Minderung der Miete, Begriff des Sachmangels im
Mietrecht, Auslegung von Verträgen
BGH, Urteil vom 13. April 2016 - VIII
ZR 198/15 - LG Berlin
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Mietminderung im Falle
der Entwendung einer mitvermieteten, später auf Wunsch des Mieters
vereinbarungsgemäß ausgelagerten Einbauküche.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung ist durch die Tagespresse gegangen
(s. etwa bei die
Meldung bei SPON), aber dennoch vollkommen richtig: Die Klägerin hatte
eine Wohnung mit einer Einbauküche gemietet, auf die ein Mietanteil von
17,71 € entfiel. Im Einverständnis mit der Vermieterin hat sie diese Küche
durch eine eigene Einbauküche ersetzt, die gemietet Küche wurde abredegemäß
im Kellerabteil gelagert. Als sie dort entwendet wurde, berief sich die
Mieterin auf eine Minderung der Miete. Der Senat legt die entsprechende
Vereinbarung zutreffend dahingehend aus, dass die Vermieterin den Gebrauch
der Küche nicht schuldete, solange die Mieterin ihre eigene Küche nutzen
will. Damit lag kein Mangel der Mietsache vor, eine Minderung kam nicht in
Betracht.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten
in Berlin, die bauseits mit einer Einbauküche ausgestattet war. Nach einer
gleichzeitig mit dem Mietvertrag vom 26. März 1997 geschlossenen
Zusatzvereinbarung hatte die Klägerin eine Gesamtmiete in Höhe von 964,72 DM
zu zahlen, wovon ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 €) auf die
Einbauküche entfiel.
2 Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene
Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben
vom 22. März 2010 ihr Einverständnis, das sie an verschiedene Bedingungen
knüpfte. In dem genannten Schreiben heißt es unter anderem:
"4. Sämtliche durch die Veränderung
freiwerdenden Bauteile bzw. Einrichtungsgegenstände der Grundausstattung der
Wohnung sind von Ihnen so aufzubewahren und zu warten, dass sie in
gebrauchsfähigem Zustand erhalten bleiben.
5. Für alle im Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme eintretenden
Schäden sowie für den Verlust oder Beschädigung der gemäß Ziffer 4
aufzubewahrenden Teile sind Sie haftpflichtig.
[...]
7. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Sie verpflichtet, [...] auf
unser Verlangen den ursprünglichen bauseitigen Zustand so rechtzeitig auf
Ihre Kosten wiederherzustellen, dass keine Verzögerung in der Neuvermietung
der Wohnung eintritt."
3 Das Schreiben schließt mit der Erklärung ab: "Wenn Sie
von dieser Genehmigung Gebrauch machen, so erkennen Sie die vorgenannten
Bedingungen
an."
4 Die Klägerin lagerte die ausgebauten Küchenteile in dem zur Mietwohnung
gehörenden Kellerraum, wo sie am 9. Februar 2014 entwendet wurden. Die
Versicherung der Klägerin zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 € für
die Küche, der der Beklagten zufloss. Die Klägerin ist der Auffassung, dass
sie den in der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1997 für die Nutzung der
Einbauküche der Beklagten vorgesehenen Betrag, den sie mit 15,59 €
errechnet, so lange nicht mehr entrichten müsse, als ihr diese oder eine
gleichwertige Küche nicht von der Beklagten zur Verfügung gestellt werde.
5 Das Amtsgericht hat die auf Feststellung einer Mietminderung um monatlich
15,59 € seit dem 1. August 2014 und auf Rückzahlung von 77,95 € für den
Zeitraum von März bis Juli 2014 gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer
Berufung hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Miete ab 1.
März 2014 um 15,59 € gemindert sei. Diesem Begehren hat das Landgericht
entsprochen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der von ihr geltend gemachten
Minderung, da ansonsten das Auflaufen eines kündigungsrelevanten
Zahlungsrückstands drohe.
9 Die Klage sei auch begründet. Die von der Klägerin geschuldete Miete sei
aufgrund des Abhandenkommens der Einbauküche gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 15,59
€ gemindert. Es liege ein Sachmangel vor, weil es hierdurch an der
vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache fehle. Die Beklagte habe sich im
Mietvertrag beziehungsweise in der hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung
verpflichtet, der Klägerin eine Einbauküche im Küchenraum der Wohnung zur
Verfügung zu stellen. Die Vereinbarung vom 22. März 2010, mit der die
Beklagte der Klägerin gestattet habe, eine eigene Küche einzubauen und die
Einbauküche der Beklagten an anderer Stelle auf eigenes Risiko zu lagern,
habe an dieser Verpflichtung nichts geändert. Denn die Beklagte habe der
Klägerin die Küche weiterhin zur Nutzung überlassen müssen, wenn auch nicht
mehr im Küchenraum der Mietwohnung.
