IZPR: Internationale Zuständigkeit am
Erfüllungsort - Art. 5 Nr. 1 b EuGVO; autonome Bestimmung des
Erfüllungsorts; Bedeutung der INCOTERMS
EuGH v. 9.6.2011 - Rs. C-87/10 (Electrosteel)
Fundstelle:
NJW 2011, 3018
Tenor:
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster
Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin
auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen
Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden
müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist.
Bei der Prüfung, ob der Lieferort "nach dem Vertrag" bestimmt ist, muss das
angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln
dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im
internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der
von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms ("international
commercial terms") in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung
berücksichtigen, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.
Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf
den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort
derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am
endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche
Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Bestimmung des Erfüllungsort als
Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 b
EuGVO.
Im Rahmen der Verordnung wird der Lieferort als
autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein-
und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für
diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist. Bei bereits erfolgter
Lieferung kommt es auf den Ort an, an dem tatsächlich geliefert worden ist
. Hier geht es nun um die Bedeutung der Verwendung der INCOTERMS, s.
dazu bereits
BGH NJW 2009, 2606. S. auch
BGH v. 23.6.2010 - VIII ZR 135/08
sowie
BGH v. 2.3.2006 - IX ZR 15/05
©sl 2011
Urteil:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die
Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der
Electrosteel Europe SA (im Folgenden: Electrosteel) mit Sitz in Arles
(Frankreich) und der Edil Centro SpA (im Folgenden: Edil Centro) mit Sitz in
Piovene Rocchette (Italien) wegen Erfüllung eines Kaufvertrags über
bewegliche Sachen.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 2 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 1 ("Allgemeine Vorschriften") der
Verordnung lautet:
"Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf
ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu
verklagen."
4 Der ebenfalls zu Abschnitt 1 der Verordnung gehörende Art. 3 Abs. 1
bestimmt:
"Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben,
können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den
Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden."
5 Art. 5 in Kapitel II Abschnitt 2 ("Besondere Zuständigkeiten") der
Verordnung lautet:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat,
kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung
erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart
worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
– für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem
sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden
müssen;
– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an
dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden
müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
…"
6 Art. 23 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 7 ("Vereinbarung über die
Zuständigkeit) der Verordnung lautet:
"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder
die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene
Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so
sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig.
Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich
zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche
Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen
den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch
entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien
von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen
und regelmäßig beachten."
7 Art. 60 Abs. 1 in Kapitel V ("Allgemeine Vorschriften") der Verordnung
bestimmt:
"Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser
Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung
befindet."
Sachverhalt und Vorlagefrage
8 Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht hervor, dass Edil
Centro als Verkäuferin und Electrosteel als Käuferin einen Kaufvertrag über
bewegliche Sachen abgeschlossen haben. Infolge eines Rechtsstreits wegen
Vertragserfüllung beantragte die Verkäuferin beim Tribunale ordinario di
Vicenza, die Käuferin zur Zahlung von 36 588,26 Euro für die erworbenen
Waren zu verurteilen.
9 Die Käuferin machte zunächst einredeweise geltend, das angerufene
italienische Gericht sei nach der Verordnung unzuständig. Sie begründete die
Einrede damit, dass sie ihren Sitz in Frankreich habe und daher vor einem
Gericht dieses Mitgliedstaats hätte verklagt werden müssen.
10 Edil Centro wandte hiergegen ein, dass der Vertrag, der an ihrem Sitz in
Italien geschlossen worden sei, die Klausel "Resa: Franco ns. [nostra] sede" (Übergabe:
frei Sitz [der Verkäuferin]) bezüglich des Lieferorts der Ware enthalte und
folglich die italienischen Gerichte für die Entscheidung über den
Rechtsstreit zuständig seien.
11Edil Centro verwies auf die von der in Paris ansässigen Internationalen
Handelskammer formulierten und unter dem Namen "Incoterms" ("International
commercial terms") bekannten Klauseln in ihrer im Jahr 2000 veröffentlichten
Fassung (im Folgenden: Incoterms), die in englischer Sprache, der
offiziellen Sprache der Internationalen Handelskammer, verfasst sind. Die
Klausel "Resa: Franco nostra sede" entspreche der Incoterm-Klausel "EXW"
("Ex Works" [ab Werk]), genauer den Punkten A4 und B4, die den Lieferort der
Waren bestimmten.
