Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG) und
Pressefreiheit, Zulässigkeit der Bildberichterstattung über "relative"
Personen der Zeitgeschichte, Reichweite einer konkludenten Einwilligung
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03
Fundstelle:
NJW 2005, 56
s. auch BGH, Urt. v. 28. September 2004 - VI ZR 302/03
und BGH, Urt. v. 28. September 2004 - VI ZR 303/03
Amtl. Leitsätze:
a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung
von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen
Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der
Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.
b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses
zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese
Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der
abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung
des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der
hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis
von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt
die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In
deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch
zu Roß:
Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich
u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier
befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden
Textbeitrag heißt es u.a.:
"Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört.
Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde,
auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die
Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal,
und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und
Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag
an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil.
Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn
Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen
sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit
schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr
attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft.
Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau
betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden
verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit
15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch
zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen."
Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen
ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit
der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer
Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden
Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu
veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei
ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen
offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken
rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur
für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente
Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die
Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der
Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin
und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung.
Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin
der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung
zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren
Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein
Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute
Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten
Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin
bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen.
Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits
und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber,
daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne
von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin
kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos
untersagen.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt
sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber
zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt
wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete
minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht,
Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses
ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft
als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend
erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober
1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995
- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt
das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem
internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren,
zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht
über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier
hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch
Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich
von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für
ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen
eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund
eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich
(Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender]
und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen
Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung
der Revision nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf
der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen
mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos
der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche
Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel
ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht
darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der
begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich
mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen.
In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel
wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der
Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers,
dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die
Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin
der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen angestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht
angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der
Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu
verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch
die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden
Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M.
P. gesponserten Team angehört habe.
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht
angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden
Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei
veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein
schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden
dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von
einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert
stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE
101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil
vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein
Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt
regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der
Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger
schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine
offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft
(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine
andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin,
wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten
Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen
kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der
französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig
ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren-
Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb
"Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt
hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände
wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von
Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung
der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als
ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
- aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als
Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier,
d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung
über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung
zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß
Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zeitungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis
ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn
das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen.
Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen
Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch
Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen
über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene
Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin
und ihr Aussehen.
Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels,
der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern
nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in
besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert,
muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004
- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich
nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur
Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung
grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß
sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder
im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile
vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom
9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8,
Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin
werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das
konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Berichterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich
mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der
Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin.
Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben
Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen
hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer
Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW
2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht
bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten
auf Presse- und Informationsfreiheit.
3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration
einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich
erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO,
Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht,
3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos
uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung
dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig
sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 -
aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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