10 Es liege auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung vor, die die Nutzbarkeit der
Wohnung erheblich einschränke. Dass die Klägerin die Wohnung mit einer
eigenen Küche ausgestattet habe und sich der Verlust der ausgebauten Küche
deshalb tatsächlich nicht nachteilig auswirke, sei nicht maßgeblich.
II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Miete für die Wohnung der Klägerin ist nicht wegen eines Sachmangels
gemindert (§ 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Das Berufungsgericht hat
die unter den Parteien getroffene Vereinbarung vom 22. März 2010
rechtsfehlerhaft ausgelegt und infolgedessen der hinsichtlich einer
Einbauküche geschuldeten Gebrauchsgewährungspflicht der Beklagten (§ 535
Abs. 1 Satz 1 BGB) einen unzutreffenden Inhalt beigemessen.
12 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse (§ 256
Abs. 1 ZPO) der Klägerin an der Feststellung einer Mietminderung und somit
die Zulässigkeit der Klage bejaht. Dies greifen Revision und
Revisionserwiderung auch nicht an.
13 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil ein Sachmangel nicht vorliegt
und die Miete deshalb nicht gemindert ist.
14 a) Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft
Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert.
Ein derartiger Mangel, der dem Mieter sowohl ein Recht zur Mietminderung (§
536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1
Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des
tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten
Zustand voraus. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in
erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (st.
Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 23. September 2009
- VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom
19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8; vom
29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177
Rn. 18).
15 b) Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die zwischen
den Parteien getroffenen Absprachen über den vertraglich vorausgesetzten
Zustand der Mietsache rechtsfehlerhaft ausgelegt hat (§§ 133, 157 BGB). Zwar
ist dem Berufungsgericht, anders als die Revision meint, nicht anzulasten,
dass es bereits den Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1997
rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Jedoch hat es zu Unrecht angenommen, die von
der Beklagten nach dem ursprünglichen Mietvertrag nebst Zusatzvereinbarung
geschuldete Verpflichtung zur Ausstattung der Mietwohnung mit der bauseits
vorhandenen Einbauküche habe durch die im Genehmigungsschreiben der
Beklagten gestellten und von der Klägerin akzeptierten Bedingungen keine
maßgeblichen Änderungen erfahren.
16 aa) Die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 26. März 1997 nebst der
Änderungsregelung vom 22. März 2010 - durch den Tatrichter ist vom
Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht
gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten
Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 -
VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12,
WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79
Rn. 37; jeweils mwN; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn.
13). Ein derartiger Rechtsfehler fällt dem Berufungsgericht hier zur Last.
17 bb) Allerdings ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der
Zusatzvereinbarung vom 26. März 1997 nicht zu beanstanden. Denn anders als
die Revision meint, hat das Berufungsgericht den Inhalt dieser Vereinbarung
nicht dahin ausgelegt, dass nur die reine Überlassung der beschriebenen
Einbauküche, nicht dagegen auch deren betriebsbereiter Einbau geschuldet
gewesen sei. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass
Gegenstand der Zusatzvereinbarung die sich im Küchenraum der Wohnung
befindliche funktionstüchtige Einbauküche war, die im Rahmen der der
Beklagten "obliegenden Instandsetzungspflicht gegebenenfalls auch durch eine
neue [Küche] zu ersetzen" gewesen wäre.
18 cc) Jedoch widerspricht - wie die Revision mit Recht rügt - die Auslegung
des Inhalts der am 22. März 2010 zwischen den Parteien getroffenen
Absprachen bezüglich der von der Klägerin angemieteten Einbauküche der
Beklagten durch das Berufungsgericht allgemein anerkannten
Auslegungsgrundsätzen.
19 (1) Im Ansatzpunkt ist das Berufungsgericht noch zutreffend davon
ausgegangen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 22. März 2010 genannten
Bedingungen für den von der Klägerin gewünschten Austausch der Küche Inhalt
des Mietvertrags geworden sind. Denn die Beklagte hat diese Bedingungen
zumindest stillschweigend akzeptiert, indem sie im Anschluss an das genannte
Schreiben die Küche der Beklagten ausgebaut und eine eigene
Kücheneinrichtung eingebaut hat. Die Beklagte hat durch den in dem genannten
Schreiben abschließend erteilten Hinweis, "wenn Sie von dieser Genehmigung
Gebrauch machen, so erkennen Sie die vorgenannten Bedingungen an", auf den
Zugang einer Annahmeerklärung ausdrücklich verzichtet (§ 151 Satz 1 BGB).