12 Diese Punkte der Incoterm-Klausel "Ex Works" lauten:
"A4 Delivery
The seller must place the goods at the disposal of the buyer at the named
place of delivery, not loaded on any collecting vehicle, on the date or
within the period agreed or, if no such time is agreed, at the usual time
for delivery of such goods. If no specific point has been agreed within the
named place, and if there are several points available, the seller may
select the point at the place of delivery which best suits his purpose.
[Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer an dem benannten Lieferort zu dem
vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist oder, mangels
Vereinbarung über die Zeit, zu der für die Lieferung solcher Waren üblichen
Zeit zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne Verladung auf das abholende
Beförderungsmittel. Wurde keine bestimmte Stelle am benannten Ort vereinbart
und kommen mehrere Stellen in Betracht, kann der Verkäufer die ihm am besten
zusagende Stelle am Lieferort auswählen.]
B4 Taking delivery
The buyer must take delivery of the goods when they have been delivered in
accordance with A4 …
[Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 … geliefert worden
ist.]"
13 Aus der Akte geht hervor, dass der Käuferin die vertragsgegenständliche
Ware von einem Beförderungsunternehmen geliefert wurde, das die Ware in
Italien, am Sitz der Verkäuferin, übernommen und nach Frankreich an den Sitz
der Käuferin geliefert hat.
14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Begriff "Lieferort" als
"Erfüllungsort der Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster
Gedankenstrich der Verordnung in Italien sowohl von den Gerichten des ersten
Rechtszugs als auch von der Corte suprema di cassazione unterschiedlich
ausgelegt worden sei.
15 Aufgrund dieser unterschiedlichen Auslegungen hat das Tribunal ordinario
di Vicenza beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung und allgemein das
Gemeinschaftsrecht, wonach der Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher
Sachen der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder
hätten geliefert werden müssen, in dem Sinne auszulegen, dass der für die
Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebende Ort der Lieferung der
endgültige Bestimmungsort der Waren ist, die Gegenstand des Vertrags sind,
oder in dem Sinne, dass dies der Ort ist, an dem sich der Verkäufer auf der
Grundlage des im Einzelfall anwendbaren materiellen Rechts von seiner
Lieferpflicht befreit, oder muss die angeführte Norm anders ausgelegt
werden?
Zur Vorlagefrage
16 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Eingang
des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts am 25. Februar 2010
das Urteil Car Trim (C‑381/08, Slg. 2010, I‑0000) erlassen und dort in Nr. 2
des Tenors festgestellt hat, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster
Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist, dass bei
Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag
geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage
der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort
auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare
materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen
Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des
Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt
hat oder hätte erlangen müssen.
17 Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil Car Trim
ist auf das Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache übertragbar und
beantwortet die vom Tribunale ordinario di Vicenza vorgelegte Frage fast
vollständig.
18 Jedoch bleibt noch zu klären, wie der Begriff "nach dem Vertrag" in
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung auszulegen ist,
insbesondere, inwiefern Vertragsbestimmungen und ‑klauseln berücksichtigt
werden können, die nicht unmittelbar und ausdrücklich einen Lieferort
bezeichnen, der das für die Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständige
Gericht bestimmt.
19 Wie aus Art. 23 der Verordnung hervorgeht, kann eine
Gerichtsstandvereinbarung nicht nur schriftlich oder mündlich mit
schriftlicher Bestätigung, sondern auch in einer Form, welche den
Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
im internationalen Handel in einer Form geschlossen werden, die einem
Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und
den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig
allgemein kennen und regelmäßig beachten.
20 Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Unionsgesetzgeber die
Berücksichtigung solcher Handelsbräuche für die Auslegung anderer
Vorschriften der Verordnung, insbesondere für die Bestimmung des gemäß
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung zuständigen
Gerichts, hat ausschließen wollen.
