Mietrecht: Begriff des
Mangels, vertragsgemäßer Gebrauch; Voraussetzungen einer konkludenten
Beschaffenheitsvereinbarung
BGH, Urteil vom 23.
September 2009 - VIII ZR 300/08
Fundstelle:
NZM 2009, 855
NJW 2010, 1133
Amtl. Leitsatz:
a) Mietvertragliche Abreden zur
Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen
werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die
Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene
Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie
dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter
darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
b) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter
Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter
erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der
Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch
den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
Zentrale Probleme:
Eine über das Mietrecht hinaus interessante
Entscheidung in Bezug auf das Zustandekommen einer
Beschaffenheitsvereinbarung: Einseitige Vorstellungen begründen als solche
noch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung. Ein über die normale
Beschaffenheit vorliegende bessere Beschaffenheit der Sache ist nicht
geschuldet, wenn nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung über letztere
vorliegt. S. auch BGH
v. 10.10.2012 - XII ZR 117/10 sowie
BGH v. 19.12.2012 - VIII ZR
152/12 und
BGH v. 29.4.2015 - VIII ZR 197/14.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Kläger sind seit 1972 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die sich im
4. Obergeschoss eines in der Innenstadt von Nürnberg gelegenen Wohn-und
Geschäftshauses befindet. In der Vertragsurkunde sind - unter Streichung der
im Formular enthaltenen Eintragungen für Nebenräume und eine Mitbenutzung
von Gemeinschaftseinrichtungen - folgende Wohnräume zur Benutzung als
Wohnung vermietet eingetragen:
"3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad ... 1 Kammer"
2 An der straßenabgewandten Seite der Wohnung befindet sich ein vier mal
vier Meter großer, allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-,
Bad-und Küchenfenster der Wohnung hinausgehen. Vom Flur aus führt eine Tür
auf eine in einer Grundrisszeichnung als Plattform bezeichnete Fläche ins
Freie, die zum Lichthof ein Geländer aufweist.
3 Im Erdgeschoss des Hauses wurde seinerzeit eine Bankfiliale betrieben.
Seit dem Frühjahr 2000 ist das Erdgeschoss an die N. GmbH & Co KG (im
Folgenden: N. ) zum Betrieb eines Fischrestaurants vermietet. Zu diesem
Zweck ließ N. eine Kühlungs- und Lüftungsanlage errichten, deren Zu- und
Abluftkamine durch den Lichthof nach oben auf eine Höhe über Dach geführt
wurden. Die Kläger, die durch die werktags in der Zeit von 7:30 Uhr bis nach
20:30 Uhr verursachten Abluftgeräusche die Gebrauchstauglichkeit ihrer
Wohnung sowie insbesondere die Nutzung der Plattform als Dachterrasse als
erheblich beeinträchtigt sehen, haben von der Beklagten verlangt, einen
Betrieb der Abluftanlage an Werktagen vor 9:00 Uhr und nach 20:00 Uhr
(samstags schon nach 16:00 Uhr) zu unterlassen sowie dafür Sorge zu tragen,
dass N. dies unterlässt, und die Feststellung eines Rechts zur Mietminderung
um 20% begehrt, wenn die Abluftanlagen mehrfach im Monat außerhalb der
genannten Zeiten laufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen
Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger die
Beklagte verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und
Entlüftungsanlagen zu den genannten Zeiten nicht betrieben werden, und in
eingeschränktem Umfang ein Minderungsrecht der Kläger festgestellt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6 Die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergäben sich in erster
Linie durch Auslegung des Mietvertrages. Sofern zu bestimmten Punkten keine
ausdrücklichen Regelungen getroffen seien, ergebe sich dies aus dem
mutmaßlichen Willen und durch ergänzende Auslegung des Vertragsinhalts.
Dabei komme den Umständen, die bei Vertragsschluss vorgelegen hätten und für
die Mietparteien erkennbar gewesen sein, maßgebliche Bedeutung zu.
Insbesondere könne jede Partei erwarten, dass der Zustand, den sie bei
Unterzeichnung des Mietvertrages vorgefunden habe, sich - auch über längere
Zeiträume - nicht im Wesentlichen zu ihrem Nachteil verändern werde.
