospekts und des Treuhandvertrags für die P-GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, dass der Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die P-GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, dass die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfasst worden seien und dass die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluss und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der P-GmbH angebotenen Anlagesystems nur dahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung musste sich der Anleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, dass er dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sicht der Anlageinteressenten musste gerade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.

c) Setzte die P-GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des Bekl. zur Kundenwerbung ein und hatte der Bekl. hiervon Kenntnis oder musste er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P-GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft. Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben des Prospekts und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Bekl. gegenüber allen Anlageninteressenten der P-GmbH die Pflicht, auf diese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige oder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der Bekl. konnte und musste auch aus den Angaben des Prospekts entnehmen, dass ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P-GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und dass gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu schaffen.

d) Demgegenüber kann der Bekl. sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend dem Umfang des ihm von der P GmbH erteilten Auftrags durchgeführt; er sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluss auf das Treuhandkonto und die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan. Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht. Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden lässt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei Anlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung nicht dadurch entziehen, dass er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist. Vielmehr muss er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der konkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen getreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems geschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittelverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, dass es in dem System noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen konnte und von dem die Anleger keine Kenntnis haben können.

e) Das BerGer. hat bisher nicht geprüft, ob der Bekl. wusste oder damit rechnen musste, dass die von ihm erstellten Testate bei der Werbung der P-GmbH verwandt wurden. Der Bekl. hat vorgetragen, dass die von ihm gefertigten Bestätigungsvermerke dem leitenden Angestellten der Vertriebsbeauftragten nur zur internen Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke. Sollte sich erweisen, dass Prüfberichte ohne Kenntnis des Bekl. und vertragswidrig von den Vertretern der P-GmbH zur Werbung auch gegenüber den Kl. eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des Bekl. entfallen, weil der Bekl. auf die Willensentschließung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise Einfluss genommen hätte. Stellte sich heraus, dass der Bekl. zumindest damit rechnen musste, dass die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Schaden der Kl. Dies wird das BerGer., gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, weiter aufzuklären haben.

3. Das BerGer. hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, weil für ein vorsätzliches Handeln i. S. des § 826 BGB und § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Die bisherigen Feststellungen des BerGer. erschöpfen den vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Bekl. aus den §§ 823 II, 830 II BGB i.V. mit §§ 263, 264a 1 Nr. 1 Fall 3, 266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Betracht, die der Geschäftsführer der P-GmbH zu Lasten der Kl. begangen hat. Auch dies wird das BerGer. bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es Folgendes zu berücksichtigen haben:

Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilnehmers (BGHZ 70, 277 [286] = NJW 1978, 816 = LM § 426 BGB Nr. 45 L; BGHZ 105, 121 [134] = NJW 1988, 2794 = LM § 823 [Bf] BGB Nr. 99). Sollte sich ergeben, dass der Bekl. eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines solchen Vorsatzes nicht fernliegen, da er
den Prospekt der P-GmbH und die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender Vorsatz ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagenbetrug (§ 264 a StGB) nicht erforderlich.
Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB für Schäden, die daraus entstanden sind, dass ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testats vertraut hat, ist zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschaftsprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage eines fehlerhaften Testats allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH, NJW 1987, 1758 = LM § 675 BGB Nr. 120 = WM 1987, 257 [258]; BGH, NJW-RR 1986, 1158 = WM 1986, 904 [906]). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt. Da dem Bekl. bekannt war, dass die Mittelverwendung von ihm nur unvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht bestand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine dahingehende Einschränkung nicht enthielten.