21 Handelsbräuche, insbesondere wenn sie von anerkannten Berufsvereinigungen
zusammengestellt, präzisiert und veröffentlicht und von den meisten
Wirtschaftsteilnehmer in der Praxis beachtet werden, spielen eine wichtige
Rolle bei der nichtstaatlichen Regelung des internationalen Handels. Sie
erleichtern den Wirtschaftsteilnehmern die Ausgestaltung des Vertrags, weil
sie durch die Verwendung kurzer und einfacher Klauseln einen Großteil ihrer
Geschäftsbeziehungen regeln können. Die von der Internationalen
Handelskammer erarbeiteten Incoterms, die den Inhalt bestimmter, im
internationalen Handelsverkehr üblicher Bestimmungen und Klauseln definiert
und diese zusammengestellt haben, genießen eine besonders hohe Anerkennung
und sind in der Praxis besonders weit verbreitet.
22 Das nationale Gericht muss also bei der Prüfung eines Vertrags für die
Bestimmung des Lieferortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster
Gedankenstrich der Verordnung alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln
dieses Vertrags, gegebenenfalls einschließlich der allgemein anerkannten und
im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der
Incoterms berücksichtigen, wenn sie eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes
ermöglichen.
23 Enthält der fragliche Vertrag solche Bestimmungen oder Klauseln, muss
möglicherweise geprüft werden, ob sie nur eine Regelung über die
Gefahrtragung bei der Beförderung der Waren oder über die Aufteilung der
Kosten zwischen den Vertragsparteien darstellen, oder ob durch sie auch der
Lieferort der Waren bestimmt wird. Die im Rahmen des Ausgangsverfahrens
angeführte Incoterm-Klausel "Ex Works" enthält, wie die Generalanwältin in
Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur die Punkte A5 und B5
("Transfer of risks"), die den Gefahrübergang betreffen, und die Punkte A6
und B6 ("Division of costs") über eine Kostenteilung, sondern ausdrücklich
auch die Punkte A4 und B4 ("Delivery" und "Taking delivery" [Lieferung und
Abnahme]), die auf denselben Ort verweisen und dadurch eine Bestimmung des
Lieferorts der Waren ermöglichen.
24 Wird dagegen die vertragsgegenständliche Ware nur durch einen
Mitgliedstaat hindurch befördert, in dem sich weder der Sitz einer der
Parteien noch der Ausgangs‑ oder der Bestimmungsort der Ware befindet, ist
insbesondere zu prüfen, ob der Ort, der sich in einem solchen Mitgliedstaat
befindet, im Vertrag nur zur Kostenteilung oder zur Regelung der
Gefahrtragung bei der Beförderung der Ware angegeben worden ist oder ob er
auch den Lieferort der Ware darstellt.
25 Das vorlegende Gericht wird zu beurteilen haben, ob die in dem im
Ausgangsverfahren fraglichen Vertrag enthaltene Klausel "Resa: Franco [nostra]
sede" der Incoterm-Klausel "Ex Works", Punkte A4 und B4, oder einer anderen
handelsüblichen Klausel oder Gepflogenheit entspricht, die es ermöglicht,
den vertragsgemäßen Lieferort der Ware ohne Bezugnahme auf das auf den
Vertrag anwendbare materielle Recht eindeutig zu bestimmen.
26 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5
Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist,
dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem
Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der
Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Bei
der Prüfung, ob der Lieferort "nach dem Vertrag" bestimmt ist, muss das
angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln
dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im
internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der
von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms in der im Jahr
2000 veröffentlichten Fassung berücksichtigen, die eine eindeutige
Bestimmung dieses Ortes ermöglichen. Lässt sich der Lieferort auf
dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare
materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen
Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des
Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt
hat oder hätte erlangen müssen.
Kosten
27 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an
dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder
hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses
Vertrags zu bestimmen ist.
Bei der Prüfung, ob der Lieferort "nach dem Vertrag" bestimmt ist, muss das
angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln
dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im
internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der
von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms ("international
commercial terms") in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung
berücksichtigen, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.
Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf
den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort
derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am
endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche
Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
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