Technische Regelwerke hätten jeweils nur insofern Bedeutung, als der Mieter
bei Fehlen anderslautender Absprachen davon ausgehen könne, dass das hierin
zum Zeitpunkt der Anmietung angegebene Maß eingehalten sei; spätere
Änderungen hätten auf den Umfang der mietvertraglichen Rechte und Pflichten
keinen Einfluss. Dementsprechend hätten die gegenwärtigen Lärmgrenzwerte für
sich genommen keine Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte ihre
mietvertraglichen Pflichten gegenüber den Klägern gewahrt habe. Sie legten
nur ein generelles Mindestniveau fest, dem die von den Vertragsparteien
getroffenen Abreden dazu, was erlaubt sein sollte, vorgingen.
7 Vorliegend schulde die Beklagte den Klägern ein Lärmniveau, das nicht über
gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege. Die Kläger hätten nach
dem Bild, das sich ihnen bei Anmietung mit der seinerzeit im Erdgeschoss
befindlichen Bankfiliale geboten hätte, nicht davon ausgehen können, dass
nennenswerte Störgeräusche aus dem Lichthof über geöffnete Fenster in ihre
Wohnung sowie auf die Plattform dringen würden. Hinsichtlich der Plattform
müsse nach dem Inhalt der konkludenten mietvertraglichen Abreden eine
Nutzung als Dachterrasse möglich sein. Auch wenn eine solche Nutzung im
Mietvertrag nicht unmittelbar vorgesehen sei, habe sie sich nach Lage der
Dinge für einen Mieter angeboten. Die Kläger hätten deshalb diese Nutzung
aufnehmen dürfen und könnten nunmehr verlangen, dass ihnen diese
Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibe.
8 Von den Entlüftungsanlagen gehe ein Dauergeräusch aus, das mit einem ganz
erheblichen Störungscharakter verbunden sei, da es sowohl beim Aufenthalt
auf der Terrasse als auch in den unmittelbar angrenzenden Räumen bei
geöffneten Fenstern wahrnehmbar sei. Auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm
für den Innenraum nicht überschritten würden, sei der bei geöffnetem Fenster
gemessene Geräuschpegel, der der Lautstärke bei einer Unterhaltung
entspreche, keinesfalls unerheblich und als Dauergeräusch nicht hinnehmbar.
Dies gelte erst recht für den auf der Terrasse gemessenen Wert. Die Kläger
könnten beanspruchen, dass zu den von ihnen genannten Zeiten keine
Störgeräusche stattfinden. Auch wenn diese außerhalb der üblichen
Hauptbetriebs- und -geschäftszeiten liegenden Zeiten nicht den "Ruhezeiten"
zuzuordnen sein, ließen sie jedenfalls ein gewisses Schonungsbedürfnis
erkennen. Allerdings schulde die Beklagte, die das Geschäft nicht selbst
betreibe, den Klägern lediglich, auf ihre Mieterin N. einzuwirken, damit
diese den Betrieb der störenden Anlagen unterlässt. Dass sie nach dem Inhalt
des mit N. geschlossenen Mietvertrages rechtlich nicht in der Lage sei, die
Einhaltung der genannten Zeiten durchzusetzen, führe noch nicht zur
Unmöglichkeit. Selbst dann, wenn rechtliche Ansprüche nicht bestünden, sei
der Beklagten eine Erreichung des geschuldeten Erfolgs durch Einwirkung auf
N. , etwa durch Nachverhandlungen, entsprechende Geldleistungen oder
sonstiges Entgegenkommen, möglich. Die Frage, welche Maßnahmen für die
Beklagte zumutbar seien, stelle sich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
wenn bei einer Zwangsgeldfestsetzung zu prüfen sei, ob sie alles Gebotene
unternommen habe, um ihren Mieter Nordsee zu einer Einstellung des störenden
Anlagenbetriebs zu bewegen.
9 Aus dem in den störenden Geräuschen liegenden Mangel der Mietsache ergebe
sich des Weiteren ein Recht der Kläger zur Minderung der Miete. Die
Minderung sei jedoch geringer als verlangt anzusetzen, da der Lärm zwar
störend sei, aber nicht jede Wohnnutzung vereitele und bei geschlossenen
Fenstern oder in den zur Straßenseite gelegenen Räumen gar nicht oder nur
ganz gering zu vernehmen sei. Allerdings sei eine um das Doppelte höhere
Minderung anzusetzen, wenn die Ruhezeiten vom Lärm betroffen seien.
II.