20 (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der
Mietvertrag durch die Vereinbarung vom 22. März 2010 jedoch in der Weise
geändert worden, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung mit einer
Einbauküche auszustatten, zumindest für den Zeitraum, in dem die Klägerin
eine von ihr angeschaffte Kücheneinrichtung nutzt, entfallen ist.
21 (a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den
Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende
objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB
vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15.
Oktober 2014 - XII ZR 111/12, aaO Rn. 48; vom 21. Oktober 2014 - XI ZR
210/13, NJW-RR 2015, 243 Rn. 15; Beschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR
302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11). Weiter sind nach anerkannten
Auslegungsgrundsätzen insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck
und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen
Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen
können (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012,
2144 Rn. 11 mwN; vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, WM 2015, 186 Rn. 8).
22 (b) Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht mit seiner
Auslegung, die bisherigen Vereinbarungen seien nur insoweit abgeändert
worden, als die Einbauküche sich nicht mehr im Küchenraum der angemieteten
Wohnung befinden, sondern anderweitig sorgfältig gelagert werden müsse, in
mehrfacher Hinsicht verstoßen. Zum einen widerspricht eine solche Deutung
bereits dem Wortlaut der Vereinbarung vom 22. März 2010. Zum anderen
verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz der nach
beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu
Senatsurteile vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648 unter II 2 b
mwN; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 15). Die der
Vereinbarung vom 22. März 2010 beizulegende Auslegung kann der Senat selbst
vornehmen, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (vgl.
Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 11).
23 (aa) In dem detailliert gefassten Genehmigungsschreiben vom 22. März
2010, dessen Inhalt die Klägerin akzeptiert hat, ist allein die Rede von
einer Verpflichtung der Klägerin zu einer sachgerechten Aufbewahrung der
ausgebauten Küche (Ziffer 4), nicht aber davon, dass diese befugt
sein sollte, die für den Küchenraum der angemieteten Wohnung infolge des
Einbaus einer eigenen Kücheneinrichtung derzeit nicht benötigte Einbauküche
der Beklagten in dieser Zeit weiter zu nutzen, etwa als im Kellerraum
befindlicher Stauraum zur Lagerung von Sachen. Damit gibt schon der
Wortlaut der im Genehmigungsschreiben von der Beklagten formulierten und von
der Klägerin akzeptierten Vorgaben nichts dafür her, dass der Klägerin die
Berechtigung hätte erhalten bleiben sollen, die von ihr für den Küchenraum -
zumindest derzeit - nicht benötigte Einbauküche der Beklagten auf andere
Weise beziehungsweise an anderer Stelle zu nutzen, und demzufolge die
Beklagte hätte verpflichtet sein sollen, auch für diese Zeitspanne eine im
Kellerraum lagernde, funktionsfähige Einbauküche zu stellen.
24 (bb) Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch die
beiderseitige Interessenlage, die ihren Ausdruck in dem
Genehmigungsschreiben vom 22. März 2010 gefunden hat.
25 An einer wie auch immer gearteten Nutzung der ausgebauten und im
Kellerraum gelagerten Küche hatte die Klägerin infolge der von ihr neu
angeschafften Kücheneinrichtung kein nennenswertes Interesse. Vielmehr
konzentrierte sich ihr Interesse darauf, die bauseits vorhandene Küche
entfernen und künftig durch eine Küchenausstattung eigener Wahl ersetzen zu
dürfen.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sie daneben noch ein Nutzungsinteresse
an der ausgebauten Kücheneinrichtung gehabt hätte, sind weder vom
Berufungsgericht festgestellt noch der Vereinbarung vom 22. März 2010 zu
entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Die in dem - von der
Klägerin akzeptierten - Genehmigungsschreiben vom 22. März 2010 geforderte
sachgerechte Lagerung der ausgebauten Küche diente erkennbar allein dem
Interesse der Beklagten, die sich die Möglichkeit erhalten wollte, nach
Beendigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin die Wohnung erneut mit der
Einbauküche ausgestattet anbieten zu können (vgl. Ziffer 7 des
Genehmigungsschreibens). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die im Keller gelagerte Küche zur
Unterbringung insbesondere von Winterkleidung und einer Zeltausrüstung
verwendet hat.