10 Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im
entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von
einer konkludenten mietvertraglichen Abrede der Parteien zur Nutzung der
Plattform als Dachterrasse ausgegangen und hat dadurch das Maß an
Geräuschimmissionen unzutreffend beurteilt, das die Kläger bei Benutzung
dieser Plattform als noch vertragsgemäß hinzunehmen haben. Ebenso ist das
Berufungsgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, soweit es
angenommen hat, dass die vom Betrieb der Zu- und Abluftanlage ausgehenden
Geräuschimmissionen bei den drei zum Lichthof gelegenen Räumen der
vermieteten Wohnung (Küche, Flur und Bad) zu einem Mangel geführt hätten.
11 1. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur
Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf
Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, ist eine für den Mieter
nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom
vertraglich vorausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in
erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien
(Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II
1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Tz. 9). Soweit
Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch den vereinbarten
Nutzungszweck - hier die Nutzung als Wohnung - bestimmt. Der Mieter einer
Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von
ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren
Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und
die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle
Ortssitte zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR
281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb). Gibt es zu bestimmten
Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet.
Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des
Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004,
aaO; vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 10).
12 2. Das Berufungsgericht hat aus dem bei Anmietung der Wohnung
vorgefundenen Zustand an Geräuschimmissionen im Bereich des Lichthofs sowie
der Nutzbarkeit der Plattform als Dachterrasse, auch wenn eine solche
Nutzung im Mietvertrag nicht unmittelbar vorgesehen gewesen sei, auf eine
konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass die Beklagte
ein Lärmniveau schulde, das nicht über gelegentlichen Störgeräuschen
geringen Umfangs liege. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar
ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten -
Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob
gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze
oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli
2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2 a; vom 4. Juni 2008 - VIII
ZR 292/07, WuM 2008, 497, Tz. 10; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM
2009, 911, Tz. 10). Das ist hier indessen der Fall.
13 a) Die Mietvertragsurkunde trifft, worauf die Revision zutreffend
hinweist, zu der im Bereich des Lichthofs gelegenen Plattform keine Aussage.
Sie erwähnt sie noch nicht einmal als mitvermietete Räumlichkeit. Zwar
gelten bei einer Raummiete die zu den Mieträumen gehörenden Nebengelasse
grundsätzlich ohne zusätzliches Entgelt als mitvermietet (Erman/Jendrek,
BGB, 12. Aufl., § 535 Rdnr. 28). Das gilt auch für Außenflächen, die
(allein) von der vermieteten Wohnung aus betreten werden können und deshalb
nur für eine alleinige Benutzung durch den Mieter in Betracht kommen (vgl.
Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 535 Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 25; AG Eschweiler, WuM 1994, 427).
Jedoch ist der außerhalb der Wohnung gelegenen Plattform kein bestimmter
Nutzungszweck beigemessen worden. Er erschließt sich auch nicht von selbst.
Abgesehen davon, dass ein Mieter nicht ohne Weiteres erwarten kann, eine
bestimmte Wohnnutzung wie die Terrassennutzung auf eine nicht als (Außen-)
Wohnfläche mitvermietete Nebenfläche dauerhaft ausweiten zu können, die auch
eine andere sinnvolle Nutzung etwa als Trocken- oder Abstellfläche zulässt,
ist hier zusätzlich die Lage der Plattform oberhalb eines im Inneren eines
Wohn- und Geschäftshauses gelegenen Lichthofs zu berücksichtigen. Derartigen
Lichthöfen kommt nicht selten die Funktion zu, straßenseitig unzulässige
oder sonst aus nachvollziehbaren Gründen unerwünschte haustechnische Anlagen
einschließlich ihrer lüftungstechnischen Ver- und Entsorgungsleitungen
entsprechend den Nutzungserfordernissen der jeweiligen Mitmieter
aufzunehmen, so dass dieser Zweck die Nutzungsmöglichkeiten etwaiger
Nebenflächen anderer Mieter im Bereich des Lichthofs - vorbehaltlich
abweichender Abreden - mitbestimmt.
14 b) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen eine konkludente Abrede der Parteien nicht tragen, nach der
die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Plattform als Dachterrasse
zur Verfügung zu stellen und ihnen während der Mietzeit diese
Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Zwar können mietvertragliche Abreden
auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsbeschluss
vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774). Insbesondere kann eine
solche Abrede dadurch getroffen werden, dass in einer Beschreibung des
Mietobjekts zugleich eine Aussage über seinen Charakter und damit eine
diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (Senatsbeschluss
vom 28. November 2007 - VIII ZR 106/07, ZMR 2008, 116, Tz. 2). Hier enthält
die Vertragsurkunde zur Plattform und ihrer Nutzung jedoch keine Aussage.