26 Das Interesse der Beklagten ging ersichtlich dahin, einerseits der
Klägerin deren Wunsch, eine eigene Küche einzubauen, zu erfüllen,
andererseits aber durch die Genehmigung dieser Maßnahme keine rechtlichen
oder wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies kommt in der
der Klägerin zugewiesenen Verantwortlichkeit für eine sachgerechte Lagerung
der ursprünglichen Kücheneinrichtung und deren Eintrittspflicht für
eventuelle Schäden oder den Verlust der Küchenteile zum Ausdruck.
Weiter lässt sich dieses Interesse aus dem Umstand ableiten, dass die
Parteien die Miethöhe anlässlich der Vereinbarung vom 22. März 2010 nicht um
den Anteil, der auf die Nutzung der bislang von der Beklagten gestellten
Kücheneinrichtung entfiel, gekürzt haben und die Klägerin auch nach dem
Ausbau der Küche der Beklagten die vereinbarte Gesamtmiete unverändert
weiter gezahlt hat.
27 (cc) In Anbetracht der beschriebenen Interessenlage und des
Wortlauts der Vereinbarung vom 22. März 2010 ist diese dahin auszulegen,
dass die Parteien hierdurch die mietvertragliche Gebrauchsgewährungspflicht
der Beklagten dahin abgeändert haben, dass diese ab dem Ausbau der von ihr
gestellten Einbauküche jedenfalls so lange nicht die Stellung der
ursprünglich eingebauten Kücheneinrichtung oder einer Ersatzküche schuldete,
als die Klägerin die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet und damit
keinen Bedarf für eine (weitere) Küche hatte. Das
Abhandenkommen der im Keller eingelagerten Küche hat deshalb - jedenfalls
bislang - nicht zu einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Mietsache von
der Soll-Beschaffenheit geführt, so dass ein zur Minderung der Miete
führender Sachmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) nicht vorliegt. Ob die
Gebrauchsgewährungspflicht der Beklagten wieder "aufleben" würde, wenn die
Klägerin die eigene Küche aus der Wohnung entfernte oder diese unterginge,
bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
28 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verhält sich
die Beklagte auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie den von der
Versicherung der Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von 2.790 € für die Küche
behält, ohne derzeit eine neue Küche anzuschaffen und gleichwohl auf der
Zahlung der für die Küchennutzung vereinbarten Miete besteht.
Die Beklagte macht lediglich die ihr aus verschiedenen rechtlichen
Gründen zustehenden Ansprüche geltend und "kassiert" insoweit nicht doppelt.
Die Revisionserwiderung, die dies anders sieht, verkennt, dass der von der
Versicherung der Klägerin geleistete Entschädigungsbetrag allein als
geldwerter Ausgleich (§ 249 Abs. 2 BGB) für den der Beklagten als
Eigentümerin und Vermieterin der im Keller aufbewahrten Küchenteile
entstandenen Schaden bestimmt war. Diese Ersatzleistung, die wirtschaftlich
an die Stelle der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung getreten ist, hat
keinen Einfluss auf die Frage, ob die Klägerin für die abhanden gekommene
Kücheneinrichtung Miete zu zahlen hat.
29 Denn die Mietzahlungspflicht beurteilt sich ausschließlich nach
den von den Parteien getroffenen Absprachen, also nach der
Genehmigungsvereinbarung vom 22. März 2010. Danach blieb die Höhe der Miete
unberührt von dem Umstand, dass während der Nutzungszeit der neu eingebauten
Küche die Klägerin kein nennenswertes Interesse an einer Nutzung der im
Keller gelagerten Kücheneinrichtung der Beklagten mehr hatte. Die
vereinbarte Gesamtmiete ist damit - zumindest für den genannten Zeitraum -
für eine Wohnung ohne eine von der Beklagten als Vermieterin gestellte
Einbauküche zu zahlen. Folglich ändert sich an der Zahlungspflicht der
Klägerin auch nichts dadurch, dass sich die von der Klägerin derzeit nicht
benötigte Kücheneinrichtung nicht mehr im Kellerraum befindet.
30 Die Sichtweise der Revisionserwiderung, die der Beklagten nur dann einen
Anspruch auf Zahlung von 15,59 € monatlich zugestehen will, wenn diese den
Entschädigungsbetrag für die Anschaffung einer Ersatzküche verwendet, liefe
darauf hinaus, die Beklagte zu zwingen, allein zum Zwecke der Einlagerung in
einem Kellerraum eine neue Kücheneinrichtung anzuschaffen, für die die
Klägern derzeit keinen Bedarf hätte.
III.
31 Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst,
weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung
der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts.
Das Fehlen der Einbauküche im Keller führt nicht zur Minderung der Miete.
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