Dass dahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist ebenfalls nicht
festgestellt; hierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein
Anhalt. Ebenso wenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen
Beschaffenheitsvereinbarung aus, dass die Plattform zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses von der Wohnung aus betreten werden konnte und neben
anderen Nutzungsmöglichkeiten auch Platz zum Sitzen, Liegen und Ruhen bot.
Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche
Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der
Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis
bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des
Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter
bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Vermieter darauf in
irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2009
- VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807, Tz. 9). Anhaltspunkte für eine solche
Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen. Insbesondere kommt dem vom
Berufungsgericht ergänzend angesprochenen Umstand, dass ein Geländer mit
stabiler Brüstung vorhanden ist, keine Bedeutung zu, weil dessen Fehlen
bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen jedwedem Betreten der Plattform
und damit zugleich jeder anderen Nutzungsmöglichkeit entgegen gestanden
hätte.
15 3. Auch sonst führen die von den Zu- und Abluftleitungen ausgehenden
Geräuschimmissionen nicht zu einem Mangel der Mietsache. Zwar schuldet die
Beklagte trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer
Immissionsbelastung der zum Lichthof hin gelegenen Räumlichkeiten jedenfalls
die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Die einschlägigen
Immissionsrichtwerte gemäß Abschnitt 6 der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26, S. 503, im Folgenden: TA
Lärm), die bei den hier maßgeblichen Richtwerten für Immissionsorte
außerhalb von Gebäuden keine Änderung gegenüber den entsprechenden Werten
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beil.
BAnz. Nr. 137) erfahren haben, werden jedoch nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts in keinem Fall überschritten.
16 Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, der gemessene
Geräuschpegel sei wegen seiner Dauerhaftigkeit in den angrenzenden Zimmern
bei geöffnetem Fenster und erst recht auf der Terrasse für den Mieter
gleichwohl nicht hinnehmbar, ist diese tatrichterliche Würdigung von
Rechtsfehlern beeinflusst. Eine Benutzung der Plattform als Dachterrasse hat
wegen Fehlens einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien
(dazu vorstehend unter II 2 b) für die Annahme eines Mangels der Mietsache
außer Betracht zu bleiben; dafür, dass sonst in Betracht kommende
Nutzungsmöglichkeiten dieser Nebenfläche in einer ins Gewicht fallenden
Weise beeinträchtigt sind, besteht kein Anhalt. Ebenso wenig berücksichtigt
das Berufungsgericht, wenn es meint, die Kläger müssten sich nicht darauf
verweisen lassen, die Fenster zum Innenhof aus Gründen des Schallschutzes
permanent geschlossen zu halten, dass zum einen die gemessenen Werte die
Grenzwerte der TA Lärm nicht überschreiten und schon deshalb kein
Erfordernis besteht, die betreffenden Fenster ständig geschlossen zu halten,
und dass es sich zum anderen bei den zum Lichthof gelegenen Räumlichkeiten
mit Küche, Flur und Bad ausschließlich um Funktionsräume handelt, bei denen
in Bezug auf die Hinnehmbarkeit von Geräuschimmissionen nicht so hohe
Anforderungen zu stellen sind wie bei Wohn- und Schlafräumen.
17 Es kommt hinzu, dass ein Mieter bei Fehlen gegenteiliger Abreden nicht
ohne Weiteres erwarten kann, dass der Vermieter Veränderungen, die durch die
Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn
dadurch die Geräuschimmissionen zwar steigen, die Belastung aber - wie hier
-auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren
Einhaltung vom Vermieter geschuldet ist. Weist das Gebäude im Zeitpunkt der
Begründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf,
der besser ist als der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen
Normen vom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im allgemeinen nicht
davon ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass
dieser Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten
bleibt. Mangels konkreter - auch hier nicht ersichtlicher -
Anhaltspunkte für die Übernahme einer dahingehenden Verpflichtung durch den
Vermieter kann der Mieter vielmehr sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses
als auch in seinem weiteren Verlauf nur erwarten, dass die für die Belastung
mit Geräuschimmissionen einschlägigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten
werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 13).
III.
18 Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben
worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind
und der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in
der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur
Wiederherstellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils durch
Zurückweisung der Berufung. |